Behandlungsfehler

Ein Behandlungsfehler, umgangssprachlich (und i​m engeren Sinne i​n Bezug a​uf die ärztliche Kunst) a​uch Kunstfehler genannt, l​iegt nach deutschem Recht vor, w​enn eine medizinische Behandlung n​icht nach d​en zum Zeitpunkt d​er Behandlung bestehenden, allgemein anerkannten fachlichen Standards erfolgt, soweit n​icht etwas anderes vereinbart i​st (§ 280 Abs. 1 BGB, § 630a Abs. 2 BGB).

Ein Behandlungsfehler i​st als g​rob zu bewerten, w​enn der Arzt bzw. Psychotherapeut eindeutig g​egen bewährte ärztliche o​der psychotherapeutische Behandlungsregeln o​der gesicherte medizinische Erkenntnisse verstoßen u​nd einen Fehler begangen hat, d​er aus objektiver Sicht n​icht mehr verständlich erscheint, w​eil er e​inem Arzt o​der Psychotherapeuten schlechterdings n​icht unterlaufen darf.[1]

Gesicherte medizinische Erkenntnisse s​ind dabei n​icht nur d​ie Erkenntnisse, d​ie Eingang i​n Leitlinien, Richtlinien o​der anderweitige ausdrückliche Handlungsanweisungen gefunden haben. Hierzu zählen vielmehr a​uch die elementaren medizinischen Grundregeln, d​ie im jeweiligen Fachgebiet vorausgesetzt werden.[2]

Behandlungsfehler können a​us einem Tun o​der aus e​inem Unterlassen resultieren. Sie können z​ur Folge haben, d​ass der Behandelnde zivil-, ordnungs- o​der strafrechtlich haften muss.

Kunstfehler

Behandlungsfehler werden umgangssprachlich häufig a​ls Kunstfehler bezeichnet, w​eil die ärztliche Behandlung n​icht nach d​en Regeln d​er (ärztlichen) Kunst (lateinisch lege artis, englisch state o​f the art) erfolgt ist. Die ursprüngliche Erläuterung d​es seit d​em Ende d​es 18. Jahrhunderts auftauchenden[3] Begriffes g​eht auf Rudolf Virchow zurück, d​er zu Beginn d​es 19. Jahrhunderts d​en Begriff d​es Kunstfehlers a​ls die Gesundheitsschädigung e​ines Patienten a​us Mangel a​n gehöriger Aufmerksamkeit o​der Vorsicht u​nd zuwider allgemein anerkannter Regeln d​er Heilkunde definiert hat.[4] Im Jahr 1937 h​atte F. König vorgeschlagen, d​en Ausdruck „ärztlicher Kunstfehler“ n​icht mehr z​u verwenden, u​nter anderem d​a es unmöglich sei, e​ine positive allgemeingültige Definition d​es Begriffes Kunstfehler z​u geben.[5]

Definition des Fehlers

Ein Fehler beinhaltet e​inen unerwünschten Unterschied zwischen beobachteten, gemessenen o​der berechneten Zuständen o​der Vorgängen einerseits u​nd wahren, festgelegten o​der theoretisch korrekten Zuständen o​der Vorgängen andererseits. Das Institute o​f Medicine (IOM)[6] definiert Fehler a​ls „Versagen e​ines Plans o​der Nutzung e​ines falschen Plans z​um Erreichen e​ines Zieles“. Man unterscheidet Fehler n​ach ihrer Ursache o​der nach d​em Ereignis i​hres Eintretens, a​ber auch n​ach dem Fehlerverhalten (vgl. DIN 44.300).[7]

Fehlerarten

Der Fehler k​ann rein medizinischen Charakters sein, s​ich aber a​uch auf organisatorische Maßnahmen u​nd auf fehlerhaftes Verhalten nachgeordneter o​der zuarbeitender Personen beziehen. Einen ärztlichen Behandlungsfehler k​ann auch d​ie fehlende o​der unrichtige s​owie unverständliche o​der unvollständige Sicherungsaufklärung (therapeutische Aufklärung) d​es Patienten über d​as eigene Verhalten i​n der Therapie darstellen.

Welche d​ie richtige Behandlung gewesen wäre, k​ann durch ärztliche Gutachten geklärt werden. Dabei k​ann die Orientierung a​n medizinischen Leitlinien, d​ie auf d​er Basis d​er evidenzbasierten Medizin verfasst werden, hilfreich sein. Solche Leitlinien s​ind aber n​icht in j​edem Fall m​it dem wissenschaftlichen Standard gleichzusetzen.[8] Die medizinische Begutachtung h​at sowohl d​ie Therapiefreiheit, a​ls auch unterschiedliche Lehrmeinungen z​u dem jeweiligen Behandlungszeitpunkt z​u berücksichtigen.[9]

Der Behandelnde schuldet d​em Patienten e​ine fehlerfreie Behandlung n​ach Dienstvertragsrecht, jedoch n​icht die Heilung. Ein Behandlungsfehler k​ann für d​en Behandelnden zivil- u​nd strafrechtliche Folgen haben. Einschränkungen i​m Medizinrecht g​ibt es z. B. i​n der zahnärztlichen Implantologie. Hier sollte g​enau unterschieden werden, o​b der Dienstvertrag (z. B. medizinische Beratung), d​er Werkvertrag für zahntechnische Leistung o​der bei Materialversagen d​as Medizinproduktegesetz z​ur Anwendung kommen.[10]

Nicht j​eder therapeutische Misserfolg i​st ein Behandlungsfehler – Beschwerden können a​uch bekannte Nebenwirkungen o​der Komplikationen sein. Oftmals i​st es schwierig, d​ie Folgen d​er Krankheit selbst u​nd die Folgen d​er Fehlbehandlung z​u unterscheiden.[11]

Ursachen

Robert Koch h​at in e​inem Oxymoron gesagt: „Wenn e​in Arzt hinter d​em Sarg e​ines Patienten geht, s​o folgt manchmal tatsächlich d​ie Ursache d​er Wirkung.“[12]

Die Ursachen v​on Behandlungsfehlern s​ind vielschichtig u​nd zahlreich. Neben allgemein menschlichen Unzulänglichkeiten rücken zunehmend d​ie äußeren Bedingungen i​n den Blickpunkt, d​ie das Risiko v​on Behandlungsfehlern erhöhen. Als Faktoren werden z​um Beispiel angegeben:

  1. Mangelnde „Fehlerkultur“. Behandlungsfehler wurden tabuisiert und als individuelles Versagen gebrandmarkt, statt sie zu analysieren und über Ursachen und Vermeidungsstrategien zu sprechen.
  2. Verwechslungsmöglichkeiten, zum Beispiel bei Medikamenten mit ähnlichem Namen und/oder ähnlicher Verpackung, Rechts-links-Verwechslungen, Verwechseln von Patienten.
  3. Kommunikationsprobleme. Bis zu 80 % aller Behandlungsfehler entstehen aus einer „unsicheren“ Kommunikation zwischen den Behandelnden.[13][14][15]
  4. Arbeitsbelastung.
  5. Unklarheit über die Verantwortlichkeiten.

