Gegenstand
Das Wort Gegenstand ist ein Polysem, das als Begriff unter anderem in der Erkenntnistheorie, Rechtswissenschaft oder Wissenschaftstheorie mit unterschiedlichem Begriffsinhalt vorkommt.
Allgemeines
Ein Begriff ist eine Denkeinheit, „die aus einer Menge von Gegenständen unter Ermittlung der diesen Gegenständen gemeinsamen Eigenschaften mittels Abstraktion gewonnen wird“.[1] Ein Gegenstand ist[2] ein „beliebiger Ausschnitt aus der wahrnehmbaren oder vorstellbaren Welt“.[3] Gegenstand ist, was den Wahrnehmungen, Erinnerungen, Urteilen oder der Phantasie gegenübersteht oder was vorgestellt wird oder vorgestellt werden kann.[4] Einerseits meint das Wort Gegenstand das unabhängig existierende Ding, auf das sich unsere Vorstellung oder unser Urteil richtet, andererseits das dem Bewusstsein immanente Objekt.[5] Ludwig Heinrich von Jakob zufolge (1788) kommt jedem denkbaren Ding entweder ein Merkmal zu oder es kommt ihm nicht zu; deshalb wird ein Objekt durch das Denken bestimmt.[6] Gegenstände sind konkrete Dinge, mit denen wir zu tun haben und über die wir sprechen wollen, etwa ein Vierkantschlüssel. Im weiteren Sinne fassen wir unter Gegenstand auch abstrakte Sachverhalte, wie beispielsweise eine Investition oder auch Vorgänge, wie z. B. ein Messinstrument kalibrieren, zusammen.[7]
Der Gegenstand ist als realer Gegenstand das, was Sinnesreize auslösen kann, als wahrgenommener Gegenstand das, was im Wahrnehmungssinn erscheint oder als gedachter Gegenstand das, was in Denkprozessen vorgestellt wird. Das Erkennen eines Gegenstandes gilt als Ausgangsbedingung für einen weiteren Erkenntnisgewinn, für den Gebrauch des Gegenstandes oder für die Kommunikation über diesen Gegenstand.
Unter den Begriff des Gegenstands kann daher vieles fallen; manche meinen, damit kann man „alles meinen, wovon überhaupt die Rede ist“.[8] In einem materialistisch-biologisch verstandenen Kontext kann der Begriff auch Lebewesen umfassen. Besonders seit Immanuel Kant wird Gegenstand als Bezeichnung für alles das begriffen, was dem Subjekt als erkennendem Ich in der Außenwelt „gegenübersteht“.[9] Damit fallen auch die Abgrenzungen gegenüber ähnlichen Begriffen wie dem Ding, der Sache, dem Objekt oder einer Entität schwer.
Etymologie
Das deutsche Wort „Gegenstand“ ist eine Substantivbildung aus „gegenstehen“ beziehungsweise „entgegenstehen“. Das Dictionarum latinogermanicum des Petrus Dasypodius (1536) enthielt den Begriff noch nicht. Das Substantiv entwickelte sich nach dem Deutschen Wörterbuch der Brüder Grimm aus dem Verb „gegenstehen“.[10] Die Brüder Grimm führten das Wort auf den Schriftsteller Johann Fischart zurück, der im Jahre 1579 in seinem erfolgreichen Buch Binenkorb Des Heyl. Römischen Imenschwarms[11] schrieb: „Von der zeit an sind allezeit vil tapfere männer in der wehr und rüstung gewesen, welche mit schreiben und predigen dem papst gegenstand gehalten haben“.[12] Darauf bezieht sich auch der Rechtswissenschaftler Gerhard Köbler.[13] Seit dem 16. Jahrhundert wird es in der heutigen Bedeutung verwendet.[14]
Seit dem 18. Jahrhundert wird es – statt zuvor „Gegenwurf“ oder „Widerschein“[15] fachsprachlich in philosophischen Kontexten als Entsprechung zu lateinisch obiectum (das Entgegengeworfene) gebraucht.[16]
Erst seit dem 19. Jahrhundert ist das Adjektiv gegenständlich in Gebrauch, um Anschauliches und Konkretes, wie beispielsweise einen Gebrauchsgegenstand, vom Abstrakten abzugrenzen.
