Schülerzeitung
Eine Schülerzeitung ist eine Zeitschrift, die Schüler für Schüler machen. Sowohl die Autoren als auch die Zielgruppe sind meist Schüler, ehemalige Schüler, Lehrer und manchmal auch Eltern. In der Schülerzeitung können Schüler im Sinne des Grundgesetzes ihre Meinung frei äußern. Erscheint eine Schülerzeitung an mehreren Schulen innerhalb einer Stadt, so spricht man von einer Stadtschülerzeitung. Im Gegensatz dazu werden Jugendmagazine speziell für die Zielgruppe Jugendliche produziert, von wenigen Ausnahmen abgesehen nicht von Jugendlichen für Jugendliche.
Geschichte
Anfänge
Schülerzeitungen gab es vereinzelt bereits im 19. Jahrhundert. Als erste ihrer Art im Jahr 1893 gilt Der Frühlingssturm im Katharineum zu Lübeck, zu dessen Doppelnummer im Juni/Juli der 18-jährige Realschüler Thomas Mann als Herausgeber unter dem Pseudonym „Paul Thomas“ acht der 13 Textseiten beigetragen hat.[1] Ein Exemplar wird im Thomas-Mann-Archiv der ETH Zürich aufbewahrt.[2] Sie enthielt unter dem Untertitel „Monatsschrift für Kunst und Literatur“[2] vorwiegend impressionistische Gedichte und Prosa.[3]
Eine der ersten Schülerzeitungen gründete Ernst Heimeran in München. Bertolt Brecht veröffentlichte seine ersten Gedichte als Gymnasiast in der von ihm gegründeten Schülerzeitung Die Ernte.
Nach dem Ersten Weltkrieg und insbesondere nach 1945 haben sich Schülerzeitungen vor allem an Gymnasien etabliert.
Da seinerzeit noch kaum einfach zu bedienende und preisgünstige Vervielfältigungstechniken zur Verfügung standen, benötigten die Herausgeber früher Schülerzeitungen für den Druck in einer professionellen Druckerei meist finanzielle Unterstützung. Später setzten sich preiswerte Vervielfältigungstechniken wie Hektographien und schließlich Fotokopierer und Computerdrucker durch.
In der Zeit des Nationalsozialismus gab es keine Schülerzeitungen. Ein NS-Jugendmagazin war Hilf mit!. Es wurde nicht von Schülern, sondern vom Nationalsozialistischen Lehrerbund (NSLB) herausgegeben und erschien von Oktober 1933 bis Dezember 1942 in Millionenauflage.
Nach 1945
Nach dem Ende des Zweiten Weltkriegs war „Der Punkt“ der Gaußschule in Braunschweig eine der ersten Schülerzeitungen. Die erste Ausgabe der Zeitung erschien im September 1948, Leiter der Schülerredaktion war über mehrere Ausgaben Günter Gaus.
Im Archiv der Jungen Presse Berlin befand sich eine Schülerzeitung von Ende 1946.[4]
1990–1993 erschien in Leipzig mit Tatort Schule eine Stadtschülerzeitschrift mit einer der höchsten Auflagen (2000 Exemplare). Seit den 1990er-Jahren entwickeln sich Schülerzeitungen auch zunehmend an Realschulen und Grundschulen.
21. Jahrhundert
Schülerzeitungen erscheinen in der Regel monatlich oder vierteljährlich. Einige Schülerzeitungen haben von Printausgaben auf Online-Versionen umgestellt. Dabei stellt sich die Frage, ob Online-Versionen von Schülerzeitungen überhaupt noch dem Charakter von Schülerzeitungen als Zeitungen von Schülern für Schüler entsprechen. Die weltweite Verbreitung verlässt eindeutig den Wirkungskreis von Schule und Schulumfeld. Eine rechtliche Bewertung durch die Kultusministerkonferenz der Länder bzw. die einzelnen Fachminister steht aus.
Schülerzeitungen werden durch das Internet verstärkt international wahrgenommen oder starten eigenständige „Deutsch“-Abteilungen, innerhalb derer „Deutsch als Fremdsprache“ mit leichter und verständlicher Schülersprache für Nicht-Muttersprachler im Vordergrund steht.[5]
Die erste tägliche Schülerzeitung Deutschlands,[6] der „Daily Penner“, war ab September 2000 für zwei Jahre am Gymnasium Eberswalde erschienen.
