Rezept (Medizin)
Ein Rezept (von lateinisch recipere ‚nehmen‘, siehe Begriffsherkunft), auch Verordnung oder Verschreibung, ist in der Medizin und Pharmazie die schriftliche Verordnung von Arznei- oder Heilmitteln.
Man unterscheidet verschreibungspflichtige (rezeptpflichtige) und verschreibungsfreie (rezeptfreie) Arzneimittel. Verschreibungspflichtige Arzneimittel dürfen in der Apotheke nur bei Vorlage eines ärztlichen Rezepts oder an ausgewiesene Ärzte abgegeben werden. In vielen Ländern sind bestimmte ärztliche Rezepte auch erforderlich, damit der Kaufpreis des Medikaments von einer Krankenversicherung erstattet wird.
Formulare und Kostenträger
In Deutschland werden den Versicherten der gesetzlichen Krankenversicherung erstattungsfähige Arzneimittel oder Heilbehandlungen auf Kassenrezepten verordnet. Die Apotheke oder die Behandlungseinrichtung rechnet die Kosten über Abrechnungszentren mit den Krankenkassen ab (siehe auch Rezeptabrechnung). Der Patient muss in der Regel einen gesetzlich festgelegten Anteil zuzahlen (Selbstbeteiligung). Für die Abrechnung mit den Krankenkassen sind spezielle Formulare zu verwenden (in Deutschland etwa das rosafarbene Muster 16 für Arzneiverordnungen; Muster 8, 8a 13, 14 oder 18 für Heilmittelverordnungen).
Wer nicht über eine gesetzliche Krankenversicherung versichert ist, erhält die Verordnung auf einem Privatrezept (PRV). Hierbei muss der Patient die Kosten für die Medikamente in der Apotheke oder die Heilmittel bzw. Heilbehandlungen selbst begleichen. Auch Kassenpatienten erhalten ein Privatrezept, wenn die Verordnung keine Kassenleistung ist. Das Privatrezept erfordert keine besondere Form. Zum Teil werden grüne oder blaue Vordrucke verwendet, die im Aufbau dem Muster 16 des GKV-Rezeptes ähneln.
Für bestimmte Arzneimittel sind unabhängig von Kostenträger und Erstattungsfähigkeit amtliche Formulare zu verwenden. Sie sind vorgeschrieben für Betäubungsmittel (BTM-Rezept) und für bestimmte fruchtschädigende Arzneimittel (T-Rezept).
Arzneiverordnung
Ein Rezept ist die formelle, schriftliche Aufforderung eines Arztes, Zahnarztes, Tierarztes oder Heilpraktikers an die Apotheke zu einer Belieferung mit Arzneimitteln oder Hilfsmitteln. Heilpraktiker sind nicht berechtigt, verschreibungspflichtige Arzneimittel zu verordnen. Die Apotheke unterliegt dem Kontrahierungszwang und muss die Verordnung in angemessener Zeit beliefern. Ergeben sich jedoch pharmazeutische Bedenken, Unklarheiten, Anhaltspunkte für Irrtümer, oder besteht ein Verdacht auf Arzneimittelmissbrauch oder Rezeptfälschung, so darf die Verordnung nicht beliefert werden, ehe die Unklarheiten beseitigt sind. Rezepte im Sinne der Arzneiverordnung sind Urkunden. Somit können eigenmächtige Änderungen als Urkundenfälschung geahndet werden.
Während heutzutage meistens Fertigarzneimittel verordnet werden, waren es früher so gut wie immer individuell anzufertigende Arzneien (Rezepturen). Dann enthielt das Rezept auch die Herstell- und Abgabevorschrift. Der Text beginnt auch heute noch mit Rp. (die lateinische Abkürzung für recipe „nimm“; nach anderer bzw. weiterer Erklärung entstanden aus dem Symbol für Gott Jupiter „♃“, in dessen Namen römische Ärzte verordneten, bzw. dem Symbol des ägyptischen Horusauges[1] nachgebildet)[2] gefolgt von einer detaillierten Anleitung; etwa: „Nimm 3 Gramm von diesem, 40 Gramm von jenem, mische, teile in zehn Portionen, gib es dem Patienten und instruiere ihn über die Dosierung.“ Der ganze Text war traditionell in Latein geschrieben, der traditionellen lingua franca der Gelehrten. Bereits im Alten Ägypten ist, etwa im Papyrus Ebers um 1550 v. Chr., ein hoher Stand der Rezeptierkunst[3] nachweisbar.
