Fahrlässige Tötung
Fahrlässige Tötung ist eine Straftat aus dem Bereich der Tötungsdelikte (Delikte mit Todesfolge) in Zusammenhang mit Fahrlässigkeit (mangelnder Umsicht und Sorgfalt) und steht damit in klarem Gegensatz zu den vorsätzlichen Tötungen. Sie wird in den verschiedenen Staaten unterschiedlich bestraft.
Situation in Deutschland
Die fahrlässige Tötung ist eine Straftat, die nach § 222 StGB[1] mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren bestraft wird. Die fahrlässige Tötung ist zu den Tötungsdelikten im engeren Sinn zu zählen.
Die entsprechende Rechtsnorm lautet:
§ 222 Fahrlässige Tötung
Wer durch Fahrlässigkeit den Tod eines Menschen verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Die fahrlässige Tötung gilt als das klassische Fahrlässigkeitsdelikt schlechthin. Die kriminologische Bedeutung der fahrlässigen Tötung ist eher gering, da sie vor allem eine Folge von Verkehrsunfällen ist. Insbesondere bei Verkehrsunfällen ist zu prüfen, ob die verwirklichte Tötung auch bei pflichtgemäßem Alternativverhalten des Verursachers eingetreten wäre, da in diesem Fall dessen Strafbarkeit entfällt.
Problematisch bei sämtlichen Fahrlässigkeitsdelikten ist die Beurteilung des Sorgfaltsmaßstabs des Täters. Es ist stets abzuwägen, ob die Sorgfaltspflichtverletzung dem Täter noch zurechenbar ist, um eine Strafbarkeit zu begründen. Tritt die fahrlässige Tötung in Zusammenhang mit einer anderen Straftat, wie der Körperverletzung, dem Raub, der Vergewaltigung, der sexuellen Nötigung oder bestimmten anderen Begehungsdelikten auf, so ist zu prüfen, ob nicht durch den Gefährdungszusammenhang zwischen der vorhergehenden vorsätzlichen Straftat und der fahrlässigen Tötung ein erfolgsqualifiziertes Delikt verwirklicht wurde, das als Rechtsfolge einen erhöhten Strafrahmen aufweist.
Stirbt ein Kind, während es in einer Betreuungseinrichtung ist, wird regelmäßig wegen des Verdachts der fahrlässiger Tötung ermittelt.[2]
Situation in Österreich
Die fahrlässige Tötung ist in Österreich in § 80 StGB geregelt.[3] § 80 StGB ist ein Erfolgs-Verursachungs-Delikt und schützt das Leben, aber nicht die Leibesfrucht. Sie ist ein prinzipiell von Mord und Totschlag abzugrenzendes Delikt und beschreibt eine Handlung mit direkter Todesfolge ohne Vorsatz. Der Strafrahmen liegt hier bei einem Jahr Freiheitsstrafe.
Daneben besteht der qualifizierte Tatbestand der Grob fahrlässigen Tötung (bis 2016 fahrlässige Tötung unter besonders gefährlichen Verhältnissen) (§ 81 StGB) mit einer erhöhten Strafdrohung (auf bis zu 3 Jahre). Der Begriff beschreibt, dass bei erkennbar gefährlichen Verhältnissen erhöhte Vorsicht angebracht ist, Fahrlässigkeit also schwerer wiegt. Insbesondere fällt unter diesen Begriff der Kontext „Genuss von Alkohol oder der Gebrauch eines anderen berauschenden Mittels“, der sich auf die Zurechnungsfähigkeit auswirkt, obwohl dem Täter klar war oder klar hätte sein können, dass das die Risiken bevorstehender Tätigkeiten erhöht (Absatz 1, Ziffer 2), womit Fahrlässigkeit und Unzurechnungsfähigkeit im Zusammenhang mit Drogenkonsum eine prinzipiell andere Qualität haben. Diese Regelung ist etwa bei Verkehrsunfällen in Zusammenhang mit Alkoholmissbrauch und überhöhter Geschwindigkeit durch mangelnde Selbstkontrolle relevant.
Zudem findet sich hier auch die Regelung über das „Führen gefährlicher Tiere“ (Abs. 1, Z. 3), der sich im Speziellen – aber nicht ausschließlich – auf die Kampfhunde-Thematik bezieht. Außerdem wurde dieser Passus mit Abs. 2 des Paragraphen auch auf das berufliche Umfeld ausgedehnt.
Situation in der Schweiz
Die fahrlässige Tötung ist der Schweiz in Art. 117 StGB geregelt.[4] Dort heisst es: „Wer fahrlässig den Tod eines Menschen verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.“ (Stand: 1. Januar 2021).
Einzelnachweise
- Fahrlässige Tötung. (dejure.org [abgerufen am 9. August 2021]).
- Angelika Mauel: Bevor noch ein Kita-Kind ins Wasser fällt | ErzieherIn.de - Das Portal für die Frühpädagogik. Abgerufen am 26. Dezember 2021.
- ADVOKAT Unternehmensberatung: § 80 StGB (Strafgesetzbuch), Fahrlässige Tötung - JUSLINE Österreich. Abgerufen am 9. August 2021.
- SWISSRIGHTS: StGB Art. 117. Abgerufen am 9. August 2021.