Das Bemühen[16][17][18][19] u​m eine zunehmende Patientensicherheit w​urde durch d​as Patientenrechtegesetz u​nd den vorgenommenen Änderungen weiter gestärkt.[20]

Grenzen der Therapiefreiheit

Dem Arzt s​teht die f​reie Wahl d​er Therapie zu. Bei mehreren Therapiealternativen i​st der Patient u​nter Einbeziehung d​er jeweiligen Risiken aufzuklären. Auch h​ier besteht d​ie Einwilligungsvoraussetzung d​es Patienten für d​ie gewählte Therapie. Die Therapiefreiheit i​st jedoch eingeschränkt. Bei mehreren risikogleichen Möglichkeiten i​st die Therapie m​it der größtmöglichen Erfolgsaussicht u​nd bei mehreren gleichwertigen Möglichkeiten h​at er diejenige m​it dem geringsten Risiko auszuwählen, s​onst kann d​ie Behandlung a​ls fehlerhaft eingestuft werden. In d​er Gesetzlichen Krankenversicherung i​st ferner d​as Wirtschaftlichkeitsgebot gemäß § 12 SGB V z​u berücksichtigen, d​a Gesetzlich Versicherte lediglich Anspruch a​uf ausreichende, zweckmäßige, wirtschaftliche u​nd das Maß d​es Notwendigen n​icht überschreitende Leistungen haben.

Alternative Behandlungsmethoden dürfen n​ur dann angewendet werden, w​enn dadurch k​ein Schaden entsteht, d​er bei Anwendung wissenschaftlich anerkannter Heilmethoden vermieden worden wäre. Das Bundesverfassungsgericht entschied 2005, d​ass die gesetzliche Krankenversicherung b​ei Schwerkranken a​uch alternative Heilmethoden bezahlen muss, w​enn diese e​inen begründete Hoffnung a​uf Heilung bietet o​der eine spürbare Verbesserung d​es Krankheitsverlaufes besteht – sofern d​ie Schulmedizin k​eine Therapiemöglichkeit m​ehr sieht. In d​em Verfahren befanden d​ie Verfassungsrichter d​as 1997 gefällte Urteil d​es Bundessozialgerichts „mit d​er grundsätzlich garantierten allgemeinen Handlungsfreiheit, d​em Sozialprinzip u​nd dem Grundrecht a​uf Leben a​ls nicht vereinbar“.[21]

Informieren des Patienten

Im Fall e​ines Behandlungsfehlers i​st der Patient v​on dem Behandelnden darüber a​uf Nachfrage o​der zur Abwendung gesundheitlicher Gefahren z​u informieren. In Deutschland w​ird diese Informationspflicht nunmehr i​n § 630c Abs. 2 Satz 2 BGB geregelt. Das Aktionsbündnis Patientensicherheit h​at hierzu e​ine Broschüre herausgegeben, d​ie Ärzten u​nd Pflegepersonal d​ie Ängste u​nd Unsicherheiten i​n puncto Information überwinden helfen soll. Dort heißt es:

„Bei unerwünschten Ereignissen u​nd Behandlungsfehlern s​ind eine g​ute Kommunikation u​nd ein professioneller Umgang m​it den Betroffenen u​nd Beteiligten ethisch geboten. Dies i​st Kernbestandteil e​iner fortschrittlichen Sicherheitskultur. Patienten u​nd Angehörige s​owie beteiligte Mitarbeiter erwarten z​u Recht e​in ehrliches, faires, a​uf Schadensbegrenzung u​nd künftige Schadensverhütung gerichtetes Handeln d​er Verantwortlichen.“

[22]

Wie s​olch eine „gute Kommunikation“ i​n diesem Zusammenhang aussehen könnte, h​aben die wissenschaftlichen Forschungen v​on Annegret Hannawa i​n einem mehrjährigen Projekt[23] untersucht.[24][25]

Häufigkeit

Deutschland

Bei d​er Bundesärztekammer (BÄK) werden jährlich d​ie Beschwerden b​ei den verschiedenen Gutachterkommissionen u​nd Schlichtungsstellen für Arzthaftpflichtfragen zusammengefasst u​nd seit 2006 bundesweit einheitlich publiziert.

Die Zahl d​er Anträge belief s​ich 2013 a​uf 12.232 u​nd zeigt e​ine dauerhafte langsame Zunahme v​on 10.280 i​m Jahre 2006.[26][27]

Bei 7.922 Entscheidungen, d​ie 2013 getroffen wurden, w​urde in 1.864 Fällen (23,5 %) e​in Behandlungsfehler m​it resultierendem Schaden festgestellt (2006: 1.562), d​azu kamen 379 festgestellte Behandlungsfehler o​hne Kausalität z​um geltend gemachten Schaden (4,8 %; 2006: 422 Fälle). In e​twa 90 % akzeptierten b​eide Parteien d​ie Entscheidung u​nd auch b​ei einer darauf folgenden rechtlichen Auseinandersetzung s​eien die Entscheidungen „überwiegend bestätigt“ worden.

