Sirupartikel

Der Begriff Sirupartikel bezeichnet in der Schweiz eine Art Gesetzesartikel auf kantonaler Stufe, der der Alkoholprävention dient und in dem Anbieter alkoholischer Getränke verpflichtet werden, günstigere nicht-alkoholische Getränke anzubieten.

Ein Sirup, nach dem Sirupartikel benannt sind.

Obwohl die Bezeichnung salopp klingt – sie bezieht sich auf Sirup im Sinne eines harmlosen Getränks für Kinder – findet sie sowohl in Amtssprache als auch in Fachliteratur Verwendung, es handelt sich dabei also um einen terminus technicus. So benutzen beispielsweise sowohl das Bundesamt für Gesundheit[1] als auch der Kommentar zum Bernischen Verwaltungsrecht («Aus gesundheitspolizeilichen Gründen enthält das bernische Recht insbesondere auch den sog. Sirupartikel»)[2] den Begriff.

Rechtliche Grundlage

Die Kantone sind nach schweizerischem Recht zuständig für alle Gebiete, für die sich nicht ausdrücklich der Bund zuständig erklärt (Art. 3 BV). Aufgrund mangelnder Zuständigkeit des Bundes sind daher die Kantone zuständig für das Gebiet der Alkoholprävention.

Aufgrund der kantonalen Kompetenz sind die angewandten Massnahmen im Bereich der Alkoholprävention entsprechend vielfältig und von Kanton zu Kanton unterschiedlich. Dennoch gibt es einige Gemeinsamkeiten, wie insbesondere den Sirupartikel.

Ausgestaltung

Der Sirupartikel verpflichtet Wirte dazu, eine bestimmte Anzahl nicht-alkoholischer Getränkte billiger anzubieten als das billigste alkoholische Getränk mit der gleichen Menge. So soll einerseits generell das Preisdumping im Bereich des Alkoholverkaufs vermindert werden. Andererseits sollen Konsumenten – insbesondere Jugendliche – nicht dazu verleitet werden, nur aus Kostengründen Alkohol zu konsumieren.

Die konkrete Ausgestaltung variiert dabei von Kanton zu Kanton – einige Kantone verfügen gar über keinerlei derartige Regelung. Weit verbreitet ist jedoch die Verpflichtung, drei billigere nicht-alkoholische Getränke anbieten zu müssen. So bestimmt beispielsweise Art. 28 des bernischen Gastgewerbegesetzes (GGG):

«Gastgewerbebetriebe mit Alkoholausschank haben mindestens drei alkoholfreie Getränke billiger anzubieten als das billigste alkoholhaltige Getränk in der gleichen Menge.»

Übersicht über die kantonalen Regelungen

Im Folgenden eine Übersicht über die geltenden Regeln, aufgefächert nach Kantonen:

Inhalt der Sirupartikel nach Kantonen
KantonRegelungAnzahl alkoholfreier GetränkeBemerkungen
Kanton Aargau Aargaueine Auswahl
Kanton Appenzell Innerrhoden Appenzell Innerrhodeneine Auswahl
Kanton Appenzell Ausserrhoden Appenzell Ausserrhodenmindestens 3
Kanton Bern Bernmindestens 3
Kanton Basel-Landschaft Basel-Landschaftmindestens 2
Kanton Basel-Stadt Basel-Stadtmindestens 3
Kanton Freiburg Freiburgmindestens 3
Kanton Genf Genfmindestens 3Hinweis auf nicht-alkoholisches Angebot
Kanton Glarus Glarus
Kanton Graubünden Graubündeneine Auswahl
Kanton Jura Juramindestens 3
Kanton Luzern Luzernmindestens 3
Kanton Neuenburg Neuenburgmindestens 3Hinweis auf nicht-alkoholisches Angebot
Kanton Nidwalden Nidwaldeneine Auswahl
Kanton Obwalden Obwaldeneine Auswahl
Kanton St. Gallen St. Gallenmindestens 3
Kanton Schaffhausen Schaffhauseneine Auswahl
Kanton Solothurn Solothurnmindestens 3
Kanton Schwyz Schwyz
Kanton Thurgau Thurgau
Kanton Tessin Tessinmindestens 3
Kanton Uri Urieine Auswahl
Kanton Waadt Waadtmindestens 3Hinweis auf nicht-alkoholisches Angebot
Kanton Wallis Walliseine Auswahl
Kanton Zug Zug
Kanton Zürich Züricheine Auswahl

(Stand: 8. Juni 2017; Quelle: Bundesamt für Gesundheit[1])

Literaturverzeichnis

  • Markus Müller/Reto Feller (Hrsg.): Bernisches Verwaltungsrecht. Stämpfli, Bern 2008, ISBN 978-3-7272-9819-6.

Einzelnachweise

  1. Sirup-Artikel. In: Webseite des Bundesamts für Gesundheit. 5. Mai 2017, abgerufen am 8. Juni 2017.
  2. Müller/Feller: Bernisches Verwaltungsrecht. 2008, S. 713.

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