Revolution von 1848 im Großherzogtum Hessen
Durch die Revolution von 1848 im Großherzogtum Hessen konnte sich im Großherzogtum Hessen zwischen den beiden hoch konservativen Regimen, dem „System du Thil“ des langjährigen leitenden Ministers Karl du Thil und dem auf die Revolution folgenden des Ministerpräsidenten Reinhard Carl Friedrich von Dalwigk, für mehr als zwei Jahre eine bürgerlich-liberale Richtung durchsetzen, die zahlreiche Reformen vornahm, von denen viele – aber nicht alle – in den Folgejahren zurückgenommen wurden.
Rahmen
Im Vorfeld der Märzrevolution 1848 herrschten katastrophale Zustände im Großherzogtum: Die Vernichtung eines großen Teils der Kartoffelernte 1845/46 durch die Kartoffelfäule, die kurz zuvor aus Amerika eingeschleppt worden war, und zwei anschließend aufeinander folgende Getreide-Missernten vervielfachten die Preise für Grundnahrungsmittel, lösten Existenzangst und Unzufriedenheit aus.[1] Jedes Jahr verließen mehrere Tausend Einwohner das Großherzogtum, was jeweils fast einem Prozent der Einwohner entsprach. Ein Höhepunkt war das Jahr 1846 mit mehr als 6000 Auswanderern.[2]
Das „System du Thil“ setzte auf die komplette Unterdrückung jeder politischen Diskussion. In dieser Situation veröffentlichte die Regierung 1846 einige Gesetzentwürfe zum Zivil-, Familien- und Polizeirecht.[3] Sie versuchte damit – in konservativem Sinn – einen Auftrag der Verfassung des Großherzogtums Hessen von 1820 umzusetzen.[4] Die Provinz Rheinhessen sah dadurch ihre fortschrittlichen Rechtsinstitutionen bedroht, die sie aus der Zeit vor 1814, als das Gebiet zu Frankreich gehörte, in das Großherzogtum hatte retten können. Es bildeten sich Bürgerkomitees, Heinrich von Gagern meldete sich mit einer Denkschrift über die der Provinz Rheinhessen landesherrlich verliehene Garantie ihrer Rechtsverfassung zu Wort.[5] Weil politische Vereinigungen verboten waren, politisierten Turn- und Gesangvereine zunehmend. Die Regierung traute sich aufgrund der durch die wirtschaftliche Notlage brisant zugespitzten Situation nicht mehr durchzugreifen. Bei der Wahl zur Ständeversammlung organisierten sich die Liberalen erstmals landesweit in einem „Wahlcomité“. Das war erfolgreich und führte zu einer klaren Mehrheit der liberalen und demokratischen Kräfte in den Landständen. Der Landtag wurde im Dezember 1847 durch Großherzog Ludwig II. eröffnet.[6]
Revolution des Bürgertums
Am 24. Februar 1848 zwang in Paris die Revolution König Louis-Philippe abzudanken. Dies führte dazu, dass nun auch im Landtag die liberalen Forderungen offen vorgetragen wurden. Wortführer war Theodor Reh, der den „Wechsel des bisherigen, mit den Wünschen und Forderungen des hessischen Volkes nicht in Einklang stehenden Regierungssystems“ forderte.[7] - Zu den übrigen Forderungen vergleiche die unten stehende Übersicht.
Der leitende Minister, Karl du Thil, gab dem am 4. März 1848 nach und sagte zu, entsprechende Gesetzentwürfe vorlegen zu wollen. Das stellte zwar den Landtag zufrieden, der daraufhin eine „Dankadresse an seine Königliche Hoheit“ [den Großherzog] verfasste, nicht aber die Bevölkerungsteile, die sich von der Darmstädter Regierung besonders benachteiligt fühlten: Die Rheinhessen (wegen der Bedrohung ihrer fortschrittlichen französischen Einrichtungen) und die Odenwälder (wegen der besonders schlechten wirtschaftlichen Lage und der zusätzlichen Belastungen durch die dort nahezu flächendeckenden Standesherrschaften). Die Odenwälder verabschiedeten auf einer Versammlung am 5. März in Michelstadt eine Petition und zogen über Nacht nach in die Residenz Darmstadt, wo sie am 6. März eintrafen. Die Mainzer planten Gleiches für den 8. März.[8]
Der Großherzog reagierte prompt: Schon zuvor war Erbgroßherzog Ludwig (III.) von einem Besuch bei seinen Schwiegereltern aus München zurückgerufen und am 5. März 1848 zum „Mitregenten“[Anm. 1] ernannt worden.[9] Karl du Thil wurde entlassen[10] und durch Heinrich von Gagern ersetzt.[11] Gagern verkündete mit einer landesweiten Plakatierung, dass die neue Regierung die „März-Forderungen“ alle umsetzen werde. Die Mainzer verzichteten daraufhin auf den Demonstrationszug nach Darmstadt, feierten stattdessen ein Volksfest mit Fackelzug und einen Dankgottesdienst mit Bischof Peter Leopold Kaiser im Mainzer Dom.[12] Allerdings kam es zwei Monate später in Mainz zu Straßenkämpfen zwischen der mit Gewehren bewaffneten Bürgergarde und dem verhassten preußischen Militär der Bundesfestung Mainz. Drei Tote und 40 Verletzte waren die Folge sowie die Drohung des preußischen Militärs, Mainz mit Artillerie zu beschießen. Die Bürgergarde wurde entwaffnet. Der Provinzialkommissar von Rheinhessen, Reinhard von Dalwigk, versuchte, die Verantwortung für den Zwischenfall auf den leitenden Minister, Heinrich von Gagern, zu schieben.[13]
