Polizeifunk
Mit Polizeifunk wird, hauptsächlich umgangssprachlich, eine Frequenz oder ein Frequenzbereich bezeichnet, der ausschließlich von polizeilichen Organen verwendet wird. Die amtliche Bezeichnung lautet nicht-öffentlicher mobiler UKW-Landfunkdienst der Polizei. Der Polizeifunk ist ein Führungs- und Einsatzmittel (FEM).
Geschichte
In Deutschland begann die Entwicklung des Polizeifunks in den Jahren um 1920. In den Anfängen wurde der behördliche Funkverkehr am oberen Ende des Langwellenbereiches abgewickelt. Als Betriebsart kam ausschließlich Telegraphie zur Anwendung. Um 1928 gab es etwa 120 mit Funk ausgerüstete Stationen.[1]
In den 1930er Jahren waren u. a. in New York, in London sowie in Spanien Polizeifahrzeuge mit Sprechfunk ausgerüstet, um eine ständige Verbindung mit der Zentrale zu ermöglichen. Außerdem plante man, für den länderübergreifenden Informationsaustausch chiffrierte Morsetelegramme zu verwenden.[2]
Technik
In Deutschland wird der BOS-Funk (Funk der Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben) verwendet. In der Regel findet der meiste Funkverkehr über das 4-Meter-Band statt. Hierfür sind Funkverkehrskreise eingerichtet, z. B. für eine regionale Polizeidirektion, einen -abschnitt oder für Großeinsätze. Das 4-Meter-Band ist auch der hauptsächliche Funkverkehrskreis für die Kommunikation mit der Leitstelle. Die Reichweite des 4-Meter-Bands ist wesentlich größer als über das 2-Meter-Band, das für kleinere Distanzen benutzt wird, z. B. für die Meldewege zwischen zwei Streifen oder zwischen Streife und Dienststelle. Sämtlicher Funkverkehr mit der Leitstelle wird aufgezeichnet.
In vielen Ballungsräumen besteht ein Funkmeldesystem im 4-Meter-Band. In besonderen Fällen wird eine Stimmverschlüsselung des Funkverkehrs (Krypto) vorgenommen, wobei sowohl der Sender als auch der Empfänger mit speziellen Ver- und Entschlüsselungstechniken ausgestattet sein muss. Der im Einzelnen verwendete Code muss dem Empfänger bekannt sein.
Die Polizei Nordrhein-Westfalen betreibt in Aachen seit 2004 einen Pilotversuch mit dem System TETRA. Alleine für dieses Pilotprojekt sind 190 Millionen Euro ausgegeben worden. Des Weiteren gibt es seit 2010 ein Pilotprojekt für den Digitalfunk bei der Bayerischen Polizei.
Nachdem die anfänglichen Differenzen zwischen den Bundesländern und der Bundesregierung über die Finanzierung der Investitionen in Höhe von rund 7,25 Milliarden Euro (aufgeteilt auf Bund und Länder) beigelegt und in einer Bund-Länder-Vereinbarung festgeschrieben worden sind, begann seit 2009 der Aufbau eines digitalen Behörden-Funksystems namens BOSNet. Eine flächendeckende Abdeckung wurde nicht vor 2013 erwartet[Stand?]. Seit Ende Februar 2016, mit Beginn der Ende-zu-Ende-Verschlüsselung des Digitalfunks in der Berliner Polizei, findet der Digitalfunk der Polizei vollständig verschlüsselt statt.
Die Bundesregierung hat für die Planung die Bundesanstalt für den Digitalfunk der Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben mit Sitz in Berlin geschaffen.
Probleme
Auch wenn es rechtlich verboten ist, kann der Polizeifunk technisch von Unbefugten mitgehört werden. Die Polizei weicht daher teilweise auf dienstliche Handys aus; heikle Einsätze werden gar nicht per Funk durchgegeben.[3] Mit dem neuen Digitalfunk der Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben ist ein Mithören aufgrund der Ende-zu-Ende-Verschlüsselung nicht mehr möglich.[4]
2009 gab es in einem Micky-Maus-Magazin ein kleines Radio als Beilage, mit dem man den Polizeifunk abhören konnte. Laut dem Herausgeber des Magazins, dem Egmont Ehapa Verlag, seien die Frequenzen jedoch auf die Radiofrequenzen beschränkt. Trotzdem war das Abhören in mehreren Großstädten möglich.[5]
Mit der Einführung von DAB+ kam es 2011 zu Frequenzstörungen, wodurch der TETRA-Funk beeinträchtigt wurde. Aufgrund dessen verfügte die Bundesnetzagentur während einer Großdemonstration in Nordrhein-Westfalen die vorübergehende Abschaltung des dortigen DAB+-Senders.[6]
Rechtslage
Gemäß § 5[Anbieter/Datenbank fehlt] Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetz - TTDSG (bis 30. November 2021 § 89 Telekommunikationsgesetz) ist das Mithören des Polizeifunks für Unbefugte verboten (siehe Urteile). Wer unbeabsichtigt einen nicht-öffentlichen Funkdienst in Deutschland empfängt, darf den Inhalt und die Tatsache des Empfangs anderen nicht mitteilen. Ein Verstoß wird nach § 27 (bisher § 148 TKG) mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
BOS-Frequenztabellen dürfen nur zur Meidung dieser Frequenzen benutzt werden.
Zum Einprogrammieren von Polizeifunkfrequenzen gibt es unterschiedliche Urteile.