Angaben auf dem Rezept
§ 2 Arzneimittelverschreibungsverordnung (AMVV) regelt in Deutschland, welche Angaben ein Rezept enthalten muss:
- Vorname Nachname, Berufsbezeichnung, Anschrift und Telefonnummer der verschreibenden Person
- Datum der Ausfertigung
- Name und Geburtsdatum der Person, für die das Arzneimittel bestimmt ist
- Bezeichnung des Fertigarzneimittels, oder bei in der Apotheke herzustellenden Arzneimitteln (Rezepturen) deren Zusammensetzung nach Art und Menge sowie Gebrauchsanweisung
- Darreichungsform und abzugebende Menge oder Normpackungsgröße (fehlt diese Angabe, so gilt die jeweils kleinste Packung als verordnet)
- Dosierung (kann entfallen, wenn dem Patienten zum verschriebenen Arzneimittel ein Medikationsplan oder schriftliche Dosierungsanweisung einer verschreibenden Person vorliegt und dies auf dem Rezept vermerkt ist)
- Gültigkeitsdauer der Verschreibung (fehlt diese Angabe, was fast immer der Fall ist; dann beträgt die Gültigkeit [als Privatrezept] drei Monate)
- die eigenhändige Unterschrift der verschreibenden Person oder (bei elektronischen Verschreibungen) qualifizierte elektronische Signatur nach dem Signaturgesetz
Soll das Rezept als Kassenrezept von der Krankenkasse bezahlt werden, so gelten darüber hinaus weitergehende Anforderungen nach den Arzneimittel-Lieferverträgen.
Bei tierärztlichen Verschreibungen sind zusätzlich anzugeben:
- Name des Tierhalters (anstelle der Person, für die das Arzneimittel bestimmt ist) und Art und Zahl der zu behandelnden Tiere
- die Dosierung pro Tier und Tag
- die Dauer der Anwendung
- bei Tieren zur Gewinnung von Lebensmitteln: Identität der Tiere, Indikation und die Wartezeit.
Für Rezepte für Praxisbedarf, Krankenhäuser, Einrichtungen des Rettungsdienstes, Bordapotheken von Luftfahrzeugen, Tierkliniken oder Zoos gelten vergleichbare Vorschriften.
Ein Arzt kann durch bestimmte Formulierungen oder Kreuze in den entsprechenden Feldern zusätzliche Anweisungen an den Apotheker erteilen. Diese sind unter anderem
- „noctu“ (lat. bei Nacht): Der Patient soll von einer Nachttaxe (im Apothekennotdienst) befreit werden, nur so übernimmt die Krankenkasse die Nachttaxe, sofern das Rezept binnen 24 Stunden in einer Notdienst leistenden Apotheke eingelöst wird
- „aut idem“ (lat. oder dasselbe): Der Apotheker darf (bzw. muss bei Rabattverträgen nach Maßgabe der Krankenkasse) statt des namentlich verordneten ein anderes, wirkstoffgleiches Medikament abgeben. Ursprünglich war der Austausch erlaubt, wenn das Feld angekreuzt war. Da dies jedoch von den Ärzten kaum genutzt wurde, der Austausch jedoch politisch gewollt war, wurde ab 2002 eine Bedeutungsumkehr verfügt; seitdem ist – anders als bei sämtlichen anderen Kästchen – die Aut-idem-Regelung anzuwenden, wenn das Feld nicht angekreuzt wurde; damit soll deutlich gemacht werden, dass der Austausch der „Normalfall“ sein soll, der nur im begründeten Einzelfall durch das aktive Setzen des Kreuzchens auszuschließen ist.[4]
- Der weitergehende, aber bisher kaum übliche Vermerk „Aut-Simile“ würde dem Apotheker freistellen, auch ein ähnlich wirkendes Arzneimittel mit anderem Wirkstoff auszuhändigen. (sinnvoll im Nachtdienst, wenn der verordnende Arzt nicht erreichbar ist)
- „sine confectione“ oder „s.c.“ (lat. ohne Verpackung) wird praktisch nicht mehr verwendet: Der Apotheker sollte dann ein Fertigarzneimittel in neutraler Verpackung und ohne Gebrauchsinformation abgeben. Dies sollte den Patienten in Unklarheit über die Art des Arzneimittels lassen, was – abgesehen von klinischen Studien, in die der Patient jedoch gesondert einwilligen müsste – unzulässig wäre; es sind mindestens die Kennzeichnungen als Rezepturarzneimittel gemäß § 14 Apothekenbetriebsordnung erforderlich.