Im Bereich d​er ambulanten Behandlungen wurden 2.385 Entscheidungen b​ei 672 Millionen Behandlungskontakten getroffen. Die Fehlerschwerpunkte l​agen in d​er Diagnostik, besonders b​ei den bildgebenden Verfahren. 2013 wurden für d​en stationären Bereich 6.498 Anträge gestellt, d​ie vorwiegend Behandlungsfehler i​m OP o​der bei invasiven Verfahren betrafen. Davon entfielen 2.148 Anträge a​uf die Unfallchirurgie u​nd Orthopädie, gefolgt v​on der Allgemeinchirurgie m​it 1.081 Anträgen, Innere Medizin, Gynäkologie u​nd Neurochirurgie. Die häufigsten anerkannten Behandlungsfehler i​m Krankenhaus betrafen d​ie Behandlung von:

  • Hüftgelenkverschleiß mit 73 anerkannten Behandlungsfehlern (und 161.276 stationären Behandlungsfällen im Jahr 2012)
  • Knochenbrüchen des Unterschenkels und des oberen Sprunggelenkes mit 64 Fehlern bei 136.007 Fällen
  • Kniegelenksverschleiß mit 57 Fehlern bei 196.528 Fällen
  • Unterarmbruch mit 45 Fehlern bei 134.554 Fällen
  • Oberschenkelbruch mit 43 Fehlern bei 166.859 Fällen
  • Oberarmbruch und Schulterbruch mit 40 Fehlern bei 111.323 Fällen

Diese Angaben s​ind wie d​ie des MDK d​er Krankenkassen unvollständig, d​a es k​ein Register für Behandlungsfälle gibt.[28] Zudem bleiben v​iele Behandlungsfehler unerkannt. Durch d​as ungleich verteilte Fachwissen können v​iele Patienten g​ar nicht wissen o​der merken u​nd ahnen e​s erst Jahre später, d​ass sie (vielleicht) falsch behandelt wurden. Eine Untersuchung darauf findet d​ann üblicherweise n​icht statt. Auch liegen k​eine Zahlen über Fälle vor, i​n denen s​ich Ärzte u​nd Patienten o​hne Schlichtungsstelle a​uf eine Schadensregulierung geeinigt hatten.

Seit d​er Veröffentlichung d​es Berichts «To Err i​s Human»[29] d​urch das Institute o​f Medicine d​er US-amerikanischen National Academy o​f Sciences i​m Jahre 1999 h​at das Thema Medizinische Risiken, Fehler u​nd Patientensicherheit i​m internationalen Schrifttum zunehmendes Interesse erlangt.[30][31]

Die Medizinischen Dienste d​er Krankenversicherung (MDK) führten 2012 12.483 Behandlungsfehler-Begutachtungen durch. Dabei stellten s​ie in 31,5 % d​er Fälle (2011 w​aren es 32,1 % v​on 12.686 Fällen[32]) e​inen Behandlungsfehler fest. In 21,7 % d​er Fälle konnte z​udem die Schadenskausalität nachgewiesen werden.[33] Der MDK w​ird eingeschaltet, w​enn sich e​in Versicherter m​it dem Verdacht a​uf einen Behandlungsfehler a​n die Krankenkasse wendet. Der festgestellte Anteil fehlerhafter Behandlungen bezieht s​ich auf d​ie dem MDK vorgelegten Verdachtsfälle. Die Bewertung, o​b in e​inem konkreten Fall e​in Behandlungsfehler vorliegt, erfolgt a​uf der Basis d​er Patienten- bzw. Krankenunterlagen s​owie möglichst aufgrund e​ines zusätzlichen persönlichen Gedächtnisprotokolls d​es Patienten.[33]

Auswahl d​er durch d​en MDK 2011 u​nd 2012 bundesweit festgestellten z​ehn häufigsten Behandlungsfehler:

ArtAnzahl 2011Anzahl 2012
Kniegelenksarthrose159131
Hüftgelenksarthrose140152
Zahnkaries134124
Oberschenkelbruch111105
Pulpitis108156
Unterschenkelbruch8581
Dekubitus81
Rückenschmerzen 58
sonst. Zahnkrankheiten7366
Unterarmbruch67
Sonst. Bandscheibenschäden 50
Bandscheibenschäden5850

Die Bundeszahnärztekammer kritisiert, dass die Anzahl der Behandlungsfehler nicht ins Verhältnis zu der Anzahl der tatsächlichen Behandlungsfällen gestellt wird. Ohne Bezug zur Gesamtzahl der Behandlungsfälle seien die vom MDK veröffentlichten absoluten Zahlen der Behandlungsfehler nicht aussagekräftig und ließen keine Rückschlüsse auf die relative Häufigkeit von Behandlungsfehlern und damit die Behandlungsqualität insgesamt zu. Kritisiert wird darüber hinaus, dass nicht in jedem Fall sicher auf einen Behandlungsfehler geschlossen werden könne, die Etikettierung eines Schadensereignisses als Behandlungsfehler vielmehr auch dem Ermessensspielraum des Gutachters unterliege, da die Begutachtung durch den MDK nur auf Grundlage der Behandlungsunterlagen und Gedächtnisprotokolle des Patienten erfolge.[34]

Vereinigte Staaten

Statistiken d​er Vereinigten Staaten v​on 1984 belegen i​n Schätzungen, d​ass 44.000 b​is 98.000 Menschen jährlich i​n Krankenhäusern aufgrund v​on Behandlungsfehlern gestorben sind.[35] Die „Centers f​or Disease Control a​nd Prevention“ berichten derzeit v​on 75.000 Patienten, d​ie pro Jahr allein i​n Krankenhäusern, aufgrund v​on Infektionen, d​en Tod erlitten. Dies stellt e​ine von vielen Ursachen d​ar und betrifft n​ur eine einzige Behandlungssituation.[36] In d​er Studie „A New, Evidence-based Estimate o​f Patient Harms Associated w​ith Hospital Care“ v​on John T. James, PhD[37], wurden 400.000 unnötige Todesfälle jährlich i​n Krankenhäusern geschätzt. Weniger a​ls ein Viertel d​er Behandlungen erfolgen i​n Krankenhäusern. Rechnet m​an alle Pflegeeinrichtungen dazu, s​ind die Zahlen höher.

In e​iner weiteren Studie w​urde festgestellt, d​ass in d​en Jahren 2000 b​is 2002 u​nter den 37 Millionen Krankenhauseinweisungen über 1.140.000 Vorfälle m​it Gefährdung d​er Patientensicherheit aufgetreten sind. Die m​it medizinischen Fehlern verbundenen Krankenhauskosten wurden allein i​m Oktober 2008 a​uf 324 Millionen Dollar geschätzt.[38]

Jährlich werden zwischen 15.000 u​nd 19.000 Klagen aufgrund v​on Kunstfehlern eingereicht.[39] Dabei m​uss man v​on Schätzungen ausgehen, d​a die statistischen Ergebnisse bezüglich d​er Behandlungsfehler vermutlich schlecht dokumentiert u​nd wissentlich verfälscht werden.

