Störung des öffentlichen Friedens durch Androhung von Straftaten
Die Störung des öffentlichen Friedens durch Androhung von Straftaten ist in Deutschland ein eigenständiger Straftatbestand nach § 126 Strafgesetzbuch (StGB). Er bildet den früheren Straftatbestand des Landzwangs nach. Als solcher wird er außerhalb Deutschlands teilweise noch bezeichnet.
Der Landzwang sah früher nur die Strafbarkeit bei Androhung lediglich gemeingefährlicher Verbrechen, zum Beispiel Brandstiftung, vor. Damit war die allgemeine Androhung der Verletzung von Individualrechtsgütern, wie bei Mord, schwerer Körperverletzung oder Raub, noch nicht erfasst.
Geschützt wird dem Delikte entsprechend der öffentliche Frieden, genauer das Bewusstsein, ungestört vor Übergriffen anderer in das allgemeine Leben den Alltag gestalten zu können.
Die Androhung muss einen nicht unbeträchtlichen Personenkreis adressieren. Es reicht nicht aus, wenn dies im privaten Umfeld geschieht, es sei denn, es gerät durch Weitergabe an weitere Personen. Die Androhung muss in ihrem Unrechtsgehalt auch über den Straftatbestand der Bedrohung (§ 241 StGB) hinausgehen, denn die Drohung muss schließlich für die Öffentlichkeit, nicht für den einzelnen bestimmt sein.
Die Störung wird als abstrakte Gefährdung („Wer in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören, …, androht“) des öffentlichen Friedens gesehen. Häufig mag die Gefährdung bereits dann als eingetreten angesehen werden, wenn die Äußerung in die Öffentlichkeit tritt.
Nach § 126 Abs. 2 StGB wird auch derjenige bestraft, der wider besseres Wissen vortäuscht, dass eine der Katalogtaten bevorsteht.
Der Straftatbestand ist ein Vergehen, allerdings sind Bestrebungen ersichtlich, die den Straftatbestand auf Verbrechensstufe heben wollen.
Delikte
Inzwischen ist die Regelung dahingehend erweitert worden, dass unter den zuletzt zum 3. April 2021[1] erweiterten Katalog zahlreiche Straftaten fallen. Die Delikte müssen nach herrschender Auffassung allein rechtswidrig und damit nicht zwingend schuldhaft zu begehen sein:
- Mord, Totschlag (§ 211, § 212 StGB), Völkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit, Kriegsverbrechen (§§ 6–12 VStGB)
- Gefährliche Körperverletzung (§ 224 StGB), schwere Körperverletzungen (§ 226 StGB);
- Verbrechensformen von Menschenhandel, Zwangsprostitution, Zwangsarbeit und Ausbeutung unter Ausnutzung einer Freiheitsberaubung (§ 232 Abs. 3 Satz 2, § 232a Abs. 3, 4 oder 5, § 232b Abs. 3, § 233a Abs. 3 oder 4 StGB)
- Menschenraub (auch erpresserischer Menschenraub), Verschleppung und Geiselnahme (§ 234, § 234a, § 239a, § 239b) StGB;
- Raub, räuberische Erpressung und räuberischer Angriff auf Kraftfahrer (§ 249 bis § 251, § 255, § 316a StGB)
- schwerer Landfriedensbruch, der mittels Waffe begangen wird, bei dem schwerer Schaden an fremden Sachen angerichtet wird oder Personen schwer geschädigt werden oder in die Gefahr des Todes geraten (§ 125a Satz 2 Nr. 1–4 StGB)
- vorsätzliche Brandstiftung, Herbeiführen einer Kernenergieexplosion, Herbeiführen einer Sprengstoffexplosion (Bombendrohung), Missbrauch oder Freisetzen ionisierender Strahlen (§ 306 bis § 306c, § 307 Abs. 1 bis 3, § 308 Abs. 1 bis 3, § 309 Abs. 1 bis 4, 6, § 311 StGB)
- Herbeiführen einer Überschwemmung, Störung öffentlicher Betriebe, Beschädigen wichtiger Anlagen, Störung von Telekommunikationsanlagen, gemeingefährliche Vergiftung (§ 313, § 314, § 316b, § 317, § 318 StGB)
- Verkehrsdelikte in der Verbrechensform: Gefährliche Eingriffe in den Bahn-, Schiffs- und Luftverkehr, Gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr, Angriff auf den Luft- und Seeverkehr (§ 315, § 315b, § 316c StGB)
- Vergewaltigung und andere schwere sexuelle Übergriffe (§ 177 Abs. 4–8 und § 178 StGB)
Siehe auch: § 130a StGB (Anleitung zu Straftaten)
Einzelnachweise
- Gesetzespaket gegen Hass und Hetze tritt am 3. April 2021 in Kraft. Abgerufen am 3. April 2021.