- „ad manum medici“, abgekürzt „ad m. m.“ (lat.:zu Händen des Arztes): Das Arzneimittel soll nicht dem Patienten, sondern dem Arzt ausgehändigt werden (der es dem Patienten selbst verabreichen möchte).
- „ad usum proprium“ (lat. zum eigenen Gebrauch): das Arzneimittel ist für den Arzt selbst bestimmt; Patient und Verordner sind also dieselbe Person.
- „p. c.“ (Abkürzung für pro communitate – für die Allgemeinheit): Das Medikament ist nicht für einen bestimmten Patienten, sondern als Sprechstundenbedarf vorgesehen
- „Dj“ für „Dosierungsanweisung vorhanden: ja“: Dosierungsangabe entfällt, da der Patient bereits eine erhalten hat.
Amtliche Rezeptformulare
Besonderheiten sind die amtlichen Rezeptformulare, die für die Verordnung bestimmter Arzneimittel benötigt werden.
Betäubungsmittelrezept
Ein Betäubungsmittelrezept (BtM-Rezept) ist ein amtliches Formular mit gelbem Deckblatt und wird benötigt, um Betäubungsmittel zu verschreiben. Hierzu sind die Bestimmungen der Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung (BtMVV) zu beachten. Die Rezepte, die nur sieben Tage nach Ausstellungsdatum (also acht Tage) lang gültig sind, sind mit einer Seriennummer versehen und werden in dreifacher Ausfertigung erstellt. Dabei verbleibt ein Exemplar beim Arzt, während der Patient die zwei anderen Exemplare in der Apotheke abgibt. Eines wird von der Apotheke drei Jahre archiviert, während das andere zur Abrechnung mit dem Kostenträger verwendet wird.
T-Rezept
Bestimmte Arzneimittel mit hochgradig fruchtschädigender Wirkung müssen auf einem amtlichen Sonderformular, dem so genannten T-Rezept,[5] verordnet werden.[6] Betroffen sind Arzneimittel mit den Wirkstoffen Thalidomid- oder Lenalidomid (seit Februar 2009) oder Pomalidomid (seit März 2013). Das Rezeptformular ist zweiteilig (Original und Durchschrift) und wird durch das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) ausschließlich an Ärzte mit ausreichender Sachkenntnis abgegeben, die zudem versichern, alle vorgeschriebenen Sicherheitsmaßnahmen einzuhalten. Es ist maximal sechs Tage nach Ausstellung durch den Arzt (also sieben Tage) gültig. Der Arzt muss auf dem Rezept angeben, ob die Verordnung innerhalb der zugelassenen Anwendungsgebiete erfolgt oder außerhalb, als so genannter Off-Label-Use. Das Formular trägt eine fortlaufende T-Rezeptnummer und Apotheken müssen die Durchschriften wöchentlich an das T-Register beim BfArM übermitteln.[6] Andere Arzneimittel dürfen auf dem T-Rezept nicht verordnet werden.[6]
Gültigkeitsdauer und Erstattungsfähigkeit
In Deutschland ist ein Rezept allgemein drei Monate gültig, ein Betäubungsmittelrezept acht Tage, T-Rezepte und Rezepte für bestimmte orale Retinoide sieben Tage (der Ausstellungstag jeweils mitgerechnet).