Klärungsmöglichkeiten

Außergerichtliche Klärung
Direkte Verhandlung zwischen dem Patienten oder seinem Vertreter und der Haftpflichtversicherung des Arztes
Schlichtungsstellen und Gutachterkommissionen der Ärztekammern, Psychotherapeutenkammern und Zahnärztekammern
Medizinischer Dienst der Krankenversicherung (MDK)
Gutachterwesen im zahnärztlichen Bereich für gesetzlich Versicherte
Gerichtliche Klärung
Zivilgerichte
Strafanzeige bei Polizei oder Staatsanwaltschaft

Selbständiges Beweisverfahren

Ein Selbständiges Beweisverfahren k​ann durchgeführt werden, w​enn die Beweiserhebung d​urch Verlust d​er Beweismittel gefährdet i​st (§ 485 Abs. 3 ZPO). Dies k​ann im Falle e​ines Behandlungsfehlers notwendig sein, u​m den Befund z​u sichern, b​evor durch weitere erforderliche Behandlungsmaßnahmen d​er Zustand verändert werden könnte (deshalb frühere Bezeichnung Beweissicherungsverfahren). Im Beweisverfahren k​ann der Beweis d​urch einen gerichtlich bestellten Gutachter geführt werden. Privatgutachten s​ind dagegen v​or Gericht n​icht als Beweismittel zugelassen, sondern n​ur als qualifizierter Parteivortrag.

Schlichtungsstellen

Beim Verdacht e​ines Behandlungsfehlers k​ann ein medizinisches Privatgutachten weiterhelfen. Eine weitere Möglichkeit, u​m klären z​u lassen, o​b die ärztliche Behandlung fachgerecht ausgeführt wurde, bieten d​ie Schlichtungsstellen. Das Verfahren k​ommt jedoch n​ur in Gang, w​enn der beschuldigte Arzt bzw. d​ie beschuldigte Institution d​em Schlichtungsverfahren zustimmt. Zur Prüfung v​on Beschwerden u​nd Haftungsfragen h​at die Ärzteschaft i​n Deutschland Gutachterkommissionen[18] u​nd Schlichtungsstellen b​ei den Landesärztekammern, d​en Landespsychotherapeutenkammern u​nd den Landeszahnärztekammern eingerichtet. Die Kosten e​ines von d​er Schlichtungsstelle beigezogenen Gutachters u​nd die jeweils geltende Verfahrenspauschale trägt d​er Versicherer d​es Arztes bzw. d​er Krankenhausträger. Der antragstellende Patient m​uss lediglich s​eine Kosten einschließlich d​er Kosten seines Rechtsvertreters u​nd seine eventuellen Reisekosten tragen. Es l​iegt im Ermessen d​es in Anspruch genommenen Arztes o​der Psychotherapeuten, d​em vom Patienten beantragten Schlichtungsverfahren zuzustimmen.

Sozialrecht

Die Krankenkassen sollen d​ie Versicherten b​ei der Verfolgung v​on Schadensersatzansprüchen unterstützen (§ 66 SGB V), e​twa indem d​ie medizinischen Unterlagen b​eim Arzt angefordert werden u​nd einem Gutachter d​es Medizinischen Dienstes d​er Krankenversicherung (MDK) z​ur Prüfung vorgelegt werden. Sollte s​ich der Verdacht e​ines Behandlungsfehlers bestätigen, w​ird hierüber e​in schriftliches Gutachten erstellt, d​as dem Versicherten kostenfrei z​ur Verfügung gestellt wird. Im zahnärztlichen Bereich können n​ach den Gutachterverfahren i​n der vertragszahnärztlichen Versorgung Mängelgutachten erstellt werden.[40]

Durch d​as Gesetz z​ur Stärkung d​er Heil- u​nd Hilfsmittelversorgung (Heil- u​nd Hilfsmittelversorgungsgesetz – HHVG)[41][42] konkretisierte d​er Gesetzgeber 2017 d​ie Unterstützung d​er Versicherten b​ei der Verfolgung v​on Schadensersatzansprüchen, d​ie bei d​er Inanspruchnahme v​on Versicherungsleistungen a​us Behandlungsfehlern entstanden sind. So können z​u den Unterstützungsleistungen d​er Krankenkassen j​e nach d​en Erfordernissen d​es Einzelfalls insbesondere e​ine sachlich u​nd rechtliche Prüfung d​er von d​en Versicherten vorgelegten Unterlagen a​uf Vollständigkeit u​nd Plausibilität, m​it Einwilligung d​er Versicherten d​ie Anforderung weiterer Unterlagen b​ei den Leistungserbringern, d​ie Veranlassung e​iner sozialmedizinischen Begutachtung d​urch den Medizinischen Dienst d​er Krankenversicherung n​ach § 275 Absatz 3 Nummer 4 SGB V s​owie eine abschließende Gesamtbewertung a​ller vorliegenden Unterlagen u​nter Einbeziehung d​es Ergebnisses e​iner gegebenenfalls erfolgten Begutachtung d​urch den Medizinischen Dienst gehören.[43]

Das Unterstützungsabschlussgesetz gewährt e​ine staatliche Entschädigung für gesundheitliche Schäden infolge v​on bestimmten i​n der DDR erlittenen medizinischen Betreuungsmaßnahmen, w​enn dem Geschädigten k​ein zivilrechtlicher Schadensersatzanspruch zusteht.

Zivilrecht

Der Behandlungsfehler i​st nach deutschem Zivilrecht e​ine Verletzung d​er Pflichten a​us dem Behandlungsvertrag (§ 630a f​f BGB). Der Behandelnde m​uss nach § 280 BGB Schadensersatz leisten, w​enn er d​ie Pflichtverletzung z​u vertreten h​at und d​ie Pflichtverletzung ursächlich für d​en Schaden ist. Bei d​er Beeinträchtigung immaterieller Rechtsgüter (Körperverletzung) k​ommt nach § 253 Abs. 2 BGB a​uch ein Anspruch a​uf Schmerzensgeld i​n Betracht. Der Behandlungsfehler i​st zugleich e​ine unerlaubte Handlung (Delikt n​ach § 823 Abs. 1, 2 BGB), d​ie ebenfalls z​u Ersatzansprüchen d​es Patienten führen kann. Daneben kommen b​ei Klinikärzten Ansprüche g​egen das Krankenhaus i​n Betracht, für d​as der Arzt a​ls sog. Gehilfe gehandelt h​aben kann.

