Erpresserischer Menschenraub
Erpresserischer Menschenraub ist ein Tatbestand des deutschen Strafrechts. Er zählt zu den Straftaten gegen die persönliche Freiheit und ist im 18. Abschnitt des Besonderen Teils des Strafgesetzbuchs (StGB) in § 239a normiert. Die Norm stellt zwei Tathandlungen unter Strafe, die im Vorfeld der Erpressung (§ 253 StGB) angesiedelt sind: Zum einen verbietet sie es, einen anderen Menschen zu entführen oder sich seiner zu bemächtigen, um einen anderen zu erpressen. Zum anderen verwirklicht § 239a StGB, wer eine bereits bestehende Zwangslage eines Menschen zu einer Erpressung ausnutzt.
Der Tatbestand wurde 1936 eingeführt, um Taten mit einer besonders hohen Strafandrohung zu versehen, in denen jemand eine Person in seine Gewalt bringt, um hiermit einen Dritten zu erpressen. 1989 gab der Gesetzgeber diesen Zuschnitt auf Drei-Personen-Verhältnisse auf. Seitdem kann die Person, die sich in der Gewalt des Täters befindet, mit der erpressten Person identisch sein. Diese Gesetzesänderung führte zu zahlreichen Abgrenzungsschwierigkeiten zwischen dem Tatbestand des § 239a StGB und anderen Delikten, etwa der räuberischen Erpressung (§ 255 StGB).
Für den erpresserischen Menschenraub kann eine Freiheitsstrafe zwischen fünf und fünfzehn Jahren verhängt werden. Laut Polizeilicher Kriminalstatistik wurden 2019 in Deutschland 65 Fälle des § 239a StGB angezeigt. Im Vergleich mit anderen Tatbeständen wird das Delikt damit sehr selten gemeldet. Die Aufklärungsquote liegt mit über 80 Prozent im Vergleich zu anderen Deliktsgruppen auf überdurchschnittlichem Niveau.
Normierung und Rechtsgut
Den Tatbestand des erpresserischen Menschenraubs normiert § 239a StGB wie folgt:
(1) Wer einen Menschen entführt oder sich eines Menschen bemächtigt, um die Sorge des Opfers um sein Wohl oder die Sorge eines Dritten um das Wohl des Opfers zu einer Erpressung (§ 253) auszunutzen, oder wer die von ihm durch eine solche Handlung geschaffene Lage eines Menschen zu einer solchen Erpressung ausnutzt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren bestraft.
(2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr.
(3) Verursacht der Täter durch die Tat wenigstens leichtfertig den Tod des Opfers, so ist die Strafe lebenslange Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren.
(4) Das Gericht kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 mildern, wenn der Täter das Opfer unter Verzicht auf die erstrebte Leistung in dessen Lebenskreis zurückgelangen läßt. Tritt dieser Erfolg ohne Zutun des Täters ein, so genügt sein ernsthaftes Bemühen, den Erfolg zu erreichen.
Aufgrund der Mindeststrafandrohung von fünf Jahren stellt das Delikt gemäß § 12 StGB ein Verbrechen dar. Daher ist der Versuch der Tat nach § 23 Abs. 1 StGB strafbar.
§ 239a StGB schützt mehrere Rechtsgüter: Primär werden die persönliche Freiheit und das Leben des Opfers geschützt. Daneben bezweckt die Norm den Schutz der Freiheit Dritter, deren Sorge um das Opfer durch eine Erpressung ausgenutzt werden soll. Nachrangig schützt die Norm das Vermögen des Erpressten.[1]
Entstehungsgeschichte
Einführung durch den Gesetz gegen erpresserischen Kindesraub
§ 239a StGB wurde am 22. Juni 1936 von den Nationalsozialisten als erpresserischer Kindesraub in das Strafgesetzbuch aufgenommen.[2] Den Anlass hierfür bildete die Nachahmung des Lindbergh-Entführungsfalls in Deutschland. Dort wurde der zweijährige Sohn des Piloten Charles Lindbergh von zwei Tätern entführt, die für dessen Freilassung Lösegeld forderten und das Kind nach der Lösegeldzahlung töteten.[3] Kurz darauf ereignete sich ein ähnlicher Fall in Deutschland: Ein Täter hatte ein Kind entführt und Lösegeld für dessen Freilassung gefordert. Auf diese Weise hatte er die Tatbestände Entführung (§ 239 StGB) und Erpressung (§ 253 StGB) in einer Weise kombiniert, die bislang im Gesetz nur am Rande erfasst war. Gemäß § 235 Abs. 3 StGB wurde wegen qualifizierter Entziehung Minderjähriger mit bis zu zehn Jahren Zuchthaus bestraft, wer einen Minderjährigen zu gewinnsüchtigen Zwecken seinen Eltern, seinem Vormund oder Pfleger entzog.[4]
§ 239a sollte die erpresserische Entführung als eigenständige Tat erfassen und mit einer deutlich höheren Strafandrohung versehen. Die damalige Vorschrift lautete:
(1) Wer in Erpessungsabsicht ein fremdes Kind durch List, Drohung oder Gewalt entführt oder sonst der Freiheit beraubt, wird mit dem Tode bestraft.
(2) Kind im Sinne dieser Vorschrift ist der Minderjährige unter 18 Jahren.
Die Vorschrift trat rückwirkend mit Wirkung zum 1. Juni 1936 in Kraft. Der Täter des beschriebenen Entführungsfalls wurde auf der Grundlage dieser Vorschrift zum Tod verurteilt und hingerichtet.[4]
Überarbeitung durch das dritte Strafrechtsänderungsgesetz
Nach Gründung der Bundesrepublik Deutschland stellte sich die Frage, ob § 239a StGB weiterhin Bestand haben sollte. Zweifel hieran weckten seine Herkunft und seine absolute Androhung der Todesstrafe. Der Gesetzgeber wollte die Norm erhalten, da sie kein spezifisch nationalsozialistisches Gedankengut enthielt, sondern einen neuen Verbrechenstyp, die Kombination von Entführung und Erpressung, mit besonderer Strafandrohung versah. Daher fasste er die Norm durch das dritte Strafrechtsänderungsgesetz mit Wirkung zum 4. August 1953 neu (BGBl. I S. 735). Zum einen passte er die Norm an die Vorgaben des Grundgesetzes (GG) an und ersetzte die durch Art. 102 GG abgeschaffte Todesstrafe durch ein Mindeststrafmaß von drei Jahren Freiheitsstrafe. Ferner hob er die Beschränkung des Tatbestands auf die spezifischen Tatmittel List, Gewalt und Drohung auf. Das Merkmal der Erpressungsabsicht ersetzte er durch die Absicht zur Forderung eines Lösegelds.[5] Die geänderte Vorschrift hatte folgenden Wortlaut:
(1) Wer ein fremdes Kind entführt oder der Freiheit beraubt, um für dessen Herausgabe ein Lösegeld zu verlangen, wird mit Zuchthaus nicht unter drei Jahren bestraft.
(2) Kind im Sinne dieser Vorschrift ist der Minderjährige unter 18 Jahren.
Verallgemeinerung der Norm zum erpresserischen Menschenraub
Am 16. Dezember 1971 erfuhr § 239a StGB infolge einiger aufsehenerregender Entführungsfälle eine weitreichende Überarbeitung durch den Gesetzgeber (BGBl. I S. 1979).
Zunächst erweiterte dieser den Anwendungsbereich des Tatbestands. Als Tatopfer kamen nun neben Minderjährigen auch Erwachsene in Frage. Anlass hierzu gaben die angesprochenen Entführungsfälle. Die bisherige Tathandlung der Freiheitsberaubung ersetzte der Gesetzgeber durch das Sich-Bemächtigen. Hierdurch wollte er potentielle Strafbarkeitslücken durch eine restriktive Auslegung der Freiheitsberaubung vermeiden.[6] Überdies ergänzte der Gesetzgeber eine Erfolgsqualifikation, die eine höhere Strafandrohung bei leichtfertiger Tötung des Opfers vorsah.
