Geschlossener Arbeitseinsatz
Ab 1938 wurden erwerbslose Juden von den Arbeitsämtern zum sogenannten Geschlossenen Arbeitseinsatz verpflichtet; dabei wurden sie in „geschlossenen Kolonnen“ und von „arischen“ Arbeitern getrennt meist zu händischer Arbeit eingesetzt. Mitte 1941 waren rund 90 % aller einsatzfähigen reichsdeutschen und staatenlosen Juden zu diesem Zwangseinsatz herangezogen, der zum geringeren Teil auch in überwachten Lagern fern des Wohnortes abgeleistet wurde. Anfangs waren noch tarifliche Entlohnung, geregelte Arbeitszeit und allgemein übliche Sozialleistungen gewährleistet. Später wurden geltende Bestimmungen für Lohnzuschläge, Familienzulagen, Lohnfortzahlung sowie Jugend- und Arbeitsschutz für die zwangsbeschäftigten Juden außer Kraft gesetzt.
Der praktizierte Zwangseinsatz von Juden wurde erst nachträglich am 3. Oktober 1941 durch eine Verordnung über die Beschäftigung von Juden förmlich festgeschrieben. Die Rechte jüdischer Arbeiter und Angestellter blieben auch weiterhin drastisch eingeschränkt.
Der Arbeitseinsatz schützte nicht vor der Deportation, sondern schob günstigstenfalls den Zeitpunkt hinaus. Nach der „Fabrikaktion“ im Februar 1943, die das Ende der Massendeportationen markiert, wurden noch mehr als 10.000 bislang verschonte Personen wie „jüdisch Versippte“, „jüdische Mischlinge ersten Grades“ oder „Geltungsjuden“ zum Geschlossenen Arbeitseinsatz eingezogen.
Pflichtarbeit für Unterstützungsempfänger
Schon vor 1933 konnten Erwerbslose, die öffentliche Unterstützung bekamen, gemäß zweier Rechtsverordnungen zur Pflichtarbeit herangezogen werden.[1] Diese gesetzlichen Möglichkeiten wurden jedoch bis 1933 kaum umgesetzt.[2] Nach der Machtergreifung wurden Unterstützungsberechtigte verstärkt zur „arbeitserzieherischen“ Pflichtarbeit herangezogen; bis 1935 verdreifachte sich zum Beispiel in Hamburg die Anzahl der Pflichtarbeiter.[3]
Berufsbeschränkungen und Entlassungen bewirkten eine rapide Verarmung des jüdischen Bevölkerungsanteils. Örtliche Behörden kürzten jüdischen Wohlfahrtsempfängern bislang gewährte Zuschüsse und strichen zusätzliche Leistungen; Juden wurden von Sachleistungen des Winterhilfswerks ausgeschlossen.[4] Empfehlungen für einen besonderen Arbeitseinsatz von jüdischen Unterstützungsempfängern wurden vom Wohlfahrtsausschuss des Deutschen Gemeindetags im Juni 1937 abgegeben. Die Vorstöße kommunaler Stellen führten zu einem Entwurf einer Verordnung über die Fürsorge für Juden vom 16. August 1938, dem zufolge Juden prinzipiell durch die „jüdische freie Wohlfahrtspflege“ zu unterstützen seien,[5] die jedoch die finanzielle Belastung nicht schultern konnte.
Pläne für den Arbeitseinsatz von Juden
Juden waren bereits aus zahlreichen Berufen ausgeschlossen worden und wurden im Rahmen der Arisierung weiter aus dem Wirtschaftsleben verdrängt und verarmten dadurch schnell. Ab 1938 wurde versucht, möglichst viele jüdische Erwerbslose und Unterstützungsempfänger zu Pflichtarbeiten heranziehen, um staatlichen Fürsorgeleistungen einzusparen und zugleich andere Arbeiter für „vordringliche, staatspolitisch wichtige Vorhaben freizustellen.“[6] Dafür sollten separate jüdische Arbeitskolonnen gebildet werden.
