Schaumweinsteuer
Die Schaumweinsteuer (auch Sektsteuer genannt) ist eine Bundessteuer in Deutschland und Österreich.
Schaumweinsteuer in Deutschland
In Deutschland zählt sie nach § 1 Abs. 1 SchaumwZwStG zu den Verbrauchsteuern. Sie gilt allgemein für Schaumwein, aber auch für andere Spirituosen mit einem bestimmten Alkoholgehalt und ist abhängig von der Füllmenge.
Die aktuelle Rechtsgrundlage der Schaumweinsteuer bildet das Schaumwein- und Zwischenerzeugnissteuergesetz (SchaumwZwStG).
Geschichte
Die Schaumweinsteuer wurde 1902 vom Reichstag zur Finanzierung der kaiserlichen Kriegsflotte eingeführt, weil „bei einer so starken Steigerung der Ausgaben für die Wehrkraft des Landes auch der Schaumwein herangezogen werden muß“.[1] Der Beschluss des Schaumweinsteuergesetzes durch den Reichstag erfolgte nach drei Beratungen in der Sitzung am 26. April 1902. Es wurde am 15. Mai 1902 veröffentlicht (RGBl. Seite 155) und trat am 1. Juli 1902 in Kraft.[2][3] Auf den damaligen Durchschnittspreis von 2,50 Mark wurden 50 Pfennige aufgeschlagen.
Auch in den deutschen Schutzgebieten erfolgte die Besteuerung, allerdings hier – mangels Produktion – bei der Einfuhr mittels Zollerhebung. In Togo und Deutsch-Ostafrika unterlag Schaumwein dem allgemeinen Wertzoll von 10 %, in Kamerun wurde pro Liter 1,30 Mark, in Deutsch-Südwestafrika 1 Mark, in Deutsch-Neuguinea 1,25 Mark und in Deutsch-Samoa 1,40 Mark Zoll erhoben.[4]
Mit den Erträgen aus der Schaumweinsteuer ließ sich lediglich ein sehr geringer Teil der Rüstungsausgaben des Kaiserreichs abdecken:
Jahr | Bevölkerung | Ausgaben Armee | Ausgaben Marine | Gesamte Rüstungsausgaben | Anzahl Sektflaschen | Schaumweinsteuereinnahmen bei 0,5 M pro Flasche | Prozentuale Abdeckung der Rüstungs- ausgaben durch die Schaumweinsteuer |
---|---|---|---|---|---|---|---|
1905 | 60,6 Mio. | 697 Mio. M | 231 Mio. M | 928 Mio. M | 11 Mio. | 5,5 Mio. M | 0,59 % |
1910 | 64,9 Mio. | 831 Mio. M | 426 Mio. M | 1.257 Mio. M | unbekannt | unbekannt | unbekannt |
1913 | 67,5 Mio. | 1009 Mio. M | 467 Mio. M | 1.476 Mio. M | unbekannt | unbekannt | unbekannt |
Die Steuer wurde 1933 als eine Maßnahme zur Überwindung der Wirtschaftskrise auf Null gesenkt, aber nicht abgeschafft. 1939 wurde sie in Form eines Kriegszuschlages, besonders zur Entwicklung der U-Boot-Flotte, wieder aktiviert. Mit der Kriegswirtschaftsverordnung wurde nun ein Aufschlag von 3 Reichsmark pro Flasche erhoben. Durch die Währungsreform 1948 wurden daraus 3 Deutsche Mark. Mit der Gründung der Bundesrepublik Deutschland 1949 gingen die Verantwortung und die Einnahmen auf den Bund über. 1952 wurde die Regelung der Kriegswirtschaftsverordnung durch das neue Schaumweinsteuergesetz ersetzt. Die Steuer betrug nun nur noch 1 Deutsche Mark.[5] Der Zweck zur Finanzierung der Kriegswirtschaft war nicht mehr gegeben und als neuer Zweck wurde die Beseitigung der Kriegsschäden und der Wiederaufbau des Landes genannt. 1965 erfolgte eine Erhöhung auf 1,50 DM.[6] 1993 wurde mit der Vollendung des Europäischen Binnenmarkts das Gesetz zur Besteuerung von Schaumwein und Zwischenerzeugnissen eingeführt, welches das Schaumweinsteuergesetz ersetzte. Seit dem 15. Juli 2009 gilt das aktuelle Schaumwein- und Zwischenerzeugnissteuergesetz.[7]
In der DDR gab es keine Schaumweinsteuer.[8]
Die Sekt- oder Schaumweinsteuer ist ein bekanntes Beispiel für Abgaben, die zu einem bestimmten Zweck eingeführt, aber nach Wegfall des Zwecks nicht wieder abgeschafft wurden.