Lediglich sprachlicher Natur war die Neuformulierung des subjektiven Tatbestands. Nun setzte § 239a StGB voraus, dass der Täter in der Absicht handelte, einen Dritten mit dessen Sorge um das Wohl des Opfers zu erpressen.[6]
Weiterhin ergänzte der Gesetzgeber zum Schutz der Geisel eine Möglichkeit zur Strafmilderung bei tätiger Reue.[7] Schließlich schuf er mit § 239b StGB den flankierenden Tatbestand der Geiselnahme. Dieser baute auf § 239a StGB auf, erhielt tatbestandlich weitgehend dieselbe Struktur, erfasste aber Zwangslagen, die anderen Nötigungszielen als der Erpressung dienten.[8]
Mit Wirkung zum 1. Januar 1975 erhielt § 239a StGB die Überschrift erpresserischer Menschenraub (BGBl. 1974 I S. 469).
Ausdehnung des § 239a StGB auf Zwei-Personen-Konstellationen
Die bislang letzte wesentliche Änderung des § 239a StGB folgte am 16. Juni 1989 (BGBl. I S. 1059). Hierdurch erhielt der Tatbestand im Wesentlichen seine heutige Gestalt.
Der Gesetzgeber erhöhte zunächst das Mindeststrafmaß auf fünf Jahre. Weiterhin erweiterte er erneut den Anwendungsbereich der Norm: Während die bis dahin gültige Fassung wenigstens zwei Tatopfer voraussetzte, eine Geisel und einen Erpressten, ließ die neue Fassung ein Zweipersonenverhältnis ausreichen. Geisel und Erpresster konnten also identisch sein.[9] Der Gesetzgeber bezweckte hiermit die Bekämpfung damals typischer Erscheinungsformen terroristischer Gewaltkriminalität.[10] Diese Änderung bewirkte allerdings eine vielfach kritisierte Überschneidung des Tatbestands des § 239a mit anderen Normen, insbesondere der räuberischen Erpressung (§ 255 StGB). Hierdurch konnten beispielsweise Fälle, die typischerweise dem Tatbestand der Erpressung unterfielen, auch den Tatbestand des erpresserischen Menschenraubs mit seinem deutlich höheren Strafrahmen erfüllen.[11]
Weitere Entwicklung
Eine weitere Änderung der Norm erfolgte im Rahmen des Sechsten Gesetzes zur Reform des Strafrechts vom 26. Januar 1998 (BGBl. I S. 164, 178). Dieses änderte die Formulierung der Norm geringfügig, brachte jedoch keine inhaltlichen Änderungen mit sich. Insbesondere das durch die Reform von 1989 aufgeworfene Überschneidungsproblem wurde also nicht angegangen.[12]
Objektiver Tatbestand
§ 239a Abs. 1 StGB enthält zwei Alternativen, die hinsichtlich des Strafmaßes gleichwertig sind. Die erste enthält zwei Begehungsformen: das Entführen und das Sich-Bemächtigen eines anderen Menschen zwecks Begehung einer Erpressung. Die zweite Alternative stellt das Ausnutzen einer hilflose Lage eines Menschen zur Begehung einer Erpressung unter Strafe. Diese Variante ist als Auffangtatbestand gegenüber der ersten Tatbestandsalternative konzipiert.[13]
Entführen
Eine Entführung liegt vor, wenn der Täter das Opfer durch einen Ortswechsel in eine hilflose Lage versetzt.[14] Hilflos ist eine Lage, in der das Opfer dem Einfluss des Täters preisgegeben ist.[15] Die Ortsveränderung kann der Täter durch List, Drohung oder Gewalt bewirken. Sie muss gegen den Willen des Opfers erfolgen, weswegen der Tatbestand bei freiwilligem Handeln des Opfers nicht erfüllt ist.[16] Daher wird § 239a StGB nicht verwirklicht, falls Täter und Opfer eine Entführung nur vortäuschen, um einen Dritten durch die Vorspiegelung einer Entführung finanziell zu schädigen. In Betracht kommt in diesem Fall allerdings eine Strafbarkeit beider wegen Betrugs zulasten des Dritten (§ 263 StGB).[17]
Sichbemächtigen
Ein Sich-Bemächtigen liegt vor, wenn der Täter neue Gewalt über das Opfer erlangt oder bestehende Gewalt missbraucht.[18] Anders als bei der Entführung bedarf es also keiner Ortsveränderung oder Freiheitsberaubung.[19] Ausreichend ist es etwa, wenn der Täter das Opfer mit einer Waffe bedroht.[20]
Aus Sicht der Rechtsprechung genügt auch der Einsatz einer scheinbar echten Schusswaffe oder einer Bombenattrappe, da der Täter auch hierdurch das Opfer seinem Willen unterwerfen kann; auf eine objektive Gefährlichkeit der Situation komme es also nicht an.[21] Diese Auffassung wird im Schrifttum teilweise dahingehend kritisiert, dass sie den Normzweck des § 239a StGB vernachlässigt: Da die mit einer Bemächtigungslage verbundenen potentiellen Gefahren ein Grund für die außergewöhnlich hohe Strafandrohung ist, müsse bei der Tat wenigstens eine abstrakte Gefahr für das Opfer bestehen. Hieran fehle es, wenn die Bemächtigungslage lediglich durch den Anschein eines gefährlichen Mittels geschaffen wird.[22]
Wie die Entführung setzt auch die Bemächtigung voraus, dass der Täter gegen den Willen des Opfers handelt. Ist dieses mit der Schaffung der Herrschaftsgewalt des Täters einverstanden, führt dies daher zum Tatbestandsausschluss.[23] Ein Einverständnis des Opfers in die Tat ist allerdings unbeachtlich, falls dieses durch eine Nötigung (§ 240 StGB) oder eine Notlage erzwungen wird.[24] Hierzu kommt es etwa, falls sich jemand im Austausch für eine andere Geisel in die Gewalt des Täters begibt.[25]
Stabile Bemächtigungslage
Der Entführungs- und Bemächtigungstatbestand ist vollendet, wenn der Täter das Opfer in seine Gewalt gebracht hat. Dies ist der Fall, sobald der Täter eine einigermaßen stabile Zwangslage geschaffen hat, aus der sich das Opfer nicht selbstständig oder mithilfe Dritter ohne Weiteres befreien kann (sog. "stabile Bemächtigungslage").[26]
Versuch der Erpressung
Beide Begehungsformen erfassen Handlungen, die im Vorfeld einer Erpressung begangen werden. Nicht erforderlich ist es daher, dass der Täter eine Erpressung versucht. Denn der Strafvorwurf des § 239a Abs. 1 Alt. 1 StGB liegt darin, dass der Täter zur Begehung einer Erpressung die Geisel in erhebliche Gefahr bringt.
Ausnutzen einer Zwangslage, § 239a Abs. 1 Alt. 2 StGB
Die zweite Alternative des § 239a StGB ist einschlägig, wenn der Täter die gefährliche Lage, in die das Opfer gebracht wird, nicht selbst oder nicht mit Erpressungsabsicht herbeiführt. Hierzu kann es etwa kommen, wenn der Täter den Entschluss zur Begehung einer Erpressung erst fasst, nachdem er das Opfer in seine Gewalt gebracht hat. Anders als das Entführen oder Sichtbemächtigen ist das Ausnutzen nur dann strafbar, wenn die Erpressung zumindest versucht wird.[27]
Subjektiver Tatbestand
Vorsatz hinsichtlich des objektiven Tatbestands
Eine Strafbarkeit wegen gefährlicher Körperverletzung erfordert gemäß § 15 StGB, dass der Täter hinsichtlich des objektiven Tatbestands zumindest mit bedingtem Vorsatz handelt. Hierfür muss er die Tatumstände erkennen und die Verwirklichung des Tatbestands billigend in Kauf nehmen.[28] Die genauen Anforderungen hieran hängen davon ab, welche Alternative des § 239a StGB vorliegt: Bei Alternative 1 bezieht sich der Vorsatz auf die Entführung oder Bemächtigung, bei Variante 2 auf das Ausnutzen der Zwangslage.
