Denunziation
Unter einer Denunziation (lateinisch denuntio ‚Anzeige erstatten‘) versteht man das Erstatten einer (Straf-)Anzeige durch einen Denunzianten aus persönlichen, niederen Beweggründen,[1] wie zum Beispiel das Erlangen eines persönlichen Vorteils.[2] Der Denunziant erstattet somit gegenüber einer der denunzierten Person übergeordneten Institution Anzeige. Die Denunziation kann dabei anonym geschehen, insbesondere dann, wenn der Denunziant ein Interesse daran hat, dass die von ihm denunzierte Person, Institution oder Gruppe nicht erfahren soll, wer hinter der Anzeige steckt.[3]
Das Wort „denunzieren“ hat noch eine weitere, aus dem englischen (to denounce)[4] stammende Wortbedeutung, nämlich „als negativ hinstellen, brandmarken, öffentlich verurteilen“.[5] Das öffentliche Denunzieren stellt aber keine Denunziation im Wortsinn dar. Bestandteil der Denunziation ist immer die Anzeige bei einer übergeordneten Institution aus persönlichen, niedrigen Beweggründen.
Das Wort „Denunziation“ bzw. „Denunziant“ kann z. B. in politischen Auseinandersetzungen genutzt werden, um Kritiker zu diffamieren. Im österreichischen Sprachgebrauch wird ein Denunziant auch als „Vernaderer“ bezeichnet.[6]
Begriff
Der Begriff der Denunziation ist negativ konnotiert. Im Unterschied zur Denunziation ist die Anzeige im Fall von schweren Straftaten wie Mord oder Vergewaltigung und nicht politisch motivierten Delikten wie Diebstahl selbst in Unrechtsregimen gesellschaftlich akzeptiert. Daher weisen Autoren darauf hin, im Kontext von Diktaturen wie der DDR oder dem Dritten Reich zwischen Denunziation und berechtigter Anzeige zu unterscheiden.[7] Ebenfalls kein Denunziant ist, wer zur Abwehr von Gefahren für die Allgemeinheit oder einen Teil derselben bei Ämtern und Behörden auf einen Missstand hinweist. Hier wird neuerdings der Begriff „Whistleblower“ gebraucht.
Die Anzeigepflicht kann legitim sein, wird aber in Diktaturen missbraucht, indem sie diffus geweitet wird. Booß und Müller-Enbergs haben darauf hingewiesen, dass die Information über nahestehende Personen an den Staat generell in einem Spannungsverhältnis steht. Auf der einen Seite gibt es eine eher private Moral, die Indiskretionen gegenüber Nachbarn, Verwandten und Freunden ächtet, auf der anderen Seite gibt es besonders in Weltanschauungsdiktaturen Erwartungen des Staates. In diesem Spannungsfeld gibt es ein breites Feld von Verhaltensweisen, das von der legitimen Anzeige bis zur klassischen Denunziation reicht.[8]
Denunziation kann gezielt als Mittel zur staatlichen Informationsbeschaffung gefördert werden und dabei so unterschiedlichen Zwecken dienen wie der Entnazifizierung in den Ost- und Westzonen des besetzten Deutschlands oder der „Volkskontrolle“ beim Aufbau einer neuen Gesellschaft in der DDR. So kann Denunziation je nach Sichtweise als „Verbrechen gegen die Menschlichkeit“ und als Straftatbestand gewertet, aber auch als Zeichen „antifaschistischer Wachsamkeit“ (Erich Mielke 1948) anerkannt werden.[9]
Im ethischen Sinn wird allgemein von Denunziation gesprochen, wenn in einem nicht freiheitlichen System Menschen auf aggressive Weise bei staatlichen Vollzugsbehörden angeschuldigt werden, obwohl dem Anzeigenden klar sein muss, dass er sie damit der Gefahr der politisch motivierten Verfolgung aussetzt (siehe auch: Heimtückegesetz).[7]