Wortverwendung
Wissenschaft allgemein
Von einem Objekt ist meistens in der Wissenschaft die Rede. Dabei handelt es sich öfter als in anderen Fällen um eine wahrnehmbare oder zumindest physikalisch messbare Manifestierung, wobei der mit moralischen Implikationen verbundene Aspekt, ob die Natur des Forschungsobjekts Leben beinhaltet, ausgeblendet wird (z. B. in der Grammatik). Diese vergleichsweise primitive, weil auf die (eigenen) Sinnesreize beschränkte Wahrnehmung, ermöglicht umgangssprachlich die pejorative Verwendung des Wortes in Zusammenhang mit Lebewesen (z. B. Lustobjekt). In anderen Fällen findet das Wort im militärischen Bereich (Flugobjekt, Zielobjekt), oder in der Wirtschaft, speziell in der Immobilienbranche Verwendung. Sachlich, bzw. objektiv zu bleiben, bedeutet, einen Gegenstand unvoreingenommen zu betrachten. Für Paul Häberlin charakterisierte sich 1921 das besondere Wesen einer Wissenschaft durch ihren besonderen Gegenstand, durch das also, was gerade sie erkennen soll. Das Wesen einer Wissenschaft bestimmen heißt ihren Gegenstand bestimmen.[17]
Philosophie
Es existieren zusätzlich engere oder abweichende Verwendungen, etwa im Sinne des inneren Gehalts, Inhalts, Themas oder der Bedeutung beispielsweise einer sprachlichen Äußerung. In philosophischen Debatten u. a. zur Epistemologie, Sprachphilosophie und Ontologie wird und wurde „Gegenstand“ als Fachterminus unterschiedlich bestimmt. Kontrovers war und ist beispielsweise, ob nur – ggf. potentiell – direkt empirisch „Gegebenes“ als „Gegenstand“ in Frage komme; ob unter bloß gedachten Objekten auch Schimären oder widersprüchliche Merkmalszusammenstellungen „Gegenstände“ heißen können; ob von einem „Gegenstand“ zu sprechen mit einer Existenzpräsupposition einhergeht.
Bildende Kunst
Im Bereich der Bildenden Kunst wird Gegenständliche Malerei beispielsweise von abstrakter, konstruktivistischer Malerei abgegrenzt. Die Objektkunst ist eine weitere Kunstform, in der vorgefundene, bearbeitete oder verfremdete Gegenstände zum Kunstwerk werden. Ein Beispiel ist der „Stierschädel“ (« Tête de taureau », auch „Fahrradsattel“ genannt, 1942) von Pablo Picasso.
Rechtswissenschaft
Gegenstand ist in der Rechtswissenschaft alles, was Rechtsobjekt sein kann.[18] Der Gegenstand wird als Oberbegriff aufgefasst für Sachen, Forderungen, Immaterialgüterrechte sowie Vermögensrechte, nicht jedoch für Persönlichkeits- und Familienrechte.[19] Nach § 90 BGB sind Sachen nur körperliche Gegenstände, woraus im Umkehrschluss folgt, dass auch andere als körperliche Gegenstände dem Anwendungsbereich des BGB unterfallen.[20] Unter Sache wird stets ein körperlicher Gegenstand verstanden; wo sich eine Rechtsnorm sowohl auf Sachen als auch auf Rechte bezieht, wird der Ausdruck Gegenstand verwendet.[21] Das hat zur Folge, dass der Sachkauf in § 433 BGB geregelt ist, während § 453 Abs. 1 BGB den „Kauf von Rechten und sonstigen Gegenständen“ zum Inhalt hat und die Vorschriften über den Sachkauf für anwendbar erklärt. Hierunter fallen Sachgesamtheiten wie ganze Unternehmen (Unternehmenskauf), Arztpraxen oder Bibliotheken.
Wissenschaftstheorie
In der Wissenschaftstheorie ist der Erkenntnisgegenstand (oder das Erkenntnisobjekt) der Forschungsgegenstand einer Einzelwissenschaft, durch den sich Wissenschaften in erster Linie unterscheiden.[22] Jede Einzelwissenschaft besitzt einen Erkenntnisgegenstand, an welchem sie ihre Forschungsziele und -Methoden ausrichtet.
Bildende Kunst
Als gegenständliche Kunst werden Stilrichtungen in der bildenden Kunst bezeichnet, in denen Personen, Lebewesen oder Gegenstände dargestellt werden im Gegensatz zur abstrakten Kunst oder konkreten Kunst.
Ideengeschichte
Gottlob Frege unterschied 1892 Begriff und Gegenstand in seinem Aufsatz Über Begriff und Gegenstand. Wilhelm Kamlah definiert Gegenstand als dasjenige, auf das mit einer deiktischen Geste hingewiesen werden kann, oder das einen Eigennamen oder eine Kennzeichnung trägt.
