Wehrgerechtigkeit
Während des Bestehens der Wehrpflicht in Deutschland war die Wehrgerechtigkeit neben dem Grundrecht auf Kriegsdienstverweigerung einer der obersten Grundsätze.
Entwicklung zwischen 1956 und 2011
Unter Wehrgerechtigkeit verstand man, dass jeder deutsche Mann ab dem 18. Lebensjahr wehrpflichtig ist und zum Wehrdienst eingezogen wird. Dadurch sollte sichergestellt sein, dass nicht Willkür oder Zufall darüber entscheiden, ob ein junger Mann den Wehrdienst ableisten muss.
Dennoch gab es seit der Gründung der Bundeswehr Freistellungen vom Wehrdienst. So wurden durchgehend fünf Prozent der Männer eines Jahrgangs ausgemustert. So musste etwa kein Wehrdienst abgeleistet werden, wenn zwei (auch Halb-)Brüder bereits Wehr- oder Zivildienst geleistet hatten. Darüber hinaus konnten Nachfahren von Personen, die während des Dritten Reiches verfolgt worden waren, vom Wehrdienst befreit werden; da dies bis zur dritten Generation (d. h. Urenkel) galt, kamen Befreiungen vom Wehrdienst aus diesem Grund noch bis zur Aussetzung der Wehrpflicht 2011 in Deutschland vor.
Da die Wehrpflicht eine massive Grundrechtseinschränkung für die Wehrpflichtigen darstellte, bestand bis zum Ende der Wehrpflicht ein starker Druck, diese Einschränkungen mit der Bedrohungslage zu rechtfertigen. Diese Rechtfertigung fiel nach dem Ende des Kalten Krieges schwerer. Vom Ende der 90er Jahre bis zur Aussetzung der Wehrpflicht war die Ausmusterung oder die Verweigerung nicht mehr die Ausnahme, sondern die Regel. So wurde 2002 nur jeder vierte Mann zum Wehrdienst herangezogen, über ein Drittel der jungen Männer wurden gar sofort ausgemustert, diese mussten auch keinen Ersatzdienst leisten.
Am 21. April 2004 entschied das Verwaltungsgericht Köln erstmals in der Geschichte der Bundesrepublik, dass in einem konkreten Einzelfall der Wehrpflichtige nicht zum Wehrdienst herangezogen werden darf, da die Wehrgerechtigkeit nicht mehr gewährleistet sei. Das Bundesverwaltungsgericht hob das Urteil allerdings auf und verwies die Sache zur erneuten Verhandlung zurück an das Verwaltungsgericht Köln. Das Verwaltungsgericht Köln setzte darauf die Verhandlung aus und legte den Sachverhalt dem Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe vor. Es wäre also möglich gewesen, dass die Wehrungerechtigkeit durch das Bundesverfassungsgericht festgestellt worden wäre.
Mit dem Aussetzen der Wehrpflicht zum 1. Juli 2011 in Deutschland fand die Debatte um die Wehrgerechtigkeit ein Ende, da der Debattengrund, die Wehrpflicht, wegfiel.
Die Bedeutung, die den Zivildienstleistenden als kostengünstigen Arbeitskräften im Sozialwesen zukam, hat den Verdacht hervorgerufen, dass der Wehrdienst in Deutschland nur noch deswegen aufrechterhalten wurde, um weiterhin den Einsatz von Zivildienstleistenden zu ermöglichen.
Auch stellte sich die Frage, warum nur Männer einen Wehrdienst bzw. Wehrersatzdienst ableisten mussten, welches im Gegensatz zur im Grundgesetz festgelegten Gleichberechtigung der Geschlechter stand.
Gleiches galt nicht nur für die „Gleichbehandlung aller jungen Leute“, sondern auch für die Wehrgerechtigkeit gegenüber den betroffenen Familien im Vergleich zu den Familien, in denen nur Töchter lebten.
Differenzierung zwischen Wehr- und Dienstgerechtigkeit
Allgemein wurde oft zwischen Wehrgerechtigkeit und Dienstgerechtigkeit unterschieden. Die Wehrgerechtigkeit bezog sich allein auf die Wehrpflicht – d. h., ob alle jungen Männer in Deutschland zur Wehrpflicht allgemein herangezogen wurden, sofern für sie keine Ausnahmen (gesundheitliche Gründe, Kriegsdienstverweigerung etc.) bestanden.