Rechtslage von Schülerzeitungen
Rechtslage in Deutschland
Wie andere Veröffentlichungen müssen auch Schülerzeitungen ein Impressum haben, in dem z. B. der Verantwortliche im Sinne des Presserechts sowie dessen Anschrift aufgeführt sind. Näheres findet sich in den jeweiligen Landespressegesetzen.
Bei Schülerzeitungen gibt es in der Praxis kaum eine rechtliche Handhabe, mit der ein Erscheinen verhindert werden kann, auch hier gelten die Grundsätze der Pressefreiheit mit Rechten und Pflichten. Auf Grund der Bildungshoheit der Bundesländer in der Bundesrepublik Deutschland ist die Rechtslage bezüglich der Schülerzeitungen in den Bundesländern unterschiedlich.
Zu beachten ist der rechtliche Unterschied zwischen Schülerzeitung und Schulzeitung. Bei einer Schulzeitung ist die Schule (vertreten durch den Schulleiter) der Herausgeber und kann daher den Inhalt bestimmen.
- Baden-Württemberg
Die Schülerzeitschriftenverordnung wurde zum 1. August 2005 aufgehoben[7] und durch die Verwaltungsvorschrift 01-6499-51 Werbung, Wettbewerbe und Erhebungen in Schulen[8] ersetzt. Diese regelt unter anderem, dass dem Schulleiter auf sein Verlangen hin drei Tage vor dem beabsichtigten Verteildatum ein Exemplar der Zeitung zugänglich zu machen ist. Glaubt der Schulleiter, dass die Zeitung gegen ein Gesetz verstößt oder eine schwere Beeinträchtigung der Aufgaben der Schule darstellt, so kann er die Verteilung auf dem Schulgelände nach einer Beratung in der Schulkonferenz verbieten. Außerdem unterliegen die Zeitungen dem Landespressegesetz.
Bayern
In Bayern haben Schülerzeitungen ab dem Schuljahr 2006/2007 die Wahl: Entweder die Schülerzeitung wird vom Direktor herausgegeben, der für die Zeitung verantwortlich ist. Die Schülerzeitung ist dann Teil der Schülermitverantwortung (SMV). Die Redaktion wählt im Allgemeinen eine beratende Lehrkraft.
Die zweite Möglichkeit ist, dass die Schülerzeitung von den Schülern in eigener Verantwortung herausgegeben wird. In diesem Fall untersteht die Schülerzeitung dem Bayerischen Pressegesetz. Der Direktor kann nun die Herausgabe der Schülerzeitung nicht mehr untersagen. Nur den Verkauf auf dem Schulgelände darf er in bestimmten Fällen untersagen.
Die Pressefreiheit der Bayerischen Schülerzeitungen ist noch sehr jung.[9] Der Bayerische Landtag hat Ende 2004 eine entsprechende Änderung im Bayerischen Erziehungs- und Unterrichtsgesetz angeregt, die im Juli 2006 in Kraft getreten ist. Somit ist in Bayern die Vorzensur von Schülerzeitungen als letztem Bundesland gefallen.
Allerdings zeigte eine Studie der Jungen Presse Bayern (Autor: Dominik Mai) im Jahr 2012, dass Zensur von Schülerzeitungen nach wie vor stattfindet. 37 Prozent der bayerischen Schülerzeitungen sieht sich demnach Druck der Schule ausgesetzt, rund ein Viertel hat bereits auf die Publikation von Artikeln verzichtet. Auch haben Schulleitungen (12 Prozent) und Vertrauenslehrer (16 Prozent) Artikel verhindert. 2 Prozent der Schülerzeitungen seien komplett zensiert worden.[10][11]
Berlin
Berlin hat Anfang 2004 die früheren Ausführungsvorschriften Schülerzeitung (AV SZ) und damit die Vorzensur abgeschafft. Das neue Berliner Schulgesetz sieht in § 48 nun ausdrücklich vor, dass das Grundgesetz und das Berliner Pressegesetz auch für Schülerzeitungen gelten. Eine Sonderregelung enthält nur noch Absatz 3: „Die Schulleiterin oder der Schulleiter kann im Einzelfall den Vertrieb einer Schülerzeitung auf dem Schulgrundstück untersagen, wenn ihr Inhalt gegen Rechtsvorschriften verstößt oder den Schulfrieden erheblich stört und die Schulkonferenz den Konflikt nicht oder nicht rechtzeitig beilegen kann.“[12]
Hamburg
Die Rechtslage für Schülerzeitungen in Hamburg ist sowohl durch das Landespressegesetz als auch durch das Hamburgische Schulgesetz geregelt. Explizit geregelt ist, dass der Verantwortliche im Sinne des Presserechts bei Schülerzeitungen minderjährig sein darf. Vorherige Kontrollrechte werden der Schulleitung nicht zugestanden. Die Regelungen aus dem Landespressegesetz gelten in gleicher Weise für Schülerzeitungsredaktionen.