Allgemein
Neben dem Vorsatz erfordert eine Strafbarkeit wegen erpresserischen Menschenraubs, dass der Täter in der Absicht handelt, die Sorge des Opfers um sein Wohl oder die Sorge eines Dritten um das Wohl des Opfers zu einer Erpressung auszunutzen. Dieses zusätzliche Absichtserfordernis stellt eine überschießende Innentendenz dar.[29] Bei einer Strafbarkeit nach dem Entführungs- und Bemächtigungstatbestand muss die Absicht zur Erpressung bereits bei Begehung der Tathandlung vorliegen.[30] Beim Ausnutzungstatbestand kann sie auch später gefasst werden, hierfür muss jedoch die Erpressung zusätzlich versucht werden.
Da § 239a StGB von der Absicht zur Begehung einer Erpressung spricht, ist umstritten, ob auch die Absicht zur Begehung eines Raubs (§ 249 StGB) zur Erfüllung des Tatbestands genügt. Diese Auseinandersetzung beruht auf der Streitfrage, in welchem Verhältnis die Tatbestände des Raubs und der Erpressung zueinander stehen. Nach einer Ansicht, die vom Bundesgerichtshof geteilt wird, stellt der Raub einen Spezialfall der Erpressung dar, weswegen der Verweis des § 239a StGB auch den Raub erfasse.[31] Die Gegenauffassung sieht beide Tatbestände als voneinander unabhängig an, sodass die Absicht zur Durchführung eines Raubs nicht für die Anwendbarkeit des § 239a StGB genüge. Einschlägig sei dann der im Strafrahmen identische § 239b StGB.[32]
Einschränkungen in Zwei-Personen-Verhältnissen
In Zwei-Personen-Verhältnissen wird der Tatbestand in Rechtsprechung und Wissenschaft einschränkend ausgelegt, um die Schwierigkeit der Überschneidung des § 239a StGB mit anderen Tatbeständen zu bewältigen: Nach dem Wortlaut des § 239a StGB stellt seit Einbeziehung der Zwei-Personen-Verhältnisse jede Freiheitsberaubung in räuberischer Absicht zugleich einen erpresserischen Menschenraub dar. Zu dieser Überschneidung kommt es beispielsweise, wenn der Täter sein Opfer in eine dunkle Ecke zerrt, um es dort mit vorgehaltener Waffe zur Herausgabe von Bargeld zu nötigen. Ursprünglich handelte es sich hierbei um typische Fälle räuberischer Erpressung, für die das Gesetz eine Mindestfreiheitsstrafe von einem Jahr vorsah. Indem der Gesetzgeber den § 239a StGB auf solche Fälle erstreckte, stieg die Mindestfreiheitsstrafe für diese Fälle auf fünf Jahre an. Nach allgemeiner Ansicht fügte sich dies nicht in das aufeinander abgestimmte System der Strafrahmen ein und verengte den Anwendungsbereich des Tatbestands der räuberischen Erpressung in sachlich verfehlter Weise.[33]
Die Bemühungen zur Auflösung der Überschneidung von räuberischer Erpressung und erpresserischem Menschenraub führten nach mehreren unterschiedlichen Ansätzen der Rechtsprechung[34] zur richterrechtlichen Einführung zusätzlicher Kriterien bei § 239a StGB:
Zum Einen wird gefordert, dass der Täter seine Tat in mehrere Akte aufteilt, da § 239a StGB ursprünglich auf solche mehraktige Konstellationen zugeschnitten war. Der Täter muss daher im ersten Schritt eine Nötigungslage schaffen, um diese in einem späteren zweiten Schritt zu einer weiteren Nötigung auszunutzen. Beide Akte müssen derart miteinander verknüpft sein, dass das Schaffen der Nötigungslage nach dem Plan des Täters Voraussetzung der späteren Erpressung ist. Diese Voraussetzung bezeichnet die Rechtsprechung als funktionalen Zusammenhang. Hieran fehlt es beispielsweise, wenn der Täter sich des Opfers bemächtigt, um dieses dazu zu zwingen, Geld für ihn zu beschaffen und es ihm anschließend zu übergeben. Die Übergabe des Geldes soll in diesem Fall zu einem Zeitpunkt erfolgen, in dem sich das Opfer nicht mehr in der Gewalt des Täters befindet. Daher besteht kein funktionaler Zusammenhang zwischen Bemächtigung und Erpressung.[35]
Zum Anderen müssen Bemächtigung und Erpressung separate Handlungen darstellen. Hieran fehlt es, wenn sowohl Bemächtigung als auch Erpressung auf derselben Nötigung beruhen.[36] Hierdurch werden Bemächtigungen aus dem Tatbestand des § 239a StGB herausgefiltert, die lediglich von kurzer Dauer sind. Dies ist etwa der Fall, wenn jemand einen anderen mittels einer Waffe zur Herausgabe von Bargeld nötigt.[37]
Erfolgsqualifikation, § 239a Abs. 3 StGB
§ 239a Abs. 3 StGB normiert eine Erfolgsqualifikation. Diese ist erfüllt, wenn der Täter durch den erpresserischen Menschenraub leichtfertig den Tod des Opfers herbeiführt.
Risikozusammenhang
Die Erfolgsqualifikation setzt zunächst voraus, dass der Tod des Opfers unmittelbare Folge der Gefahr ist, die von der Tat ausgeht. Es bedarf also eine spezifischen Risikozusammenhangs zwischen Tat und Tod. Ein solcher kann sich zunächst daraus ergeben, dass das Opfer durch die Gefährlichkeit des Täterverhaltens zu Tode kommt, etwa durch unzureichende Versorgung oder Unterbringung.[38] Kommt das Opfer durch eigenes Verhalten zu Tode, besteht ein Risikozusammenhang, wenn die vom Täter geschaffene Zwangslage das Opferverhalten provoziert. So verhält es sich etwa, wenn das Opfer bei einem riskanten Fluchtversuch tödlich verunglückt oder Selbstmord begeht.[39] In Ausnahmefällen kann der Risikozusammenhang auch dann bestehen, wenn das Opfer durch das Handeln Dritter getötet wird, der Täter den Tod also nur mittelbar verursacht. So verhält es sich etwa, wenn das Opfer bei einem misslungenen Befreiungseinsatz der Polizei stirbt, weil sich die Polizei regelmäßig zur – notfalls riskanten – Befreiung herausgefordert fühlen darf.[40] Verneint hat der Bundesgerichtshof demgegenüber dem Zusammenhang, als die Polizei das Opfer erschoss, weil sie es nicht für eine Geisel, sondern für einen flüchtigen Täter eines Banküberfalls hielt. Hierbei habe sich keine spezifische Gefahr der Zwangslage realisiert.[41]
Leichtfertigkeit
Der Tatbestand der Erfolgsqualifikation verlangt schließlich, dass der Täter den Tod des Opfers mindestens in leichtfertiger Weise herbeigeführt hat, also infolge besonders schwerer Fahrlässigkeit.[42] Insoweit geht die Vorschrift über § 18 StGB, der bei Erfolgsqualifikationen einfache Fahrlässigkeit genügen lässt, hinaus.[43] Leichtfertigkeit hatte der BGH etwa bejaht, als der Täter einer asthmakranken Geisel trotz erkennbarer Atemschwierigkeiten die Nutzung eines Inhaltationsgeräts verwehrt hatte.[42]
Rechtsfolgen
Sind die Voraussetzungen des § 239a Abs. 3 StGB erfüllt, erhöht sich die Mindeststrafandrohung auf zehn Jahre Freiheitsstrafe, was eine der höchsten des StGB darstellt. Dies ist auf die besonders hohe Gefährdung des Opfers zurückzuführen.[44] In besonders schweren Fällen, die sich etwa durch Vorsatz bezüglich der Tötung oder eine besonders grausame Vorgehensweise auszeichnen, kann auch lebenslange Freiheitsstrafe angeordnet werden.[45]
Versuch, Vollendung und Beendigung
Der Zeitpunkt des Versuchsbeginns ist bei den beiden Tatbestandsalternativen aufgrund ihrer verschiedenen Struktur unterschiedlich. Bei Alternative 1 genügt das unmittelbare Ansetzen zum Entführen oder Sichbemächtigen.[46] Bei Alternative 2 muss der Täter hingegen zur Erpressung ansetzen.[47]
Vollendung tritt bei Alternative 1 mit dem Abschluss des Entführens oder Bemächtigens ein, bei Alternative 2 mit dem Ausnutzen der Zwangslage des Opfers. Damit kann das Versuchsstadium äußerst schnell durchlaufen werden, was insbesondere bei Alternative 2 das Zeitfenster für einen strafbefreienden Rücktritt vom Versuch äußerst klein macht.[48]
Prozessuales und Strafzumessung
§ 239a StGB stellt ein Offizialdelikt dar. Die Strafverfolgungsbehörden ermitteln also von Amts wegen, sobald sie Kenntnis von einem erpresserischen Menschenraub erlangen und sind nicht an einen Strafantrag gebunden.
