Sabinianer und Prokulianer
Die Rechtsschulen der Prokulianer und Sabinianer (auch Cassianer genannt) waren zwei rivalisierende juristische Lehreinrichtungen, die sich während der römischen Kaiserzeit in Rom etabliert hatten. Seit dem frühen Prinzipat und bis etwa Mitte des 2. Jahrhunderts haben ihnen alle bedeutenden Juristen angehört. Aufgrund der inhaltlichen Differenzen steht für die Institute der Begriff des ius controversum.[1]
Im Rahmen der Rechtsquellenlehre sind die Schulen Vertreter des herkömmlichen „Juristenrechts“ (ius).
Wegbereiter und Lehrer
Als Begründer der sabinianischen Schule gilt Ateius Capito.[2] Bedeutung erlangten zudem Masurius Sabinus, später Cassius, Javolen und Julian.
Die Schule der Prokulianer wird häufig auf Marcus Antistius Labeo als Gründer zurückgeführt, was allerdings nicht erwiesen ist. Namentlich geht sie jedenfalls aus dem Kreis seiner Schüler hervor, wobei Proculus als vergleichsweise bedeutungslos galt.[3] Es folgten unter anderen Nerva, Pegasus, Neraz und Celsus.
Ius controversum
Die beiden Rechtsschulen dürfen nicht als theoretisch-politische Antipoden verstanden werden, denn sie waren keine Institutionen nach modernem Verständnis, sondern typisierten lediglich antike Gefolgschaften.[4] Allerdings beriefen sie sich auf recht unterschiedliche Grundauffassungen in ihrer Methodik zur Lösung juristischer Einzelfragen.[5][6] Die Arbeitsweise der Sabinianer gründete vornehmlich auf überkommener Rechtspraxis, welche auf die Unumstößlichkeit der Autorität vorklassischer Juristen setzte. Das galt insbesondere für das Sujet der Erstellung von Gutachten (responsae). Grundsätzlich setzte die Jurisprudenz auf die Herstellung von Einzelfallgerechtigkeit, dies aber unter Berücksichtigung der Bedürfnisstrukturen von Wirtschaft und Gemeinschaft.[6]
Die Prokulianer reflektierten auf Fragestellungen zur Praktikabilität von Recht. Gesetzestexte wurden dazu mal restriktiver, mal extensiver ausgelegt, dies unter der Maßgabe, dass sie für eine Vielzahl von Anwendungsfällen zu gelten hatten und für Verbindlichkeit. Insbesondere ging es um Interpretationstechniken der Rechtsauslegung. Das in gleicher Weise wertgeschätzte, ungeschriebene Gewohnheitsrecht unterlag dieser Logik ebenso. Die Auslegungstechnik römischer Juristen fußte überwiegend auf Identifikation. Die Tatsachen eines rechtlich relevanten Lebenssachverhaltes untersuchten sie durch Vergleich mit dem Gesetzeswortlaut. Das Gewohnheitsrecht, schriftlich gerade nicht fixiert,[7] orientierte sich am gesetzesgleichen mos maiorum. Mos maiorum galt vielen klassischen Juristen als vorgegeben, die Richtnormen waren nach ihrem Verständnis damit aktualisierbar (interpretatio).
Anfang des 20. Jahrhunderts diskutierten die Romanisten unterschiedliche Beurteilungsmöglichkeiten der römischen Methodenlehre und die Frage, ob im Sinne der Rechtsquellenlehre, „Juristenrecht“ überhaupt „Recht (ius)“ sei.[8] Überwiegend wurde und wird das bejaht, nur unterschiedlich zugeordnet, einerseits dem geschriebenen Recht (ius scriptum) zugeschlagen, andererseits dem ungeschriebenen Gewohnheitsrecht (ius non scriptum).[9][10] Eine auf Ziel, Sinn und Zweck einer Norm gerichtete, sogenannte teleologische Auslegung (sententia legis), war grundsätzlich noch unbekannt. Ebenso war eine auf die Dogmengeschichte abstellende historische Auslegungslehre noch nicht entwickelt gewesen. In diesem Zusammenhang mutet der prokulianische Hochklassiker Celsus wie ein Vordenker für viel später diskutierte Auslegungsmethoden an, wenn er abstrakte Auslegungsgrundsätze dahin formulierte, dass der Sinn über den Wortlaut des Gesetzes zu stellen sei und auf den Willen des Gesetzgebers verwies,[11][12][13] eine Methode, die im 20. Jahrhundert die Interessenjurisprudenz forderte. Meist wurde aber der (enge) Wortlaut (verba) herangezogen.