Nordrhein-Westfalen
In Nordrhein-Westfalen erleichtert das Landespressegesetz die Herausgabe von Schülerzeitungen, indem bei den „persönlichen Anforderungen an den verantwortliche Redakteur“ unter anderem auf die Vollendung des 21. Lebensjahres verzichtet wird, wenn die Druckwerke von Jugendlichen für Jugendliche gemacht sind.[13] Die Definition und Herausgabe von Schülerzeitungen ist vom Ministerium für Schule und Weiterbildung des Landes Nordrhein-Westfalen im Schulgesetz NRW festgelegt.[14]
Rheinland-Pfalz
Die Situation ist in Rheinland-Pfalz ähnlich wie in Bayern: Schüler können wählen, ob die Zeitung in eigener Verantwortung oder im Rahmen einer schulischen Veranstaltung erscheinen soll. Erscheint sie als schulische Veranstaltung, ist ein Beratungslehrer zu wählen. Dann kann auch in einzelnen Fällen der Vertrieb auf dem Schulgelände eingeschränkt oder untersagt werden. Ansonsten ist Gründung und Vertrieb frei.[15]
Sonderfall bei Privatschulen
Der Unterschied zwischen staatlicher und Privatschule wurde im Schuljahr 2004/2005 an der Sophie-Barat-Schule Hamburg deutlich: Ein Streit zwischen Schulleitung und Redakteuren der Schülerzeitung „Sophies Unterwelt“ gelangte an die Öffentlichkeit. Da die Schulleitung die Schülerzeitung nur erlauben wollte, wenn die Redaktion sich von einem Lehrer beraten ließe, gaben die Schüler ihr „verbotenes“ Blatt vor der Schule heraus. Zahlreiche Medien berichteten bereits über diesen Konflikt. Im Herbst 2005 wurde von Verfassungsexperten im Schulausschuss der Hamburger Bürgerschaft festgestellt, dass der Staat den Schulen in freier Trägerschaft den Umgang mit Schülerzeitungen nicht vorschreiben dürfe.
Rechtslage in Österreich
Das österreichische Gesetz erklärt eine Schülerzeitung folgendermaßen:
- „SchülerInnenzeitungen sind periodische Druckwerke, die von SchülerInnen einer oder mehrerer Schulen für SchülerInnen dieser Schule gestaltet und herausgegeben werden. SchülerInnenzeitungen dienen dem Gedankenaustausch und der Auseinandersetzung mit schulischen, wissenschaftlichen, gesellschaftlichen, politischen und allgemein-kulturellen Problemen. Als Mittel der Meinungsbildung und Information sind sie ebenso Träger der Pressefreiheit wie Betriebszeitungen, Kundenzeitungen, Tageszeitungen oder andere Druckwerke.“
In Österreich sind Schülerzeitungen von der Pflicht, ein Impressum zu haben, entbunden, sofern diese ausschließlich von Schülern geschrieben wird. Schreibt der Direktor, oder ein Lehrer einen Text, so muss auch ein Impressum in der Zeitung enthalten sein.
Übersteigt der Jahresumsatz 21.800 Euro nicht, so wird von der Republik keine Umsatzsteuer erhoben. Nimmt man mehr ein, muss man eine Steuervoranmeldung einreichen.
Die österreichischen Schülerzeitungs-Redakteure sind verpflichtet ihre Artikel nach bestem Wissen und Gewissen zu verfassen, sodass es nicht zu einer üblen Nachrede gegen eine Person oder Institution kommt. Der Verfasser hat die alleinige Verantwortung für seinen Text.