Mehrere hundert jüdische Unterstützungsempfänger waren schon im Frühsommer 1938 in Berlin kolonnenweise zu unentgeltlicher Pflichtarbeit bei öffentlichen Bauvorhaben zu Abbruch- und Planierungsarbeiten eingesetzt worden. Auch die Hamburger Wohlfahrtsbehörde ergriff im Sommer 1938 die Initiative und wies jüdische Arbeitskräfte in ein außerhalb liegendes Lager zur Arbeit ein.[7] Im Oktober 1938 waren 200 Juden, die Arbeitslosenunterstützung oder Notstandshilfe erhielten, im Landesarbeitsamtsbezirk Wien bei städtischen Arbeiten eingesetzt.[8]
In einer Besprechung bei Hermann Göring wurde im Oktober 1938 die Erwartung geäußert, durch den erzwungenen Arbeitseinsatz werde auch der Auswanderungsdruck gesteigert.[9] Am 19. Oktober 1938 ordnete Friedrich Syrup als Präsident der Reichsanstalt für Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung an, alle erwerbslosen Juden zu erfassen.[10] Zum 1. Dezember 1938 nahm eine Zentraldienststelle für Juden beim Berliner Arbeitsamt ihre Tätigkeit auf. Das Amt wies erwerbslose Juden in schlecht bezahlte und körperlich belastende Tätigkeiten ein. Am 20. Dezember 1938 gab Syrup „mit ausdrücklicher Billigung“ Görings einen Erlass für den Arbeitseinsatz der Juden heraus.[11] Es sei „anzustreben, alle arbeitslosen und einsatzfähigen Juden“ beschleunigt zu beschäftigen. In dem Schreiben wurde hervorgehoben, dass Juden stets abgesondert von der übrigen Gefolgschaft einzusetzen seien. Dieser Erlass blieb die Grundlage für den praktizierten Arbeitszwang von Juden, bis im Oktober 1941 eine Verordnung über die Beschäftigung von Juden im Reichsgesetzblatt veröffentlicht wurde.[12]
Organisation
Die Reichsarbeitsverwaltung mit den ihr unterstehenden Arbeitsämtern bestimmten bis zum Frühjahr 1943 fast uneingeschränkt über Planung, Organisation, Rahmenbedingungen und Praxis des Zwangseinsatzes. Sie weitete im Mai 1940 die Zwangsbeschäftigung, die zunächst nur für die mit öffentlichen Mitteln unterstützten Juden gegolten hatte, auf alle arbeitseinsatzfähigen Juden aus.[13]
Für erwerbslose Juden wurden nach Berlin auch in Wien,[14] Breslau, Hamburg[15] und anderen großen Städten Sonderdienststellen des Arbeitsamtes eingerichtet. Vermehrt verweigerten Fürsorgebehörden verarmten Juden alle Unterstützungsleistungen, beriefen sich auf den Erlass und verwiesen sie auf das Arbeitsamt.[16] In Hamburg wurden 1939 Vertreter der Reichsvereinigung der Juden in Deutschland von Gestapo und Arbeitsverwaltung aufgefordert, beschäftigungslose arbeitsfähige Juden zu melden.[17]
Umsetzung
Im „Altreich“ wurden jüdische Arbeitskolonnen zuerst bei kommunalen Straßenbau-, Tiefbau- oder auch Entsorgungsarbeiten auf Müllplätzen und Rieselfeldern eingesetzt. Juden aus der sogenannten Ostmark wurden 1939 hauptsächlich zum Geschlossenen Arbeitseinsatz in Norddeutschland verpflichtet, etwa beim Bau der Rappbode-Talsperre, beim Reichsstraßenbau sowie beim Wasserstraßen- und Hochwasserschutzbau.[18] Verschickungen zu Baustellen erforderten oft die Einrichtung von Lagern, so dass bis zum Sommer 1939 unter der Regie der Reichsarbeitsverwaltung über 30 Judenlager unabhängig vom Konzentrationslagersystem entstanden.[19]