Während die Sabinianer vornehmlich an traditionellen und empirisch-pragmatischen Vorstellungen festhielten, modernisierten sich die Prokulianer. Während die sabinianische Schule beispielsweise die Frage der Geschäftsfähigkeit (Mündigkeit)[14] eines Knaben an der einzelfallbezogenen individuellen Reife maß, forderten die Prokulianer eine abstrakte Vereinheitlichung. Im Falle des Knaben wurde so die Vollendung des 14. Lebensjahrs gefordert, damit er als geschäftsfähig gelten konnte. Während die Sabinianer Klagansprüche aus Vertragsrecht sogar dann zuließen, wenn die zugrundeliegenden Verträge unwirksam waren, versagten die Prokulianer obligatorische Ansprüche und verwiesen zur Lösung von Subsumptionsproblemen auf Auffangklagen wie die actio in factum oder wählten untergeordnete Klagenarten, die sie bisweilen analog anwandten, wie die actio de dolo (angedacht eigentlich für Fälle der Arglist).[1] Einen anderen eindrucksvollen Fall des Auseinanderfallens der Lehrmeinungen erinnerte Gaius bezüglich der Verarbeitung (specificatio) fremder Sachen.[15] Die Sabinianer sprachen dem Eigentümer des verarbeiteten Materials das Eigentum zu, weil sich hieran die verarbeitete Sache fortsetzte. Anders die Prokulianer, die einen Eigentumserwerb des Verarbeiters befürworteten, weil dieser durch seine Leistung eine neue Sache geschaffen habe, wobei er jedoch bereicherungsrechtlichen Ansprüchen des Materialeigentümers ausgesetzt sei, wenn die Verarbeitung ohne dessen Zustimmung erfolgt war.[16]
Weitere Fälle hatte Cosima Möller in kontroverser Anlehnung an Detlef Liebs begutachtet: „Die Tausch-Kauf-Kontroverse“, den „Besitz an Servituten“ oder die „Haftung nach der lex Aquilia bei nicht unmittelbarer Schädigung“.[17] Einige der Nachwelt hinterlassene Streitfälle sind keiner der beiden Rechtsschulen mehr zuweisbar; etwa kommentiert der Jurist Pomponius, Zeitgenosse des Proculus, in ad Sabinus einen Fall des Schadenersatzes, bei dem ein fremder Silberbecher in reiner Schädigungsabsicht auf offener See über Bord geworfen worden war.[18]
Folgewirkungen
Etwa Mitte des 2. Jahrhunderts überholte sich der Streit der Rechtsschulen. Für die meisten Rechtsfälle hatten sich herrschende Meinungen herausgebildet. Diese entstammten entweder aus dem sabinianischen Lager oder aber dem prokulianischen Lager. Für verbliebene Kontroversen hatten sich vermittelnde Lösungen (media sententia) herausgebildet.[19] In der Praxis hatte sich ein hohes Maß an Stabilität gebildet.[1]
Literatur
- Jan Dirk Harke: Römisches Recht. Von der klassischen Zeit bis zu den modernen Kodifikationen. Beck, München 2008, ISBN 978-3-406-57405-4 (Grundrisse des Rechts), § 1 Rnr. 14 (S. 12).
- Herbert Hausmaninger, Walter Selb: Römisches Privatrecht, Böhlau, Wien 1981 (9. Aufl. 2001) (Böhlau-Studien-Bücher) ISBN 3-205-07171-9, S. 32–46 (35 ff.).
- Heinrich Honsell: Römisches Recht. 5. Auflage, Springer, Zürich 2001, ISBN 3-540-42455-5, S. 35 f.
- Paul Jörs: Cassiani. In: Paulys Realencyclopädie der classischen Altertumswissenschaft (RE). Band III,2, Stuttgart 1899, Sp. 1655 f.
- Detlef Liebs: Rechtsschulen und Rechtsunterricht im Prinzipat, in: Aufstieg und Niedergang der römischen Welt II, 15, hrsg. von Hildegard Temporini, 1976, S. 197 ff; 282–284.
- Detlef Liebs: Römisches Recht. Ein Studienbuch. 6., vollständig überarbeitete Auflage. Vandenhoeck & Ruprecht, Göttingen 2004, ISBN 3-8252-0465-0, (UTB 465 Rechtswissenschaft, Alte Geschichte, ISSN 0340-7225).
Einzelnachweise
- Herbert Hausmaninger, Walter Selb: Römisches Privatrecht, Böhlau, Wien 1981 (9. Aufl. 2001) (Böhlau-Studien-Bücher) ISBN 3-205-07171-9, S. 35 f.