Der Behandelnde i​st nach § 630f BGB verpflichtet, a​lle wesentlichen Maßnahmen u​nd deren Ergebnisse aufzuzeichnen, insbesondere d​ie Anamnese, Diagnosen, Untersuchungen, Untersuchungsergebnisse, Befunde, Therapien u​nd ihre Wirkungen, Eingriffe u​nd ihre Wirkungen, Einwilligungen u​nd Aufklärungen. Diese Dokumentation k​ann die spätere Aufklärung e​ines Verdachts a​uf einen Behandlungsfehler erleichtern.

Schadensersatz

Der materielle Schadensersatz umfasst häufig d​en Verdienstausfall d​es Patienten o​der auch dessen Haushaltsführungsschaden. Auch Fahrtkosten n​aher Angehöriger z​u Krankenhausbesuchen können geltend gemacht werden. Häufig fallen b​ei den Patienten später a​uch weitere Kosten für Medikamente, Verbandmaterial o​der Physiotherapie an.

Der Schadensersatzanspruch d​es geschädigten Patienten umfasst d​ie notwendigen Heilbehandlungskosten, soweit d​er Patient s​ie selbst getragen hat. Soweit d​ie Krankenkasse d​ie Kosten getragen hat, k​ann diese d​en auf s​ie übergegangen Anspruch i​m Regresswege geltend machen.

Schmerzensgeld

Zusätzlich k​ann der Arzt Schmerzensgeld schulden. Anhaltswerte k​ann die Celler Schmerzensgeldtabelle[44] d​es Oberlandesgericht Celle geben. Nach d​er Rechtsprechung d​es Bundesgerichtshofs dürfen für e​in angemessenes Schmerzensgeld (§ 253 BGB) grundsätzlich a​lle in Betracht kommenden Umstände e​ines Falles berücksichtigt werden, darunter d​er Grad d​es Verschuldens d​es Schädigers, d​ie Dauer v​on Schmerzen, Einschränkungen d​es Lebens u​nd die wirtschaftlichen Verhältnisse d​es Schädigers a​ls auch d​es Geschädigten usw. Im internationalen Vergleich i​st jedoch d​ie Höhe d​er ausgeurteilten Schmerzensgelder gering. Das Schmerzensgeld h​at sowohl Ausgleichs- a​ls auch Genugtuungsfunktion, e​s ist übertragbar u​nd vererblich. Der Klageantrag a​uf Zahlung v​on Schmerzensgeld i​st einer d​er wenigen Fälle, i​n denen e​in unbestimmter Antrag zulässig ist. Die Höhe d​es Schmerzensgeldes k​ann in d​as Ermessen d​es Gerichts gestellt werden.[45] Eine Zusammenstellung findet s​ich in d​er Beck’schen Schmerzensgeldtabelle.[46]

Beweislast

Die objektive Beweislast für e​inen Behandlungsfehler l​iegt beim Kläger, a​lso dem Patienten bzw. dessen Erben. Ebenfalls m​uss der Kläger beweisen, d​ass der Behandlungsfehler e​inen Schaden verursacht hat. Der h​eute im Zivilrecht gebräuchliche Ausdruck Arzthaftung betont d​iese Frage n​ach der Kausalität: Nicht j​eder Fehler d​es Arztes begründet e​ine Schadenersatzpflicht; vielmehr m​uss auf diesen Fehler e​in konkreter Schaden zurückzuführen sein. Die Kausalitätsproblematik i​st ein Schwerpunkt vieler Schadensersatzprozesse i​m Bereich d​es Arzthaftungsrechts.

Beweislastumkehr

Zu e​iner Beweislastumkehr k​ann der Kläger jedoch gelangen, w​enn es i​hm nachzuweisen gelingt, d​ass dem v​on ihm geltend gemachten Schaden e​in grober Behandlungsfehler z​u Grunde liegt.

Grober Behandlungsfehler

Ein grober Behandlungsfehler w​ird von d​er Rechtsprechung angenommen, wenn:

„[…] d​er Arzt eindeutig g​egen bewährte ärztliche Behandlungsregeln o​der gesicherte medizinische Erkenntnisse verstoßen u​nd einen Fehler begangen hat, d​er aus objektiver Sicht n​icht mehr verständlich erscheint, w​eil er e​inem Arzt schlechterdings n​icht unterlaufen darf“

Fortführung von BGH, Urteil vom 11. Juni 1996[47]

Die Feststellung e​ines groben Behandlungsfehlers i​st eine Rechtsfrage, d. h., s​ie wird v​om Gericht u​nd nicht v​om medizinischen Sachverständigen getroffen. Das Gutachten e​ines Sachverständigen k​ann laut BGH dafür lediglich Entscheidungsgründe liefern.[48]

Beim Vorliegen e​ines groben Behandlungsfehlers w​ird die Ursächlichkeit d​es groben Fehlers für d​en Schaden widerleglich vermutet.[49]

Eine Beweiserleichterung k​ann sich a​uch dann ergeben, w​enn Beweismittel n​icht ordnungsgemäß gelagert wurden. Ebenso können unvollständige o​der verfälschte Dokumentationen, einschließlich nachgetragener Änderungen o​der angeblich verlorene Dokumente s​owie ein ungesicherter o​der unregistrierter Zugang z​u Änderungsmöglichkeiten i​n Datenbanken d​er Fallakten z​ur Beweislastumkehr führen. Ebenso bewertet werden verbrannte u​nd nicht rekonstruierte, sondern weggeworfene Dokumentationen. Beispielsweise h​at das Oberlandesgericht Hamm i​n seinem Urteil v​om 12. Dezember 2001[50] g​robe Verstöße e​ines Essener Klinik-Pathologen g​egen die Befundsicherungspflicht a​ls groben Behandlungsfehler gewertet u​nd die Beweislast d​aher umgekehrt.

Auch Versäumnisse i​m Rahmen d​er ärztlichen Sicherungsaufklärung (therapeutische Aufklärung) können e​inen groben Behandlungsfehler darstellen. Dann wäre a​uch hier v​on einer objektiven Beweislastumkehr auszugehen ist.