Klatsch und Denunziation sind eng miteinander verwobene Kommunikationsprozesse, die häufig der Ausgrenzung Einzelner dienen. Die Denunziation zeichnet dabei die Besonderheit aus, dass sie an eine übergeordnete Instanz (Vorgesetzte, Partei, staatliche Stellen) ergeht, von der – in aller Regel unausgesprochen – Sanktionen gegen die Betroffenen erwartet werden. Insofern ist sie ein Mittel der sozialen Kontrolle, das die „höhere Instanz“ gern zu instrumentalisieren versucht. Nicht selten treten Neid und Rachegefühle als Motive für Denunziation zu Tage, die dann als gesellschaftspolitisches oder gar staatserhaltendes Anliegen verbrämt wird. Seit jeher spielt etwa die sexuelle Denunziation nicht nur im Alltag, sondern auch in der politischen Auseinandersetzung eine erhebliche Rolle.[10]
Denunziation in Deutschland
Nationalsozialismus
Einige Maßnahmen wie die „Verordnung des Reichspräsidenten zur Abwehr heimtückischer Angriffe gegen die Regierung der nationalen Erhebung“, das Heimtückegesetz oder Propagandafeldzüge wie die Aktion gegen Miesmacher und Kritikaster von 1934 luden nachgerade zur Denunziation ein. Der „Meckerer-Feldzug“ nahm sogar solche Ausmaße an, dass das Reichsjustizministerium, das Reichsinnenministerium und das Geheime Staatspolizeiamt (Gestapa) mit Erlassen versuchten, dem ausufernden Denunziantentum entgegenzuwirken.[11] Alle Versuche, die Zahl der privat motivierten Denunziationen zu begrenzen oder sogar mit Sanktionen zu belegen, mussten aber scheitern, weil politische Denunziationen andererseits erwünscht waren, wenn es um Machtinteressen des Regimes ging.[12]
Die Historikerin und Erziehungswissenschaftlerin Gisela Diewald-Kerkmann bezeichnet die Denunziation in der Zeit des Nationalsozialismus als ein „spontanes und freiwilliges Massenphänomen“.[13] Ethische Barrieren reduzierten sich, wenn der Anzeigende mit den nationalsozialistischen Normen übereinstimmte, hier insbesondere der Rassenideologie und der Fiktion einer „Volksgemeinschaft“, die Andersdenkende ausgrenzte.[14] Regionale Untersuchungen zeigen zwei zahlenmäßige Höhepunkte im Anzeigeverhalten, das hauptsächlich über Amtsträger der NSDAP und ihrer Nebenorganisationen lief. In den Jahren 1935 und 1936 wurden nicht nur Juden wegen vermeintlicher Rassenschande zum Opfer politischer Denunziation; die Anzeigen richteten sich auch gegen diejenigen, die den Kontakt zu ihren jüdischen Nachbarn und Mitbürgern nicht abbrachen. Ein zweiter Höhepunkt der Anzeigen ist für 1943 und 1944 nachweisbar. Dabei ging es um sogenannte Rundfunkverbrechen,[15] um „Gerüchtemacher und Defätisten“ und schließlich auch „Verräter“.[16] Wenn ein Fall als Wehrkraftzersetzung vor Sondergerichten oder dem Volksgerichtshof verhandelt wurde, waren Todesurteile nicht selten.
Diewald-Kerkmann stellt in ihrer Untersuchung heraus, dass zwischen Denunziant und Denunziertem ein deutliches soziales Gefälle herrschte und Denunziation keineswegs eine „weibliche Domäne“ war.[17]
Die strafrechtliche Ahndung nach 1945 war wegen des Rückwirkungsverbots („nulla poena sine lege“) umstritten und konnte nur anhand des Kontrollratsgesetzes Nr. 10 durchgeführt werden. In den Jahren 1948 und 1949 mussten Denunzianten mit Gefängnisstrafen zwischen vier Monaten und fünf Jahren rechnen; drastischere Strafen ergingen gegen bezahlte Gestapo-Spitzel oder private Anzeiger, deren Opfer vom Volksgerichtshof abgeurteilt worden waren. Das Kontrollratsgesetz wurde 1951 aufgehoben; das deutsche Strafrecht erfasste nur schwerwiegende Tatbestände wie Freiheitsberaubung, Beihilfe zum Totschlag und Mord.[18]
DDR
§ 225 des Strafgesetzbuchs der Deutschen Demokratischen Republik stellte die Nichtanzeige von bestimmten, als schwer eingestuften Straftaten, beispielsweise auch der ungesetzliche Grenzübertritt (§ 213 DDR-StGB) oder „Weitergabe von nicht geheim zu haltenden Nachrichten zum Nachteil der DDR“ (§ 99 DDR-StGB), unter Strafe. Die Anzeigebehörde war dabei das Ministerium für Staatssicherheit (MfS).