Mit der Freilassung des Opfers beginnt gemäß § 78a StGB die Verfolgungsverjährung.[49] Die Verjährungsfrist des § 239a Abs. 1 StGB beträgt aufgrund seines Strafrahmens nach § 78 Abs. 3 StGB zwanzig Jahre. Die Erfolgsqualifikation des § 239a Abs. 3 StGB verjährt aufgrund ihrer höheren Strafandrohung nach dreißig Jahren.[50]
Minder schwerer Fall, § 239a Abs. 2 StGB
§ 239a Abs. 2 StGB normiert den minder schweren Fall des erpresserischen Menschenraubs. Ein solcher liegt vor, wenn das vom Täter verwirklichte Unrecht vergleichsweise gering ist. Dies kann etwa der Fall sein, wenn der Täter aus Verzweiflung handelt[51] oder davon ausgeht, dass er einen Anspruch auf die erpresste Leistung hat.[52] Ein minder schweren Falls kann weiterhin vorliegend, wenn der Täter das Opfer allenfalls geringfügig gefährdet, etwa weil er bei der Tat lediglich eine Waffenattrappe nutzt[53] oder das Opfer nur kurzfristig in seiner Gewalt hält.[54]
Nimmt das Gericht einen minder schweren Fall an, reduziert sich die Mindeststrafandrohung auf ein Jahr Freiheitsstrafe. Im Höchstmaß kann allerdings auch er wie der reguläre Fall des § 239a Abs. 1 mit 15 Jahren Freiheitsstrafe belegt werden.[55]
Tätige Reue, § 239a Abs. 4 StGB
§ 239a Abs. 4 S. 1 StGB eröffnet dem Täter die Möglichkeit, die Strafandrohung zu verringern, indem er sich nach Vollendung der Tat reuig zeigt und Abstand von dieser nimmt. Diese Bestimmung soll dem Täter einen Anreiz geben, seine Geisel unversehrt wieder freizulassen.[56]
Um in den Genuss der Strafmilderung zu gelangen, muss der Täter das Opfer in seinen Lebenskreis zurückgelangen lassen, es also aus seiner Zwangslage befreien, damit es wieder frei über seinen Aufenthaltsort bestimmen kann.[57] Kommt es hierzu nicht, weil das Opfer bereits ohne Zutun des Täters in seinen Lebenskreis zurückkehrt, lässt es § 239a Abs. 4 S. 2 StGB genügen, wenn sich der Täter zuvor ernsthaft darum bemüht hat, dem Opfer seine Rückkehr zu ermöglichen.[58] Zudem muss der Täter Abstand von der Erpressung nehmen. Daher ist die von § 239a Abs. 4 StGB eröffnete Möglichkeit der Strafmilderung ausgeschlossen, wenn der Täter das Opfer zwar freilässt, jedoch weiter auf einer Leistung des zu Erpressenden besteht.[59] Hat er bereits Leistungen vom Erpressten empfangen, muss er sie diesem wieder zurückgeben.[60] Anders als viele andere Reuevorschriften setzt § 239a Abs. 4 StGB nicht voraus, dass der Täter freiwillig handelt.[61] Dieses Merkmal hat der Gesetzgeber bewusst weggelassen, um dem Täter möglichst großen Anreiz zum Opferschutz zu geben.[62]
Liegen beide Voraussetzungen vor, kann das Gericht die Strafe des Täters nach § 49 Abs. 1 StGB mildern. Nach § 49 Abs. 1 Nr. 3 StGB verringert sich hierdurch das Mindeststrafmaß der Tat auf zwei Jahre Freiheitsstrafe.
Führungsaufsicht, § 239c StGB
Das Gericht kann nach § 239c StGB Führungsaufsicht anordnen. Hierbei handelt es sich um eine Maßregel der Besserung und Sicherung, die neben der Freiheitsstrafe angeordnet werden kann, wenn zu befürchten ist, dass der Täter in Zukunft erneut straffällig wird.
Gesetzeskonkurrenzen
Werden im Zusammenhang mit einer Tat nach § 239a StGB weitere Delikte verwirklicht, stehen diese zum erpresserischen Menschenraub in Gesetzeskonkurrenz. Häufig tritt diese im Zusammenhang mit anderen Freiheitsdelikten auf.
§ 239a StGB verdrängt als spezielleres Gesetz die Freiheitsberaubung (§ 239 StGB), die Nötigung (§ 240 StGB) und die Bedrohung (§ 241 StGB).[63] Zur Erpressung steht das Delikt in Tateinheit, weil sich diese Tatbestände stark voneinander unterscheiden.[64] Im Verhältnis zur Geiselnahme (§ 239b StGB) kommt eine Tateinheit in Betracht, wenn der Täter neben der Erpressung auch andere Nötigungszwecke verfolgt. Andernfalls tritt die Geiselnahme als allgemeineres Gesetz hinter den erpresserischen Menschenraub zurück.[65] Zu Körperverletzungs- und Tötungsdelikten steht § 239a StGB aufgrund der unterschiedlichen Schutzzwecke der Delikte in Tateinheit. Gleiches gilt für das Verhältnis zur Entziehung Minderjähriger (§ 235 StGB). Die fahrlässige Tötung (§ 222 StGB) wird allerdings als lex specialis von der Erfolgsqualifikation verdrängt, da diese vollständig in § 239a Abs. 3 StGB enthalten ist.[66]
Kriminologie
Das Bundeskriminalamt gibt jährlich eine Statistik über alle in Deutschland gemeldeten Straftaten heraus, die Polizeiliche Kriminalstatistik.[68] Seit 1993 erfasst diese das gesamte Bundesgebiet. In den Statistiken von 1991 und 1992 wurden die alten Bundesländer und das gesamte Berlin erfasst. Frühere Statistiken erfassen lediglich die alten Bundesländer.
