Dienstgrade der Feuerwehr in Sachsen-Anhalt

Die Dienstgrade d​er Feuerwehr i​n Sachsen-Anhalt reichen v​on dem Feuerwehrmann-Anwärter bzw. d​er Feuerwehrfrau-Anwärterin a​uf unterster Ebene d​er Freiwilligen Feuerwehr b​is zum Landesbranddirektor i​n bei d​er Berufsfeuerwehr.

Freiwillige Feuerwehr

Die Vergabe d​er Dienstgrade w​ird nach d​er Laufbahnverordnung für Freiwillige Feuerwehren d​es Landes Sachsen-Anhalt[1] geregelt u​nd das Aussehen d​er Schulterstücke i​n Verordnung über d​ie Dienstkleidung d​er Feuerwehren.[2]

Dienstgrad Abzeichen Funktion Voraussetzungen Kragen- und Mützenabzeichen
Feuerwehrfrauanwärterin/ Feuerwehrmannanwärter
  • Aufnahme in die Freiwillige Feuerwehr


Kragenspiegel:

Parallelogram
75 mm hoch und
42 mm breit,
mit Stoffunterlage
RAL 4004 und
Feuerwehrsymbol

Mützenabzeichen:

mittig angebrachtes Metallabzeichen
mit Landeswappen
21 mm hoch, 18 mm breit, umrahmt
von einem 5 mm breiten, nach oben
offenem Kranz aus Eichenlaub

Mützenkordel:

schwarz

Feuerwehrfrau/ Feuerwehrmann
  • Truppfrau oder Truppmann
Oberfeuerwehrfrau/ Oberfeuerwehrmann
  • Truppführerin oder Truppführer
  • mindestens ein Jahr Dienst in Funktion Truppfrau oder Truppmann und abgeschlossene Truppführerausbildung
Hauptfeuerwehrfrau/ Hauptfeuerwehrmann
  • a) Truppführerin oder Truppführer
  • b) Maschinistin oder Maschinist
  • c) Atemschutzgerätewartin oder Atemschutzgerätewart
  • d) Gerätewartin oder Gerätewart
  • a) mindestens ein Jahr Dienst in Truppführerin oder Truppführer und abgeschlossener Lehrgang „Technische Hilfeleistung“
  • b) ein Jahr Dienst in Funktion Truppführerin oder Truppführer und abgeschlossene Maschinistenausbildung
  • c) ein Jahr Dienst in Funktion Truppführerin oder Truppführer und abgeschlossene Atemschutzgeräteträgerausbildung und abgeschlossene Atemschutzgerätewartausbildung
  • d) ein Jahr Dienst in Funktion Truppführerin oder Truppführer und abgeschlossene Gerätewartausbildung
Erste Hauptfeuerwehrfrau/ Erster Hauptfeuerwehrmann2
  • a) Truppführerin oder Truppführer
  • b) Maschinistin oder Maschinist
  • c) Atemschutzgerätewartin oder Atemschutzgerätewart
  • d) Gerätewartin oder Geratewart
  • a) mindestens drei Jahre Dienst in Funktion Truppführerin oder Truppführer und abgeschlossene Lehrgänge Technische Hilfeleistung und ABC-Einsatz3, oder mindestens 20 Jahre Dienst in der Funktion Truppführerin oder Truppführer