Die Dienstgerechtigkeit beschrieb hingegen, wie viele junge Männer überhaupt zu einem Dienst herangezogen wurden, der auf den Grundwehrdienst angerechnet werden konnte (z. B. Zivildienst, Dienst im Katastrophenschutz). Beide Begriffe wurden oft vertauscht, jedoch konnte in beiden Fällen nicht von einer Gerechtigkeit gesprochen werden, zog man das Verhältnis der Dienstleistenden und der Nicht-Dienstleistenden heran.
Tauglichkeitsproblematik
Ebenfalls fragwürdig unter Gerechtigkeitsgesichtspunkten war die Differenzierung zwischen diensttauglich und dienstuntauglich bzw. die rechtlichen Folgen, die sich aus dieser Unterscheidung für die Betroffenen ergeben: In Deutschland mussten – ungeachtet des Gleichheitsgebotes des Grundgesetzes – traditionell nur jene jungen Leute einen Dienst ableisten, die bei der Musterung für tauglich befunden wurden, während jene, die ausgemustert werden, keinen Dienst zu leisten brauchen. Dieser Zustand stand naturgemäß in einem erheblichen Spannungsverhältnis zu Art. 12 GG, der Dienstverpflichtungen an die Bedingung knüpft, dass diese „allgemein und für alle gleich“ gelten mussten.
Kritiker bemängelten als erhebliche Ungerechtigkeit, dass die Bundeswehr selbst über die Kriterien von Tauglichkeit und Untauglichkeit entscheiden durfte und diesen Entscheidungsspielraum vielfach ausnutzte, um junge Leute aufgrund von Gesundheitsbeeinträchtigungen auszumustern, die der Ableistung eines Dienstes durchaus nicht im Wege gestanden wären. Die Bundeswehr, so die Kritik, wandte bei der Vergabe des Tauglichkeitsgrades „dienstuntauglich“ Kriterien der Beliebigkeit an und nicht Kriterien der Notwendigkeit. Weiterhin wurde gefordert, dass selbst solche jungen Leute, die für einen Wehrdienst im engeren Sinne gesundheitlich nicht geeignet waren, aus Rücksicht auf die Gleichheit ersatzweise zu Diensten herangezogen werden sollten, die im Rahmen ihrer physisch-psychischen leistungsmäßigen Möglichkeiten lagen. So hätte z. B. nichts dagegen gesprochen, körperlich schwachen oder leichter behinderten jungen Leuten die Verpflichtung aufzulegen, einen Dienst in Bereichen abzuleisten, die körperlich weniger belastend waren als Wehrdienst und Zivildienst im eigentlichen Sinne. Die Dienstdauer und Arbeitsbedingungen wären dabei natürlich dieselben, nur wäre die Arbeit eben den physischen und/oder psychischen Beeinträchtigungen der betreffenden Personen angepasst gewesen. So hätte man beispielsweise einen schwer Sehbehinderten, anstatt ihn auszumustern, als Telefonisten arbeiten lassen können. Bei dieser Verpflichtungspraxis konnten alle erwerbsfähigen jungen Leute in gleicher Weise verpflichtet werden, was unter Gerechtigkeitsgesichtspunkten natürlich weitaus fairer gewesen wäre, da dann lediglich die erwerbsunfähigen Angehörigen eines Jahrgangs um den Dienst „herum“ gekommen wären, also nur solche Leute die aus dem Nicht-Dienen zumindest keinerlei beruflich-ökonomischen Vorteil gegenüber ihren dienenden Altersgenossen gezogen hätten.
Einberufungspraxis zum Wehrersatzdienst
Als Wehrungerechtigkeit bezeichnete man den Umstand, dass wegen fehlender Notwendigkeit die Bundeswehr nicht jeden Wehrpflichtigen tatsächlich auch zum Wehrdienst einberief, während grundsätzlich jeder Kriegsdienstverweigerer einen Ersatzdienst (im Normalfall Zivildienst) ableisten musste. Die Wehrungerechtigkeit verschärfte sich bis zur Aussetzung der Wehrpflicht durch die erfolgte Ausmusterung all derer, die bisher T3 (Tauglichkeitsgrad 3) oder T7 gemustert wurden. Somit mussten bis 2011 nur noch weniger als zwei Drittel eines Jahrganges ihren Grundwehr- oder Ersatzdienst ableisten.
