Verarbeitung (Recht)
Unter Verarbeitung versteht man im Sachenrecht die Herstellung oder Umbildung bisher rechtlich selbständiger Sachen zu wesentlichen Bestandteilen einer neuen einheitlichen Hauptsache. Außerdem verwendet das Datenschutzrecht den Begriff der Verarbeitung personenbezogener Daten.
Allgemeines
Das Sachenrecht musste sich auch mit der Rechtsfrage bisher rechtlich selbständiger Sachen befassen, die durch ihre Verarbeitung ihre Selbständigkeit dauerhaft verlieren und bei denen der Verarbeiter nicht der Eigentümer der verarbeiteten Stoffe ist. Es besteht somit der Konflikt zwischen dem oder den Eigentümern der Rohstoffe und dem Hersteller. Diese Konstellation kommt im Alltag recht häufig vor, etwa bei der Produktion, durch die Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe zu einem neuen Produkt miteinander verbunden (und gleichzeitig auch verarbeitet) werden. Darin kommt in der arbeitsteiligen mehrstufigen Produktion der Interessenkonflikt zwischen dem Rohstofflieferanten und dem Produzenten oder zwischen dem Produzenten der niederen und dem der höheren Produktionsstufe zum Ausdruck. Zu klären ist in diesen Fällen das rechtliche Schicksal der verschiedenen Eigentumsrechte.
Geschichte
Bereits das römische Recht befasste sich mit der Verarbeitung (specificatio). Wurde ein Stoff (materia) bearbeitet, so dass dadurch eine neue Sache (novam speciem facere) entstand, so stellte sich die Frage, ob die neue Sache dem Stoffeigentümer oder dem Verarbeiter zu Eigentum gehören sollte.[1] In der römischen Alltagspraxis kam diese Thematik beispielsweise beim Keltern von Wein oder Olivenöl aus Trauben oder Oliven vor. Die Rechtsphilosophie stellte dabei die Frage, ob das Wesen einer Sache in ihrer äußeren Gestalt (forma) liege[2] oder im Stoff (materia)[3]. Während für die Prokulianer eine neue Sache entstand, die sich ihr Hersteller aneignen durfte (naturalis ratio), gehörte bei den Sabinianern die neue Sache dem Stoffeigentümer.[4] Justinian I. entschied den Rechtsstreit danach, ob die Sache in ihren ursprünglichen Zustand zurückführbar sei oder nicht.[5] Zurückführbar waren nur Metalle (durch Einschmelzen), während Holz, Textilien oder Flüssigkeiten der prokulianischen Auffassung unterlagen.[6] Beim Bemalen oder Beschreiben von Stoffen (Pergament, Papier, Holztafel) galt der Eigentümer dieser Stoffe auch als Eigentümer des beschrifteten Gesamtwerks.[7] Justinian I. folgte später jedoch der Meinung des Gaius[8] und gestand das Eigentum am Gemälde dem Maler zu.
Verarbeitung aus dem mittelhochdeutschen verarbeiten, „durch Arbeit umgestalten“,[9] das erstmals im Zusammenhang mit der Goldverarbeitung im Jahre 1524 in der Freiburger Zunftordnung auftauchte. Johann Christoph Adelung war ersichtlich der erste Autor, der den Rechtsbegriff 1774 in einem deutschen Wörterbuch aufgriff.[10] Das Allgemeine Preußische Landrecht (APL) vom Juni 1794 bestimmte: „Hat jemand fremde Materialien dergestalt verarbeitet, dass dieselben ihre bisherige Gestalt dadurch verloren und eine neue Gestalt angenommen haben, so verbleibt die daraus entstandene neue Sache dem Verarbeitenden“ (I 11, § 304 APL).[11] Geschieht jedoch die Verarbeitung fremder Sachen ohne Wissen und Willen ihres Eigentümers, so wird die neue Sache zum Eigentum des Eigentümers der verarbeiteten Sachen (I 11, § 299 APL). Das APL näherte sich damit der prokulianischen Auffassung. Der seit März 1807 in Frankreich geltende Code civil (CC) schreibt in Art. 570 CC das Eigentum an der neuen Sache dem Stoffeigentümer zu und betont ausdrücklich, dass es nicht auf die Rückführbarkeit in seine ursprüngliche Form ankommt. Das im Januar 1812 in Kraft getretene österreichische ABGB geht von der Rückführbarkeit der verarbeiteten Materialien aus. Das im Januar 1900 in Kraft getretene BGB kommt im Gegensatz zu den erwähnten internationalen Vorschriften mit einem Paragraphen aus und macht die Eigentumsfrage vom Wert der Verarbeitung abhängig.
Rechtsfragen
Die Verarbeitung führt zu einem originären Eigentumserwerb. Sie ist ein Realakt, so dass der Verarbeitende nicht geschäftsfähig sein muss. Die Verarbeitung geschieht durch Herstellung oder Umbildung eines oder mehrerer Stoffe zu einer neuen beweglichen Sache (§ 950 Abs. 1 BGB). Grundgedanke dieser Regelung ist die Anerkennung der wertvollen Arbeit während der Verarbeitung als Eigentumserwerbsgrund.[12] Die gesetzlichen Anforderungen an eine Verarbeitung sind jedoch gering. Gemäß § 950 Abs. 1 Satz 2 BGB genügt bereits das Schreiben, Zeichnen, Malen, Drucken oder Gravieren als Bearbeitung einer Oberfläche. Erst recht gilt als Verarbeitung das Zusammenfügen von Bauteilen.[13] Erforderlich ist eine höhere Verarbeitungsstufe, die bei einer Reparatur noch nicht erreicht ist.