- Franz Peter Bremer: Die Rechtslehrer und Rechtsschulen im Römischen Kaiserreich, Verlag von I. Guttentag, Berlin 1868, S. 68–71 (70).
- Jan Dirk Harke: Römisches Recht. Von der klassischen Zeit bis zu den modernen Kodifikationen. Beck, München 2008, ISBN 978-3-406-57405-4 (Grundrisse des Rechts), § 1 Rnr. 14 (S. 12).
- Uwe Wesel: Geschichte des Rechts: Von den Frühformen bis zur Gegenwart. C.H.Beck, München 2001, ISBN 978-3-406-54716-4. S. 234–238 (236 f.).
- Gaius, Digesten 41.1.7.7.
- so Detlef Liebs: Römisches Recht. Ein Studienbuch. 6. vollständig überarbeitete Auflage. Vandenhoeck & Ruprecht, Göttingen 2004, ISBN 3-8252-0465-0, (UTB 465 Rechtswissenschaft, Alte Geschichte, ISSN 0340-7225), S. 55.
- Bernhard Windscheid untersuchte in seinem Werk Lehrbuch des Pandektenrechts die Quellen des Rechts und unterteilte in Recht und Gewohnheitsrecht.
- Max Kaser: Römische Rechtsquellen und angewandte Juristenmethode. in: Forschungen zum Römischen Recht Band 36. Verlag Böhlau, Wien, Köln, Graz, 1986. ISBN 3-205-05001-0. S. 33–37.
- Werner Flume: Gewohnheitsrecht und römisches Recht, Rheinisch-Westfälische Akademie der Wissenschaften, Vorträge G 201, 1975. Siehe insbesondere S. 15 ff.
- Max Kaser: Römisches Privatrecht. Kurzlehrbücher für das juristische Studium. München 1960. Ab der 16. Auflage 1992 fortgeführt von Rolf Knütel. 17. Auflage ISBN 3-406-41796-5. 18. Auflage ISBN 3-406-53886-X. I § 48 N. 21; II § 196 N. 24.
- Digesten 1,3,17: Scire leges non hoc est verba earum tenere, sed vim ac potestam – Die Gesetze zu kennen heißt nicht, ihre Worte kennen, sondern ihren Sinn und ihre Bedeutung.
- Digesten 1,3,24: Incivile est nisi tota lege perspecta una aliqua particula eius proposita iudicare vel respondere – Es ist unwissenschaftlich, aufgrund einer Einzelbestimmung zu urteilen oder Rechtsgutachten zu erstatten, ohne den Gesamtzusammenhang zu berücksichtigen. (Der Aussage nach durften Teile nicht aus den Zusammenhängen gerissen werden, ohne gegen den Willen des Gesetzgebers zu verstoßen).
- Digesten 1,3,18: Benignius leges interpretendae sunt, quo voluntas earum conservetur – Gesetze sind wohlwollender auszulegen, damit ihre Absicht erhalten bleibe (Korrigierende Auslegung des Wortlauts, um den (bekannten) Willen des Gesetzgebers hervorzuheben).
- Zu beachten ist, dass der patria potestas unterworfene Kinder nicht rechtsfähig, durchaus aber prozessfähig, insbesondere geschäftsfähig waren (vergleiche Honsell, S. 35 f.)
- Gaius 2.79.
- Jan Dirk Harke: Römisches Recht. Von der klassischen Zeit bis zu den modernen Kodifikationen. Beck, München 2008, ISBN 978-3-406-57405-4 (Grundrisse des Rechts), § 14 Rnr. 8, 9 (S. 234 f.).
- Cosima Möller: Die Zuordnung von Ulpian und Paulus zu den kaiserlichen Rechtsschulen, in: Römische Jurisprudenz – Dogmatik, Überlieferung, Rezeption / Festschrift für Detlef Liebs zum 75. Geburtstag, hrsg. von Karlheinz Muscheler, Duncker & Humblot, Berlin (= Freiburger Rechtsgeschichtliche Abhandlungen. Neue Folge, Band 63), S. 455–468.
- Digesten 19,5,14,2 (ad Sabinus). Erwähnung findet der Fall bei Rolf Knütel: Ausgewählte Schriften. hrsg. von Holger Altmeppen, Sebastian Lohsse, Ingo Reichard, Martin Schermaier. C. F. Müller, Heidelberg 2021, ISBN 978-3-8114-5269-5, S. 1087.
- vgl. Gaius D 41,1,7,7.