2019 wurden 65 Fälle von erpresserischem Menschenraub erfasst. Dies ist eine Verringerung gegenüber dem Vorjahr, in dem 68 Fälle erfasst wurden.[67] Insgesamt gesehen tritt damit der erpresserische Menschenraub im Vergleich zu anderen Straftaten selten auf; die Taten nach § 239a StGB machen knapp über 0 % aller gemeldeten Taten aus.[69] Als eine Ursache für die zahlenmäßig geringe Bedeutung des § 239a StGB wird die restriktive Auslegung des Delikts durch die Justiz angesehen. Daher vermuten Rechtswissenschaftler, dass die tatsächliche Verwirklichung der Tatbestandsmerkmale des § 239a StGB weit häufiger gegeben sein könnte.[70] Die Aufklärungsquote lag mit 83,1 % im Jahr 2019 auf einem im Vergleich zu anderen Delikten überdurchschnittlichen Niveau.[67] Häufig wird die Tat gemeinschaftlich begangen.[71]
Erfasste Fälle | Mit Schusswaffe | |||||
---|---|---|---|---|---|---|
Jahr | Insgesamt | Pro 100.000 Einwohner | Anteil der versuchten Taten
(absolut/relativ) |
Geschossen | Gedroht | Aufklärungsquote |
1987 | 66 | 0,1 | 18 (27,3 %) | 3 | 37 | 69,7 % |
1988 | 50 | 0,1 | 13 (26,0 %) | 3 | 20 | 74,0 % |
1989 | 54 | 0,1 | 10 (18,5 %) | 4 | 26 | 74,1 % |
1990 | 50 | 0,1 | 21 (42,0 %) | 1 | 16 | 76,0 % |
1991 | 53 | 0,1 | 13 (24,5 %) | 2 | 15 | 92,5 % |
1992 | 80 | 0,1 | 26 (32,5 %) | 1 | 29 | 73,8 % |
1993 | 107 | 0,1 | 34 (31,8 %) | 2 | 29 | 64,5 % |
1994 | 106 | 0,1 | 30 (28,3 %) | 3 | 23 | 75,5 % |
1995 | 112 | 0,1 | 19 (17,0 %) | 4 | 33 | 92,0 % |
1996 | 126 | 0,2 | 25 (19,8 %) | 4 | 35 | 86,5 % |
1997 | 133 | 0,2 | 32 (24,1 %) | 5 | 39 | 78,2 % |
1998 | 149 | 0,2 | 29 (19,5 %) | 4 | 43 | 84,6 % |
1999 | 103 | 0,1 | 20 (19,4 %) | 1 | 26 | 82,5 % |
2000 | 90 | 0,1 | 18 (20,0 %) | 1 | 21 | 83,3 % |
2001 | 90 | 0,1 | 14 (15,6 %) | 2 | 24 | 83,3 % |
2002 | 88 | 0,1 | 15 (17,0 %) | 2 | 25 | 79,5 % |
2003 | 102 | 0,1 | 27 (26,5 %) | 2 | 18 | 83,3 % |
2004 | 94 | 0,1 | 18 (19,1 %) | 1 | 18 | 85,1 % |
2005 | 95 | 0,1 | 20 (21,1 %) | 0 | 20 | 89,5 % |
2006 | 90 | 0,1 | 22 (24,4 %) | 0 | 27 | 77,8 % |
2007 | 73 | 0,1 | 18 (24,7 %) | 0 | 12 | 79,5 % |
2008 | 71 | 0,1 | 12 (16,9 %) | 1 | 21 | 85,9 % |
2009 | 89 | 0,1 | 26 (29,2 %) | 3 | 23 | 84,3 % |
2010 | 81 | 0,1 | 15 (18,5 %) | 2 | 15 | 92,6 % |
2011 | 85 | 0,1 | 20 (23,5 %) | 0 | 15 | 82,4 % |
2012 | 82 | 0,1 | 15 (18,3 %) | 0 | 12 | 74,4 % |
2013 | 85 | 0,1 | 17 (20,0 %) | 2 | 17 | 80,0 % |
2014 | 88 | 0,1 | 21 (23,9 %) | 1 | 15 | 88,6 % |
2015 | 68 | 0,1 | 20 (29,4 %) | 2 | 12 | 86,8 % |
2016 | 54 | 0,1 | 19 (35,2 %) | 0 | 10 | 92,6 % |
2017 | 80 | 0,1 | 18 (22,5 %) | 4 | 11 | 85,0 % |
2018 | 68 | 0,1 | 10 (14,7 %) | 0 | 6 | 82,4 % |
2019 | 65 | 0,1 | 13 (20 %) | 3 | 9 | 83,1 % |
Verwandter Tatbestand: Geiselnahme, § 239b StGB
(1) Wer einen Menschen entführt oder sich eines Menschen bemächtigt, um ihn oder einen Dritten durch die Drohung mit dem Tod oder einer schweren Körperverletzung (§ 226) des Opfers oder mit dessen Freiheitsentziehung von über einer Woche Dauer zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung zu nötigen, oder wer die von ihm durch eine solche Handlung geschaffene Lage eines Menschen zu einer solchen Nötigung ausnutzt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren bestraft.
(2) § 239a Abs. 2 bis 4 gilt entsprechend
Die Geiselnahme ist seit 1971 in § 239b StGB geregelt. Die Struktur des Tatbestands entspricht weitgehend der des erpresserischen Menschenraubs.[72]
Die Geiselnahme ist insofern weiter als § 239a StGB gefasst, als dass sich die Absicht des Täters auf jede Form der Nötigung erstrecken kann. Schutzgut der Norm ist daher allgemein die Entscheidungsfreiheit des Genötigten. Enger gefasst ist § 239b StGB insofern, als dass der Täter mit der Herbeiführung des Todes oder einer schweren Körperverletzung (§ 226 StGB) oder einer Freiheitsentziehung von über einer Woche Dauer drohen muss; das bloße Ausnutzen der Sorge um das Opfer genügt also nicht.[72]
Im Übrigen stimmen die Tatbestände von Geiselnahme und erpresserischem Menschenraub inhaltlich überein.[73] Daher besteht auch bei der Geiselnahme durch die Erstreckung auf Zwei-Personen-Verhältnisse das Problem der Überschneidung mit Delikten, für die das Gesetz eine wesentlich geringere Strafe androht. Daher wird § 239b StGB wie § 239a StGB in diesen Fällen einschränkend ausgelegt.[74]
Rechtslage in anderen Staaten
Im Strafrecht Österreichs stellt § 102 StGB die erpresserische Entführung unter Strafe. Hiernach wird mit Freiheitsstrafe zwischen zehn und zwanzig Jahren bestraft, wer einen anderen wider dessen Willen entführt oder sich seiner bemächtigt, um einen Dritten zu nötigen.[75]
Das Schweizer Strafrecht regelt in Art. 185 StGB die Geiselnahme. Hiernach wird mit drei Jahren Zuchthaus bestraft, wer einen anderen seiner Freiheit beraubt, entführt oder seiner bemächtigt, um einen Dritten zu nötigen. Beide Rechtsordnungen differenzieren somit anders als die deutsche nicht zwischen allgemeiner Nötigung und Erpressung als beabsichtigte Tat. Zudem beschränken sich die österreichischen und schweizerischen Normen ausschließlich auf Drei-Personen-Verhältnisse.[75]
Literatur
- Marko Brambach: Probleme der Tatbestände des erpresserischen Menschenraubes und der Geiselnahme. Duncker & Humblot, Berlin 2000, ISBN 3-428-09936-2.
- Markus Immel: Die Gefährdung von Leben und Leib durch Geiselnahme (§§ 239a, 239b StGB). Duncker & Humblot, Berlin 2001, ISBN 978-3-428-10488-8.
