Solvabilitätsspanne
Die Solvabilitätsspanne war ein Begriff aus dem Versicherungswesen. Mit der Einführung von Solvency II sind 2016 in der Europäischen Union die nachfolgend beschriebenen Solvabilitätstests durch Methoden abgelöst worden, welche die tatsächlich zu Grunde liegenden Risiken messen.
Vor Solvency II war die Solvabilitätsspanne ein Soll- oder Mindestbetrag für die Eigenmittel, die ein Versicherer zur Währung der Belange der Versicherungsnehmer haben musste. Sie war ein Baustein der Solvabilität.
Eigenmittel sind – vereinfacht dargestellt – ein Kapital-Puffer, der extreme, über die Beitragseinnahmen hinausgehende Schäden absichern soll. Die Höhe der Solvabilitätsspanne bestimmte sich in Deutschland nach der Verordnung über die Kapitalausstattung von Versicherungsunternehmen (KapAusstV). In der Schweiz ist Art. 9 des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG) maßgebend, welcher die Pflicht zur Einhaltung einer Solvabilitätsspanne statuiert und die Regelung der Einzelheiten an Bundesrat und FINMA überträgt.[1]
Schadenversicherungen
Vor Einführung der Solvabilitätskapitalanforderung (SCR) mit Solvency II ergab sich die Solvabilitätsspanne für die Schadenversicherung aus dem Maximum zweier Indizes, wobei bei der Bewertung der jeweils höhere Index galt:[2]
- Beitragsindex
- Schadenindex
Das Ergebnis wurde dann Soll-Solvabilität genannt. Zur Durchführung des Solvabilitätstests wurde die Ist-Solvabilität mit der Soll-Solvabilität verglichen. War die Soll-Solvabilität niedriger als die Ist-Solvabilität, galt der Test als bestanden.
Die Berechnung:[3]
- Beitragsindex (18 % x Bruttoprämien (für Prämienvolumen bis 61,3 Mio. €) + 16 % der Bruttoprämien (für Prämienvolumen über 61,3 Mio. €)) x Selbstbehaltquote (mind. 50 %)
- Schadenindex (26 % x Bruttoschäden (für Schadenaufwendungen bis 42,9 Mio. €) + 23 % der Bruttoschäden (für Schadenvolumen über 42,9 Mio. €)) x Selbstbehaltquote (mind. 50 %)
Lebensversicherungen
Bei Lebensversicherungen wurde die Solvabilitätsspanne vor Solvency II mit 4 % der Deckungsrückstellungen und Bruttobeitragsüberträgen ohne Kostenanteile errechnet + 0,3 % des Risikokapitals.[2]
Weblinks
- Kapitalausstattungs-Verordnung (KapAusstV) (mit Wirkung vom 1. Januar 2016 aufgehoben)[4]
- Synopsen der KapAusstV
Einzelnachweise
- Art. 9 VAG. In: Systematische Sammlung des Bundes. Abgerufen am 19. März 2012.
- Steuerung und Führung im Unternehmen, VVW Karlsruhe
- Verordnung über die Kapitalausstattung von Versicherungsunternehmen (KapAusstV) (Memento des Originals vom 24. September 2015 im Internet Archive) Info: Der Archivlink wurde automatisch eingesetzt und noch nicht geprüft. Bitte prüfe Original- und Archivlink gemäß Anleitung und entferne dann diesen Hinweis.
- Art. 1 VO vom 16. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2345, 2346)