Zu unterscheiden ist zusätzlich zwischen der Gültigkeitsdauer (im Sinne der Verschreibungsverordnung) und der Erstattungsfähigkeit durch den Kostenträger. So kann ein Kassenrezept (trotz dreimonatiger Gültigkeit) lediglich innerhalb eines Monats ab Ausstellung zu Lasten der Krankenkasse eingelöst werden. Danach ist es zwar als (Privat-)Rezept noch gültig, jedoch nicht mehr zu Lasten der Krankenkasse abrechnungsfähig. Übersieht der Apotheker dies, so wird ihm von der Krankenkasse nachträglich der volle Arzneimittelpreis "retaxiert", also zurückbelastet. Die Dauer der Abrechnungsfähigkeit ist bei den einzelnen Kostenträgern obendrein unterschiedlich (28 Tage bei normalen Kassenrezepten, vier Wochen bei Hilfsmittelverordnungen; Berufsgenossenschaften und sonstige Kostenträger teilweise längere Fristen). Der Patient sollte daher sein Rezept innerhalb vier Wochen nach Ausstellung einlösen, auch wenn er die Arznei erst später benötigt. Auch bestimmte Medizinprodukte sind gemäß Arzneimittel-Richtlinie in Deutschland durch die gesetzlichen Krankenkassen erstattungsfähig, wenn sie von einem Arzt verordnet werden.[7]
Seit Oktober 2017 gibt es das Entlassrezept, in welchem Krankenhausärzte Arzneimittel oder Hilfsmittel rezeptieren können. Entlassrezepte dürfen nur innerhalb von drei Werktagen zulasten der GKV von Apotheken beliefert werden, wobei der Ausstellungstag bereits mitzählt. Es wird das rosa Muster 16 verwendet, das mit dem Schriftzug „Entlassmanagement“ versehen ist.[8]
Seit dem 1. März 2020 dürfen Ärzte auch Wiederholungsrezepte ausstellen. Es ermöglicht die viermalige Belieferung innerhalb eines Jahres und soll Laufwege für Patienten und Zeitaufwand für Ärzte einsparen. Da das Abrechnungsverfahren noch nicht geklärt ist, ist der Deutsche Apothekerverband (DAV) der Auffassung, dass Ärzte solange keine Wiederholungsrezepte ausstellen sollten[9] und rät Apotheken von der Belieferung ab, bis die Klärung erfolgt ist.[10]
Wait and See Prescription
Die im amerikanischen Raum vorkommende Wait and See Prescription („Eventualrezept“) ist ein Rezept, das vom Arzt ausgestellt wird, aber nur vom Patienten eingelöst wird, wenn bestimmte Begleitumstände eintreten.[11] Der Arzt gibt hierfür eine genaue Handlungsanweisung. Vorteile sind, dass ein erneuter Arztbesuch entfällt und Medikamentenkosten eingespart werden könnten.
Heilmittelverordnung
Der Arzt, Zahnarzt oder Tierarzt kann nicht nur Arzneimittel, sondern ebenso bestimmte Behandlungsmaßnahmen (Heilmittel) verordnen. Ein ärztlicher Verordnungsschein ist im deutschen Gesundheitswesen der offizielle Name für ein Heilmittelrezept bei Maßnahmen zur ambulanten Rehabilitation oder für Häusliche Krankenpflege.
