Bildtafel der Binnenschifffahrtszeichen in Deutschland
Diese Bildtafel der Schifffahrtszeichen in Deutschland beinhaltet die gültigen Schifffahrtszeichen gemäß Anlage 7 der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung (Stand Oktober 2019).
Binnenschifffahrt
Die hier abgebildeten Schifffahrtszeichen entsprechen denen in Anlage 7 der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung aufgeführten Zeichen.
Verbotszeichen
A.1 Verbot der Durchfahrt und Sperrung der Schifffahrt
A.1 Vorübergehendes Verbot der Durchfahrt und Sperrung der Schifffahrt
A.1 Langdauerndes Verbot der Durchfahrt und Sperrung der Schifffahrt
A.1a Gesperrte Wasserflächen; jedoch für ein Kleinfahrzeug ohne Antriebsmaschine befahrbar.
A.2 Überholverbot, allgemein
A.3 Überholverbot für Verbände untereinander und zwischen einem Verband und gekuppelten Fahrzeugen.
A.4 Verbot des Begegnens und Überholens
A.5 Stillliegeverbot auf der Seite der Wasserstraße, auf der das Tafelzeichen steht.
A.5.1 Stillliegeverbot auf der Wasserfläche, deren Breite, gemessen vom Aufstellungsort, auf dem Tafelzeichen in Metern angegeben ist.
A.6 Ankerverbot und Verbot des Schleifenlassens von Ankern, Trossen oder Ketten auf der Seite der Wasserstraße, auf der das Tafelzeichen steht.
A.7 Festmacheverbot am Ufer auf der Seite der Wasserstraße, auf der das Tafelzeichen steht.
A.8 Wendeverbot
A.9 Vermeidung von Wellenschlag oder Sogwirkungen
A.10 Verbot, außerhalb der angezeigten Begrenzung zu fahren
A.12 Fahrverbot für Fahrzeuge mit Maschinenantrieb
A.13 Fahrverbot für ein Sportboot
A.14 Verbot des Wasserskilaufens
A.15 Fahrverbot für ein Segelfahrzeug
A.16 Fahrverbot für ein Fahrzeug, das weder mit Maschinenantrieb noch unter Segel fährt
A.17 Verbot des Segelsurfens
A.18 Fahrverbot für ein Wassermotorrad (Wasserscooter, Jetski usw.).
A.20 Bade- und Schwimmverbot
Gebotszeichen
B.1 Gebot, die durch den Pfeil angezeigte Richtung einzuschlagen
B.2a Gebot, auf die Fahrwasserseite hinüberzufahren, die auf der Backbordseite des Fahrzeugs liegt
B.2b Gebot, auf die Fahrwasserseite hinüberzufahren, die auf der Steuerbordseite des Fahrzeugs liegt
B.3a Gebot, die Fahrwasserseite zu halten, die auf der Backbordseite des Fahrzeugs liegt
B.3b Gebot, die Fahrwasserseite zu halten, die auf der Steuerbordseite des Fahrzeugs liegt
B.4a Gebot, das Fahrwasser nach Backbord zu überqueren
B.4b Gebot, das Fahrwasser nach Steuerbord zu überqueren
B.5 Gebot, unter bestimmten Bedingungen anzuhalten
B.6 Gebot, die angegebene Geschwindigkeit (in km/h) gegenüber dem Ufer nicht zu überschreiten
B.7 Gebot, Schallzeichen zu geben
B.8 Gebot, besondere Vorsicht walten zu lassen
B.9a Gebot, nur dann in die Hauptwasserstraße einzufahren oder sie zu überqueren, wenn dadurch ein Fahrzeug auf der Hauptwasserstraße nicht gezwungen wird, seinen Kurs oder seine Geschwindigkeit zu ändern
B.9b Gebot wie B.9a
B.11a Gebot, Sprechfunk zu benutzen
B.11a Gebot, Sprechfunk zu benutzen
B.11b Gebot, Sprechfunk auf dem angegebenen Kanal zu benutzen
B.11b Gebot, Sprechfunk auf dem angegebenen Kanal zu benutzen
B.12 Gebot, Nutzung von Landstromanschlüssen
Zeichen für Einschränkungen
C.1 Die Fahrwassertiefe ist begrenzt
C.2 Die lichte Höhe über dem Wasserspiegel ist begrenzt
C.3 Die Breite der Durchfahrtsöffnung oder des Fahrwassers ist begrenzt
C.4 Es bestehen Schifffahrtsbeschränkungen; sie sind auf einer zusätzlichen Tafel unter dem Schifffahrtszeichen angegeben
C.5 Das Fahrwasser ist am rechten (linken) Ufer eingeengt; die Zahl auf dem Zeichen gibt den Abstand in Metern an, in dem sich ein Fahrzeug vom Tafelzeichen entfernt halten muss
Empfehlende Zeichen
D.1 Empfohlene Durchfahrtsöffnung für Verkehr in beide Richtungen