- Sonja Christine Nikolaus: Zu den Tatbeständen des erpresserischen Menschenraubs und der Geiselnahme. Berliner Wissenschafts Verlag, Berlin 2003, ISBN 3-8305-0536-1.
- Markus Rheinländer: Erpresserischer Menschenraub und Geiselnahme (§§ 239a, 239b StGB): eine Strukturanalyse. Lit-Verlag, Münster, Hamburg, London 2000, ISBN 3-8258-4545-1.
- Frank Zschieschack: Geiselnahme und erpresserischer Menschenraub (§§ 239a, 239b StGB) im Zwei-Personen-Verhältnis. Peter Lang, Frankfurt am Main 2001, ISBN 3-631-38006-2.
Weblinks
- § 239a StGB auf dejure.org – Gesetzestext mit Hinweisen zu Rechtsprechung und Querverweisen
- § 239b StGB auf dejure.org – Gesetzestext mit Hinweisen zu Rechtsprechung und Querverweisen
Einzelnachweise
- Joachim Renzikowski: § 239a Rn. 1, in: Günther M. Sander (Hrsg.): Münchener Kommentar zum Strafgesetzbuch. 3. Auflage. Band 4: §§ 185–262 StGB. C. H. Beck, München 2017, ISBN 978-3-406-68554-5. Helmut Satzger: Erpresserischer Menschenraub (§ 239a StGB) und Geiselnahme (§ 239b StGB) im Zweipersonenverhältnis, in: Jura 2007, S. 114 (115). Frank Zschieschack: Geiselnahme und erpresserischer Menschenraub (§§ 239a, 239b StGB) im Zwei-Personen-Verhältnis. Peter Lang, Frankfurt am Main 2001, ISBN 3-631-38006-2, S. 117.
- RGBl. 1936 I, S. 493.
- Joachim Renzikowski: § 239a Rn. 11, in: Günther M. Sander (Hrsg.): Münchener Kommentar zum Strafgesetzbuch. 3. Auflage. Band 4: §§ 185–262 StGB. C. H. Beck, München 2017, ISBN 978-3-406-68554-5. Bernd-Rüdeger Sonnen: § 239a Rn. 9, in: Urs Kindhäuser, Ulfrid Neumann, Hans-Ullrich Paeffgen (Hrsg.): Strafgesetzbuch. 5. Auflage. Nomos, Baden-Baden 2017, ISBN 978-3-8487-3106-0.
- Joachim Renzikowski: § 239a Rn. 11, in: Günther M. Sander (Hrsg.): Münchener Kommentar zum Strafgesetzbuch. 3. Auflage. Band 4: §§ 185–262 StGB. C. H. Beck, München 2017, ISBN 978-3-406-68554-5.
- Markus Immel: Die Gefährdung von Leben und Leib durch Geiselnahme (§§ 239a, 239b StGB). Duncker & Humblot, Berlin 2001, ISBN 978-3-428-10488-8, S. 30–32. Wolfgang Mitsch: Strafrecht, Besonderer Teil 2: Vermögensdelikte. 3. Auflage. Springer Science+Business Media, Berlin 2015, ISBN 978-3-662-44934-9, S. 672.
- Joachim Renzikowski: § 239a Rn. 14, in: Günther M. Sander (Hrsg.): Münchener Kommentar zum Strafgesetzbuch. 3. Auflage. Band 4: §§ 185–262 StGB. C. H. Beck, München 2017, ISBN 978-3-406-68554-5.
- BT-Drs. 6/2722, S. 3.
- Joachim Renzikowski: § 239a Rn. 15, in: Günther M. Sander (Hrsg.): Münchener Kommentar zum Strafgesetzbuch. 3. Auflage. Band 4: §§ 185–262 StGB. C. H. Beck, München 2017, ISBN 978-3-406-68554-5.
- Wolfgang Mitsch: Strafrecht, Besonderer Teil 2: Vermögensdelikte. 3. Auflage. Springer Science+Business Media, Berlin 2015, ISBN 978-3-662-44934-9, S. 672. Bernd-Rüdeger Sonnen: § 239a Rn. 9, in: Urs Kindhäuser, Ulfrid Neumann, Hans-Ullrich Paeffgen (Hrsg.): Strafgesetzbuch. 5. Auflage. Nomos, Baden-Baden 2017, ISBN 978-3-8487-3106-0.
- BT-Drs. 11/4359, S. 13.
- BGH, Urteil vom 17. Dezember 1992 - Az. 1 StR 534/92 = BGHSt 39, 36 (41–42). Wolfgang Mitsch: Strafrecht, Besonderer Teil 2: Vermögensdelikte. 3. Auflage. Springer Science+Business Media, Berlin 2015, ISBN 978-3-662-44934-9, S. 672. Markus Rheinländer: Erpresserischer Menschenraub und Geiselnahme (§§ 239a, 239b StGB): eine Strukturanalyse. LIT Verlag, Münster 2000, ISBN 978-3-8258-4545-2, S. 8.
- Wolfgang Mitsch: Strafrecht, Besonderer Teil 2: Vermögensdelikte. 3. Auflage. Springer Science+Business Media, Berlin 2015, ISBN 978-3-662-44934-9, S. 672. Wilhelm Schluckebier: § 239a Rn. 1, in: Hans Kudlich (Hrsg.): Leipziger Kommentar zum Strafgesetzbuch. 12. Auflage. Band 7, Teilband 2: §§ 232 bis 241a. De Gruyter, Berlin 2015, ISBN 978-3-11-037497-1.
- Joachim Renzikowski: § 239a Rn. 8, in: Günther M. Sander (Hrsg.): Münchener Kommentar zum Strafgesetzbuch. 3. Auflage. Band 4: §§ 185–262 StGB. C. H. Beck, München 2017, ISBN 978-3-406-68554-5.
- BGH, Urteil vom 5.10.1993 - Az. 1 StR 376/93 = BGHSt 39, 330 (332). Thomas Fischer: Strafgesetzbuch mit Nebengesetzen. 67. Auflage. C.H. Beck, München 2020, ISBN 978-3-406-73879-1, § 239a Rn. 4.
- BGH, Urteil vom 12.6.1968 - Az. 2 StR 109/68 = BGHSt 22, 178. BGH, Urteil vom 27.1.1971 - Az. 2 StR 591/70 = BGHSt 24, 90. BGH, Urteil vom 5.3.2003 - Az. 2 StR 494/02 = BGHSt 40, 350 (359).
- BGH, Urteil vom 23.1.1996 - Az. 1 StR 687/95 = Neue Zeitschrift für Strafrecht 1996, S. 276 (277).
- Thomas Fischer: Strafgesetzbuch mit Nebengesetzen. 67. Auflage. C.H. Beck, München 2020, ISBN 978-3-406-73879-1, § 239a Rn. 4d.
- BGH, Urteil vom 21.11.1974 - Az. 4 StR 502/77 = BGHSt 26, 70 (72).
- BGH, Urteil vom 23.1.1996 - Az. 1 StR 687/95 = Neue Zeitschrift für Strafrecht 1996, S. 276 (277).
- Jörg Eisele: § 239a Rn. 7, in: Albin Eser (Hrsg.): Strafgesetzbuch. Begründet von Adolf Schönke. 30. Auflage. C. H. Beck, München 2019, ISBN 978-3-406-70383-6.
- BGH, Urteil vom 9.6.1999 - Az. 3 StR 78/99 = Neue Zeitschrift für Strafrecht 1999, S. 509. BGH, Urteil vom 19. September 2001 - Az. 2 StR 240/01 = Neue Zeitschrift für Strafrecht 2001, S. 31.