Diese Verordnung richtet sich in Deutschland nach § 32 SGB V. Näheres dazu ist in den Heilmittel-Richtlinien geregelt.[12] Nach der Vordruckvereinbarung der Bundesmantelverträge gibt es für die verschiedenen Heilmittel unterschiedliche Vordrucke:[13] Die Muster 8 und 8a dienen der Verordnung von Sehhilfen, das seit der Neufassung der Heilmittelrichtlinien seit 1. Januar 2021 neue Muster 13 der Heilmittelverordnung dient der Verordnung von Physiotherapie, Podologischer Therapie, Ergotherapie, Ernährungstherapie sowie für Stimm-, Sprech-, Sprach- und Schlucktherapie (dier ersten drei Untergruppen umgangssprachlich Logopädie genannt, obwohl auch Mitglieder anderer Berufsgruppen die Leistungen erbringen). Das Heilmittel wird durch Ankreuzen auf der Heilmittelverordnung vermerkt. Auf den Formularen müssen Arzt, Leistungserbringer und Patient Eintragungen machen: Der Arzt gibt die Patientendaten, die Diagnose und die therapeutische Maßnahme (mit Zahl der Therapieeinheiten und der Häufigkeit) und den spätesten Beginn der Behandlung an, sowie das Datum der Ausstellung der Verordnung („Verordnungsdatum“). Mit seiner Unterschrift und seinem Praxisstempel wird die Verordnung gültig. Der Therapeut trägt sein IK, die Anzahl der erbrachten Therapieeinheiten, die hierfür zutreffenden Heilmittelpositionsnummern sowie die zu zahlenden Beträge und die Zuzahlung des Patienten ein. Unterschrift und Praxisstempel des Therapeuten schließen seine Eintragungen ab. Schließlich quittiert der Patient mit seinen Unterschriften (für jeden Behandlungstag eine Unterschrift) den Erhalt der Leistungen. Die Unterschrift schreibunkundiger oder schreibunfähiger Patienten können durch die Unterschriften naher Verwandter, Begleitpersonen oder Pflegepersonal ersetzt werden. Diese Verordnungen sind ohne Genehmigung des Kostenträgers mit diesem abzurechnen. Erst bei Vorlage einer ärztlichen Verordnung darf mit der Therapie begonnen werden. Die Abrechnung mit dem jeweiligen Kostenträger kann der Leistungserbringer unmittelbar in Form einer monatlichen Sammelrechnung durchführen. Eine andere Möglichkeit ist die Nutzung entsprechender Dienstleister (Rechenzentren). Heilmittelleistungen sind in Deutschland nach § 302 SGB V in elektronischer Form abzugeben. Die meisten Kostenträger bedienen sich zur Annahme, Prüfung und Bezahlung der eingehenden Rechnungen so genannter Datenannahmestellen oder Rechnungsprüfstellen.
DiGA-Verordnung
In Deutschland wurden mit dem Digitale-Versorgung-Gesetz (DVG) vom 9. Dezember 2019 digitale Anwendungen („Gesundheits-Apps“) in den Leistungskatalog der Krankenkassen aufgenommen. Apps, die als Medizinprodukt zertifiziert sind und vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) erfolgreich ein Prüfverfahren durchlaufen habe, können vom Arzt oder Psychotherapeuten verordnet werden. Für gesetzlich Versicherte kommt dazu das übliche rosa Rezept (Muster 16) zum Einsatz.[14]
Begriffsherkunft
Früher begann im westlichen Europa ein Arzt das Rezept (von lateinisch receptum; früher auch synonym mit formula)[15][16] mit der lateinischen Anweisung recipe (Imperativ von recipere, also „nimm“). So teilte der Arzt dem Apotheker, der die Arzneimittel damals selbst anmischte, die Bestandteile mit. Das kann man mit einer Rezeptur im Sinne eines Kochrezepts vergleichen. Noch heute beginnen ärztliche Verordnungen mit der (meist vorgedruckten) Abkürzung "Rp." für lat. recipe, übersetzt „nimm“.
Von dem gleichen Ausdruck ist das heute für (Koch-)Rezepte im Englischen verwendete Wort recipe [ˈɾɛsəpɪ][17] abgeleitet. Wenn der Apotheker die fertige, den ärztlichen Anweisungen entsprechende Arznei dem Kunden übergeben hatte, bestätigte er dies auf dem Rezept mit dem Wort receptum (lat. Partizip Perfekt Passiv von recipere, also „genommen“ oder „empfangen“). Davon leitet sich das deutsche Wort Rezept ab.