So sollten z. B. im Jahr 2003 von den insgesamt 400.000 jungen Männern eines Jahrganges 109.000 Wehrpflichtige ihren Dienst bei der Bundeswehr antreten, während 123.000 Wehrersatzdienstpflichtige zum Zivildienst herangezogen wurden. Das Verhältnis von Wehrpflichtigen, die nicht verweigerten, zu Kriegsdienstverweigerern lag aber bei ungefähr 60 zu 40.
In diesem Zusammenhang war auch der Bericht des Wehrbeauftragten des Deutschen Bundestages interessant. Ein Auszug aus den Daten aus dem Bericht des Wehrbeauftragten aus dem Jahre 2004: Von den Männern des Jahrganges 1980 wurden 440.000 als Wehrpflichtige erfasst.
- 137.500 (31,25 %) leisteten den Wehrdienst
- 139.500 (31,70 %) Wehrpflichtige verweigerten den Dienst
- 12.500 (2,84 %) wandten sich sonstigen Diensten, beispielsweise dem Zivil- und Katastrophenschutz oder dem Entwicklungsdienst zu
- 150.500 (34,20 %) wurden entweder ausgemustert, aus formalen Gründen vom Dienst befreit (z. B. Verheiratete oder wenn die Brüder gedient haben) oder wurden aus sonstigen Gründen nie eingezogen.
Für die Männer des Jahrganges 1983 sah die Ungerechtigkeit noch dramatischer aus[1]:
- 66.798 (15,38 %) leisteten den Wehrdienst
- 101.236 (23,34 %) leisteten Zivildienst, Dienst im Katastrophenschutz oder Entwicklungsdienst oder freiwilliges ökologisches oder soziales Jahr
- 266.057 (61,28 %) leisteten gar keinen Dienst (u. a. Ausgemusterte)
Der Wehrbeauftragte gab folgende Prognose für die folgenden Jahre:
- „In späteren Jahrgängen wird sich die Zahl der tatsächlich zum Grundwehrdienst Herangezogenen voraussichtlich verringern, weil zukünftig nur noch 30.000 Grundwehrdienstleistende und 25.000 freiwillig länger Wehrdienstleistende in den Streitkräften dienen sollen.“
In diesem Bezug sollte auch auf das Selbstbild der Bundeswehr zur Wehrgerechtigkeit Bezug genommen werden. In einer Broschüre „Ja, ich bin dabei - Wegweiser für die Wehrpflicht“ weist in Bezug auf die niedrige Anzahl von Wehrpflichtigen und allgemein Dienstpflichtigen die Bundeswehr auf das schwierige Verhältnis zwischen Rechteeingriff und Einberufungsnotwendigkeit hin:
- „Staat wie auch Bundeswehr wissen, dass der Grundwehrdienst einen erheblichen Einschnitt in die Lebens und Berufsplanung junger Männer darstellt. Deshalb darf die zeitliche Inanspruchnahme durch die Allgemeine Wehrpflicht nicht länger dauern und die Zahl der Einzuberufenden nicht höher sein, als dies für die Gewährleistung der Sicherheit unseres Landes und für die Einsatzbereitschaft der Bundeswehr unbedingt erforderlich ist.“
„Der Spiegel“ beschrieb im Juni 2010 die Situation der Wehrpflichtigen in der Bundeswehr und geißelte darin auch die Wehrungerechtigkeit.[2]
Helmut Schmidt fasste die Problematik der Wehrungerechtigkeit 1969 wie folgt zusammen: „Wohl muss aber endlich verstanden werden, dass die heutige Wehrungerechtigkeit nur noch wenige Jahre erträglich ist, wenn nicht eine bleibende schwere Schädigung des Vertrauens der jungen Männer und damit der inneren Stabilität des demokratischen Rechtsstaates in Kauf genommen werden soll.“ (Ders.: Strategie des Gleichgewichts, Stuttgart 1969, S. 271)
Adalbert Weinstein resümierte am 15. März 1970 in der FAZ: „Wehrgerechtigkeit gibt es nicht, solange bei der Wehrpflicht geblieben wird.“
Wirtschaftliche Auswirkungen für Pflichtdienstleistende
Praktisch zerfiel die Wehrungerechtigkeit für die Betroffenen in zwei Härten: Zum einen in einer das Berufsfeld betreffende Härte und zum anderen in eine persönlich-private Härte. Die berufliche Härte ergab sich daraus, dass diejenigen, die dienen mussten, gegenüber ihren Altersgenossen, die nicht dienen mussten, (Mädchen, Ausgemusterte, Freigestellte, Nichtgezogene) in Ausbildung und Beruf ein Jahr im Hintertreffen waren, während die Ungedienten umgekehrt – grundlos und „unverdient“ – vom Staat ein Jahr Vorsprung verschafft bekamen. Praktisch konnten sich daraus für die „Gedienten“ schlechtere Chancen im Wettbewerb auf dem Ausbildungs- und Arbeitsmarkt (bei gleichem Qualifikationsstand ein Jahr älter als Mitbewerber) ergeben, vor allem aber auch beträchtliche finanzielle Einbußen, die aus dem Verlust eines Spitzenjahresgehaltes am Ende des Erwerbslebens und aus den geringeren Rentenansprüchen, die Gedienten aufgrund später beginnender und damit kürzerer bzw. geringerer Beitragszahlungen in die Rentenkasse im Vergleich zu den „Ungedienten“ zustehen, ergeben konnten. In der politischen Diskussion wurde dieser Umstand – dass die einen ihrem regulären Beruf oder zumindest einer zweckmündenden Berufsausbildung nachgehen durften, während andere zu einem niedrigen Sold dienen mussten, bzw. wer etwas für die Allgemeinheit leistete dadurch auch noch ökonomische Nachteile erlitt, während Nichtsleistende durch zusätzlichen Verdienst belohnt wurden – häufig mit der Formel „Die einen dienen, die anderen ver-dienen“ kritisiert.