Urteile
Es existieren mehrere Urteile, die sich mit dem Mithören des Polizeifunks in Deutschland auseinandersetzen:[7]
- Burgdorfer Scanner-Urteil 1997 (AZ: 4 DS/16 Js 7932/97): Das Amtsgericht Burgdorf sprach einen Journalisten frei, der mit einem Empfänger den Polizeifunk abgehört hatte. Die Richter urteilten, dass die Hersteller dafür sorgen müssten, dass ihre Geräte nur Nachrichten empfangen können, die auch für diese Geräte erlaubt seien.[8] Damit wurde das Abhören von Behördenfunk mittels handelsüblichen Geräten zwar legalisiert, das Urteil war jedoch keine Grundsatzentscheidung. Mehrere Gerichte haben mittlerweile anders entschieden und das Urteil revidiert[9].
- Wuppertaler Scanner-Urteil 1998: Ein Funkamateur, in dessen Funkscanner Frequenzen einprogrammiert waren, die nicht abgehört werden dürfen, wurde freigesprochen. Das Landgericht Wuppertal begründete, dass der Freispruch aus tatsächlichen Gründen erfolge, da nicht bewiesen werden konnte, dass der Funkamateur an einem konkreten Tag den Polizeifunk abgehört habe.[10] 2000 stellte das Landgericht Köln einen ähnlichen Fall ein (AZ: 155-140/00).[11] Das Landgericht Düsseldorf urteilte 2003 anders, in diesem Fall war der Funkscanner mit eingespeicherten Polizeifunkfrequenzen im Auto eines Journalisten gefunden worden.
- Urteil des Bayerischen Obersten Landesgerichtes 1999 (AZ: 4St RR 7/99): Einem CB-Funker wurde 1997 der Empfang von Polizeifunkfrequenzen nachgewiesen, Amtsgericht und Landgericht verurteilten ihn. In dritter Instanz wurde der § 89 TKG auf seine Verfassungsmäßigkeit überprüft, die Richter bestätigten die Verfassungsmäßigkeit und das vorherige Urteil. Damit wurde die Burgdorfer Entscheidung widerlegt, das Urteil gilt bis heute als wichtigste juristische Entscheidung in Bezug auf den § 89 TKG. Aus dem Wortlaut:
„Dies bedeutet für die Auslegung des Begriffs ‚Abhörens‘, daß er erfüllt ist, wenn ein Sender eingestellt wird, obwohl dem Empfänger bekannt ist, daß auf dieser Frequenz Nachrichten übertragen werden, die nicht für ihn persönlich, die Allgemeinheit oder einen unbestimmten Personenkreis bestimmt sind. Der bloße Suchlauf, der zur Auffindung eines nicht für die Allgemeinheit bestimmten Senders führt, ist zunächst unbeabsichtigter Empfang im Sinne des § 86 Satz 2 TKG. Erst das weitere Anhören nach Erkennen dieser Eigenschaft begründet strafbares Abhören, insbesondere dann, wenn es aufgrund der Fixierung des Senders auf dem Empfangsgerät erfolgt.“
Andere Länder
In den Vereinigten Staaten ist es generell erlaubt, nicht-verschlüsselte Funkfrequenzen abzuhören. Aus diesem Grund existieren im Internet Audio-Streams des US-Polizeifunks. Einige Polizeistationen betreiben auch öffentlichen Bündelfunk.[13]
Literatur
- Christof Linde: Aufbau und Technik des digitalen BOS-Funks, Franzis Verlag, 2008, ISBN 3-7723-4216-7.
Siehe auch
Weblinks
Einzelnachweise
- „Seitens der deutschen Polizei wurden 1928 drei Frequenzen im Langwellenbereich von 1000 bis 1600 m durch die etwa 120 mit Funk ausgerüstete Stationen genutzt“, vgl. Klaus Paffenholz: Die Anfänge des Funks bei Polizei und Feuerwehr in Deutschland, (20.11.2012)
- Die drahtlose Welle fängt Verbrecher. In: Funkschau 1936, Nr. 2 (12. Januar 1936).
- Stefan Schubert: Inside Polizei: Die unbekannte Seite des Polizeialltags. 2. Auflage. riva Verlag, München 2012, ISBN 978-3-86883-191-7, S. 168 ff.
- Digitaler Polizeifunk lässt Ganoven keine Chance. In: Die Welt. dpa-Meldung, 19. Dezember 2012, abgerufen am 3. Mai 2013.
- Wenn das Micky-Maus-Radio Polizeifunk empfängt. In: Die Welt. ddp-Meldung, 19. März 2009, abgerufen am 3. Mai 2013.
- Ernst Ahlers: Digitalradio stört Polizeifunk. c’t, 2011, abgerufen am 3. Mai 2013.
- Polizeifunk abhören – die Rechtslage im Detail. Funkwelle.com, 29. November 2012, abgerufen am 3. Mai 2013.
- Burgdorfer Scannerurteil. In: hurcks.de. Radio-Scanner, abgerufen am 3. Mai 2013.
- Polizeifunk abhören: Frequenzen mit App, Radio und online empfangen - Darf man das? Abgerufen am 30. September 2016.
- Wolfgang Fricke: Wortlaut des "Wuppertaler Scanner-Urteils". FM - Das Funkmagazin, abgerufen am 3. Mai 2013.
- Wolfgang Fricke: "Scanner-Prozeß": Verfahren in zweiter Instanz eingestellt. FM - Das Funkmagazin, abgerufen am 3. Mai 2013.
- Wolfgang Fricke: Oberlandesgericht: Abhör-Paragraph nicht verfassungswidrig. FM - Das Funkmagazin, abgerufen am 3. Mai 2013.
- Siehe Abschnitt United States im englischen Wikipedia-Artikel