Königswahl
Als Königswahl bezeichnet man die Erhebung eines Kandidaten zum König durch ein bestimmtes Gremium. Während die Thronfolge des Königs in den meisten Kulturen durch die Erbfolge geregelt ist, gibt es ebenso Wahlmonarchien.
Anzutreffen war die Königswahl unter anderem in einigen germanischen Nachfolgestaaten des antiken römischen Reiches während der Zeit der Völkerwanderung bzw. im Frühmittelalter, im Heiligen Römischen Reich und im Königreich Polen von 1573 bis 1795 (siehe Geschichte Polens, Zeit der Adelsrepublik). Traditionell behaupteten auch die Stände Ungarns und Böhmens ihr Recht zur Königswahl (siehe: Geschichte Ungarns, Geschichte Böhmens), was die Habsburger aber zunehmend bestritten, um diese Kronen ihren Erblanden einzugliedern.
Das Recht zur Königswahl im Heiligen Römischen Reich stand seit dem 13. Jahrhundert nur noch einer begrenzten Anzahl von Reichsfürsten zu, den Kurfürsten. Über die Herausbildung ihres exklusiven Wahlrechts gibt es verschiedene Theorien.[1]
Königswahlen im Mittelalter
Zur Zeit des Mittelalters gab es verschiedene Herrscherdynastien, also Familien, die über einen längeren Zeitraum das höchste weltliche Amt innehatten. Dies gelang einerseits durch die Erbfolge und zum anderen durch Wahlen. Die fünf großen Herrscherfamilien des Mittelalters sind die Merowinger, Karolinger, Ottonen, Salier und die Staufer. Ein König konnte sich auch zum Kaiser krönen lassen, indem er nach Rom zieht und dort in der Peterskirche vom Papst gekrönt wird. Es liegen in der Regel mehrere Jahre zwischen Königs- und Kaiserkrönung.[2]
Sofern keine Erbfolge möglich war, wurde ein neuer König gewählt. Sowohl weltliche als auch geistliche Kurfürsten nahmen an dieser Wahl teil. Wer genau über ein Wahlrecht verfügte, war über einen langen Zeitraum nicht festgeschrieben, sodass Konflikte über die Wahlberechtigung entstanden. 1356 wurde erstmals ein festes Gremium für zukünftige Wahlen bestimmt, welches bis zum Jahr 1806 und dem Ende des römisch deutschen Reichs gültig war. Die Festlegung der Wahlberechtigten wurde in der Goldenen Bulle niedergeschrieben. Insgesamt gab es sieben Wahlberechtigte – drei geistliche und vier weltliche Fürsten. Dazu gehörten der Erzbischof von Trier, der Erzbischof von Köln und der Erzbischof von Mainz als geistliche Fürsten sowie der König von Böhmen, der Pfalzgraf bei Rhein, der Herzog von Sachsen und der Markgraf von Brandenburg als weltliche Fürsten.
Literatur
- Heinrich Mitteis: Die deutsche Königswahl. Ihre Rechtsgrundlagen bis zur Goldenen Bulle. 2. erweiterte Auflage. Rohrer, Brünn u. a. 1944.
- Eduard Hlawitschka: Königswahl und Thronfolge in fränkisch-karolingischer Zeit, Wissenschaftliche Buchgesellschaft, Darmstadt 1975, ISBN 3-534-04685-4.
- Ulrich Schmidt: Königswahl und Thronfolge im 12. Jahrhundert. Böhlau, Köln u. a. 1987, ISBN 3-412-04087-8, (Forschungen zur Kaiser- und Papstgeschichte des Mittelalters. Beihefte zu J. F. Böhmer, Regesta Imperii 7), (Zugleich: Tübingen, Univ., Diss., 1985).
- Gerhard Baaken, Roderich Schmidt: Königtum, Burgen und Königsfreie. Königsumritt und Huldigungen in ottonisch-salischer Zeit. 2. Auflage. Thorbecke, Sigmaringen 1981, ISBN 3-799-56606-6 (Konstanzer Arbeitskreis für mittelalterliche Geschichte e.V. (Hrsg.): Vorträge und Forschungen 6).
- Klaus-Frédéric Johannes: Bemerkungen zur Goldenen Bulle Kaiser Karls IV. und der Praxis der Königswahl 1356–1410. In: FS Jürgen Keddigkeit, 2012, S. 105–120.
- Klaus-Frédéric Johannes: Die Goldene Bulle und die Praxis der Königswahl 1356–1410. In: Archiv für mittelalterliche Philosophie und Kultur. Bd. 14 (2008) S. 179–199.
Anmerkungen
- Armin Wolf: Kurfürsten, Artikel vom 25. März 2013 im Portal historisches-lexikon-bayerns.de, abgerufen am 16. August 2013
- Königswahlen, die mit einem Wechsel des Adelsgeschlechts einhergingen, waren die Wahlen von Heinrich I. (Liudolfinger), Konrad II. (Salier), Lothar III.(HRR)|Lothar von Supplinburg und Friedrich I. (Staufer).