Steuergegenstand
- Schaumweine in Flaschen mit Schaumweinstopfen und Haltevorrichtung
- Getränke, die bei +20 °C einen Kohlendioxid-bedingten Überdruck von 3 bar besitzen und den Positionen 2204, 2205 oder 2206 des Zolltarifs zuzuordnen sind. Dazu gehören:
- 2204: Wein aus frischen Weintrauben, einschließlich mit Alkohol angereicherter Wein sowie Traubenmost, ausgenommen solcher der Position 2009, d. h. nicht gegoren, ohne Zusatz von Alkohol.
- 2205: Wermutwein und andere Weine aus frischen Weintrauben, die mit Pflanzen oder anderen Stoffen aromatisiert wurden
- 2206: Andere gegorene Getränke wie Apfelwein, Birnenwein und Met.
Steuersätze und Steueraufkommen
Die Steuersätze betragen (Stand August 2018)[9]
- bei weniger als 6 Volumenprozent Alkohol 51 €/hl (= 0,38 €/0,75 l),
- ab 6 Volumenprozent Alkohol 136 €/hl (= 1,02 €/0,75 l).
Die Einnahmen aus der Schaumweinsteuer betrugen im Jahr 2013 449 Mio. Euro. Im Jahr 2019 erbrachte der Absatz von 320,8 Millionen Liter Schaumwein Steuereinnahmen von 377 Mio. Euro.[10] Die Einnahmen stehen nach Art. 106 Abs. 1 Nr. 2 GG dem Bund zu. Die Schaumwein- und Zwischenerzeugnissteuer wird durch die Bundeszollverwaltung bereits beim Hersteller, auf nachgelagerten Handelsstufen oder beim Einführer erhoben.
Schaumweinsteuer in Österreich
Die Schaumweinsteuer wurde in Österreich mit Gesetz vom 2. Februar 1914 (öRGBl 40) eingeführt. 1922 wurde sie auf 120 % des durchschnittlichen Verkaufspreises erhöht (BGBl 843/1922), 1928 auf 30 % des Steuerwertes gesenkt (BGBl 168/1928) und nach dem Beitritt zum Deutschen Reich mittels VO zum 1. August 1938 abgeschafft. Bis 1945 galten die Regelungen wie im Deutschen Reich (siehe oben).
Das Schaumweinsteuergesetz 1960 bestimmte sie als ausschließliche Bundesabgabe.[12] Es wurde im Rahmen des EU-Beitritts ab 1. Jänner 1995 durch das Schaumweinsteuergesetz 1995 abgelöst.[13] Im Jahr 2005 wurde die Abgabe auf Null gesetzt. Zum 1. März 2014 wurde die Schaumweinsteuer wieder eingeführt und beträgt einen Euro pro Liter. Ausnahme ist der Prosecco Frizzante – dieser gilt (wegen des geringeren Flaschendrucks) steuerlich als Wein.[14] Das Anfang 2020 vorgelegte Regierungsprogramm sieht abermals eine Abschaffung der im Volksmund „Sektsteuer“ genannten Abgabe vor. Zum 1. Juli 2021 wird der Steuersatz auf Null gesenkt.[15]
Weblinks
Einzelnachweise
- DER SPIEGEL 20 / 1950
- reichstagsprotokolle.de: Wein. A. Entwurf eines Schaumweinsteuergesetzes
- Reichstag, Aktenstück Nr. 614: Entwurf eines Schaumweinsteuergesetzes
- Stichwort: Schaumweinsteuer. Online in: Deutsches Kolonial-Lexikon, Band III, Leipzig 1920, S. 261.
- Schaumweinsteuergesetz vom 1. November 1952. Bundesgesetzblatt, abgerufen am 27. August 2020.
- Schaumweinsteuer - Wie, was und wie hoch? In: Die Gastro. 3. September 2019, abgerufen am 27. August 2020 (deutsch).
- Steuern von A bis Z - Schaumweinsteuer S. 113. Bundesfinanzministerium, 2018, abgerufen am 27. August 2020.
- Christoph Giesen: Die Schaumweinkönige. In: Der Tagesspiegel. 30. September 2007, abgerufen am 30. August 2020.
- § 2 Schaumwein- und Zwischenerzeugnissteuergesetz (SchaumwZwStG)
- 320,8 Millionen Liter Schaumwein im Jahr 2019 abgesetzt. Statistisches Bundesamt, abgerufen am 1. August 2018.
- Pascal Beucker: Rotkäppchensekt für den Frieden. In: Die Tageszeitung. 20. Juni 2021, abgerufen am 20. Juni 2021.
- Österreichisches Schaumweinsteuergesetz 1960 – BGBl 247/1960, aufgerufen am 18. Mai 2021
- Österreichisches Schaumweinsteuergesetz 1995 – BGBl 702/1994, aufgerufen am 18. Mai 2021
- Österreichisches Abgabenänderungsgesetz 2014 – AbgÄG 2014, aufgerufen am 3. März 2014
- RIS - Schaumweinsteuergesetz 1995 - Bundesrecht konsolidiert, Fassung vom 20.06.2021. Abgerufen am 20. Juni 2021.