Preisangabenverordnung
Die Preisangabenverordnung (PAngV) ist eine deutsche Verbraucherschutzverordnung, die, mit zwischenzeitlichen Änderungen, seit 1985 in Kraft ist. Sie bestimmt unter anderem, wie der Preis für das Anbieten von Waren oder Dienstleistungen im Verhältnis zum Endverbraucher anzugeben ist, sofern das Angebot gewerbs- oder geschäftsmäßig oder regelmäßig in sonstiger Weise erfolgt.
Basisdaten | |
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Titel: | Preisangabenverordnung |
Früherer Titel: | Preisauszeichnungsverordnung |
Abkürzung: | PAngV |
Art: | Bundesrechtsverordnung |
Geltungsbereich: | Bundesrepublik Deutschland |
Erlassen aufgrund von: | § 1 PAngG, § 8 Abs. 1 Nr. 9 EichG |
Rechtsmaterie: | Wirtschaftsverwaltungsrecht |
Fundstellennachweis: | (alt:) 720-17-1, (neu:) 720-17-3 |
Ursprüngliche Fassung vom: | 18. September 1969 (BGBl. I S. 1733) |
Inkrafttreten am: | 1. Januar 1970 |
Neubekanntmachung vom: | 18. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4197) |
Letzte Neufassung vom: | (alt:) 14. März 1985 (BGBl. I S. 580) (neu:) 12. November 2021 (BGBl. I S. 4921) |
Inkrafttreten der Neufassung am: |
(alt:) überw. 1. Mai 1985 (neu:) 28. Mai 2022 |
Letzte Änderung durch: | (alt:) Art. 5 G vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2394, 2408) |
Inkrafttreten der letzten Änderung: |
(alt:) 1. Juli 2018 (Art. 7 G vom 17. Juli 2017) |
GESTA: | C134 |
Bitte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung beachten. |
Zweck
Zweck der Preisangabenverordnung ist es, durch eine sachlich zutreffende und vollständige Verbraucherinformation Preiswahrheit und Preisklarheit zu gewährleisten und durch optimale Preisvergleichsmöglichkeiten die Stellung der Verbraucher gegenüber Handel und Gewerbe zu stärken und den Wettbewerb zu fördern.[1]
Die Preisangabenverordnung ordnet unter anderem an, dass Preise gegenüber Letztverbrauchern immer einschließlich der Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile anzugeben sind (Endpreise). Die bloße Angabe von Nettopreisen – auch mit Zusätzen wie „zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer“ – gegenüber Letztverbrauchern ist somit unzulässig. Des Weiteren sind in vielen Fällen Grundpreise anzugeben, wie sie etwa aus dem Lebensmittelregal im Supermarkt bekannt sind, wo neben den Endpreisen der Waren auch die Preise, umgerechnet auf die jeweils übliche Grundeinheit (Liter, Kilogramm, Meter etc.), angegeben sind.
Bei Online-Angeboten ergibt sich aus der Preisangabenverordnung die Verpflichtung zur Angabe, dass die Umsatzsteuer im Preis enthalten ist und in welcher Höhe noch Versandkosten hinzukommen (§ 1 Abs. Nr. 2 PAngV).
Ferner werden die Kreditinstitute durch die Preisangabenverordnung verpflichtet, in Angeboten und Darlehensverträgen alle relevanten Preise beziehungsweise Kosten aufzuführen. Zusätzlich muss im Privatkundengeschäft auch der Effektivzinssatz für die Vergleichbarkeit von Finanzierungen angegeben sein.
Die Vorschriften der Preisangabenverordnung sind dazu bestimmt, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln. Aus diesem Grunde stellt ein Verstoß gegen die Preisangabenverordnung in aller Regel auch einen Verstoß gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) dar (§ 3 Abs. 1 und § 3a UWG). Dies kann unter anderem durch Konkurrenten, Verbände zur Förderung der gewerblichen Interessen seiner Mitglieder oder durch Verbraucherschutzverbände verfolgt werden. Zusätzlich geht ein Verstoß gegen die Preisangabenverordnung häufig auch mit einem Verstoß gegen das aus § 5 UWG folgende Verbot der irreführenden Werbung einher. Bei Verstößen gegen die Preisangabenverordnung kommen außerdem Ordnungsgelder in Höhe von bis zu 25.000 Euro in Betracht, § 3 Abs. 2 Wirtschaftsstrafgesetz.
In der Preisangabenverordnung wird auch die Preisauszeichnung geregelt. So besagt § 4 der Verordnung, dass in Regalen ausgestellte Ware mit einem Preis versehen werden muss. Eine unverbindliche Preisempfehlung ist dem Händler bei dieser Art von ausgestellter Ware nicht erlaubt. Damit sollen die Preiswahrheit und die Preisklarheit gewährleistet werden. In einer Vielzahl von Publikationen zu dem Thema Preisauszeichnung wird aber, entgegen der Verordnung, Gegenteiliges behauptet. Selbst Verbraucherschutzzentralen (z. B. Thüringer Verbraucherschutzzentrale in der Thüringer Allgemeinen) behaupten, der Preis der Kasse sei ausschlaggebend und die Preisauszeichnung der Waren nur ein unverbindliches Angebot. Das zeigt auch die Brisanz des Themas auf, in der das unternehmerische Risiko und der Verbraucherschutz um die Deutungshoheit in der Öffentlichkeit ringen, häufig aber zum Nachteil des Letzteren.
Literatur
- Stefan Völker: Preisangabenrecht. Recht der Preisangaben und Preiswerbung. Mit PAngV und UWG. 2. Auflage. C.H. Beck, München 2002, ISBN 3-406-49130-8.
- zudem mit kommentiert in den meisten Kommentaren zum UWG