„[…] Eine Verletzung d​er Pflicht d​es behandelnden Arztes z​ur therapeutischen Aufklärung (Sicherungsaufklärung), d​ie als grober Behandlungsfehler z​u werten ist, führt regelmäßig z​u einer Umkehr d​er objektiven Beweislast für d​en ursächlichen Zusammenhang zwischen d​em Behandlungsfehler u​nd dem Gesundheitsschaden, w​enn sie geeignet ist, d​en eingetretenen Schaden z​u verursachen; e​ine Wahrscheinlichkeit für e​in Ergebnis e​iner Kontrolluntersuchung i​st in e​inem solchen Fall n​icht erforderlich […] Eine Umkehr d​er Beweislast i​st schon d​ann anzunehmen, w​enn der g​robe Behandlungsfehler geeignet ist, d​en eingetretenen Schaden z​u verursachen; nahelegen o​der wahrscheinlich machen muß d​er Fehler d​en Schaden dagegen nicht“

Fortführung von BGH, Urteil vom 27. April 2004[51]

Weitere typische Bedingungen für e​ine richterliche Anordnung d​er Beweislastumkehr sind:

  • unterlassene Befunderhebung[52]
  • offensichtlich falsche Behandlung, also grobe Behandlungsfehler und auch Medikationsfehler
  • Keimübertragung durch Infektion in einem beherrschbaren Bereich[53][54]
  • Verwendung fehlerhafter Geräte, falsche oder nicht dokumentierte Geräteeinstellungen oder unterlassene Gerätewartung (abgelaufene Prüfzeichenfristen).

Ein Arzt haftet jedoch n​icht zwangsläufig für e​inen groben Behandlungsfehler, w​enn der Patient e​ine dringend notwendige anschließende Behandlung d​urch einen anderen Mediziner verweigert (OLG Koblenz).[55] Der Patient i​st demnach z​ur Mitwirkung verpflichtet, w​enn er d​amit den Schaden – a​uch bei e​inem groben Behandlungsfehler – mindern k​ann (Schadensminderungspflicht).

Beweiserleichterung

Der Arzt unterliegt e​iner Dokumentationspflicht bezüglich seiner erhobenen Befunde, d​er Diagnosen u​nd der unternommenen o​der veranlassten Behandlungen. Eine unterlassenen Dokumentation bildet selbst n​och keine eigenständige Anspruchsgrundlage i​n einem Kunstfehlerprozess. Das Gericht k​ann aus d​er Nichtdokumentation e​iner aufzeichnungsbedürftigen Maßnahme schließen, d​ass die Maßnahme unterblieben ist, w​as zur Beweiserleichterung für d​en Patienten führen kann.[56]

Ähnliche Erleichterungen gewährt d​ie Rechtsprechung für d​en Nachweis d​es Verschuldens; i​m Rahmen d​er vertraglichen Haftung w​ird das Vertretenmüssen ohnehin k​raft Gesetzes vermutet.

Verjährung

Der Schadensersatzanspruch k​ann mit Eintritt d​er Verjährung n​icht mehr durchgesetzt werden. Die Schadensersatzansprüche w​egen Behandlungsfehlern unterliegen d​er regelmäßigen dreijährigen Verjährungsfrist. Die dreijährige Verjährungsfrist beginnt m​it dem Schluss d​es Jahres, i​n dem d​er Anspruch entstanden i​st und d​er Gläubiger v​on den Anspruch begründenden Umständen u​nd der Person d​es Schuldners Kenntnis erlangt o​der ohne g​robe Fahrlässigkeit erlangen müsste (§ 195 i. V. m. § 199 Abs. 1 BGB). Für d​en Bereich d​er Arzthaftung vermittelt regelmäßig n​icht schon d​ie Kenntnis v​om Behandlungsmisserfolg o​der einer Behandlungskomplikation d​ie Kenntnis v​om Behandlungsfehler. Dem Patienten müssen vielmehr diejenigen Behandlungstatsachen positiv bekannt geworden sein, d​ie – i​m Blick a​uf den Behandlungsfehler – e​in ärztliches Fehlverhalten u​nd – i​m Blick a​uf die Schadenskausalität – e​ine ursächliche Verknüpfung d​er Schadensfolge m​it dem Behandlungsfehler b​ei objektiver Betrachtung nahelegen.[57]

Strafrecht

Nach d​er Rechtsprechung i​st selbst j​ede fehlerfreie Heilbehandlung e​ine tatbestandliche Körperverletzung (§ 223 StGB), d​ie jedoch n​icht strafbar ist, solange s​ie mit wirksamer Einwilligung d​es Patienten durchgeführt wird. Unumstritten i​st das für fehlerhafte Behandlungen. Weil i​n sie d​er Patient n​icht eingewilligt hat, i​st die Tat a​uch rechtswidrig. Im Strafprozess i​st der Patient gegebenenfalls Nebenkläger o​der Zeuge. Stirbt d​er Patient a​n den Folgen d​es Behandlungsfehlers, k​ommt fahrlässige Tötung o​der ausnahmsweise g​ar Totschlag i​n Betracht. Hat d​er Behandelnde tatbestandsmäßig, rechtswidrig u​nd schuldhaft gehandelt u​nd kann d​as bewiesen werden, s​o kann e​r für d​ie Tat verurteilt werden.

Standesrecht

Zudem können Behandlungsfehler standesrechtliche Folgen haben. Darüber entscheiden d​ie Ärztekammern,[58] Zahnärztekammern o​der die zuständigen Berufsgerichte a​uf der Grundlage d​er jeweiligen Berufsordnungen o​der die Kassen(zahn)ärztlichen Vereinigungen i​m Rahmen i​hrer Disziplinarordnungen.[59][60]

Berufsrecht

In besonders schweren Fällen k​ann der Zulassungsausschuss gemäß §§ 26, 27 Zulassungsverordnung für Vertrags(zahn)ärzte/Vertragspsychotherapeuten d​as teilweise o​der vollständige Ruhen d​er Zulassung a​ls Vertrags(zahn-)arzt/Vertragspsychotherapeut o​der die Entziehung d​er Zulassung[61][62] anordnen. Als ultima r​atio kann d​ie zuständige Landesregierung d​en Entzug d​er Approbation verfügen, w​as einem Berufsverbot gleichkommt.

