Liste der Bodendenkmäler in Heroldsbach

Auf dieser Seite sind die Bodendenkmäler in der oberfränkischen Gemeinde Heroldsbach zusammengestellt. Diese Tabelle ist eine Teilliste der Liste der Bodendenkmäler in Bayern. Grundlage ist die Bayerische Denkmalliste, die auf Basis des Bayerischen Denkmalschutzgesetzes vom 1. Oktober 1973 erstmals erstellt wurde und seither durch das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege geführt wird. Die folgenden Angaben ersetzen nicht die rechtsverbindliche Auskunft der Denkmalschutzbehörde. [Anm. 1]

Bodendenkmäler in Heroldsbach

Lage Objekt Akten-Nr. Bild
(Standort) Bestattungsplatz mit Grabhügel vorgeschichtlicher Zeitstellung D-4-6231-0028 BW
(Standort) Vermutlich vorgeschichtliche Siedlung und frühmittelalterliche Wüstung D-4-6231-0043 BW
(Standort) Untertägige Bauteile der spätmittelalterlichen St.-Veit-Kirche sowie vermutlich Körpergräber des Mittelalters und der Neuzeit D-4-6231-0094 BW
(Standort) Freilandstation des Mesolithikums D-4-6231-0117 BW
(Standort) Frühmittelalterliche Abschnittsbefestigung „Altenburg“ D-4-6331-0001 BW
(Standort) Untertägige Bauteile der spätmittelalterlichen bis neuzeitlichen Pfarrkirche, Fundamente eines mittelalterlichen Vorgängerbaus sowie Körpergräber des Mittelalters und der Neuzeit D-4-6331-0002 BW
(Standort) Untertägige Bauteile der spätmittelalterlichen bis frühneuzeitlichen Kirche sowie Körpergräber des Mittelalters und der Neuzeit D-4-6331-0004 BW
(Standort) Fundamente der mittelalterlichen Wasserburg Thurn und des frühneuzeitlichen Schlosses D-4-6332-0193 BW

Anmerkungen

  1. Diese Liste entspricht möglicherweise nicht dem aktuellen Stand der offiziellen Denkmalliste. Letztere ist sowohl über die unter Weblinks angegebene Verknüpfung als PDF im Internet einsehbar als auch im Bayerischen Denkmal-Atlas kartographisch dargestellt. Auch diese Darstellungen geben, obwohl sie durch das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege täglich aktualisiert werden, nicht immer und überall den aktuellen Stand wieder. Daher garantiert das Vorhandensein oder Fehlen eines Objekts in dieser Liste oder im Bayerischen Denkmal-Atlas nicht, dass es gegenwärtig ein eingetragenes Denkmal ist oder nicht. Außerdem ist die Bayerische Denkmalliste ein nachrichtliches Verzeichnis. Die Denkmaleigenschaft – und damit der gesetzliche Schutz – wird in Art. 1 des Bayerischen Denkmalschutzgesetzes (BayDSchG) definiert und hängt nicht von der Kartierung im Denkmalatlas und der Eintragung in die Bayerische Denkmalliste ab. Auch Objekte, die nicht in der Bayerischen Denkmalliste verzeichnet sind, können Denkmäler sein, wenn sie die Kriterien nach Art. 1 BayDSchG erfüllen. Bei allen Vorhaben ist daher eine frühzeitige Beteiligung des Bayerischen Landesamtes für Denkmalpflege nach Art. 6 BayDSchG notwendig.
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