- Thomas Fischer: Strafgesetzbuch mit Nebengesetzen. 67. Auflage. C.H. Beck, München 2020, ISBN 978-3-406-73879-1, § 239a Rn. 4c. Joachim Renzikowski: § 239a Rn. 37, in: Günther M. Sander (Hrsg.): Münchener Kommentar zum Strafgesetzbuch. 3. Auflage. Band 4: §§ 185–262 StGB. C. H. Beck, München 2017, ISBN 978-3-406-68554-5.
- BGH, Urteil vom 23.11.2006 - Az. 3 StR 366/06 = Neue Zeitschrift für Strafrecht Rechtsprechungsreport, 2007, S. 77.
- Urs Kindhäuser: Strafrecht Besonderer Teil II: Straftaten gegen Vermögensrechte. 9. Auflage. Nomos, Baden-Baden 2016, ISBN 978-3-8487-2578-6, § 16 Rn. 11.
- Joachim Renzikowski: § 239a Rn. 39, in: Günther M. Sander (Hrsg.): Münchener Kommentar zum Strafgesetzbuch. 3. Auflage. Band 4: §§ 185–262 StGB. C. H. Beck, München 2017, ISBN 978-3-406-68554-5. Markus Rheinländer: Erpresserischer Menschenraub und Geiselnahme (§§ 239a, 239b StGB): eine Strukturanalyse. Lit-Verlag, Münster, Hamburg, London 2000, ISBN 3-8258-4545-1.
- BGH, Beschluss vom 22.11.1994 - Az. GSSt 1/94 = BGHSt 40, 350 (359). BGH, Urteil vom 9.6.1999 - Az. 3 StR 78/99 = Neue Zeitschrift für Strafrecht 1999, S. 509. BGH, Urteil vom 22.10.2009 - Az. 3 StR 372/09 = Neue Zeitschrift für Strafrecht Rechtsprechungsreport 2010, S. 46 (47).
- BGH, Urteil vom 31.8.2006 - Az. 3 StR 246/06 = Strafverteidiger, 2007, S. 355 (356). BGH, Urteil vom 2.2.2012 - Az. 3 StR 385/11 = Neue Juristische Wochenschrift Spezial, 2012, S. 250.
- BGH, Urteil vom 4. November 1988 - 1 StR 262/88 = BGHSt 36, 1 (9). BGH, Urteil vom 22.2.2000 - 5 StR 573/99 = Neue Zeitschrift für Strafrecht Rechtsprechungs-Report 2000, S. 165 (166). BGH, Urteil vom 18. Oktober 2007 - 3 StR 226/07, in: Neue Zeitschrift für Strafrecht 2008, S. 93.
- Martin Heger: § 239a Rn. 4, in: Karl Lackner (Begr.), Kristian Kühl, Martin Heger: Strafgesetzbuch: Kommentar. 29. Auflage. C. H. Beck, München 2018, ISBN 978-3-406-70029-3.
- Urs Kindhäuser, Ewald Schramm: Strafrecht Besonderer Teil I: Straftaten gegen Persönlichkeitsrechte, Staat und Gesellschaft. 9. Auflage. Nomos, Baden-Baden 2019, ISBN 978-3-8487-5473-1, § 16 Rn. 14.
- BGH, Urteil vom 19.9.2001 - Az. 2 StR 240/01 = Neue Zeitschrift für Strafrecht 2001, S. 31 (32). BGH, Urteil vom 5.3.2003 - Az. 2 StR 494/02 = Neue Zeitschrift für Strafrecht 2003, S. 604. Bernd-Rüdeger Sonnen: § 239a Rn. 28, in: Urs Kindhäuser, Ulfrid Neumann, Hans-Ullrich Paeffgen (Hrsg.): Strafgesetzbuch. 5. Auflage. Nomos, Baden-Baden 2017, ISBN 978-3-8487-3106-0.
- Joachim Renzikowski: § 239a Rn. 43, in: Günther M. Sander (Hrsg.): Münchener Kommentar zum Strafgesetzbuch. 3. Auflage. Band 4: §§ 185–262 StGB. C. H. Beck, München 2017, ISBN 978-3-406-68554-5.
- BGH, Urteil vom 17.11.1992 - Az. 1 StR 534/99 = BGHSt 39, 36 (41 f.). Bernd Heinrich: Zur Notwendigkeit der Einschränkung des Tatbestands der Geiselnahme, in: Neue Zeitschrift für Strafrecht 1997, S. 365.
- BGH, Urteil vom 17.11.1992 - Az. 1 StR 534/92 = BGHSt 39, 36. BGH, Urteil vom 2.3.1994 - Az. 5 StR 494/93 = Neue Zeitschrift für Strafrecht 1994, S. 128.
- BGH, Urteil vom 28.11.1995, Az. 4 StR 641/95 = Neue Zeitschrift für Strafrecht 1996, S. 277. BGH, Beschluss vom 5.4.2016, 3 StR 550/15 = BeckRS 2016, 9235.
- BGH, Beschluss vom 22.11.1994 - Az. GSSt 1/94 = BGHSt 40, 350 (359). Martin Heger: § 239a Rn. 4a, in: Karl Lackner (Begr.), Kristian Kühl, Martin Heger: Strafgesetzbuch: Kommentar. 29. Auflage. C. H. Beck, München 2018, ISBN 978-3-406-70029-3.
- Urs Kindhäuser: Strafrecht Besonderer Teil I: Straftaten gegen Persönlichkeitsrechte, Staat und Gesellschaft. 6. Auflage. Nomos, Baden-Baden 2014, ISBN 978-3-8487-0290-9, § 16, Rn. 35.
- BGH, Urteil vom 18.9.1985 - Az. 2 StR 378/85 = BGHSt 33, 322 (324). Marko Brambach: Probleme der Tatbestände des erpresserischen Menschenraubes und der Geiselnahme. Duncker & Humblot, Berlin 2000, ISBN 3-428-09936-2, S. 139.
- Marko Brambach: Probleme der Tatbestände des erpresserischen Menschenraubes und der Geiselnahme. Duncker & Humblot, Berlin 2000, ISBN 3-428-09936-2, S. 145 f.
- BGH, Urteil vom 18.9.1985 - Az. 2 StR 378/85 = BGHSt 33, 322 (324 f.). Bernd-Rüdeger Sonnen: § 239a Rn. 24, in: Urs Kindhäuser, Ulfrid Neumann, Hans-Ullrich Paeffgen (Hrsg.): Strafgesetzbuch. 5. Auflage. Nomos, Baden-Baden 2017, ISBN 978-3-8487-3106-0.
- BGH, Urteil vom 18.9.1985 - Az. 2 StR 378/85 = BGHSt 33, 322 (324 f.). Ablehnend Jürgen Wolter: Zum Tatbestand der Geiselnahme mit Todesfolge bei Eintreten eines Dritten zwecks Geiselbefreiung, in: Juristische Rundschau 1986, S. 465 (468).
- BGH, Urteil vom 3.6.2015 − Az. 5 StR 628/14 = Neue Zeitschrift für Strafrecht 2015, S. 696 (697).
- Kristian Kühl: Strafrecht Allgemeiner Teil. 7. Auflage. Vahlen, München 2012, ISBN 978-3-8006-4494-0, § 17, Rn. 44.
- Bernd-Rüdeger Sonnen: § 239a Rn. 24, in: Urs Kindhäuser, Ulfrid Neumann, Hans-Ullrich Paeffgen (Hrsg.): Strafgesetzbuch. 5. Auflage. Nomos, Baden-Baden 2017, ISBN 978-3-8487-3106-0.
- Thomas Fischer: Strafgesetzbuch mit Nebengesetzen. 65. Auflage. C.H. Beck, München 2018, ISBN 978-3-406-69609-1, § 239a, Rn. 18a.
- BGH, Urteil vom 22.4.1999 - Az. 4 StR 76–99 = Neue Zeitschrift für Strafrecht 1999, S. 395.