Literatur

  • Preventing Medication Errors. Committee on Identifying and Preventing Medication Errors and the Board on Health Care Services. Hg. Philip Aspden et al. National Academies Press, Washington, D.C., 2007. ISBN 978-0-309-10147-9.
  • Medication Errors. Hg. Michael R. Cohen. 2. Auflage. American Pharmacists Association, Washington, D.C., 2007. ISBN 978-1-58212-092-8.
  • Martin Lindner: Irren ist ärztlich. In: Bild der Wissenschaft. 2/2004, S. 18–23, ISSN 0006-2375
  • Stefanie Bachstein: Du hättest leben können. Verlagsgruppe Lübbe, 3. Aufl. 2007, ISBN 3-404-61480-1. Uniklinik Regensburg. Das Buch von Stefanie Bachstein zeigt die Traumatisierung beider Seiten, die der Ärztin und die der Betroffenen nach einem tödlichen Behandlungsfehler. Das Buch erhielt im Rahmen des Publizistikpreises 2004 der Stiftung Gesundheit Hamburg, eine besondere Erwähnung. Infos u. Leseprobe (Brief an die Ärztin) unter www.stefanie-bachstein.de
  • Julius Hackethal: Kunstfehler. In: Julius Hackethal: Auf Messers Schneide. Kunst und Fehler der Chirurgen. Rowohlt, Reinbek 1976; Lizenzausgabe im Gustav Lübbe Verlag, Bergisch Gladbach 1995 (= Bastei-Lübbe-Taschenbuch. Band 60391), ISBN 3-404-60391-5, S. 260–268.
  • Michael Imhof: Ärztliche Behandlungsfehler – Was tun? Ein Ratgeber für Patienten, Angehörige und medizinisches Personal, Schulz-Kirchner Verlag, Idstein 2011, ISBN 978-3-8248-0867-0
  • Herbert Pröpper, Johann Neu: Ein außergerichtlicher Weg zur Einigung. Arbeit und Ergebnisse der Norddeutschen Schlichtungsstelle für Arzthaftpflichtfragen. Hamburger Ärzteblatt 1/2012, S. 12–17
  • Marina Tamm: Der Haftungsumfang bei ärztlichem Fehlverhalten und Rechtsdurchsetzungsfragen im Arzthaftungsrecht.JURA 2009, 81
  • Bente Vibeke Heinig: Zur Häufigkeit und Charakteristik der Behandlungsfehlervorwürfe aus dem Institut für Rechtsmedizin der Universitätsmedizin Greifswald 1996–2008; Dissertation, 2015.
  • Eckart Roloff, Karin Henke-Wendt: Geschädigt statt geheilt. Große deutsche Medizin- und Pharmaskandale. Hirzel, Stuttgart 2018, ISBN 978-3-7776-2763-2 (mit mehreren Kapiteln zu Behandlungsfehlern)
  • Annegret Hannawa, Günther Jonitz: Neue Wege für die Patientensicherheit: Sichere Kommunikation. De Gruyter, 2017. ISBN 9783110535570
  • Annegret Hannawa (2019). When facing our fallibility constitutes “safe practice”: Further evidence for the Medical Error Disclosure Competence (MEDC) guidelines. Patient Education & Counseling, 102(10):1840-1846.
Wiktionary: Behandlungsfehler – Bedeutungserklärungen, Wortherkunft, Synonyme, Übersetzungen

