Amtsgericht Schöneberg
Das Amtsgericht Schöneberg ist ein Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit sowie eines von elf Amtsgerichten im Land Berlin.
Das Amtsgericht hat seinen Hauptsitz im denkmalgeschützten Gerichtsgebäude in der Grunewaldstraße 66/67 im Ortsteil Schöneberg und besitzt eine Zweigstelle in der Ringstraße 9 im Ortsteil Lichterfelde. Der Gerichtsbezirk (Zuständigkeit) umfasst den Bezirk Steglitz-Zehlendorf und den ehemaligen Bezirk Schöneberg (heutige Ortsteile Schöneberg und Friedenau). Nicht zuständig ist das Amtsgericht Schöneberg für die Ortsteile Tempelhof, Mariendorf, Marienfelde und Lichtenrade des Bezirks Tempelhof-Schöneberg.
Geschichte
Das Gebäude wurde von 1901 bis 1906 von Paul Thoemer und Rudolf Mönnich geplant und unter ihrer Leitung errichtet, die außerdem die Berliner Amtsgerichte Lichtenberg, Pankow und Amtsgericht Wedding entworfen haben. Für den Bau samt einem angeschlossenen Gefängniskomplex für 70 Insassen wurden rund 590.000 Mark geplant.[1] Der erste fertiggestellte Teil des Gebäudes (für die Zivilabteilungen) sollte Arbeitsplätze für bis zu 40 Richter bietenb, zuerst wurden jedoch nur 26 Räume fertiggestellt. Die Baukosten lagen bei etwa 994.000 Mark.[2] Ende Mai 1945 wurden das Amtsgericht Lichterfelde und das Amtsgericht Zehlendorf im Zuge der Neuordnung des Berliner Gerichtswesens von den Alliierten wieder eingerichtet.
Per 1. Oktober 1973 wurden die Amtsgerichte Lichterfelde und Zehlendorf als selbstständige Einrichtung aufgelöst und mit dem Amtsgericht Schöneberg verschmolzen.
Am 27. März 1949 wurde dem Amtsgericht Schöneberg aufgrund der Teilung Deutschlands die Zentralzuständigkeit für West-Berlin übertragen, die zuvor das Amtsgericht Mitte innehatte.[3]
Zuständigkeit für Deutsche im Ausland seit den 1990er Jahren
Hat der Betroffene keinen Wohnsitz in Deutschland und ergibt sich aus völkerrechtlichen Verträgen die Zuständigkeit der deutschen Gerichte, weil der Betroffene die deutsche Staatsbürgerschaft hat, ist das Amtsgericht Schöneberg zuständig.
Dies ist insbesondere der Fall bei
- Diplomaten, Berufskonsuln und anderen Beamten einer deutschen Botschaft, die vor der Entsendung ins Ausland keinen Wohnsitz in Deutschland hatten (§ 15 ZPO);
- bestimmten Familiensachen: Ehesachen (§ 122 FamFG), Abstammungssachen (§ 170 FamFG), Adoptionssachen (§ 187 FamFG), Versorgungsausgleichssachen (§ 218 FamFG), sofern keine der Beteiligten einen Wohnsitz in Deutschland hat;
- Verfahren vor dem Betreuungsgericht (§ 272 FamFG sowie § 313 FamFG);
- Verfahren vor dem Nachlassgericht (§ 343 FamFG) sowie Todeserklärungen (§ 15a VerschG);
- Verfahren zur Vornamens- und Personenstandsänderung nach dem Transsexuellengesetz (§ 2 TSG).
Diese Zuständigkeit übernahm es 1949 als Folge der deutschen Teilung vom Landgericht Berlin.[4]
Übergeordnete Gerichte
Dem Amtsgericht Schöneberg ist das Landgericht Berlin übergeordnet. Zuständiges Oberlandesgericht ist das Kammergericht.
Weblinks
Einzelnachweise
- Die im Bau begriffenen Gerichtsbauten in Berlin und den Vororten, mit Lageplänen (Grundrissskizzen), Ansichtszeichnungen und kurzen Texten, Zentralblatt der Bauverwaltung, 29. August 1903, S. 429 ff.
- (Fortsetzung): Die im Bau befindlichen Gerichtsbauten in Berlin und in den Vororten, Zentralblatt der Bauverwaltung, 12. September 1903, S. 454.ff.
- Friedrich Scholz: Berlin und seine Justiz. Die Geschichte des Kammergerichtsbezirks 1945 bis 1980. Walter de Gruyter, Berlin 1982, ISBN 3-11-008679-4, S. 284.
- Friedrich Scholz: Berlin und Seine Justiz. Geschichte des Kammergerichtsbezirks 1945–1980, de Gruyter, Berlin 1982, S. 131. ISBN 3-11-008679-4.