Empfohlene Durchfahrtsöffnung für Verkehr nur in Richtung in der die Zeichen sichtbar sind (in der anderen Richtung untersagt)
D.2 Empfehlung, sich in dem durch die Tafeln begrenzten Raum zu halten
D.3 Empfehlung, in die Richtung des Pfeils zu fahren
Hinweiszeichen
E.1 Erlaubnis zur Durchfahrt
E.2 Kreuzung einer Hochspannungsleitung
E.3 Hinweis auf ein Wehr
E.4a Nicht frei fahrende Fähre
E.4b Frei fahrende Fähre
E.5 Erlaubnis zum Stillliegen auf der Seite der Wasserstraße, auf der das Zeichen steht
E.5.1 Erlaubnis zum Stillliegen auf der Wasserfläche, deren Breite, gemessen vom Aufstellungsort, auf dem Tafelzeichen in Metern angegeben ist
E.5.2 Erlaubnis zum Stillliegen auf der Wasserfläche zwischen den zwei Entfernungen, die, gemessen vom Aufstellungsort, auf dem Tafelzeichen in Metern angegeben sind
E.5.3 Höchstzahl der Fahrzeuge, die auf der Seite der Wasserstraße, auf der das Tafelzeichen steht, nebeneinander stillliegen dürfen
E.5.4 Liegestelle für ein Fahrzeug der Schubschifffahrt, das nicht nach § 3.14 ein, zwei oder drei blaue Lichter bzw. nach § 3.32 ein, zwei oder drei blaue Kegel[1] führen muss
E.5.5 Liegestelle für ein Fahrzeug der Schubschifffahrt, das ein blaues Licht nach § 3.14 Nr. 1 bzw. einen blauen Kegel nach § 3.32 Nr. 1 führen muss
E.5.6 Liegestelle für ein Fahrzeug der Schubschifffahrt, das zwei blaue Lichter nach § 3.14 Nr. 2 bzw. zwei blaue Kegel nach § 3.32 Nr. 2 führen muss
E.5.7 Liegestelle für ein Fahrzeug der Schubschifffahrt, das drei blaue Lichter nach § 3.14 Nr. 3 bzw. drei blaue Kegel nach § 3.32 Nr. 3 führen muss
E.5.8 Liegestelle für ein anderes Fahrzeug als ein Fahrzeug der Schubschifffahrt, das nicht nach § 3.14 ein, zwei oder drei blaue Lichter bzw. nach § 3.32 ein, zwei oder drei blaue Kegel führen muss
E.5.9 Liegestelle für ein anderes Fahrzeuge als ein Fahrzeug der Schubschifffahrt, das ein blaues Licht nach § 3.14 Nr. 1 bzw. einen blauen Kegel nach § 3.32 Nr. 1 führen muss
E.5.10 Liegestelle für ein anderes Fahrzeug als ein Fahrzeug der Schubschifffahrt, das zwei blaue Lichter nach § 3.14 Nr. 2 bzw. zwei blaue Kegel nach § 3.32 Nr. 2 führen muss
E.5.11 Liegestelle für ein anderes Fahrzeuge als ein Fahrzeug der Schubschifffahrt, das drei blaue Lichter nach § 3.14 Nr. 3 bzw. drei blaue Kegel nach § 3.32 Nr. 3 führen muss
E.5.12 Liegestelle für ein Fahrzeug, das nicht nach § 3.14 ein, zwei oder drei blaue Lichter bzw. nach § 3.32 ein, zwei oder drei blaue Kegel führen muss
E.5.13 Liegestelle für ein Fahrzeug, das ein blaues Licht nach § 3.14 Nr. 1 bzw. einen blauen Kegel nach § 3.32 Nr. 1 führen muss
E.5.14 Liegestelle für ein Fahrzeug, das zwei blaue Lichter nach § 3.14 Nr. 2 bzw. zwei blaue Kegel nach § 3.32 Nr. 2 führen muss
E.5.15 Liegestelle für ein Fahrzeug, das drei blaue Lichter nach § 3.14 Nr. 3 bzw. drei blaue Kegel nach § 3.32 Nr. 3 führen muss
E.6 Erlaubnis zum Ankern auf der Seite der Wasserstraße, auf der das Tafelzeichen steht
E.7 Erlaubnis zum Festmachen am Ufer auf der Seite der Wasserstraße, auf der das Tafelzeichen steht
E.7.1 Erlaubnis zum Festmachen am Ufer für das sofortige Ein- oder Ausladen eines Kraftwagens
E.8 Hinweis auf eine Wendestelle
E.9a Die benutzte Hauptwasserstraße trifft auf eine von beiden Seiten einmündende Nebenwasserstraße
E.9b Die benutzte Hauptwasserstraße trifft auf eine von Steuerbord einmündende Nebenwasserstraße
E.9c Die benutzte Hauptwasserstraße trifft auf eine von Backbord einmündende Nebenwasserstraße
E.10a Die benutzte Nebenwasserstraße trifft auf eine von beiden Seiten einmündende Hauptwasserstraße
E.10b Die benutzte Nebenwasserstraße mündet in eine Hauptwasserstraße ein
E.11 Ende eines Verbots oder eines Gebots, das nur in einer Verkehrsrichtung gilt, oder Ende einer Einschränkung.
