Kommission zur Ermittlung des Finanzbedarfs der Rundfunkanstalten

Die Kommission zur Ermittlung des Finanzbedarfs der Rundfunkanstalten (KEF) überprüft den Finanzbedarf des öffentlich-rechtlichen Rundfunks in Deutschland und empfiehlt den Landesparlamenten die Festsetzung des Rundfunkbeitrags (bis 2012 der Rundfunkgebühren), der dann durch den Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio (bis 2012 GEZ) eingezogen wird.

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Rechtsgrundlage und Verfahren

Gesetzliche Grundlage der KEF ist der Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag, der sowohl die Höhe des Beitrags wie auch die Verteilung der Mittel regelt.

Nachdem das Bundesverfassungsgericht in seinem 8. Rundfunk-Urteil beklagt hatte, das KEF-Verfahren entspreche nicht der durch die Verfassung geforderten Staatsunabhängigkeit, denn die KEF sei „lediglich ein Hilfsinstrument der Ministerpräsidentenkonferenz“, wurde das KEF-Verfahren 1994 geändert.

Das KEF-Verfahren verläuft in drei Stufen:

  1. Anmeldung des Bedarfes durch die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten bei der KEF,
  2. Überprüfung durch die KEF,
  3. Festsetzung des Beitrags durch die Landesparlamente.

Mitglieder

Die KEF hat 16 Mitglieder, die als unabhängige Sachverständige Qualifikationen auf verschiedenen Gebieten verfügen.[1] Sie werden von den Ministerpräsidenten der Länder für jeweils 5 Jahre berufen. Ihre Geschäftsstelle befindet sich in Mainz und ist organisatorisch an die Staatskanzlei Rheinland-Pfalz gebunden.[2]


  • Martin Detzel (Stellvertretender Vorsitzender seit 2021, Mitglied seit 2012, Berufung durch Baden-Württemberg)
  • Hubert Schulte (Stellvertretender Vorsitzender seit 2019, Mitglied seit 2012, Berufung durch Bremen)


  • Werner Ballhaus (Mitglied seit 2019, Berufung durch Hessen)
  • Kay Barthel (Mitglied seit 2017, Berufung durch Sachsen-Anhalt)
  • Klaus P. Behnke (Mitglied seit 2012, Berufung durch Rheinland-Pfalz)
  • Ulrich Horn (Mitglied seit 2007, Berufung durch Thüringen)
  • Werner Jann (Mitglied seit 1997, Berufung durch Brandenburg)
  • Ulli Meyer (Mitglied seit 2020, Berufung durch das Saarland)
  • Christian Möller (Mitglied seit 2017, Berufung durch Schleswig-Holstein)
  • Horst Röper (Mitglied seit 2007, Berufung durch Nordrhein-Westfalen)
  • Jürgen Schwarz (Mitglied seit 2017, Berufung durch Sachsen)
  • Tilmann Schweisfurth (Mitglied seit 2012, Berufung durch Mecklenburg-Vorpommern)
  • Gebhard Zemke (Mitglied seit 2012, Berufung durch Hamburg)

Aufgaben

Aufgrund des 8. Rundfunkurteils des Bundesverfassungsgerichts vom 22. Februar 1994 (BVerfGE 90, 60 – „Erstes Gebühren-Urteil“) wurde das Gebührenfestsetzungsverfahren neu geregelt und im Dritten Rundfunkänderungsstaatsvertrag auf eine gesetzliche Grundlage gestellt, danach hat die Kommission bei der Ermittlung des Finanzbedarfs die Aufgabe:

  • Entgegennahme der Anmeldungen des Finanzbedarfs der Rundfunkanstalten
  • Prüfung der Anmeldungen unter Beachtung der Programmautonomie der Rundfunkanstalten
  • Feststellung des Finanzbedarfs

In diesem Zusammenhang verfasst die KEF folgende Berichte:

  • Bericht über den Finanzbedarf der Rundfunkanstalten an die Länder (mindestens alle zwei Jahre)
  • Bericht über die dargelegte Finanzlage der Rundfunkanstalten
  • Empfehlung über die Höhe und Zeitpunkt für eine Änderung des Rundfunkbeitrags (mindestens alle fünf Jahre)
  • Stellungnahme zum Finanzausgleich der Rundfunkanstalten

Die Überprüfung bezieht sich nach § 3 Abs. 1 RFinStV darauf, ob sich die Programmentscheidungen im Rahmen des rechtlich umgrenzten Rundfunkauftrages halten und ob der aus ihnen abgeleitete Finanzbedarf im Einklang mit den Grundsätzen von Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit ermittelt worden ist. Mit dem Achten Rundfunkänderungsstaatsvertrag sind als weitere Kriterien die Berücksichtigung der gesamtwirtschaftlichen Entwicklung und der Entwicklung der Haushalte der öffentlichen Hand hinzugekommen.

Die KEF weist in ihren Berichten darauf hin, wenn diese Kriterien nicht erfüllt sein sollten, wie beispielsweise beim mit Abstand größten thematischen Kostenblock, dem Sport (beispielsweise im ersten Fernsehprogramm 27,7 % der Erstsende-Selbstkosten, Stand 2010).[3]

Eine 'inhaltliche' Kontrolle oder Korrektur von Programmentscheidungen erfolgt durch die KEF allerdings nicht, da dies den unabhängigen Aufsichtsgremien (Rundfunkrat, Fernsehrat) für die einzelnen deutschen öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten (ARD, ZDF) obliegt.[4]

Arbeitsgruppen

Die Kommission trifft ihre Entscheidungen in Plenarsitzungen und hat fünf ständige Arbeitsgruppen eingerichtet. Diese befassen sich vertieft mit einzelnen Aufwands- und Ertragsblöcken und bereiten die Entscheidungen des Plenums vor.[5]

  • AG 1: Erträge, Eigenmittel, Finanzausgleich
  • AG 2: Personalaufwand einschließlich betrieblicher Altersversorgung
  • AG 3: Programmaufwand
  • AG 4: Sachaufwand, Investitionen, Kredite, Programmverbreitung, Beteiligungen
  • AG 5: Methodenentwicklung, Wirtschaftlichkeitsbericht

Daneben werden bei Bedarf Sonderarbeitsgruppen gebildet.

Quellen

  1. Mitglieder der Kommission. In: Kommission zur Ermittlung des Finanzbedarfs der Rundfunkanstalten (KEF). KEF-online, 5. August 2021, abgerufen am 5. August 2021.
  2. Organisationsplan der Staatskanzlei Rheinland-Pfalz. In: Landesvertretung Rheinland-Pfalz. Staatskanzlei Rheinland-Pfalz, 1. Juli 2019, abgerufen am 24. Dezember 2020.
  3. 18. KEF-Bericht. Kommission zur Ermittlung des Finanzbedarfs der Rundfunkanstalten (KEF), 2011, abgerufen am 21. Mai 2020.
  4. Wissenschaftliche Dienste des Deutschen Bundestages: Staatsferne der Aufsichtsgremien öffentlich-rechtlicher Rundfunkanstalten. In: WD 10 - 3000 - 044/09, Kap.2, Seite 5, Zur Rolle der Parteien in Aufsichtsgremien des öffentlich-rechtlichen Rundfunksystems. Deutscher Bundestag - Fachbereich WD 10: Kultur, Medien und Sport, 23. April 2009, abgerufen am 5. August 2021.
  5. KEF Arbeitsgruppen. In: https://kef-online.de. Kommission zur Ermittlung des Finanzbedarfs der Rundfunkanstalten (KEF), abgerufen am 21. Mai 2020.
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