Der Direktor hat in allen neun Bundesländern nur eingeschränkt das Recht, die Schülerzeitung verbieten zu lassen. Die Schülerzeitung muss dem Bildungsauftrag der Schule gerecht werden. Außerdem muss beachtet werden, dass die Redaktion die Zeitung „nach den sittlichen, religiösen und sozialen Werten sowie nach den Werten des Wahren, Guten und Schönen“ (§ 2 des SchOG) auslegen muss. Die Schüler müssen zusätzlich zu „gesunden, pflichttreuen und verantwortungsbewußten Gliedern der Gesellschaft und Bürgern der Republik Österreich“ (ebenfalls § 2 SchOG) herangebildet werden. Ist dem nicht so, kann der Direktor die Verbreitung der Zeitung in der Schule verbieten. Trotzdem dürfen die Schüler die Zeitung dann vor der Schule verteilen. Hier herrscht vollkommene Verbreitungs- und Verkaufsfreiheit an alle Schüler ab 14 (wenn Geld verlangt wird). Dem Direktor ist in jedem Fall aber ein Exemplar der Zeitung zu geben.
Liste deutschsprachiger Schülerzeitungen
Schülerzeitungswettbewerbe
Mehrere Wettbewerbe sollen die Leistungen von Schülerzeitungsredaktionen prämieren. Seit 1995/1996 gab es den Spiegel-Schülerzeitungswettbwerb, er galt als größter in Deutschland und stand auch Einsendungen aus Österreich und der Schweiz offen.[16] 2015 wurde der Wettbewerb eingestellt.
Seit April 2004 wird zudem alljährlich der „Schülerzeitungswettbewerb der Länder“ gemeinsam von der Kultusministerkonferenz und der Jugendpresse Deutschland unter der Schirmherrschaft des Bundesratspräsidenten veranstaltet. Bei diesem Wettbewerb wird erst auf Länderebene und dann bundesweit prämiert. Außerdem wird getrennt nach Schulart bewertet.[17]
Außerdem gibt es den „Deutschen Schülerzeitungspreis“ der Jungen Presse Nordrhein-Westfalen sowie zahlreiche regionale Wettbewerbe.[18]
Finanzielle Förderung
In Sachsen unterstützt das Kultusministerium die Gründung von Schülerzeitungen (ob in Print- oder Online-Ausgaben) mit bis zu 250 Euro. Anträge sind an das Ministerium zu richten.[19]
Siehe auch
Literatur
- S. Ammer (Hrsg.): Jugendmedienhandbuch. Jugend macht Medien, Shaker Media, Aachen 2011, ISBN 978-3-86858-639-8.
- K. Farin u. a. (Hrsg.): Die Jugendpresse. Handbuch nicht nur für Jugendzeitungsredakteure, Ettlingen 1979.
- K. Friesicke: Handbuch der Jugendpresse, München 1956.
- G.Hooffacker / P. Lokk: Wir machen Zeitung. Hannover, Steidl, 2. Aufl. 1993.
- M. Kabaum: Schulische Artefakte zwischen 1950 und 1970 – Die Gestaltung und Herstellung westdeutscher Schülerzeitungen, in: J. Stiller / Ch. Laschke: Berlin-Brandenburger Beiträge zur Bildungsforschung 2017. Herausforderungen, Befunde und Perspektiven interdisziplinärer Bildungsforschung, Frankfurt a. M. 2017, S. 35–73, ISBN 978-3-63171841-4.
- M. Kabaum: Jugendkulturen und Mitgestaltung in westdeutschen Schulen der 1950er und 1960er Jahre. Schülerzeitungen als historische Quellen der Schul- und Jugendforschung. Diss. Phil. Humboldt-Universität zu Berlin, 2018.[20]
- H. Kaul: Wesen und Aufgaben der Schülerzeitungen, München, 2. Aufl. 1965.
- M. Knoche und M. Lindgens: Erscheinungsbild und Inhaltsstruktur von Jugendzeitschriften. Ergebnisse einer systematischen Inhaltsanalyse (Beiträge zur Analyse der Jugendpresse 4), Berlin 1983.
- H. Koschwitz: Jugendzeitschrift, in: E. Dovifat (Hrsg.): Handbuch der Publizistik, Berlin 1969, Bd. 3, S. 527–535.
- O. D. Laserstein: Schülerzeitungs-Handbuch. Für junge Medienmacher, hrsg. von Jugendpresse Deutschland, Books on Demand, Norderstedt 2009, ISBN 978-3-8391-3590-7.
- F. Rendtel: Zur Schülerpresse in der Bundesrepublik. Eine erziehungswissenschaftlich-empirische Untersuchung, Hannover 1971.
