Bildtafel der Schifffahrtszeichen auf dem Bodensee
Diese Bildtafel der Schifffahrtszeichen auf dem Bodensee beinhaltet die Schifffahrtszeichen, wie sie in der Anlage B der Bodensee-Schifffahrts-Ordnung (Stand Februar 2017) aufgelistet werden. Die Schifffahrtszeichen auf dem Bodensee sind in den drei Anrainerstaaten Deutschland, Österreich und der Schweiz gültig.
Bodensee
Verbotszeichen
- A.1a Verbot der Durchfahrt oder gesperrte Wasserflächen für Fahrzeuge aller Art
- A.1b Verbot der Durchfahrt oder gesperrte Wasserflächen für Fahrzeuge mit Maschinenantrieb
- A.2 Überholverbot
- A.3 Verbot des Begegnens und Überholverbot
- A.4 Liegeverbot
- A.5 Ankerverbot
- A.6 Festmacheverbot
- A.7 Wendeverbot
- A.8 Verbot, schädlichen Wellenschlag oder Sog zu erzeugen
- A.9 Verbot, außerhalb der angezeigten Begrenzung zu fahren
- A.10 Verbot des Wasserskifahrens
- A.11 Verbot des Segelsurfbrettfahrens
- A.12 Verbot des Fahrens mit Segelfahrzeugen
Gebotszeichen
- B.1 Gebot, die durch den Pfeil angezeigte Richtung einzuschlagen
- B.2 Gebot, unter bestimmten Umständen anzuhalten
- B.3 Gebot, die in km/h angegebene Geschwindigkeit nicht zu überschreiten
- B.4 Gebot, ein Schallzeichen zu geben
- B.5 Gebot, besondere Vorsicht walten zu lassen
- „B.2 Gebot, unter bestimmten Umständen anzuhalten“ in Verbindung mit Zoll
Zeichen für Einschränkungen
- C.1 Begrenzte Fahrwassertiefe
- C.2 Beschränkte Durchfahrtshöhe
- C.3 Beschränkte Durchfahrtsbreite
- C.5 Das Fahrwasser ist eingeengt; die Zahl auf dem Zeichen gibt den Abstand in Metern an, in dem sich Fahrzeuge vom Ufer entfernt halten sollen
Empfehlende Zeichen
- D.2 Empfehlung, sich auf der mit „grün“ bezeichneten Fahrwasserseite zu halten
- D.1a Empfohlene Durchfahrtsöffnung bei Brücken für Verkehr in beiden Richtungen
- D.1b Empfohlene Durchfahrtsöffnung bei Brücken für Verkehr nur in der Richtung in der die Zeichen sichtbar sind
Hinweiszeichen
- E.1 Erlaubnis zum Stillliegen
- E.2 Erlaubnis zum Ankern
- E.4 Erlaubnis zum Wasserskifahren
- E.5 Erlaubnis zum Segelsurfbrettfahren
- E.6 Kennzeichnung der 2-m-Wasserlinie. Bei 2,5 m am Konstanzer Pegel ist seewärts der markierten Stelle eine Mindestwassertiefe von 2 m. Die Zahl auf der Tafel entspricht der in den verschiedenen Bodensee-Schifffahrtskarten eingetragenen Ordnungsnummer.
- E.7 Kennzeichen der Untiefen und Schifffahrtshindernisse
Siehe auch
Commons: Water transport signs on Lake Constance – Sammlung von Bildern, Videos und Audiodateien
Weblinks
- Bodensee-Schifffahrts-Ordnung in der Systematischen Sammlung des Bundesrechts (SR 747.223.1) – Schifffahrtszeichen in der Anlage B
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