Persönliche Auswirkungen für Wehrdienst- und Wehrersatzdienstleistende
Die persönliche Härte für die Dienenden ergab sich aus der Beeinträchtigung der individuellen persönlichen Lebensqualität, als welche die Zeit bei Bundeswehr oder Zivildienst von vielen Betroffenen empfunden wurde und welche die Nichtdienenden nicht auf sich zu nehmen brauchten. So wurde es von vielen jungen Leuten als hochgradig ungerecht empfunden, dass sie ein „trübes“ und „unglückliches“ Leben als Zwangsarbeiter teilweise weit ab vom Heimatort leben mussten, während ihre Altersgenossen gleichzeitig ein glückliches und erfülltes Leben als freie Menschen leben durften.
Beide Härten zusammen summieren sich schließlich zu einer vielfach in die Kritik geratenen Doppelbelastung für die Dienenden im Gegensatz zu den Nichtdienenden: Wer diente, musste am Ende des Dienstjahres nicht nur häufig bilanzieren, dass er ein Jahr auf eine Weise verbracht hatte, das ihn „unglücklich“ gemacht hat, während viele Altersgenossen das zurückliegende Jahr so haben verbringen dürfen, wie sie es gerne wollten und es sie „glücklich“ gemacht hat. Er wurde für das Opfer eines „unglücklich“ verlebten Jahres auch noch zusätzlich gestraft, indem er gegenüber den nichtdienenden Altersgenossen zeitlich im Hintertreffen ist. Die Ungedienten werden dafür, dass sie kein Opfer erbracht haben, gewissermaßen auch noch belohnt, indem sie durch den Vorsprung von einem Jahr in Ausbildung und Beruf besser gestellt waren.
Wehrgerechtigkeit und Migrationshintergrund
Nach Angaben des Verteidigungsministeriums wurden türkischstämmige Deutsche auffällig selten zum Wehrdienst einberufen. Im Zeitraum von Anfang 2000 bis Herbst 2008 wurden von den 2,3 Millionen Männern, die für tauglich befunden worden waren, nur gut zwei Drittel tatsächlich auch eingezogen. Viele Deutsch-Türken schnitten im Sprachtest so schlecht ab, dass sie dauerhaft zurückgestellt wurden. Dies läuft dem Anspruch, Wehrpflichtige gerecht auszuwählen[3] zuwider. Männer mit doppelter Staatsangehörigkeit unterliegen rechtlich betrachtet voll der deutschen Wehrpflicht, auch wenn sie noch einen anderen Pass haben. Entscheidend ist der Wohnort.
