Sportboot
Ein Sportboot (nach neuerer Definition Sportfahrzeug) ist ein Wasserfahrzeug, welches zu Sport- oder Erholungszwecke verwendet wird und kein Fahrgastschiff oder Fahrgastboot ist. Motorisierung, Größe und Anzahl der Crew spielen dabei keine Rolle. Ebenso ist Bau und Ausrüstung sowie Ausstattung unerheblich, sondern allein der Verwendungszweck ist entscheidend. Auch ehemalige Berufschiffe können Sportboote sein, unterliegen aber ab einer Länge von 20 m der Untersuchungspflicht durch die ZSUK. Die Länge von Sportbooten ist im deutschen und europäischen Recht nicht begrenzt. Jedoch ist zu beachten, dass ab einer Länge von 15 m auf dem Rhein und ab einer Länge von 20 m auf den übrigen Wasserstraßen höhere Befähigungsnachweise notwendig sind.
Verkehrsregeln
Nach der Gesetzeslage in Deutschland enthält für Seegewässer die Seeschifffahrtsstraßen-Ordnung (SeeSchStrO) Sportboot-Sonderregelungen nur hinsichtlich des Nord-Ostsee-Kanals (§§ 41–52 SeeSchStrO). Die erleichterte Lichterführung für Segel- und Ruderboote bis 12 m (§ 10 SeeSchStrO) gilt praktisch nur für Sportboote. Die auch auf deutschen Seeschifffahrtsstraßen geltenden Kollisionsverhütungsregeln enthalten keine Sonderregelungen für Sportboote.
Nach der deutschen Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung (BinSchStrO) gelten Sportboote (so wie allen anderen Fahrzeuge) dann als Kleinfahrzeuge, wenn sie „weniger als 20 m Länge“ haben (§ 1.01 Nummer 14 BinSchStrO). Schlepper, Fähren und Fahrgastschiffe für mindestens 12 Personen – umgangssprachlich zusammengefasst als „Berufsschifffahrt“ – sind vom Begriff der Kleinfahrzeuge ausdrücklich ausgenommen (§ 1.01 Nummer 14 Buchstaben a bis e BinSchStrO), weshalb sie gegenüber den Sportbooten verkehrsrechtlich meist privilegiert sind.
Kennzeichnung
Eine Zulassung, die eine technische Prüfung o. ä. erfordern würde, ist in Deutschland nicht erforderlich, sofern ein Fahrzeug 20 m nicht überschreitet. Österreichische Sportboote bedürfen hingegen binnen wie für das Ausland (auf See) eines Zulassungsverfahrens mit technischer Abnahme, die Schiffszulassung.[1]
Die Kennzeichnungsvorschriften unterscheiden sich in Deutschland für Binnen- und Seegewässer. Kleinfahrzeuge benötigen gemäß Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung ein amtliches Kennzeichen oder ein amtlich anerkanntes Kennzeichen.[2] Kleinstfahrzeuge, die mit Muskelkraft fortbewegt werden können, wie Ruderboote, Beiboote, Kanus und Kajaks, Segelboote ohne Motor mit einer Länge bis zu 5,50 m, Motorboote mit nicht mehr als 2,21 kW (3 PS) Antriebsleistung, sind binnen nicht kennzeichnungspflichtig. Auf den Seeschifffahrtsstraßen benötigen lediglich Wassermotorräder ein amtliches Kennzeichen. Dieses wird analog nach den Vorschriften über die Kennzeichnung von Kleinfahrzeugen auf den Binnenschifffahrtsstraßen vergeben.
Führerscheinvorschriften
Um ein Sportboot von weniger 15 m Länge auf dem Rhein, auf den übrigen deutschen Bundeswasserstraßen von weniger 20 m, auf den Seeschifffahrtstraßen ohne Längenbegrenzung führen zu dürfen, ist je nach Fahrtgebiet ein Sportbootführerschein Binnen oder See erforderlich, sofern die Maschinenleistung 11 kW (15 PS) überschreitet (auf dem Rhein liegt die Grenze bei 5 PS und damit niedriger). Für längere Sportboote sind dieselben Führerscheine wie für gewerbliche Wasserfahrzeuge notwendig. Auf deutschen Landesgewässern können die Vorschriften lockerer sein (z. B. Führerscheinfreiheit auf bayerischen Gewässern[3]). Weitere Dokumente, die in Deutschland für Sportboote erworben werden können, sind amtlich nicht vorgeschrieben und deshalb nur als zusätzliche Befähigungszertifikate anzusehen.
Gewerblich genutzte Sportboote
Gewerblich genutzte Sportboote unterliegen in Deutschland oder im Ausland unter deutscher Flagge besonderen Vorschriften. Dabei wird grundsätzlich zwischen der alleinigen Vermietung des Fahrzeuges ohne Stellen eines Bootsführers (Bare-Boat-Charter) und der Vercharterung mit Gestellung eines Bootsführers unterschieden. In der Bare-Boat-Charter eingesetzte Fahrzeuge unterliegen dabei der Sportbootvermietungsverordnung bzw. der See-Sportbootverordnung. Die Vercharterung von Fahrzeugen unter Gestellung eines Bootsführers im Bereich der deutschen Seeschifffahrtsstraßen und der seewärts angrenzenden Gewässer des deutschen Küstenmeeres unterliegt hingegen der Schiffssicherheitsverordnung (SchSV). Diese regelt in der Richtlinie über Sicherheitsvorschriften für gewerbsmäßig zu Ausbildungszwecken genutzte Sportfahrzeuge bauliche, ausrüstungstechnische sowie betriebliche Anforderungen.[4]
Weblinks
Einzelnachweise
- www.bootsclub.com abgerufen am 2. Februar 2016
- Merkblatt des WSA Lübeck über die Kennzeichnung von Kleinfahrzeugen auf Binnenwasserstraßen
- Verordnung für die Schiffahrt auf den bayerischen Gewässern siehe dort § 5, der Führerscheine nur für Fahrgastschiffe, Güterschiffe oder ein schwimmendes Gerät, nicht aber für andere Fahrzeuge, wie Sportboote, fordert.
- Verordnung über die Inbetriebnahme von Sportbooten und Wassermotorrädern sowie deren Vermietung und gewerbsmäßige Nutzung im Küstenbereich (See-Sportbootverordnung - SeeSpbootV) Anlage 4 (zu § 15 Abs. 2) Besetzung von gewerbsmäßig genutzten Sportbooten. Bundesministerium der Justiz, 2010, abgerufen am 7. März 2016.