Anders als im kommunalen Sektor wurde die Möglichkeit, jüdische Arbeitskolonnen einsetzen zu können, nicht überall sofort aufgegriffen. Regionale Hoheitsträger der NSDAP äußerten ihren Unwillen, Juden in der Landwirtschaft zu beschäftigen.[20] Ungeachtet des akuten Mangels an Arbeitskräften wies die Reichsautobahn-Direktion im März 1939 das Angebot zurück, jüdische Arbeitskolonnen direkt an den „Straßen des Führers“ einzusetzen. Denkbar sei der Einsatz nur bei abseits liegenden Kiesgruben und Steinbrüchen.[21] In der Privatwirtschaft sträubten sich zunächst vor allem Industrieunternehmen, gesonderte Kolonnen von jüdischen unqualifizierten Arbeitern einzustellen. Man scheute die erforderlichen Ausgaben für abgesonderte Produktionsräumlichkeiten und Änderungen im Produktionsablauf. Ins Feld geführt wurde auch die angebliche „Weigerung der Belegschaft“, mit Juden im Betrieb zu arbeiten.[22]
Dieses änderte sich erst nach Beginn des Krieges, als der Arbeitskräftemangel in Wirtschaft und Industrie wegen der Vorbereitungen auf den Frankreichfeldzug sich verschärfte, wurde der Arbeitszwang für ausgewählte Gruppen im Frühjahr 1940 auf eine generelle Zwangsarbeit für alle arbeitsfähigen deutschen Juden auf der Basis des Erlasses von 1938 ausgeweitet. Ab Oktober 1940 wurden Rüstung und Einberufungen zur Vorbereitung des Überfalls auf die Sowjetunion verstärkt und nun mussten fehlende Facharbeiter auch durch den Einsatz von angelernten Juden auf Facharbeiterpositionen ersetzt werden.[23] 1940 forderte das Oberkommando des Heeres 1800 Juden für den Einsatz in den Reichsbahndirektionen Oppeln und Lublin an. In Niedersachsen wurden mehr als 1000 Juden für den Geschlossenen Arbeitseinsatz außerhalb der Hermann-Göring-Werke bereitgestellt. Die Firma Siemens und Halske setzte schon 1940 in Berlin „in abgesonderten Räumen“ 400 jüdische Zwangsarbeiterinnen zur Arbeit ein.[24] Bis Ende Juli 1941 waren zwischen 51.000 bis 53.000 Juden im Geschlossenen Arbeitseinsatz beschäftigt; das waren fast 90 % der Arbeitseinsatzfähigen. Der Rest blieb bis 1943 in jüdischen Institutionen beschäftigt.[25]
Außer den als „Jude“ eingestuften Personen wurden auch die Roma und Sinti im Altreich zur Zwangsarbeit rekrutiert; sie unterlagen denselben einschränkenden arbeitsrechtlichen Bestimmungen.[26]
Entlohnung
Der durchschnittliche Stundenlohn eines Arbeiters betrug 1939 knapp 0,90 Reichsmark. Konrad Kwiet schildert ausführlich die „Schikanen und Strapazen beim Arbeitseinsatz“ und belegt an konkreten Fällen, dass die Stundenlöhne zwangsbeschäftigter Juden erheblich geringer waren.[27] In der Regel wurden jüdische Zwangsarbeiter auf der niedrigsten Tarifstufe entlohnt und erreichten oft nur weniger als die Hälfte des genannten Durchschnittslohns. Zudem wurden übliche Lohnzusatzleistungen gekürzt oder entfielen ganz.