Geschlechtergleichstellung
Frauen unterliegen nicht der Wehrpflicht. Die Restriktionen des Art. 12a GG für Frauen im Militär wurden in der Bundesrepublik 1975 im Bereich des Sanitätsdienstes etwas gelockert. Erst nach dem Urteil des EuGh aus dem Jahre 2000 (Kreil-Entscheidung)[4] wurde anerkannt, dass Frauen die Fähigkeit und das Recht haben, auch für den Kampfdienst ausgebildet zu werden und entsprechend eingesetzt zu werden. Laut des Berichts der Militärsoziologin Maja Apelt aus dem Jahre 2011 stehen Soldatinnen hinsichtlich der physischen Belastung im Kampfeinsatz „in keinster Weise“ im Nachteil; die Integration von Frauen in die Bundeswehr bewertete Apelt als gelungen.[5] Dem gegenüber weist das Sozialwissenschaftliche Institut der Bundeswehr auf die internationale Situation von Frauen im Militär hin, die im Durchschnitt 55 % der Muskelkraft und 67 % der Ausdauerleistungsfähigkeit von Männern haben.[6] Ebenfalls als Argument gegen eine Wehrpflicht auch für Frauen wurde das Argument angeführt, dass Frauen durch das Gebären und Aufziehen von Kindern bereits einen erheblichen Beitrag für die Gesellschaft leisten würden, der bei Männern entfiele. Allerdings erscheint dieses Argument vor dem Hintergrund der angestrebten und mittlerweile auch in großen Teilen praktizierten Verteilung der Familienarbeit auf beide Geschlechter deutlich abgeschwächt.
Wehrgerechtigkeit in anderen Ländern
Das Thema Wehrgerechtigkeit hat in anderen Ländern nie den Stellenwert erreicht, wie in Deutschland zur Zeit der Wehrpflicht. Die Problematik ist rückläufig, da der Trend von der allgemeinen Wehrpflicht weg zu Berufsarmeen liegt.
In den USA wurde beispielsweise wenig Wert auf Wehrgerechtigkeit gelegt, es gab zur Zeit des Vietnamkrieges eine Lotterie, um Wehrgerechtigkeit über das Zufallsprinzip zu verwirklichen. Der Artikel Wehrpflicht bietet einen Überblick zur internationalen Situation.
Literatur
- Jens Fleischhauer: Wehrpflichtarmee und Wehrgerechtigkeit. Die Verfassungsmäßigkeit der allgemeinen Wehrpflicht im Blickwinkel sicherheitspolitischer, gesellschaftlicher und demographischer Veränderungen. Kovač, Hamburg 2007, ISBN 978-3-8300-3233-5.
- Martin Heuser: Pflichtdienst, Wehrdienst oder Nulldienst? – Die allgemeine Wehrpflicht vor dem Hintergrund fehlender Belastungsgleichheit, Greifswalder Halbjahresschrift für Rechtswissenschaft (GreifRecht) 2010, S. 111–120
Weblinks
- Berichte der Wehrbeauftragten von 2001 bis 2004
- Berichte zur tatsächlichen Einberufungssituation in Deutschland
- Neue Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zum Thema. In: BUNDESVERFASSUNGSGERICHT - 2 BvL 5/99 -. Archiviert vom Original am 31. August 2014; abgerufen am 23. März 2020.
- Neue Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zum Thema. In: BUNDESVERFASSUNGSGERICHT - 2 BvR 821/04 -. Archiviert vom Original am 31. August 2014; abgerufen am 23. März 2020.
Einzelnachweise
- Zentralstelle-KDV
- Der Spiegel Nr. 25 vom 21. Juni 2010, S. 32 - 35: Die große Leere. - Jedes Jahr zwingt der Staat Zehntausende junge Männer zum Wehrdienst. Die Bundeswehr hat keine Verwendung für sie, in den Kasernen gammeln sie herum. Während die Regierung über die Abschaffung der Wehrpflicht stritt, kämpfen die Rekruten gegen ihren Hauptfeind: die Langeweile.
- Deutsch-Türken bei der Bundeswehr. Sprach-untauglich (Memento vom 22. Januar 2009 im Internet Archive)
- Pressemitteilung Nr. 1/2000. Urteil des Gerichtshofes in der Rechtssache C-285/98. Europäische Union, 11. Januar 2000, abgerufen am 21. September 2017.
- Martin Rank: „Die Männer im Militär profitieren von den Frauen“. In: taz. 19. Juli 2011, S. 5, abgerufen am 21. September 2017.
- Stephan Maninger in Helena Carreiras, Gerhard Kümmel: Women in the Military and in Armed Conflict (= Schriftenreihe des Sozialwissenschaftlichen Instituts der Bundeswehr. Band 6). 1. Auflage. Springer VS, Wiesbaden 2008, ISBN 978-3-531-15834-1, Women in Combat: Reconsidering the Case Against the Deployment of Women in Combat-Support and Combat Units, S. 9–27 (englisch, eingeschränkte Vorschau in der Google-Buchsuche).