Amtsgericht Wismar
Das Amtsgericht Wismar ist ein Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit des Landes Mecklenburg-Vorpommern im Bezirk des Landgerichts Schwerin.
Gerichtssitz und -bezirk
Sitz des Gerichts ist die Hansestadt Wismar.[1]
Der Gerichtsbezirk umfasst das Gebiet der folgenden Städte und Gemeinden.[2]
|
|
|
Durch die Umwandlung des Amtsgerichts Grevesmühlen in eine Zweigstelle des Amtsgerichts Wismar am 13. Juli 2015 wurden folgende Städte und Gemeinden in dessen Bezirk eingegliedert.[3]
|
|
|
|
|
Damit wurde der ursprünglich etwa 540 km2 große Gerichtsbezirk durch die Gerichtsstrukturreform auf etwa 1840 km2 vergrößert.[4] In ihm leben ungefähr 142.000 Einwohner.[5]
Gebäude
Das Gerichtsgebäude befindet sich im Fürstenhof, Vor dem Fürstenhof 1 in 23966 Wismar. Es liegt in direkter Nähe des Marktplatzes im „gotischen Viertel“. Ebenfalls in der unmittelbaren Nähe befand sich die Jugendarrestanstalt Wismar, welche im September 2014 geschlossen wurde. Die Zweigstelle in Grevesmühlen ist unter der Anschrift des dortigen ehemaligen Amtsgerichts Bahnhofstraße 2-4 untergebracht.
Übergeordnete Gerichte
Dem Gericht ist das Landgericht Schwerin übergeordnet.[6] Zuständiges Oberlandesgericht ist das Oberlandesgericht Rostock.
Weblinks
- Internetpräsenz des Amtsgerichts Wismar. Abgerufen am 14. September 2018.
- Übersicht der Rechtsprechung des Amtsgerichts Wismar. Abgerufen am 20. November 2014.
Einzelnachweise
- § 4 Abs. 1 des Gerichtsstrukturgesetzes in der Fassung vom 11. November 2013, GVOBl. M-V 1998, S. 444, 549.
- III. f) der Anlage zu § 4 Abs. 2 S. 1 des Gerichtsstrukturgesetzes in der Fassung vom 11. November 2013.
- § 4 Abs. 7 Nr. 5 des Gerichtsstrukturgesetzes in der Fassung vom 11. November 2013.
- Informationen der Initiatoren des Volksbegehrens gegen die Gerichtsstrukturreform (Memento vom 20. Dezember 2014 im Internet Archive) (PDF; 395 kB), S. 8, abgerufen am 14. Juli 2015.
- Stand: 30. Juni 2014, Statistischer Bericht des Statistischen Amtes Mecklenburg-Vorpommern, abgerufen am 16. September 2015.
- § 3 Abs. 2 S. 2 Nr. 3 lit. f des Gerichtsstrukturgesetzes in der Fassung vom 11. November 2013.