Nach Deutung von Diewald-Kerkmann war Denunziation in der Zeit des Nationalsozialismus ein „spontanes und freiwilliges Massenphänomen“, während der Verrat in der DDR „systematisch angeleitet und bürokratisiert“ wurde. Möglicherweise könne dies damit erklärt werden, dass sich das DDR-Regime nicht auf eine vergleichbar breite Zustimmung der Bevölkerung stützen konnte.[19]
Die meisten inoffiziellen Mitarbeiter des MfS, aber auch andere Informanten wie die Auskunftspersonen (AKP), gingen nicht von sich aus auf die Geheimpolizei zu, sondern wurden vom MfS angesprochen. Dies unterscheidet sie vom „klassischen“ Denunzianten. In Summe waren solche Informationen aber derart indiskret, dass sie im Rahmen des Denunziationskomplexes untersucht werden müssen. Bei manchen dieser Informationen musste dem Informanten bewusst sein, dass er demjenigen, über den er redete, Schaden zufügen konnte. Wenn derartige Informationen freiwillig gegeben werden, wird der Raum der Denunziation im Engeren betreten.[20]
Bundesrepublik Deutschland
In der Bundesrepublik Deutschland beschränkt sich die Anzeigepflicht (in § 138 dtStGB) auf geplante schwere Straftaten und dient somit nur deren Verhinderung. In bestimmten Fällen wird die Nichtanzeige geplanter Straftaten selbst als Vergehen eingestuft.
Im Westen Nachkriegsdeutschlands wurde – sieht man von den Aufforderungen der Militärregierung zur aktiven Mithilfe bei der Entnazifizierung ab – auf einer eher informellen Ebene über Denunziation als Mittel zur Lösung von Konflikten wie als Positionsbestimmung in der neuen demokratischen Ordnung verhandelt. „Der Vergleich der Gesellschaftsformen gibt uns auch einen Einblick, wie sich Rechts- und Unrechtsbewusstsein des Einzelnen auf Grund der Interventionen von Staat und Justiz verändern und verhaltensanleitend werden können“.[9]
Zitat
Allgemein bekannt ist der Spruch „Der größte Lump im ganzen Land, das ist und bleibt der Denunziant“. Die Urheberschaft wird oft Hoffmann von Fallersleben zugeschrieben, seit dieser Vers in die Zitatensammlungen von Daniel Sanders (1906) und Richard Zoozmann (1911) aufgenommen wurde. Die dortige Quellenangabe „Polit. Gedichte: Sprüche 17“ ist jedoch nicht nachvollziehbar, und auch sonst ist das Zitat im Werk Hoffmanns nicht festzustellen.
Nah liegt es allerdings, darin eine auf einen Satz verdichtete Paraphrasierung des Liedes Der Denunziant von Max Kegel zu sehen, das 1884 – in der Zeit des Sozialistengesetzes – anonym in der satirischen Zeitschrift Der Wahre Jacob erschienen war und unter anderem folgende Verse enthält:[21]
- Verpestet ist ein ganzes Land,
- Wo schleicht herum der Denunziant.
- […]
- Der Menschheit Schandfleck wird genannt
- Der niederträcht’ge Denunziant.