E.13 Trinkwasserzapfstelle
E.14 Fernsprechstelle
E.15 Fahrerlaubnis für ein Fahrzeug mit Maschinenantrieb
E.16 Fahrerlaubnis für ein Sportboot
E.17 Wasserskistrecke
E.18 Fahrerlaubnis für ein Segelfahrzeug
E.19 Fahrerlaubnis für ein Fahrzeug, das weder mit Maschinenantrieb noch unter Segel fährt
E.20 Erlaubnis für Segelsurfen
E.21 Nautischer Informationsfunk, im Beispiel Kanal 18
E.22 Fahrerlaubnis für ein Wassermotorrad (Waterscooter, Jetski usw.)
E.23/I Hochwassermarke Marke I
E.23/II Hochwassermarke Marke II
E.24 Kitesurfstrecke
E.26 Hinweis auf ein bestehendes Bade- und/oder Schwimmverbot
Hinweis auf Düker
Genehmigung, Kleinfahrzeuge ins Wasser zu lassen oder heraus zu heben
Zusätzliche Schilder, Pfeile und Aufschriften

Verbot der Einfahrt, der rote Punkt ist klein

„Vorsicht Wirbelschleppe“: Nicht offizielles Schild an der Elbe in der Nähe des Lotsenhöfts, das vor allem Segler vor dem Werksflugbetrieb bei Airbus Finkenwerder warnt.
Gesperrte Wasserflächen, Lokalsystem
A.17a Fahrverbot für Maschinenfahrzeuge und Wassermotorräder (Badezone)
A.17b Sperrgebiete
Fahrwasser, Lateralsystem
B.10 Kennzeichnung der Zufahrt zu Fahrwassern und der Mitte von Schifffahrtswegen
B.11a Backbordseite des Fahrwassers stromab (linkes Ufer), Steuerbordseite des Fahrwassers stromauf (rechtes Ufer)
B.11b Steuerbordseite des Fahrwassers stromab (rechtes Ufer), Backbordseite des Fahrwassers stromauf (linkes Ufer)
Abzweige, Bezeichnung von abzweigenden oder einmündenden Fahrwassern
B.13a Backbordseite des durchgehenden Fahrwassers (stromab) / Steuerbordseite des abzweigenden oder einmündenden Fahrwassers
B.13b Steuerbordseite des durchgehenden Fahrwassers (stromab) / Backbordseite des abzweigenden oder einmündenden Fahrwassers
Reeden, Lokalsystem
B.14a Allgemeine Reeden
B.14b Reeden für Fahrzeuge, die bestimmte gefährliche Güter befördern
B.14c Reeden für unter Quarantäne stehende Fahrzeuge
Gefahrenstellen, Kardinalsystem

B.15 Gefahrenstellen
Die Spitzen der Toppzeichen geben an, wo sich der schwarze Tonnenanstrich befindet.
B.15a Nord-Kardinal-Zeichen
B.15b Ost-Kardinal-Zeichen
B.15c Süd-Kardinal-Zeichen
B.15d West-Kardinal-Zeichen
Feuer Kardinalzeichen

B.15 Gefahrenstellen
Nord: Q
Ost: Q(3)10s
Süd: Q(6)+LFl.15s
West: Q(9)15s
B.15a Nord-Kardinal-Zeichen
Q
= ununterbrochene Blitze
1 Blitz pro Sekunde
B.15b Ost-Kardinal-Zeichen
Q(3)10s
= 3 Blitze + Pause
in 10 Sekunden
B.15c Süd-Kardinal-Zeichen
Q(6)+LFl.15s
= 6 Blitze + 1 Blink + Pause
in 15 Sekunden
B.15d West-Kardinal-Zeichen
Q(9)15s
= 9 Blitze + Pause
in 15 Sekunden
Einzelgefahrenstelle
B.15e Einzelgefahrenstelle
Besondere Gefahrenstelle
B.16 Besondere Gebiete und Stellen
B.17 Festmachetonne
Siehe auch
Weblinks
- Elektronisches Wasserstraßen-Informationssystem Liste der Schifffahrtszeichen der Binnenschifffahrtsstraßenordnung (Anlage 7 BinSchStrO)
- Elektronisches Wasserstraßen-Informationssystem Liste der Akustischen Signale der (Anlage 6 BinSchStrO)
- Elektronisches Wasserstraßen-Informationssystem Liste der Bezeichnungen von Wasserstraßen der (Anlage 8 BinSchStrO)
Einzelnachweise und Anmerkungen
- siehe Kegelschiff
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