Literatur
- Vgl. auch die Standardliteratur zur Ontologie.
- E. Heintel, A. Anzenbacher: Gegenstand, I. und A. Veraart: Gegenstand, II. In: Historisches Wörterbuch der Philosophie. Band 3, S. 129–133 und S. 133–134.
- Theo Kobusch: Objekt. In: Historisches Wörterbuch der Philosophie. Band 6, S. 1026–1052.
- João Maria de Freitas-Branco: Gegenstand. In: Historisch-kritisches Wörterbuch des Marxismus. Band 5, Argument-Verlag, Hamburg 2001, Sp. 36–43.
Weblinks
- Henry Laycock: Object. In: Edward N. Zalta (Hrsg.): Stanford Encyclopedia of Philosophy. nebst den Neben- und Unterlemmata wie abstract objects
- Rudolf Eisler: Object. In: Wörterbuch der philosophischen Begriffe. Berlin 1904, Band 2, S. 1–45.
- Daniel von Wachter: Dinge und Eigenschaften. Versuch zur Ontologie. Röll, Dettelbach 2000, ISBN 3-89754-168-8.
- Jacob Grimm und Wilhelm Grimm: GEGENSTAND,m. In: Deutsches Wörterbuch. 16 Bde., S. Hirzel, Leipzig 1854–1960, Band 5, Sp. 2263.
Einzelnachweise
- DIN 2342, Teil 1, 1992
- DIN 2342, Teil 1, 1992
- Verlag Langenscheidt (Hrsg.), Lebende Sprachen, Bände 33–34, 1988, S. 2
- In-Suk Cha, Der Begriff des Gegenstandes in der Phänomenologie Edmund Husserls, 2014, S. 47
- In-Suk Cha, Der Begriff des Gegenstandes in der Phänomenologie Edmund Husserls, 2014, S. 47
- Ludwig Heinrich von Jakob, Grundriss der allgemeinen Logik und kritische Anfangsgründe der allgemeinen Metaphysik, 1800, S. 35
- Rat für deutschsprachige Terminologie (Hrsg.), Terminologisches Basiswissen für Fachleute, 2013, S. 4
- Erich Heintel/Arno Anzenbacher: Gegenstand, I. In: Historisches Wörterbuch der Philosophie. Band 3, 1974, S. 129.
- Georgi Schischkoff (Hrsg.): Philosophisches Wörterbuch. 21. Auflage. Alfred Kröner, Stuttgart 1982, ISBN 3-520-01321-5; zu Wb.-Lemma „Objekt“, S. 499.
- Jacob und Wilhelm Grimm: Deutsches Wörterbuch. Band 5, 1838, Sp. 2263.
- einer freien Bearbeitung des niederländischen Buches Biencorf der H. Rommsche Kercke (1569)
- Johann Fischart, Binenkorb Des Heyligen Römischen Immenschwarms, seiner Hummelszellen, Hurnaußnäster, Brämengeschwürm vnd Wespengetöß, 1579, S. 2
- Gerhard Köbler, Etymologisches Rechtswörterbuch. 1995, S. 148.
- Erich Heintel/Arno Anzenbacher, Gegenstand, I. In: Historisches Wörterbuch der Philosophie. Band 3, 1974, S. 129.
- So verweist Johann Christoph Adelung in Der Gegenstand, in: Grammatisch-kritisches Wörterbuchd er hochdeutschen Mundart. Band 2, 1811, S. 486, auf ein Wortverzeichnis von 1477, in dem lateinisch obiectum zu „Wyderschyne“ gestellt wird.
- Erich Heintel/Arno Anzenbacher, Gegenstand, I. In: Historisches Wörterbuch der Philosophie. Band 3, 1974, S. 129.
- Paul Häberlin, Der Gegenstand der Psychologie. 1921, S. 1.
- Otto Palandt/Jürgen Ellenberger, BGB-Kommentar, 73. Auflage, 2014, Vorbemerkung § 90, Rn. 2.
- Otto Palandt/Jürgen Ellenberger, BGB-Kommentar, 73. Auflage, 2014, Vorbemerkung § 90, Rn. 2.
- Maximilian Wilhelm Haedicke, Rechtskauf und Rechtsmängelhaftung, 2003, S. 55.
- Motive zum Entwurf eines Bürgerlichen Gesetzbuchs für das Deutsche Reich, Band III: Sachenrecht, 1888, S. 33
- Hans-Joachim Forker, Das Wirtschaftlichkeitsprinzip und das Rentabiitatsprizip, 1960, S. 92