Weblinks
Einzelnachweise
- Karin Lubowski: Lübeck feiert Thomas Mann. Hamburger Abendblatt, 19. Main 2005
- Beschreibung des Ausstellungsraums (Memento des Originals vom 20. April 2014 im Internet Archive) Info: Der Archivlink wurde automatisch eingesetzt und noch nicht geprüft. Bitte prüfe Original- und Archivlink gemäß Anleitung und entferne dann diesen Hinweis. auf der Website des Thomas-Mann-Archivs
- Hermann Kurzke: Thomas Mann: Epoche – Werk – Wirkung. C.H.Beck, 1997, S. 40 (Auszüge Online bei Google Books)
- Über 1000 Schülerzeitungen aus 60 Jahren sind bei uns im Archiv.. Junge Presse Berlin. Archiviert vom Original am 4. Januar 2012. Info: Der Archivlink wurde automatisch eingesetzt und noch nicht geprüft. Bitte prüfe Original- und Archivlink gemäß Anleitung und entferne dann diesen Hinweis. Abgerufen am 19. Dezember 2011.
- Financial T(’a)ime: Vorwort zur Vorstellung der „Deutsch“-Abteilung der FT. Vorstellung der „Deutsch“-Abteilung in vier verschiedenen Sprachen: Deutsch, Englisch, Französisch und Spanisch. Online auf www.schuelerzeitung-tbb.de Abgerufen am 9. November 2014.
- Berliner Morgenpost, 12. Oktober 2001
- Amtsblatt des Ministeriums für Kultus, Jugend und Sport Baden-Württemberg S. 81/2005
- Verwaltungsvorschrift 01-6499-51 Werbung, Wettbewerbe und Erhebungen in Schulen
- Schülerzeitung:Bayrische Extrawurst Stern.de vom 8. Juni 2006
- Schülerzeitungsredakteure beklagen Zensur (Memento vom 3. Mai 2012 im Internet Archive), Bayerischer Rundfunk, Stand: 30. April 2012, Abruf: 3. Mai 2012
- Pressefreiheit? Nicht bei uns!, Spiegel Online, Stand: 30. April 2012, Abruf: 3. Mai 2012
- Gesetzliche Grundlage für Schülerzeitungen. Junge Presse Berlin. Archiviert vom Original am 9. Oktober 2011. Info: Der Archivlink wurde automatisch eingesetzt und noch nicht geprüft. Bitte prüfe Original- und Archivlink gemäß Anleitung und entferne dann diesen Hinweis. Abgerufen am 19. Dezember 2011.
- Justizportal des Landes Nordrhein-Westfalen: § 9 Abs. 2 Landespressegesetz NRW (Memento des Originals vom 19. Januar 2012 im Internet Archive) Info: Der Archivlink wurde automatisch eingesetzt und noch nicht geprüft. Bitte prüfe Original- und Archivlink gemäß Anleitung und entferne dann diesen Hinweis.
- Schulministerium NRW: § 45 Schulgesetz NRW, S. 9. (Memento des Originals vom 22. September 2010 im Internet Archive) Info: Der Archivlink wurde automatisch eingesetzt und noch nicht geprüft. Bitte prüfe Original- und Archivlink gemäß Anleitung und entferne dann diesen Hinweis.
- Schülerzeitungen: Rechtslage. Junge Presse Rheinland-Pfalz. Archiviert vom Original am 4. Januar 2012. Info: Der Archivlink wurde automatisch eingesetzt und noch nicht geprüft. Bitte prüfe Original- und Archivlink gemäß Anleitung und entferne dann diesen Hinweis. Abgerufen am 19. Dezember 2011.
- -Schülerzeitungspreis 2015 - Die besten jungen Blattmacher des Jahres: Ausschreibung. In: Spiegel Online. 17. November 2014, abgerufen am 9. Juni 2018.
- http://www.schuelerzeitung.de/projekte-und-veranstaltungen/sz-wettbewerb/mitmachen/@1@2Vorlage:Toter+Link/www.schuelerzeitung.de (Seite+nicht+mehr+abrufbar,+Suche+in+Webarchiven) Datei:Pictogram+voting+info.svg Info:+Der+Link+wurde+automatisch+als+defekt+markiert.+Bitte+prüfe+den+Link+gemäß+Anleitung+und+entferne+dann+diesen+Hinweis.+ Angaben zu den Teilnahmemodalitäten auf der Website schuelerzeitung.de
- http://www.schuelerzeitungspreis.de/
- 250 Euro Startgeld für Schülerzeitungen. In: neues deutschland vom 4. Februar 2015, S. 16 (dpa-Meldung)
- https://www.pedocs.de/frontdoor.php?source_opus=16680