Transportunternehmen
Ein Transportunternehmen ist in Deutschland in seiner reinen Form ein mit dem Transport und Vertrieb von Gütern betrautes Unternehmen. In der Schweiz werden auch Verkehrsunternehmen im öffentlichen Personenverkehr Transportunternehmen (TU) genannt.[1][2] Transportunternehmen werden auch als Carrier bezeichnet. In der Regel unterhalten sie dabei betriebseigene Transportmittel.
Transportunternehmen als Frachtführer
Im gewerblichen Warenverkehr erscheinen Transportunternehmen normalerweise als Frachtführer.[3] Als rechtliche Geschäftsgrundlage wird dann der Frachtvertrag, der in § 407 des Handelsgesetzbuchs geregelt ist, zugrunde gelegt. Demzufolge verpflichtet sich der Frachtführer mittels Vertrags, die Waren zu einem Bestimmungsort zu transportieren und dort an den Empfänger auszuhändigen. Die Güter müssen vom Empfänger übernommen sein und innerhalb einer bestimmten Lieferfrist abgeladen werden. Sollten bei der Beförderung oder Ablieferung der Güter Hindernisse auftreten, hat der Frachtführer laut § 419 HGB die Anweisungen des Auftraggebers einzuholen.
Haftung des Frachtführers
Sollten die Güter innerhalb des Zeitraumes zwischen der Übernahme durch das Transportunternehmen und der Auslieferung beim Empfänger beschädigt werden oder verloren gehen, oder die vereinbarte Beförderungsfrist überschritten werden, haftet hierfür der Frachtführer. Eine Ersatzleistung ist davon abhängig, inwieweit der Versender oder der Empfänger ein Fehlverhalten an den Tag gelegt haben oder inwieweit die Güter einen besonderen Mangel aufgewiesen haben (§ 425 HGB). Als übliche Verkehrsträger gelten Unternehmen des Güterkraftverkehrs, Eisenbahngesellschaften, Binnenschifffahrtsreedereien und Fluggesellschaften.
Pflichten des Disponenten
Ein Disponent hat die Aufgabe, die zu transportierenden Güter mit dem vorhandenen Fuhrpark und koordiniert mit den Arbeitskräften (Berufskraftfahrern) vom Umschlagplatz des Lieferanten zum Umschlagplatz (Kunde) bringen zu lassen. Er muss die notwendigen Warenbegleitpapiere (Lieferschein, Frachtbrief, Packzettel) und die sonstigen erforderlichen Maßnahmen veranlassen und die Waren auf die Fahrzeuge verteilen lassen.
Die Ladetätigkeit obliegt entgegen landläufiger Meinung nicht dem Fahrer, der laut Berufsgenossenschaft für Fahrzeughaltungen lediglich für den eigentlichen Transport zuständig ist. Vielmehr sind die Lademeister und die Lader als Erfüllungsgehilfen des Disponenten tätig.
Pflichten des Transportunternehmens
Dabei hat der Fahrer die Lenk- und Ruhezeiten einzuhalten, die der Disponent kennen und berücksichtigen muss. Das Transportunternehmen haftet bei Verstößen des Fahrers gegen die Lenk- und Ruhezeiten mit.[4] Für die Ladungssicherung ist der Fahrer genauso zuständig wie für die Einhaltung der sonstigen Verkehrsbestimmungen, insbesondere die der Sonn- und Feiertagsfahrverbote, aber auch der Durchfahrverbote im Transitverkehr. Die Auslagen des Fahrers im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit (Spesen) muss das Transportunternehmen ersetzen, zusätzlich zum festgelegten Entgelt für die Tätigkeit als Berufskraftfahrer.
Möbelspediteure/Speditionen die Umzüge mit Fahrzeugen über 3,5 Tonnen durchführen benötigen in Deutschland eine Lizenz, Grundhaftung sind 620 Euro pro Kubikmeter Umzugsvolumen. Das heißt, bei einem Umzugsvolumen von 50 Kubikmetern beträgt die Höhe dieser Grundhaftung 31.000 Euro. Bis zu dieser Höhe wären Schäden gedeckt. Unternehmen, die nur mit kleinen Transportern mit einem zulässigen Gesamtgewichtvon bis zu 3,5 Tonnen (die sogenannte „Sprinter-Klasse“) unterwegs sind, unterliegen meist nicht den Regelungen des Güterkraftverkehrsgesetzes. Diese Unternehmen sind daher auch nicht zu einer Versicherung verpflichtet.
Verkehrsarten
Als Nahverkehr wird laut dem deutschen Bundesamt für Güterverkehr ein Umkreis von 50 bis 75 Kilometer angesehen, dann folgt der Bezirksverkehr im Radius von 150 Kilometer, alles andere ist innerdeutscher Fernverkehr. Darüber hinaus gibt es noch den grenzüberschreitenden Verkehr. Von den Fahrern wird der Typ gerne als International definiert.
Nahverkehr im engeren Sinne ist vor allen Dingen der Verteilerverkehr, meist mit kleineren Lastkraftwagen bis 3,5 Tonnen zulässigem Gesamtgewicht. Das sind vor allem auch die Sprinter der Postdienstleister, aber auch Lieferanten von Lebensmitteln bzw. Speditionsunternehmen.
Siehe auch
Weblinks
Einzelnachweise
- Transportunternehmen des öffentlichen Verkehrs (TU). Abgerufen am 31. Oktober 2019., auf bav.admin.ch
- Uwe Clausen, Christiane Geiger: Verkehrs- und Transportlogistik. 2. Auflage. Springer-Verlag, Berlin/ Heidelberg 2013, ISBN 978-3-540-34298-4.
- D. Golunski: Transportunernehmen als Frachtführer. 31. Oktober 2019, abgerufen am 31. Oktober 2019.
- OLG Hamm, Urteil vom 9. Dezember 2008, Az.: 9 U 20/08