Trennungsbeihilfen zur Unterstützung der jüdischen Familien, deren Hauptverdiener in Arbeitslagern fernab des Heimatortes zwangsbeschäftigt waren, wurden schon Anfang 1940 gestrichen. Im April 1940 verschickte der Reichsarbeitsminister Franz Seldte einen Entwurf, nach dem Juden zehn Sozialleistungen nicht mehr erhalten sollten.[28] Entsprechend der Planungen[29] zur arbeitsrechtlichen Ausgrenzung der polnischen Fremdarbeiter sollten zum Beispiel Kindergeld, Feiertagsbezahlung und Lohnfortzahlung sowie Steuererleichterungen nicht gewährt werden. Gestützt auf ein Urteil des Reichsarbeitsgerichts vom Juli 1940 wurden „zur Wahrung des sozialen Abstands“ weitere Leistungen durch Regionalanordnungen eingeschränkt. Ein förmliche Festschreibung dieser Diskriminierung folgte erst am 31. Oktober 1941.[30] In dieser Verordnung wurde auch festgelegt, dass für jüdische Jugendliche ab 14 Jahren die bestehenden Jugendschutzbestimmungen und Arbeitszeitverordnungen nicht mehr gelten sollten.[31]
Arbeitseinsatz und Deportation
Als im Oktober 1941 die Deportation von Juden aus Deutschland anlief, protestierten manche Rüstungsbetriebe, weil ihnen jüdische Zwangsbeschäftigte entzogen wurden. Daraufhin erließ Reinhard Heydrich Richtlinien, dass im Geschlossenen Arbeitseinsatz befindliche Juden nicht ohne Zustimmung der zuständigen Rüstungsinspektion oder des Arbeitsamtes deportiert werden sollten.[32] Nicht alle Betriebe und nur wenige Arbeitsämter nutzten diesen Handlungsspielraum, um Juden vor einer Deportation zu schützen.[33]
Joseph Goebbels bekräftigte am 30. September 1942 in einem Tagebucheintrag seinen Entschluss, „die Juden unter allen Umständen aus Berlin herauszubringen“, von denen dort nur 17.000 im Produktionsprozess stünden.[34] Die verbliebenen Juden in den Rüstungsbetrieben sollten durch polnische Zwangsarbeiter ersetzt werden. Bei der überraschend durchgeführten Fabrikaktion wurden Ende Februar 1943 alle noch in Rüstungsbetrieben beschäftigten sowie für die Reichsvereinigung der Juden in Deutschland tätigen Juden verhaftet und die meisten als „Volljuden“ verschleppt.
Sonderdienstverpflichtete
Von den Deportationen verschont blieben die jüdischen Ehepartner aus „Mischehen“ sowie „Geltungsjuden“. Diese wurden nicht mehr in „kriegswichtigen Industriebetrieben“ beschäftigt, sondern „jederzeit widerrufbar“ in einen reorganisierten Geschlossenen Arbeitseinsatz überführt. Der Arbeitseinsatz fand zum Beispiel bei der Müllabfuhr und Straßenreinigung, im Bestattungswesen oder im Gleisbau, in einer Kartonagenfabrik oder einer Großwäscherei statt.[35] Im Oktober 1943 wurden die Gauarbeitsämter darüber informiert, dass auch „mit Volljüdinnen verheiratete Arier“ und „nicht wehrwürdige Halbjuden“ erfasst[36] und danach ausschließlich im Geschlossenen Arbeitseinsatz als Baubataillon der Organisation Todt eingesetzt werden sollten.
Häufig sträubten sich die Betriebe gegen das Vorhaben; sie wollten ihre qualifizierten Arbeitskräfte behalten und versuchten, sie „unabkömmlich“ stellen zu lassen. Vermutlich hatten manche Arbeitgeber auch die Motivation, ihre jüdischen Mitarbeiter vor einem ungewissen Schicksal zu bewahren.[37] Im Oktober 1944 ordnete schließlich Heinrich Himmler an, rücksichtslos alle männlichen einsatzfähigen „jüdischen Mischlinge ersten Grades“ und „jüdisch Versippten“ innerhalb von drei Tagen aus den Betrieben herauszuziehen und in Baubataillone der Organisation Todt zu überführen, wo sie meist weit entfernt vom Wohnort in Lagern untergebracht wurden. Zu schwerer körperlicher Arbeit untaugliche Juden und weibliche Zwangsverpflichtete wurden weiterhin kolonnenweise und von anderen Arbeitern separiert bei kommunalen und privatgeführten Betrieben eingesetzt.