Eine neue Sache entsteht durch Verarbeitung, wenn die hergestellte Sache eine neue Bezeichnung, eine erhebliche Form- oder Wesensveränderung oder eine völlig andere oder weitergehende wirtschaftliche Funktion erhält.[14] Ist in der Verbindung oder Vermischung auch eine Verarbeitung zu sehen, gehen die Verarbeitungsvorschriften vor, während die Verbindung mit einem Grundstück oder grundstücksgleichen Recht (§ 946 BGB) der Verarbeitung vorgeht.[15]
Den drohenden Eigentumskonflikt löst § 950 Abs. 1 BGB, indem er dem Verarbeiter das Eigentum an der neuen Sache zuschreibt, sofern nicht ausnahmsweise der Wert der Verarbeitung erheblich geringer ist als der Wert des Stoffes. Der Wert der Verarbeitung ist die Differenz zwischen dem Wert der neuen Sache und dem Wert aller verarbeiteten Stoffe nebst Personalkosten.[16] Dabei ist davon auszugehen, dass dann ein im Verhältnis zum Wert der verarbeiteten Stoffe erheblich geringerer Wert der Verarbeitung anzunehmen ist, wenn sich der Stoffwert zum Verarbeitungswert etwa wie 100 zu 60 verhält.[17] Mit dem Erwerb des Eigentums an der neuen Sache erlöschen die an dem Stoff bestehenden Rechte (§ 950 Abs. 2 BGB), was beispielsweise für Eigentumsvorbehalt oder Sicherungseigentum gilt. Gemäß § 951 BGB muss der Hersteller den früheren Eigentümern einen Schadensersatz wegen ungerechtfertigter Bereicherung (§ 812 BGB) zahlen.
International
In der Schweiz macht Art. 726 ZGB das Eigentum an der neuen Sache vom Arbeitswert der Verarbeitung abhängig. Ist die Arbeit kostbarer als der Stoff, gehört die neue Sache dem Verarbeiter, andernfalls dem Eigentümer des Stoffes. In Österreich stellt §§ 414 ff. ABGB auf die Rückführbarkeit ab und will jedem sein Eigentum zurückgeben. Ist jedoch gemäß § 415 ABGB die Zurücksetzung in den vorigen Stand nicht möglich, so gehört die Sache den Eigentümern als Miteigentum.
In Frankreich darf gemäß Art. 552 CC der Eigentümer alle Verarbeitungen (spécifications) selbst vornehmen, die er für angemessen hält. Allerdings muss er bei der Verarbeitung verwendete fremde Materialien deren Eigentümer erstatten (Art. 554 CC). Wenn jemand Material benutzt, das ihm nicht gehört, um hieraus eine neue Sache herzustellen, verbleibt die neu geschaffene Sache dem Stoffeigentümer (Art. 570 CC). Dabei ist es gleichgültig, ob der Stoff seine frühere Form zurückerhalten kann oder nicht. Werden Materialien von verschiedenen Eigentümern verarbeitet, so entsteht Miteigentum (Art. 572 CC). Die Verarbeitung vereinigt mithin die Arbeitskraft mit mindestens einer Sache, während Verbindung und Vermischung zwei Sachen vereinigen.[18]
In Italien gewährt Art. 940 Codice civile (CC) das Eigentum an der Verarbeitung (specificazione) dem Verarbeiter, wenn der Stoffwert nicht erheblich höher ist. In England wird bei der Verarbeitung (specification) der Verarbeiter (workman) stets Eigentümer der neuen Sache.[19]
Siehe auch
- actio ad exhibendum (römisches Recht)
Literatur
- Heinrich Honsell, Römisches Recht, 3. Auflage, Berlin u. a. 1994, § 21 VII, S. 59 f.
- Gero Dolezalek, Plädoyer für Einschränkung des § 950 BGB, in: AcP 195 (1995), 392 ff.
Einzelnachweise
- Manfred Harder/Georg Thielmann, in: De iustitia et iure, Festschrift Ulrich von Lüptow, 1980, S. 187 ff.
- so die Prokulianische Rechtsschule im Anschluss an die Philosophie des Aristoteles
- so die Sabinianische Rechtsschule im Anschluss an die philosophische Lehre der Stoa
- Herbert Hausmaninger/Walter Selb, Römisches Privatrecht, 2001, S. 163
- Justinian, Digesten, 41, 1, 24 ff.
- Herbert Hausmaninger/Walter Selb, Römisches Privatrecht, 2001, S. 163.
- Paulus, Digesten, 6, 1, 23, 3.
- Gaius, Institutiones, 1,9 § 2 D XLI, 1.
- Gerhard Köbler, Etymologisches Rechtswörterbuch, 1995, S. 425
- Johann Christoph Adelung, Grammatisch-kritisches Wörterbuch der Hochdeutschen Mundart, Band 5, 1774, Sp. 1373
- Allgemeines Landrecht für die Preußischen Staaten, Band 1, 1794, S. 222
- Harm Peter Westermann/Karl-Heinz Gursky/Dieter Eickmann, Sachenrecht, 8. Auflage, 2011, § 53 Rn. 1
- BGHZ 18, 226
- Jürgen F. Baur/Rolf Stürner, Sachenrecht, 17. Auflage, 1999, § 53 Rn. 18
- Otto Palandt/Peter Bassenge, BGB-Kommentar, 73. Auflage, 2014, § 950 Rn. 1
- BGHZ 56, 88, 90 f.
- BGH, Urteil vom 22. Mai 1995, Az.: II ZR 260/94
- Denis Schlimpert, Integrale und funktionale Verbindungen aus Sachen im französischen und deutschen Recht, 2015, S. 31
- Peter Schlechtriem, Restitution und Bereicherungsausgleich in Europa, Band 2, 2001, S. 140