Verwandte Themen
- Tragen Angehörige eines Staates, Systems oder einer Institution Missstände nach außen, werden sie negativ als Staatsfeinde oder Nestbeschmutzer, positiv als Whistleblower bezeichnet.
- Denunziation unter Kindern wird Petzen genannt.
- Einige Rechtsordnungen sehen für die Denunziation von Straftaten Belohnungen vor, etwa einen Anteil am allfälligen Bußgeld (z. B. qui tam).
- Die Verleumdung ist etwa im deutschen Strafrecht klar geregelt, und bezeichnet ehrverletzende Behauptungen über eine Person, die wissentlich unwahr sind.
Siehe auch
Literatur
- Claudia Bade: „Die Mitarbeit der gesamten Bevölkerung ist erforderlich!“ Denunziation und Instanzen sozialer Kontrolle am Beispiel des Regierungsbezirks Osnabrück 1933 bis 1949 (= Osnabrücker Geschichtsquellen und Forschungen, Bd. 50). Verein für Geschichte und Landeskunde, Osnabrück 2009, ISBN 978-3-9806564-9-8 (zugl. Diss. Univ. Bremen 2009).
- Christian Booß, Helmut Müller-Enbergs: Die indiskrete Gesellschaft. Studien zum Denunziationskomplex und zu inoffiziellen Mitarbeitern. Verlag Polizeiwissenschaft, Frankfurt am Main 2014, ISBN 978-3-86676-384-5.
- Bernward Dörner: NS-Herrschaft und Denunziation: Anmerkungen zu Defiziten in der Denunziationsforschung. In: Historical Social Research. Band 26, Nr. 2/3, 2001, S. 55–69 (uni-koeln.de [PDF]).
- Gisela Diewald-Kerkmann: Politische Denunziation im NS-Regime oder Die kleine Macht der „Volksgenossen“. Dietz, Bonn 1995, ISBN 3-8012-5018-0.
- Friedrich Koch: Sexuelle Denunziation. Die Sexualität in der politischen Auseinandersetzung. Festschrift zum 70. Geburtstag von Hans-Jochen Gamm (= eva-Taschenbuch, Bd. 229). 2. Auflage, Europäische Verlagsanstalt, Hamburg 1995, ISBN 3-434-46229-5.
- Anita Krätzner (Hrsg.): Hinter vorgehaltener Hand. Studien zur historischen Denunziationsforschung (= Deutschland. Der Bundesbeauftragte für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der Ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik: Analysen und Dokumente, Bd. 39). 1. Auflage, Vandenhoeck & Ruprecht, Göttingen 2015, ISBN 978-3-525-35081-2.
- Inge Marßolek, Olaf Stieglitz (Hrsg.): Denunziation im 20. Jahrhundert: Zwischen Komparatistik und Interdisziplinarität (= Special Issue von Historical Social Research / Historische Sozialforschung, HSR Vol. 26, 2001, Nr. 2/3); Download: HSR-Retro.
- Reinhard Rohde, Tim Wegener: „… melde ich mich hiermit als von den Nazis Geschädigter …“ Frühe Berichte von der Verfolgung in Celle. Herausgegeben von der Stadt Celle (= Celler Beiträge zur Landes- und Kulturgeschichte, Bd. 45). Verlag für Regionalgeschichte, Gütersloh 2015, ISBN 978-3-89534-980-5.
- Karol Sauerland: Dreißig Silberlinge. Denunziation: Gegenwart und Geschichte. Volk und Welt, Berlin 2000, ISBN 3-353-01097-1.
- Olaf Stieglitz: „What I’d done was correct, but was it right?“. Öffentliche Rechtfertigungen von Denunziationen während der McCarthy-Ära. In: Zeithistorische Forschungen/Studies in Contemporary History, Online-Ausgabe, 4 (2007), H. 1/2, S. 40–60.
Weblinks
- „Denunciation“ in der Catholic Encyclopedia zum kirchenrechtlichen Hintergrund
- Christian Bommarius: Der Bürger als Denunziant, Berliner Zeitung, 9. März 2006 – vgl. falsche Verdächtigung
Einzelnachweise
- Denunziation. In: Duden. Abgerufen am 24. Januar 2018.