Literatur
- Dieter Maier: Arbeitseinsatz und Deportation. Die Mitwirkung der Arbeitsverwaltung bei der nationalsozialistischen Judenverfolgung in den Jahren 1938–1945. (= Publikationen der Gedenkstätte Haus der Wannsee-Konferenz. Band 4). Berlin 1994, ISBN 3-89468-127-6.
- Wolf Gruner: Der Geschlossene Arbeitseinsatz deutscher Juden. Zur Zwangsarbeit als Element der Verfolgung 1938 bis 1943. Berlin 1997, ISBN 3-926893-32-X.
- Wolf Gruner: Zwangsarbeit und Verfolgung. Österreichische Juden im NS-Staat 1938–45. Innsbruck/ Wien/ München 2001, ISBN 3-7065-1396-X.
Einzelnachweise
- § 9 in der Verordnung über die Fürsorgepflicht vom 13. Februar 1924 (RGBl. I, S. 100f) sowie $ 91 im Gesetz über Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung vom 16. Juli 1927.
- Dieter Maier: Arbeitsverwaltung und nationalsozialistische Judenverfolgung in den Jahren 1933–1939. In: Arbeitsmarkt und Sondererlass. Menschenverwertung, Rassenpolitik und Arbeitsamt. Berlin 1990, ISBN 3-88022-957-0, S. 106.
- Wolf Gruner: Öffentliche Wohlfahrt und Judenverfolgung: Wechselwirkungen lokaler und zentraler Politik im NS-Staat (1933–1942). München 2002, ISBN 3-486-56613-X, S. 93.
- Ina S. Lorenz, Jörg Berkemann: Die Hamburger Juden im NS-Staat 1933 bis 1938/39. Bd. 3, Göttingen 2016, ISBN 978-3-8353-1811-3, S. 317.
- Wolf Gruner: Öffentliche Wohlfahrt und Judenverfolgung... München 2002, ISBN 3-486-56613-X, S. 152. / s. a. Dokument VEJ 2/164 In: Susanne Heim (Bearb.): Die Verfolgung und Ermordung der europäischen Juden durch das nationalsozialistische Deutschland 1933–1945. (Quellensammlung) Band 2: Deutsches Reich 1938–August 1939, München 2009, ISBN 978-3-486-58523-0, S. 472.
- Dieter Maier: Arbeitsverwaltung und nationalsozialistische Judenverfolgung in den Jahren 1933–1939. In: Arbeitsmarkt und Sondererlass. Menschenverwertung, Rassenpolitik und Arbeitsamt. Berlin 1990, ISBN 3-88022-957-0, S. 110.
- Wolf Gruner: Lager für den 'jüdischen Arbeitseinsatz'. In: Ursula Büttner (Hrsg.): Die Deutschen und die Judenverfolgung im Dritten Reich. Frankfurt am Main 2003, ISBN 3-596-15896-6, S. 162.
- Dieter Maier: Arbeitseinsatz und Deportation. Die Mitwirkung der Arbeitsverwaltung bei der nationalsozialistischen Judenverfolgung in den Jahren 1938–1945. Berlin 1994, ISBN 3-89468-127-6, S. 41.
- Dieter Maier: Arbeitseinsatz und Deportation... Berlin 1994, ISBN 3-89468-127-6, S. 23 / VEJ 2/107 Besprechung am 14. Oktober 1938 bei Göring über die wirtschaftliche Kriegsvorbereitung und die Arisierung. In: Susanne Heim (Bearb.): Die Verfolgung und Ermordung der europäischen Juden durch das nationalsozialistische Deutschland 1933–1945. (Quellensammlung) Band 2: Deutsches Reich 1938–August 1939. München 2009, ISBN 978-3-486-58523-0, S. 322.
