Zollplombe
Als Zollplombe bezeichnet man in Deutschland den aus einem Aluminiumstück mit zwei Löchern und einer rot-grünen Schnur mit eingedrehtem Metalldraht bestehenden Zoll-Verschluss, der eine Warensendung nach der Inspektion durch die Zollbehörde vor unbefugtem Zugriff schützt.
Das Aluminiumstück (Plombe), durch welches die Zollschnur gefädelt wurde, wird mit einer Plombierzange verschlossen. Diese Zange prägt das Aluminium mit einem aus einem Buchstaben und einer Zahlenkombination bestehenden Kürzel, welches einmalig vergeben ist. Dadurch ist die Nämlichkeit der verschlossenen Ware gesichert.
Genutzt wird die Zollplombe hauptsächlich bei den Versandverfahren T1, T2, Carnet TIR und beim Transport von Waren unter Steueraussetzung innerhalb Deutschlands mit begleitendem Verwaltungsdokument (BVD) oder bei der Verwendung des Kontrollexemplars T5 im Erstattungsverfahren.
Es wird unterschieden zwischen dem Raumverschluss (RV, ein Container, ein Beförderungsmittel, eine Tankluke usw. wird mittels Zollplombe versiegelt) und dem Packstückverschluss (PV, beispielsweise bei Kisten und Transportpaletten)
Ein unerlaubtes Entfernen der Plombe ist nach deutschem Recht als Siegelbruch strafbar. Eine Ausnahme hiervon stellt das Entfernen der Siegel durch Firmen dar, die im Besitz einer Erlaubnis ihres Hauptzollamtes (Bewilligung „Zugelassener Empfänger“) sind.
Nichtamtliche Zollverschlüsse
Zollplomben, die nicht von Zollbehörden angelegt werden, sind zum Beispiel Mini-Break-away-Seals und Tydenseals. In diesen Fällen ist der Versender im Besitz einer entsprechenden Erlaubnis durch sein zuständiges Hauptzollamt (Bewilligung „Zugelassener Versender“). Hierbei handelt es sich um nichtamtliche, jedoch amtlich zugelassene Verschlüsse, deren Bezug in Deutschland vom Hauptzollamt des zugelassenen Versenders in jedem Einzelfall genehmigt werden muss.
Diese Verschlüsse können nur bei wenigen vom Zoll zugelassenen Unternehmen bestellt und gekauft werden. In Deutschland ist für diese Zulassung das Zollkriminalamt zuständig und die für diese Unternehmen zuständigen Bundesfinanzdirektionen sind mit der Überprüfung betraut.
Elektronische Siegel sind nicht zollrechtlich zugelassen.
Bezug bis 30. April 2019
In Deutschland konnten Tydenseals (Tyden-Seals und Tyden Schnur) ausschließlich bezogen werden von dem Unternehmen
- Bednorz GmbH & Co. KG in Kelsterbach (Alleinvertreter für Tydenseals)
Mini-Break-away-Seals konnten ausschließlich bezogen werden von den Lieferunternehmen