  • b) zehn Jahre Dienst in Funktion Maschinistin oder Maschinist und mindestens 20 h nachgewiesene funktionstypische Fortbildung
  • c) fünf Jahre Dienst in Funktion Atemschutzgerätewartin oder Atemschutzgerätewart
  • d) fünf Jahre Dienst in Funktion Gerätewartin oder Gerätewart
Löschmeisterin/ Löschmeister
  • a) Gruppenführerin oder Gruppenführer
  • b) Atemschutzgerätewartin oder Atemschutzgerätewart
  • c) Gerätewartin oder Gerätewart
  • a) mindestens drei Jahre Dienst in Funktion Truppführerin oder Truppführer und abgeschlossene Gruppenführerausbildung
  • b) zehn Jahre Dienst in Funktion Atemschutzgerätewartin oder Atemschutzgerätewart und mindestens 20 h nachgewiesene funktionstypische Fortbildung
  • c) zehn Jahre Dienst in Funktion Gerätewartin oder Gerätewart und mindestens 20 h nachgewiesene funktionstypische Fortbildung
Oberlöschmeisterin/ Oberlöschmeister
  • Gruppenführerin oder Gruppenführer
  • mindestens fünf Jahre Dienst in Funktion Gruppenführerin oder Gruppenführer und mindestens 40 Stunden nachgewiesene Teilnahme an anerkannten funktionstypischen Fortbildungslehrgängen
Hauptlöschmeisterin/ Hauptlöschmeister4
  • a) Gruppenführerin oder Gruppenführer
  • b) Stellvertretende Ortswehrleiterin oder stellvertretender Ortswehrleiter einer Ortsfeuerwehr, deren Ausstattung für den Einsatz bis zur Stärke einer Gruppe vorgesehen ist.
  • a) mindestens 15 Jahre in Funktion Gruppenführerin oder Gruppenführer
  • b) ein Jahr Dienst in mindestens Funktion Gruppenführerin oder Gruppenführer und abgeschlossener Lehrgang „Leiter einer Feuerwehr“
Brandmeisterin/ Brandmeister
  • a) Zugführerin oder Zugführer
  • b) Ortswehrleiterin oder Ortswehrleiter einer Ortsfeuerwehr, deren Ausstattung für den Einsatz bis zur Stärke einer Gruppe vorgesehen ist
  • c) Stellvertretende Ortswehrleiterin oder stellvertretender Ortswehrleiter einer Ortsfeuerwehr, deren Ausstattung für den Einsatz bis zur Stärke eines erweiterten Zuges vorgesehen ist
  • a) mindestens drei Jahre Dienst in Funktion Gruppenführerin oder Gruppenführer und abgeschlossene Zugführerausbildung
  • b) ein Jahr Dienst in mindestens Funktion Gruppenführerin oder Gruppenführer und abgeschlossener Lehrgang „Leiter einer Feuerwehr“
  • c) ein Jahr Dienst in mindestens Funktion Zugführerin oder Zugführer und abgeschlossener Lehrgang „Leiter einer Feuerwehr“
Kragenspiegel:


