Amtsgericht Rostock
Das Amtsgericht Rostock ist ein Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit des Landes Mecklenburg-Vorpommern im Bezirk des Landgerichts Rostock.
Gerichtssitz und -bezirk
Der Sitz des Gerichts ist die Hansestadt Rostock.[1]
Der Gerichtsbezirk umfasste bei Inkrafttreten der Gerichtsstrukturreform am 6. Oktober 2014 das Gebiet der folgenden Städte und Gemeinden.[2]
|
|
|
Die zuvor zum Bezirk des Amtsgerichtes Rostock gehörenden Städte und Gemeinden
|
|
wurden in den Bezirk des Amtsgerichts Güstrow eingegliedert.[3]
Durch die Auflösung des Amtsgerichts Bad Doberan zum 11. Mai 2015 wurden die folgenden Städte und Gemeinden dem Gerichtsbezirk des Amtsgerichts Rostock zugeordnet.[4][5]
|
|
|
Damit wurde der ursprünglich etwa 990 km2 große Gerichtsbezirk durch die Gerichtsstrukturreform auf etwa 1340 km2 vergrößert.[6] In ihm leben ungefähr 306.000 Einwohner.[7]
Das Amtsgericht Rostock war bereits vor der Aufhebung des Amtsgerichts Bad Doberan auch in dessen Bezirk für die Führung des Grundbuches zuständig.[8]
Es ist daneben für den gesamten Bezirk des Landgerichts Rostock zuständig für Landwirtschaftssachen[9], Wirtschaftsstrafsachen[10], Insolvenzverfahren[11] sowie für die Führung der Handels-, Genossenschafts- und Partnerschaftsregister[12].
In Urheberrechtsstreitsachen ist das Amtsgericht Rostock für den gesamten Bezirk des Oberlandesgerichts Rostock und damit für ganz Mecklenburg-Vorpommern örtlich zuständig.[13]
Außerdem wurde dem Gericht die Führung des Seeschiffsregisters sowie die Zuständigkeit im Dispacheverfahren für das Gebiet der Länder Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen übertragen.[14]
Gebäude
Das Gericht befindet sich in der Zochstraße 13 im Rostocker Stadthafen.
Übergeordnete Gerichte
Dem Amtsgericht Rostock ist das Landgericht Rostock übergeordnet.[15] Zuständiges Oberlandesgericht ist das Oberlandesgericht Rostock.
Weblinks
- Internetpräsenz des Amtsgerichts Rostock. Abgerufen am 14. September 2018.
- Übersicht der Rechtsprechung des Amtsgerichts Rostock. Abgerufen am 20. November 2014.
Einzelnachweise
- § 4 Abs. 1 des Gerichtsstrukturgesetzes in der Fassung vom 11. November 2013, GVOBl. M-V 1998, S. 444, 549.
- II. c) der Anlage zu § 4 Abs. 2 S. 1 des Gerichtsstrukturgesetzes in der Fassung vom 11. November 2013.
- Informationen zur Gerichtsstrukturreform. (Nicht mehr online verfügbar.) Justizministerium des Landes Mecklenburg-Vorpommern, archiviert vom Original am 16. Dezember 2015; abgerufen am 5. November 2015.
- § 4 Abs. 7 Nr. 4 des Gerichtsstrukturgesetzes in der Fassung vom 11. November 2013.
- II. a) der Anlage zu § 4 Abs. 2 S. 1 des Gerichtsstrukturgesetzes in der Fassung vom 11. November 2013.
- Informationen der Initiatoren des Volksbegehrens gegen die Gerichtsstrukturreform (Memento vom 18. Mai 2015 im Internet Archive) (PDF; 3,1 MB), S. 7, abgerufen am 11. Mai 2015.
- Stand: 30. Juni 2014, Statistischer Bericht des Statistischen Amtes Mecklenburg-Vorpommern, abgerufen am 22. September 2015.
- § 3 Nr. 1 der Verordnung über die Konzentration von Zuständigkeiten der Gerichte (Konzentrationsverordnung - KonzVO M-V) vom 28. März 1994, GVOBl. M-V 1994, S. 514.
- § 2 KonzVO M-V.
- § 8 Abs. 2 Nr. 2 KonzVO M-V.
- § 2 InsO.
- § 1 KonzVO M-V.
- § 4 Abs. 2 KonzVO M-V.
- § 1 des Staatsvertrages über die Zuständigkeit des Amtsgerichts Rostock für das Seeschiffsregister und im Dispacheverfahren vom 29. August 1994, GVOBl. M-V 1995, S. 655.
- § 3 Abs. 2 S. 2 Nr. 2 lit. c des Gerichtsstrukturgesetzes in der Fassung vom 11. November 2013.