- Wolf Gruner: Zwangsarbeit und Verfolgung. Österreichische Juden im NS-Staat 1938-45. Innsbruck/ Wien/ München 2001, ISBN 3-7065-1396-X, S. 49.
- abgedruckt in: Dieter Maier: Arbeitseinsatz und Deportation. Die Mitwirkung der Arbeitsverwaltung bei der nationalsozialistischen Judenverfolgung in den Jahren 1938–1945. Berlin 1994, ISBN 3-89468-127-6, S. 30–31.
- Susanne Heim (Bearb.): Die Verfolgung und Ermordung der europäischen Juden durch das nationalsozialistische Deutschland 1933–1945 (Quellensammlung). Band 6: Deutsches Reich und Protektorat Böhmen und Mähren Oktober 1941–März 1943. Berlin 2019, ISBN 978-3-11-036496-5 - Dokumente VEJ 6/2 und VEJ 6/28 = Verordnung zur Durchführung der Verordnung über die Beschäftigung von Juden. (vom 31. Oktober 1941) - Zum Zustandekommen siehe Uwe Dietrich Adam: Judenpolitik im Dritten Reich. Unv. Nachdruck Düsseldorf 2003, ISBN 3-7700-4063-5, S. 199–204.
- Wolf Gruner: Der geschlossene Arbeitseinsatz deutscher Juden .... Berlin 1997, ISBN 3-926893-32-X, S. 335 und 337.
- 1939 Stolberggasse, ab 1940 Hermanngasse: Dieter Maier: Arbeitseinsatz und Deportation... Berlin 1994, ISBN 3-89468-127-6, S. 16 f.
- 1939 Dienststelle Ferdinandstraße 59 - siehe VEJ 2/295
- Wolf Gruner: Der geschlossene Arbeitseinsatz deutscher Juden... Berlin 1997, ISBN 3-926893-32-X, S. 71–73.
- VEJ 2/295 In: Susanne Heim (Bearb.): Die Verfolgung und Ermordung der europäischen Juden... Band 2: Deutsches Reich 1938 – August 1939. München 2009, ISBN 978-3-486-58523-0, S. 774.
- Wolf Gruner: Zwangsarbeit und Verfolgung. Österreichische Juden im NS-Staat 1938–45. Innsbruck/ Wien/ München 2001, ISBN 3-7065-1396-X, S. 85.
- Wolf Gruner: Der «Geschlossene Arbeitseinsatz» und die Juden in Frankfurt am Main von 1938 bis 1942. In: «Nach der Kristallnacht». Hrsg.: Monica Kingreen, Campus 1999, ISBN 3-593-36310-0, S. 263.
- Konrad Kwiet: Nach dem Pogrom: Stufen der Ausgrenzung. In: Wolfgang Benz (Hrsg.): Die Juden in Deutschland 1933–1945. München 1988, ISBN 3-406-33324-9, S. 575.
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- Dieter Maier: Arbeitseinsatz und Deportation... Berlin 1994, ISBN 3-89468-127-6, S. 143.
- Susanne Heim (Bearb.): Die Verfolgung und Ermordung der europäischen Juden... Band 6: Deutsches Reich und Protektorat Böhmen und Mähren Oktober 1941–März 1943. Berlin 2019, ISBN 978-3-11-036496-5, S. 313.
- Dieter Maier: Arbeitseinsatz und Deportation... Berlin 1994, ISBN 3-89468-127-6, S. 170.
- Wolf Gruner: Der geschlossene Arbeitseinsatz deutscher Juden... Berlin 1997, ISBN 3-926893-32-X, S. 323.
- Die Anzahl der „nicht Wehrwürdigen“ wird auf 8330 beziffert - Beate Meyer: „Jüdische Mischlinge“. Rassenpolitik und Verfolgungserfahrung 1933–1945. 2. Auflage. Dölling und Galitz, Hamburg 2002, ISBN 3-933374-22-7, S. 273.
- Dieter Maier: Arbeitseinsatz und Deportation... Berlin 1994, ISBN 3-89468-127-6, S. 221.