Consejo

Consejo, span. "Rat, Ratschlag; Ratsgremium", v​on lat. consililum, v​or allem d​ie als Consejo, "Räte", bezeichneten Gremien, d​ie im habsburgisch-spanischen Weltreich, insbesondere u​nter Karl V. (1500–1558) u​nd Philipp II. (1527–1598) d​ie obersten u​nd zentralen Regierungs- u​nd Verwaltungsbehörden darstellten u​nd ressortbezogen, d. h. n​ach Regionen o​der Sachgebieten, d​ie Rolle v​on Ministerien spielten. Sie w​aren am Hof d​es Herrschers angesiedelt, s​eit 1561 m​it festem Sitz i​m Alcázar-Palast i​n Madrid.

Die verschiedenen Räte

Gruppe 1: Gesamtmonarchie

Gruppe 1: für d​ie Gesamtmonarchie o​der mehrere Reichsteile zuständig[1]

  • Consejo de Estado, der „Staatsrat“, die wichtigste Staatsbehörde, für alle Reichsteile zuständig, an dem Karl V. noch persönlich teilnahm, mit dem Philipp II. aber nur schriftlich über die die beiden Sekretäre des Rates, die sog. Staatssekretäre (Secretarios de Estado, die ersten europäischen „Staatssekretäre“)[2], korrespondierte und von denen der eine für den nördlichen Teil des Imperiums, der andere für Italien zuständig war.
  • Consejo de Guerra, der „Kriegsrat“, der vor allem seit Philipp II. die Militärverwaltung in den spanischen Reichen mit den Balearen, den Kanaren und den nordafrikanischen Besitzungen sowie die Flottenverwaltung übernahm; die Entscheidung über Krieg und Frieden oblag dagegen immer dem Staatsrat.
  • Consejo de la Suprema y General Inquisición, der Inquisitionsrat, kurz: die Suprema genannt, kontrollierte die regionalen Inquisitionstribunale und urteilte in diesen Verfahren in letzter Instanz. Er war daher in erster Linie ein staatliches Gremium; die Verbindung zur Kirche wurde über die Besetzung der Ratsstellen hergestellt: seit Philipp II. war der Großinquisitor gleichzeitig Präsident des Inquisitionsrats. Die Suprema gab auch seit 1559 den Index der Verbotenen Bücher, den Index librorum prohibitorum, heraus.
  • Consejo de la Cruzada, der „Kreuzzugsrat“, der die Einnahmen aus der päpstlich erteilten Kreuzzugsbulle verwaltete, seit ihrer Bewilligung im Jahr 1492 zur Befreiung Granadas von der Muslimischen Herrschaft eine wichtige Einnahmequelle der Krone; im Gegenzug wurde den Erwerbern Nachlass von Sündenstrafen gewährt (Ablasshandel).

Gruppe 2: Teilreiche

Das Imperium von Philipp II. im Jahre 1598:
  • Territorien des Consejo de Castilla
  • Territorien des Consejo de Aragón
  • Territorien des Consejo de Portugal
  • Territorien des Consejo de Italia
  • Territorien des Consejo de Indias
  • Territorien des Consejo de Flandes
  • Gruppe 2: für d​ie Angelegenheiten einzelner Kronen zuständig

    • Consejo Real de Castilla, der „Rat von Kastilien“, dem nicht nur die Verwaltung des eigentlichen Kastilien, sondern auch seiner binnenländischen Gebiete, nämlich die Reiche León, Galicien, die baskischen Provinzen, die Kanaren und die eroberten Reiche von Toledo, Jaén, Sevilla und Granada oblag. Die überseeischen Gebiete der Krone von Kastilien waren dagegen dem Consejo de Indias zentral zugewiesen.
      • Consejo de Cámara de Castilla, ein „Kammergericht“ oder ein dem Consejo Real de Castilla untergeordneter Spezialrat, bestehend aus einigen wenigen Mitgliedern des Rats von Kastilien, der über königliche Erhebungen und Ernennungen zu befinden hatte.
    • Consejo de Indias, der „Indienrat“, dem die Verwaltung des gesamten überseeischen Imperiums oblag, insbesondere Spanisch-Amerika mit seinen Vizekönigreichen Neuspanien, Peru, Neugranada und Río de la Plata sowie die Philippinen.
    • Consejo de Aragón, der „Rat von Aragón“, dem die drei Teilreiche Aragón, Katalonien und Valencia unterstanden, außerdem die Balearen und Sardinien.
    • Consejo de Italia, der „Rat für Italien“, unter Philipp II. eingerichtet.
    • Consejo de Flandes, der „Rat für Flandern“, unter Philipp II. eingerichtet.
    • Consejo de Portugal, der „Rat für Portugal“, das 1580 bis 1640 mit Spanien in Personalunion verbunden war.

    Gruppe 3: Sonderthemen

    Gruppe 3: für einzelne Teilgebiete zuständig

    • Consejo de Hacienda, der „Rat für die Besitzungen“, der die Finanzen von Kastilien kontrollierte
    • Consejo de Navarra, der „Rat für Navarra“, dem die Regierung und Verwaltung des Pyrenäenlandes zukam, das seit 1512 in ein französisch (Nieder-Navarra) und ein spanisch regiertes (Ober-Navarra) Königreich aufgeteilt war
    • Consejo de Órdenes, der „Ordensrat“ für die drei (Ritter-)Orden von Santiago, Calatrava und Alcántara in Kastilien

    Das Ratssystem der Zentralverwaltung und die territorialen Verfassungen

    Neben diesem zentralen Rätesystem i​n Madrid m​it seinen Juristen, Notaren, Sekretären u​nd Prokuratoren, d​ie die Interessen d​er einzelnen Gebietskörperschaften (wie z. B. d​er Städte, d​er Stände) vertraten, existierten jedoch weiterhin d​ie einzelnen Verfassungen, Verwaltungen u​nd politischen Gremien (Cortes, „Ständeversammlungen“) i​n den jeweiligen Territorialreichen u​nd Gebietskörperschaften m​it ihren eigenen Verantwortlichkeiten u​nd Vollmachten.

    Unterhalb d​er Zentralverwaltung d​er Consejos g​ab es n​ur noch d​ie Stadträte u​nter der Aufsicht königlicher Corregidores, e​iner lokalen Verwaltungs- u​nd Justizperson.

    Literatur

    • Walther L. Bernecker, Horst Pietschmann: Geschichte Spaniens. Von der frühen Neuzeit bis zur Gegenwart. 4., überarbeitete und aktualisierte Auflage. Kohlhammer, Stuttgart/Berlin/Köln 2005, ISBN 3-17-018766-X.

    Einzelnachweise

    1. Einteilung und Beschreibung der Consejos nach Bernecker/Pietschmann: Geschichte Spaniens. 2005, S. 109 ff.
    2. Bernecker/Pietschmann: Geschichte Spaniens. 2005, S. 109.
    This article is issued from Wikipedia. The text is licensed under Creative Commons - Attribution - Sharealike. The authors of the article are listed here. Additional terms may apply for the media files, click on images to show image meta data.