Präziser spricht man von Verschreibung[18] (früher lateinisch praescriptio, englisch bis heute "prescription"), da ein Rezept außer dem Namen des Medikaments heute verschiedene gesetzlich vorgeschriebene Angaben enthalten muss, die vom Apotheker geprüft werden sollen. Im Sozialgesetzbuch heißt das Formular offiziell „Arzneiverordnungsblatt“ (§ 87 Abs. 1 SGB V). Ein weiterer Begriff ist Ordination (zu lat. ordinatio ‚Anordnung‘), was allerdings auch Sprechstunde oder oberdeutsch Arztpraxis bedeuten kann.[19]
Literatur
- Liselotte Buchheim: Geschichte der Rezepteinleitung. Horusauge – Jupiterzeichen – Recipe. Medizinische Habilitationsschrift, Bonn 1965, erschienen Bonn 1969.
- Liselotte Buchheim: Geschichte der Rezepteinleitung. Horusauge – Jupiterzeichen – Recipe. In: Sudhoffs Archiv. Band 51, Heft 4, (Dezember) 1967, S. 318–325.
- Peter Dilg: Rezept, Rezeptliteratur. In: Werner E. Gerabek, Bernhard D. Haage, Gundolf Keil, Wolfgang Wegner (Hrsg.): Enzyklopädie Medizingeschichte. De Gruyter, Berlin/ New York 2005, ISBN 3-11-015714-4, S. 1246 f.
- Ulrich Seidel: Rezept und Apotheke. Zur Geschichte der Arzneiverordnung vom 13. bis zum 16. Jahrhundert. Mathematisch-naturwissenschaftliche Dissertation, Marburg an der Lahn 1977.
- Joachim Telle: Das Rezept als literarische Form: Bausteine zu seiner Kulturgeschichte. In: Medizinische Monatsschrift 28, 1974, S. 389–395.
Weblinks
Einzelnachweise
- Peter Dilg: Rezept, Rezeptliteratur. 2005, S. 1246.
- L. Buchheim: Geschichte der Rezepteinleitung. Horusauge – Jupiterzeichen – Recipe.
- Carl Hans Sasse: Geschichte der Augenheilkunde in kurzer Zusammenfassung mit mehreren Abbildung und einer Geschichtstabelle (= Bücherei des Augenarztes. Heft 18). Ferdinand Enke, Stuttgart 1947, S. 10 f.
- Kassenärztliche Bundesvereinigung: Aut-idem-Regelung.
- Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM): T-Rezept Muster, abgerufen am 7. August 2017.
- § 3a der Arzneimittelverschreibungsverordnung (AMVV)
- Anlage V zur Arzneimittel-Richtlinie: Übersicht der verordnungsfähigen Medizinprodukte, abgerufen am 7. August 2017.
- Julia Borsch: Was Apotheker zum Entlassrezept wissen müssen. In: DAZ.online. 29. September 2017 (deutsche-apotheker-zeitung.de [abgerufen am 30. September 2017]).
- Neue Bestimmungen für Wiederholungsrezepte und Grippeimpfungen in Apotheken, ABDA – Bundesvereinigung Deutscher Apothekerverbände (ABDA), 28. Februar 2020.
- Wiederholungsrezepte derzeit nicht abrechnungsfähig, ABDA, 3. März 2020.
- aerzteblatt.de: Otitis media: Eventualrezepte vermeiden Antibiotika-Übertherapie. (Memento vom 9. September 2013 im Internet Archive) vom 13. September 2006 (abgerufen am 30. Mai 2013).
- Heilmittel-Richtlinien (PDF; 763 kB).
- Kassenärztliche Bundesvereinigung: Bundesmantelverträge (Memento vom 5. Dezember 2010 im Internet Archive).
- Das DiGA-Verzeichnis, abgerufen am 11. Oktober 2020.
- Johann Philipp Eysel: Enchiridion de formulis medicis praescribendis. Erfurt 1698.
- Peter Dilg: Rezept, Rezeptliteratur. 2005, S. 1246.
- Lingo4you Online-Wörterbuch (abgerufen am 30. Mai 2013).
- TheFreeDictionary Online-Wörterbuch: verschreiben (abgerufen am 30. Mai 2013).
- duden.de: Ordination (abgerufen am 30. Mai 2013).