Parallelogram
75 mm hoch und
42 mm breit,
mit Stoffunterlage
RAL 4004,
Feuerwehrsymbol
und umlaufender
silberfarbener Paspelierung

Mützenabzeichen:

mittig angebrachtes Metallabzeichen mit
Landeswappen 21 mm
hoch, 18 mm breit, umrahmt von einem
5 mm breiten, nach oben
offenem Kranz aus Eichenlaub

Mützenkordel:

silberfarbig

Oberbrandmeisterin/ Oberbrandmeister
  • a) Zugführerin oder Zugführer
  • b) Verbandsführerin oder Verbandsführer
  • c) Ortswehrleiterin oder Ortswehrleiter einer Ortsfeuerwehr, deren Ausstattung für den Einsatz bis zur Stärke eines erweiterten Zuges vorgesehen ist
  • d) Stellvertretende Ortswehrleiterin oder stellvertretender Ortswehrleiter einer Ortsfeuerwehr, deren Ausstattung für den Einsatz von mehr als einem erweiterten Zug vorgesehen ist
  • a) mindestens fünf Jahre Dienst in Funktion Zugführerin oder Zugführer und mindestens 40 h nachgewiesene Teilnahme an anerkannten funktionstypischen Fortbildungslehrgängen
  • b) mindestens drei Jahre Dienst in Funktion Zugführerin oder Zugführer und abgeschlossener Lehrgang Verbandsführer und Einsatz als Verbandsführerin oder Verbandsführer
  • c) ein Jahr Dienst in mindestens Funktion Zugführerin oder Zugführer und abgeschlossener Lehrgang „Leiter einer Feuerwehr“
  • d) ein Jahr Dienst in Funktion Verbandsführerin oder Verbandsführer und abgeschlossener Lehrgang „Leiter einer Feuerwehr“
Hauptbrandmeisterin/ Hauptbrandmeister
  • a) Verbandsführerin oder Verbandsführer
  • b) Ortswehrleiterin oder Ortswehrleiter einer Ortsfeuerwehr, deren Ausstattung für den Einsatz von mehr als einem erweiterten Zug vorgesehen ist
  • c) Stellvertretende Gemeindewehrleiterin oder stellvertretender Gemeindewehrleiter oder Stellvertretende Stadtwehrleiterin oder stellvertretender Stadtwehrleiter5
  • a) mindestens fünf Jahre Dienst in Funktion Verbandsführerin oder Verbandsführer und mindestens 40 h nachgewiesene Teilnahme an anerkannten funktionstypischen Fortbildungslehrgängen
  • b) ein Jahr Dienst in Funktion Verbandsführerin oder Verbandsführer und abgeschlossener Lehrgang „Leiter einer Feuerwehr“
  • c) ein Jahr Dienst in Funktion Verbandsführerin oder Verbandsführer und abgeschlossener Lehrgang „Leiter einer Feuerwehr“
Brandinspektorin/ Brandinspektor
  • Gemeindewehrleiterin oder Gemeindewehrleiter oder Stadtwehrleiterin oder Stadtwehrleiter6
  • ein Jahr Dienst in der Funktion Verbandsführerin oder Verbandsführer und abgeschlossener Lehrgang „Leiter einer Feuerwehr“
Oberbrandinspektorin/ Oberbrandinspektor
  • Abschnittsleiterin oder Abschnittsleiter oder stellvertretende Kreisbrandmeisterin oder stellvertretender Kreisbrandmeister
  • fünf Jahre Dienst in der Funktion Verbandsführerin oder Verbandsführer und abgeschlossener Lehrgang „Leiter einer Feuerwehr“
Hauptbrandinspektorin/ Hauptbrandinspektor
  • Kreisbrandmeisterin oder Kreisbrandmeister
  • stellvertretende Landesbrandmeisterin oder stellvertretender Landesbrandmeister
  • Landesbrandmeisterin oder Landesbrandmeister
  • fünf Jahre Dienst in der Funktion Verbandsführerin oder Verbandsführer und abgeschlossener Lehrgang „Leiter einer Feuerwehr“

1 – Sofern keine gesundheitlichen Gründe entgegenstehen.
2 – Dieser Dienstgrad muss nicht durchlaufen werden.
3 – Gilt nur für erforderliche Fachkräfte in Feuerwehren, die in ABC-Einheiten gemäß Brandschutzbedarfsplan mitwirken.
4 – Dieser Dienstgrad muss nicht durchlaufen werden.
5 – In Gemeinden mit Stadtrecht.
6 – In Gemeinden mit Stadtrecht.

Berufsfeuerwehr

Laufbahngruppe 1, 2. Einstiegsamt

  • Brandmeister
  • Oberbrandmeister
  • Hauptbrandmeister
  • Hauptbrandmeister mit Zulage

Laufbahngruppe 2, 1. Einstiegsamt

  • Brandoberinspektor-Anwärter
  • Brandoberinspektor
  • Brandamtmann
  • Brandamtsrat

Hinweis: Anstelle d​es früher i​n Sachsen-Anhalt verliehenen Dienstgrades "Brandoberamtsrat" w​ird der Dienstgrad "Brandrat" u​nd damit d​as 2. Einstiegsamt d​er Laufbahngruppe 2 verliehen.

Laufbahngruppe 2, 2. Einstiegsamt

  • Brandreferendar (überwiegend: Brandrat zur Anstellung)
  • Brandrat
  • Brandoberrat
  • Branddirektor
  • Leitender Branddirektor
  • Landesbranddirektor (analog: Ministerialrat)

Abzeichen

Einzelnachweise

  1. Laufbahnverordnung für Mitglieder Freiwilliger Feuerwehren (LVO-FF). (PDF; 65 kB) Vom 23. September 2005. (GVBl. LSA S. 640) Zuletzt geändert durch Verordnung vom 28. August 2015 (GVBl. LSA S. 445).
  2. Verordnung über die Dienstkleidung der Feuerwehren, vom 8. September 2015
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