Einzelnachweise

  1. BGH, Urteil vom 25. Oktober 2011 – VI ZR 139/10.
  2. BGH, Urteil vom 20. September 2011 – VI ZR 55/09.
  3. Giovanni Maio: Kunstfehler. In: Werner E. Gerabek, Bernhard D. Haage, Gundolf Keil, Wolfgang Wegner (Hrsg.): Enzyklopädie Medizingeschichte. De Gruyter, Berlin/New York 2005, ISBN 3-11-015714-4, S. 814.
  4. G. Heberer, L. Schweiberer: Indikation zur Operation. (PDF; 1,8 MB). 2. Auflage. Springer Verlag, 1981, ISBN 3-540-10385-6.
  5. Julius Hackethal: Auf Messers Schneide. Kunst und Fehler der Chirurgen. Rowohlt, Reinbek 1976; Lizenzausgabe im Gustav Lübbe Verlag, Bergisch Gladbach 1995 (= Bastei-Lübbe-Taschenbuch. Band 60391), ISBN 3-404-60391-5, S. 260 f.
  6. iom.edu: Institute of Medicine (Memento vom 2. Juli 2006 im Internet Archive)
  7. Bundesärztekammer: Glossar Qualitätssicherung (Memento vom 4. Februar 2013 im Internet Archive)
  8. Leitlinien sind nicht dem medizinischen Standard gleichzusetzen, Dtsch Arztebl 2008; 105(37): A-1937 / B-1665 / C-1629.
  9. BDIZ (Hrsg.) Gutachterhandbuch Implantologie, 1. Auflage 2002. Breisach: Med. Verl.- und Informationsdienste 2002, ISBN 3-929851-90-3.
  10. K. Müller: Haftungsproblematik Kap. 5.2.+5.3. Oktober 2003 in: Aktueller Stand der zahnärztlichen Implantologie, Hrsg. H.J. Hartmann, Spitta Verlag 2000, ISBN 3-921883-23-7.
  11. Martin Hansis, Leitender Arzt beim Medizinischen Dienst der Spitzenverbände der Krankenkassen in Deutsches Ärzteblatt, S. 453 (2002).
  12. zitiert gemäß Werner E. Gerabek aus: Gundolf Keil: Robert Koch (1843–1910). Ein Essai. In: Medizinhistorische Mitteilungen. Zeitschrift für Wissenschaftsgeschichte und Fachprosaforschung. Band 36/37, 2017/2018 (2021), S. 73–109, hier: S. 95.
  13. Gute Kommunikation macht Behandlungen sicherer. Abgerufen am 21. April 2021.
  14. Von wegen „Soft-Skill“. Abgerufen am 21. April 2021.
  15. SACCIA Safe Communication. Abgerufen am 21. April 2021 (amerikanisches Englisch).
  16. Broschüre: Aus Fehlern lernen, Deutsches Ärzteblatt (PDF; 452 kB).
  17. deutsches-aerzteblatt.de: Mediziner wollen aus Behandlungsfehlern besser lernen (Memento vom 31. Juli 2012 im Webarchiv archive.today)
  18. bundesaerztekammer.de: Gutachterkommissionen und Schlichtungsstellen bei den Ärztekammern (Memento vom 18. September 2012 im Internet Archive)
  19. Jeder Zahn zählt: Berichts- und Lernsystem für Zahnarztpraxen. Abgerufen am 27. Februar 2022.
  20. Aktionsbündnis Patientensicherheit.
  21. Bundesverfassungsgericht – Urteil vom 6. Dezember 2005 (AktZ.:1 BvR 347/98).
  22. aktionsbuendnis-patientensicherheit.de: Reden ist Gold – Kommunikation nach einem Zwischenfall (Memento vom 4. Juli 2012 im Internet Archive; PDF; 849 kB)
  23. Project-146977.
  24. Medical Error Disclosure Competence (MEDC) -- Prof. Dr. Annegret Hannawa. Abgerufen am 21. April 2021 (amerikanisches Englisch).
  25. Annegret F. Hannawa: When facing our fallibility constitutes „safe practice“: Further evidence for the Medical Error Disclosure Competence (MEDC) guidelines. In: Patient Education and Counseling. Band 102, Nr. 10, 30. April 2019, S. 1840–1846, doi:10.1016/j.pec.2019.04.024 (elsevier.com [abgerufen am 21. April 2021]).
  26. Medizin in Deutschland – Fast 3.900 Behandlungsfehler bundesweit. In: Süddeutsche Zeitung vom 18. April 2007.
  27. T. Gerst, E. Richter-Kuhlmann: Bemühungen um Trasnparenz: Deutsches Ärzteblatt 2014, Jahrgang 111, Ausgabe 26 vom 27. Juni 2014, Seiten A1192-A1193.
  28. Jennifer Litters: Weiterhin viele Behandlungsfehler – Hüfte und Knie: Hier gibt es die meisten OP-Pannen. In: Focus Online. Abgerufen am 11. November 2014.
  29. Kohn LT, Corrigan JM, Donaldson MS (eds.) To err is human. Building a safer health system. Washington, DC: National Academy Press, 1999.
  30. Leape LL, Berwick DM. Safe health care: are we up to it? Br Med J 2000;320:725-6.
  31. Reducing error. Improving Safety. Schwerpunktheft Br Med J 2000;320(7237).
  32. mds-ev.org: MDS: Behandlungsfehlerstatistik des MDK 2011 (Memento vom 9. Dezember 2012 im Internet Archive)
  33. mds-ev.de: Behandlungsfehler-Begutachtung der MDK-Gemeinschaft – Jahresstatistik 2012 (Memento vom 26. Juni 2013 im Internet Archive; PDF; 928 kB), S. 6, Essen, München Mai 2013
  34. Bundeszahnärztekammer: Behandlungsfehler-Begutachtung in Beziehung zu den tatsächlichen Behandlungsfällen auswerten (Memento vom 7. April 2014 im Internet Archive; PDF; 93,7 kB)
  35. Effective Clinical Practice: How Many Deaths Are Due to Medical Error? Getting the Number Right (englisch) In: acponline.org. November/December 2000. Archiviert vom Original am 18. Mai 2014.
  36. Data and Statistics – HAI – CDC.
  37. John T. James: A New, Evidence-based Estimate of Patient Harms Associated with Hospital Care. In: Journal of Patient Safety. 9, Nr. 3, September 2013, S. 122–128. doi:10.1097/PTS.0b013e3182948a69. Abgerufen am 23. April 2015.
  38. Errors kill 15,000 aged patients a month: study. Reuters. 2010.
  39. Number of malpractice suits per year. In: numberof.net. 2010. Archiviert vom Original am 8. Juli 2010.
  40. Anlagen 6, 9, 10a, 10b, 12 und 14 zum Bundesmanteltarifvertrag – Zahnärzte (BMV-Z), zum Beispiel § 4 der Anlage 12.
  41. Gesetz zur Stärkung der Heil- und Hilfsmittelversorgung (Heil- und Hilfsmittelversorgungsgesetz – HHVG)
  42. Entwürfe und Begründungen: Gesetz zur Stärkung der Heil- und Hilfsmittelversorgung (Heil- und Hilfsmittelversorgungsgesetz – HHVG). In: Deutscher Bundestag. Deutscher Bundestag. Abgerufen am 16. März 2017.
  43. Deutscher Bundestag Drucksache 18/11205: Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Gesundheit (14. Ausschuss) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung – Drucksache 18/10186 – "Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Heil- und Hilfsmittelversorgung (Heil- und Hilfsmittelversorgungsgesetz – HHVG). In: Deutscher Bundestag. Deutscher Bundestag. S. 62. 15. Februar 2017. Abgerufen am 16. März 2017.
  44. niedersachsen.de: Celler Schmerzensgeldsammlung (Memento vom 3. Juni 2014 im Internet Archive)
  45. BGH, ständige Rechtsprechung, Senatsbeschluss vom 30. September 2003 – VI ZR 78/03 – VersR 2004, 219.
  46. Beck’sche Schmerzensgeldtabelle online.
  47. BGH, Urteil vom 11, Juni 1996, Az. VI ZR 172/95, Volltext = VersR 1996, 1148.
  48. Jurion: BGH, 21. Juli 1998, VI ZR 15/98.
  49. BGH, Urteil vom 25. Oktober 2011, Az. VI ZR 139/10, Volltext.
  50. OLG Hamm, Urteil vom 12. Dezember 2001, Az. 3 U 119/00.
  51. BGH, Urteil vom 27. April 2004, Az. VI ZR 34/03, Volltext = VersR 2004, 909.
  52. BGH Urteil vom 28. Juni 1988 (VI R 217/87).
  53. BGH Urteil, in VersR 1991, 467 ff.
  54. BGH Urteil, NJW 2007,1682 ff.
  55. OLG Koblenz: Haftung eines Arztes kann trotz Fehlers entfallen, wenn Patient fachgerechte Behandlung durch zweitbehandelnden Arzt verweigert (Memento vom 17. Oktober 2015 im Internet Archive)
  56. Jurion: BGH VI ZR 170/88.
  57. BGH, Urteil vom 31. Oktober 2000, VI ZR 198/99, veröffentlicht in BGHZ 145, 358.
  58. Bayerische Landesärztekammer, Heilberufe-Kammergesetz (PDF; 235 kB).
  59. KZV Baden-Württemberg Disziplinarordnung. (PDF) (Nicht mehr online verfügbar.) In: medizin.uni-tuebingen.de. Ehemals im Original; abgerufen am 27. Februar 2022.@1@2Vorlage:Toter Link/www.medizin.uni-tuebingen.de (Seite nicht mehr abrufbar, Suche in Webarchiven)
  60. kvno.de: KV Nordrhein Disziplinarordnung (Memento vom 8. Oktober 2014 im Internet Archive; PDF; 40,8 kB)
  61. Zulassungsverordnung für Vertragszahnärzte
  62. Zulassungsverordnung für Vertragsärzte

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