- Reinhart Maurach (Begr.), Friedrich-Christian Schroeder, Manfred Maiwald, Andreas Hoyer, Carsten Momsen: Strafrecht, Besonderer Teil. Teilbd. 1. Straftaten gegen Persönlichkeits- und Vermögenswerte. 11. Auflage. C. F. Müller, Heidelberg 2019, ISBN 978-3-8114-9542-5, § 15 Rn. 38.
- Wilhelm Schluckebier: § 239a Rn. 49, in: Hans Kudlich (Hrsg.): Leipziger Kommentar zum Strafgesetzbuch. 12. Auflage. Band 7, Teilband 2: §§ 232 bis 241a. De Gruyter, Berlin 2015, ISBN 978-3-11-037497-1.
- Kristian Kühl: § 78a Rn. 2, in: Karl Lackner (Begr.), Kristian Kühl, Martin Heger: Strafgesetzbuch: Kommentar. 29. Auflage. C. H. Beck, München 2018, ISBN 978-3-406-70029-3.
- Joachim Renzikowski: § 239a Rn. 102, in: Günther M. Sander (Hrsg.): Münchener Kommentar zum Strafgesetzbuch. 3. Auflage. Band 4: §§ 185–262 StGB. C. H. Beck, München 2017, ISBN 978-3-406-68554-5.
- BGH, Beschluss vom 26.1.2005 - Az. 5 StR 590/05 = Neue Zeitschrift für Strafrecht Rechtsprechungs-Report 2005, S. 142. BGH, Urteil vom 7.4.2009 - Az. 4 StR 601/08 = Neue Zeitschrift für Strafrecht Rechtsprechungs-Report 2009, S. 231.
- BGH, Beschluss vom 6.1.2004 - Az. 5 StR 517/03 = BeckRS 2004, 882.
- BGH, Urteil vom 23.8.1994 - Az. 1 StR 389/94 = BeckRS 1994, 05743. BGH, Beschluss vom 10.3.1999 - Az. 2 StR 614/98 = BeckRS 1999, 30050519.
- BGH, Urteil vom 7.4.2009 - Az. 4 StR 601/08 = Neue Zeitschrift für Strafrecht Rechtsprechungs-Report 2009, S. 231.
- Bernd-Rüdeger Sonnen: § 239a Rn. 35, in: Urs Kindhäuser, Ulfrid Neumann, Hans-Ullrich Paeffgen (Hrsg.): Strafgesetzbuch. 5. Auflage. Nomos, Baden-Baden 2017, ISBN 978-3-8487-3106-0. BT-Drs. 13/8587, S. 63 hatte eine Reduzierung auf zehn Jahre vorgeschlagen, was nicht umgesetzt wurde.
- Bernd-Rüdeger Sonnen: § 239a Rn. 36, in: Urs Kindhäuser, Ulfrid Neumann, Hans-Ullrich Paeffgen (Hrsg.): Strafgesetzbuch. 5. Auflage. Nomos, Baden-Baden 2017, ISBN 978-3-8487-3106-0.
- BGH, Urteil vom 21.5.2003 - Az. 1 StR 152/03 = Neue Zeitschrift für Strafrecht 2003, S. 605. BGH, Urteil vom 31.5.2001 - Az. 1 StR 182/01 = Neue Juristische Wochenschrift 2001, S. 2895.
- Jörg Eisele: § 239a Rn. 41, in: Albin Eser (Hrsg.): Strafgesetzbuch. Begründet von Adolf Schönke. 30. Auflage. C. H. Beck, München 2019, ISBN 978-3-406-70383-6.
- BGH, Urteil vom 7.9.2016 - Az. 1 StR 293/16 = Neue Juristische Wochenschrift 2017, S. 1124.
- Marko Brambach: Probleme der Tatbestände des erpresserischen Menschenraubes und der Geiselnahme. Duncker & Humblot, Berlin 2000, ISBN 3-428-09936-2, S. 157. Joachim Renzikowski: § 239a Rn. 96, in: Günther M. Sander (Hrsg.): Münchener Kommentar zum Strafgesetzbuch. 3. Auflage. Band 4: §§ 185–262 StGB. C. H. Beck, München 2017, ISBN 978-3-406-68554-5.
- BGH, Beschluss vom 3.4.2002 - Az. 1 StR 62/02 = Neue Zeitschrift für Strafrecht Rechtsprechungs-Report 2002, S. 235.
- Günther Bohlinger: Bemerkungen zum Zwölften Strafrechtsänderungsgesetz (12. StrÄG), in: JuristenZeitung 1972, S. 230 (232).
- BGH, Beschluss vom 1.12.2000 - Az. 2 StR 379/00 = Neue Zeitschrift für Strafrecht 2001, S. 247 (248). BGH, Beschluss vom 28.5.2009 - Az. 3 StR 172/09 = Neue Zeitschrift für Strafrecht 2009, S. 632.
- BGH, Urteil vom 21.11.1961 – Az. 1 StR 442/61 = BGHSt 16, 316 (320).
- BGH, Beschluss vom 2.10.1974 - Az. 3 StR 259/74 = BGHSt 25, 386. Marko Brambach: Probleme der Tatbestände des erpresserischen Menschenraubes und der Geiselnahme. Duncker & Humblot, Berlin 2000, ISBN 3-428-09936-2, S. 169 f.
- Marko Brambach: Probleme der Tatbestände des erpresserischen Menschenraubes und der Geiselnahme. Duncker & Humblot, Berlin 2000, ISBN 3-428-09936-2, S. 238 f.
- PKS-Zeitreihe 1987 bis 2019. (CSV) Bundeskriminalamt, 27. Februar 2020, abgerufen am 16. April 2021.
- Polizeiliche Kriminalstatistik. Bundeskriminalamt, abgerufen am 21. September 2017.
- Bernd-Rüdeger Sonnen: § 239a Rn. 13, in: Urs Kindhäuser, Ulfrid Neumann, Hans-Ullrich Paeffgen (Hrsg.): Strafgesetzbuch. 5. Auflage. Nomos, Baden-Baden 2017, ISBN 978-3-8487-3106-0.
- Joachim Renzikowski: § 239a Rn. 9, in: Günther M. Sander (Hrsg.): Münchener Kommentar zum Strafgesetzbuch. 3. Auflage. Band 4: §§ 185–262 StGB. C. H. Beck, München 2017, ISBN 978-3-406-68554-5.
- Bernd-Rüdeger Sonnen: § 239a Rn. 14, in: Urs Kindhäuser, Ulfrid Neumann, Hans-Ullrich Paeffgen (Hrsg.): Strafgesetzbuch. 5. Auflage. Nomos, Baden-Baden 2017, ISBN 978-3-8487-3106-0.
- Thomas Fischer: Strafgesetzbuch mit Nebengesetzen. 65. Auflage. C.H. Beck, München 2018, ISBN 978-3-406-69609-1, § 239b, Rn. 2.
- Joachim Renzikowski: § 239b Rn. 2–3, in: Günther M. Sander (Hrsg.): Münchener Kommentar zum Strafgesetzbuch. 3. Auflage. Band 4: §§ 185–262 StGB. C. H. Beck, München 2017, ISBN 978-3-406-68554-5.
- Joachim Renzikowski: § 239b Rn. 22 f., in: Günther M. Sander (Hrsg.): Münchener Kommentar zum Strafgesetzbuch. 3. Auflage. Band 4: §§ 185–262 StGB. C. H. Beck, München 2017, ISBN 978-3-406-68554-5.
- Sonja Christine Nikolaus: Zu den Tatbeständen des erpresserischen Menschenraubs und der Geiselnahme. Berliner Wissenschafts-Verlag, Berlin 2003, ISBN 3-8305-0536-1, S. 32–33.