- Alex: Niedrige Beweggründe. 21. März 2012, abgerufen am 24. Januar 2018.
- Anonyme Anzeige: Staatsanwaltschaft ermittelt gegen Datenschützer Hasse. In: MDR Thüringen. (mdr.de [abgerufen am 24. Januar 2018]).
- Definition of DENOUNCE. Abgerufen am 24. Januar 2018 (englisch).
- denunzieren. In: Duden. Abgerufen am 24. Januar 2018.
- Duden: Vernaderer, der, abgerufen am 20. August 2021.
- Vgl. Ela Hornung, Denunziation als soziale Praxis: Fälle aus der NS-Militärjustiz. Böhlau, Wien 2010, ISBN 978-3-205-78432-6, S. 27.
- Christian Booß, Helmut Müller-Enbergs: Die indiskrete Gesellschaft. Studien zum Denunziationskomplex und zu inoffiziellen Mitarbeitern, Verlag Polizeiwissenschaft, Frankfurt am Main 2014.
- Christian Jung: Denunziation – Instrument sozialer Kontrolle. In: Informationsdienst Wissenschaft, 12. Juni 2002.
- Friedrich Koch: Sexuelle Denunziation. Die Sexualität in der politischen Auseinandersetzung. 2. Aufl. 1995.
- Gunther Schmitz: Wider die ‚Miesmacher‘, ‚Nörgler‘ und ‚Kritikaster‘. Zur strafrechtlichen Verfolgung politischer Äußerungen in Hamburg 1933 bis 1939. Mit einem Ausblick auf die Kriegszeit. In: Justizbehörde Hamburg (Hrsg.): „Für Führer, Volk und Vaterland…“ – Hamburger Justiz im Nationalsozialismus. Hamburg 1992, ISBN 3-87916-016-3, S. 290.
- Gisela Diewald-Kerkmann: Politische Denunziation im NS-Regime…, Bonn 1995, S. 185.
- Gisela Diewald-Kerkmann: Denunziant ist nicht gleich Denunziant. In: Klaus Behnke, Jürgen Wolf (Hrsg.): Stasi auf dem Schulhof. Ullstein, Berlin 1998, S. 55 f.
- Gisela Diewald-Kerkmann: Politische Denunziation im NS-Regime…, Bonn 1995, S. 176.
- Justizbehörde Hamburg (Hrsg.): „Von Gewohnheitsverbrechern, Volksschädlingen und Asozialen …“. Hamburger Justizurteile im Nationalsozialismus. Hamburg 1995, ISBN 3-87916-023-6, S. 195.
- Gisela Diewald-Kerkmann: Politische Denunziation im NS-Regime…, Bonn 1995, S. 177–178.
- Gisela Diewald-Kerkmann: Politische Denunziation im NS-Regime…, Bonn 1995, S. 182 f.
- Gisela Diewald-Kerkmann: Politische Denunziation im NS-Regime…, Bonn 1995, S. 185–188.
- Gisela Diewald-Kerkmann: Denunziant ist nicht gleich Denunziant. In: Klaus Behnke, Jürgen Wolf (Hrsg.): Stasi auf dem Schulhof. Ullstein, Berlin 1998, S. 55–57.
- Die indiskrete Gesellschaft, taz.de, 20. Oktober 2014.
- Der wahre Jakob, Nr. 8/1884, S. 63. Nach Klaus Völkerling (Max Kegel. Auswahl aus seinem Werk. Akademie-Verlag, 1974, S. 226) geht das Lied auf ein Gedicht zurück, das am 2. März 1877 in Nr. 26, S. 3 des Dresdener Volksboten unter dem gleichlautenden Titel „Der Denunziant“ veröffentlicht wurde und den Milwaukeer Leuchtkugeln, Beilage der von Joseph Johann Brucker und Gustav Lyser herausgegebenen Zeitschrift Der Milwaukee’r Socialist, entnommen war.