Verkehrslärmschutzverordnung
Die Verkehrslärmschutzverordnung (16. BImSchV), definiert unter anderem Immissionsgrenzwerte zum Schutz vor Verkehrslärm. Bei den Grenzwerten wird unterschieden, welche Gebiete (z. B. Wohngebiete) betroffen sind.
Basisdaten | |
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Titel: | Sechzehnte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes |
Kurztitel: | Verkehrslärmschutzverordnung |
Abkürzung: | 16. BImSchV |
Art: | Bundesrechtsverordnung |
Geltungsbereich: | Bundesrepublik Deutschland |
Erlassen aufgrund von: | § 43 Abs. 1 BImSchG |
Rechtsmaterie: | Umweltrecht |
Fundstellennachweis: | 2129-8-16 |
Erlassen am: | 12. Juni 1990 (BGBl. I S. 1036) |
Inkrafttreten am: | 21. Juni 1990 |
Letzte Änderung durch: | Art. 1 VO vom 4. November 2020 (BGBl. I S. 2334) |
Inkrafttreten der letzten Änderung: |
1. März 2021 (Art. 3 VO vom 4. November 2020) |
Weblink: | Text der Verordnung |
Bitte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung beachten. |
Anwendungsbereich, Immissionsgrenzwerte
Gemäß § 1 Abs. 1 gilt die 16. BImSchV für den Bau oder die wesentliche Änderung von öffentlichen Straßen und Schienenwegen. Was eine wesentliche Änderung ist, wird in Absatz 2 beschrieben. Ein Beurteilungskriterium ist der Lärmpegel von 70 dB am Tage (6–22 Uhr) und 60 dB in der Nacht. Diese Pegel sollen nicht überschritten werden und gelten aus Auslöseschwellen für eine Lärmsanierung.
Die in § 2 festgelegten Grenzwerte sind abhängig von der Klassifizierung des betrachteten Gebietes. So sieht die 16. BImSchV beispielsweise für Gebiete in denen Krankenhäuser und Schulen liegen mit 57 dB am Tage (6–22 Uhr) verhältnismäßig strenge Grenzwerte vor, während die Grenzwerte für Gewerbegebiete im Vergleich dazu mit 69 dB viel höher liegen. Nachts gelten grundsätzlich 10 dB niedrigere Grenzwerte. Diese Grenzwerte gelten nur beim Neubau von Straßen und Schienenwegen und werden als Lärmvorsorge bezeichnet.
Geschichte
Das im April 1974 verabschiedete Bundes-Immissionsschutzgesetz enthielt keine Grenzwerte für Verkehrslärm. Das dazu vorgesehene Verkehrslärmschutzgesetz stieß grundsätzlich auf Zustimmung, wurde jedoch bis in die 1980er Jahre hinein aufgrund von Streitigkeiten um die Finanzierung der damit verbundenen Maßnahmen nicht verabschiedet.[1]
Die Verordnung wurde am 12. Juni 1990 auf Grund der Ermächtigung durch § 43 Abs. 1 BImSchG von der Bundesregierung erlassen.