Revolution der Landbevölkerung
Da aber die Forderungen der Landbevölkerung nach Verzicht der Standesherren auf ihre Privilegien und dem entschädigungslosen Verzicht auf die Grundlasten nicht erfüllt waren, kam es am 8. März zu massiven Demonstrationen vor den Schlössern Erbach und Fürstenau und auch in Laubach und vor allem den Riedeselschen Landen wurden die Standesherren massiv unter Druck gesetzt. Die Riedeselschen Schlösser in Lauterbach und Eisenbach wurden gestürmt und verwüstet.[14] Die Standesherren unterschrieben angesichts der revolutionären Situation, die sich direkt vor ihren Residenzen entfaltete, entschädigungslose Verzichte.[15] Damit überschritten die Bauern aber die Grenze des für das Bürgertum Erträglichen, denn Eingriffe in Eigentum kam für das Bürgertum nicht in Frage. Der neue leitende Minister, Heinrich von Gagern, erklärte die unter Erpressung zustande gekommenen Verzichte für nichtig und bedrohte derartige Missachtung des Eigentums mit Strafe: Es gibt nichts Heiligeres als das Eigenthumsrecht …[16] Damit hatte die „heiße Phase“ der Revolution im Großherzogtum nur zwei Wochen gedauert, bevor die bürgerlichen Revolutionäre selbst auf die Bremse traten. In den Riedesel‘schen Landen wurde die Ruhe durch Militär wieder hergestellt und 100 Aufrührer durch das Hofgericht Gießen zu Haftstrafen verurteilt.[17] Im August 1848 kam dann nach fast viermonatiger Debatte im Landtag ein Ablösungsgesetz über die Feudallasten zustande.[18] Im Juli drohte auch der Großherzog allen Störern der öffentlichen Sicherheit und Ordnung – notfalls mit Gewalt – entgegentreten zu wollen.[19]
Reformen
Nach dem März 1848 kam es zu einer ganzen Reihe von Wechseln an der Spitze der Regierung: Heinrich von Gagern wurde am 19. Mai 1848 zum Präsidenten der Frankfurter Nationalversammlung gewählt und musste deshalb auf das Amt als Minister verzichten. Ihm folgte als Vorsitzender der Gesamtregierung am 2. Juni 1848 Carl Wilhelm Zimmermann, der Finanzminister[20], dem wiederum am 16. Juli 1848 Heinrich Karl Jaup als Vorsitzender der Gesamtregierung folgte.[21]
Die meisten der März-Forderungen wurden Punkt für Punkt abgearbeitet: Das feudale Jagdrecht auf fremdem Grund wurde beseitigt[22], Zunft- und Zunftzwang wurden aufgehoben[23][Anm. 2], die Religionsfreiheit und die Gleichheit der Religionen wurde gewährleistet und mit Verfassungsrang versehen.[24] In den letzten Sitzungstagen des Landtages 1848 – denn auch im Revolutionsjahr fiel die übliche, dreimonatige Sommerpause nicht aus[25] – verabschiedete dieser noch das Gesetz über eine neue Verwaltungsstruktur[26] und das Gesetz über die Stellung der Standesherren.[27]
Durch die Neuorganisation der Verwaltung wurden sowohl die drei Provinzen als auch alle Kreise aufgelöst[28] und beide Ebenen durch eine einheitliche mittlere Verwaltungsebene, Regierungsbezirke, ersetzt.[29] Auf Ebene der Regierungsbezirke wurden Bezirksräte als Volksvertretungen eingerichtet.[30] Die Mitglieder wurden in freier Wahl für sechs Jahre gewählt. Alle zwei Jahre stand ein Drittel der Sitze zur Neuwahl an.
Auch eine Justizreform in den rechtsrheinischen Provinzen wurde angegangen[31] und die Forderung erfüllt, Schwurgerichte einzuführen.[32]
Ein neues Wahlrecht kam allerdings erst 1849 zustande.[33] Danach wurden alle Abgeordneten beider Kammern gewählt, die zweite Kammer in allgemeiner, direkter Wahl, die erste mit einem Zensuswahlrecht.
Ende der Revolution
Zweimal wurde nach dem neuen Wahlgesetz die Ständeversammlung neu gewählt, 1849 und 1850. Beide Male erhielten die Demokraten eine handfeste Mehrheit in der zweiten Kammer, mit der sie die Verabschiedung eines Staatshaushalts blockierten. Großherzog Ludwig III. berief Reinhard von Dalwigk am 30. Juni 1850 zum Direktor des Ministeriums des Innern, übertrug ihm am 8. August 1850 provisorisch die Leitung der Geschäfte des Auswärtigen und des Großherzoglichen Hauses und ernannte ihn am 25. September 1852 zum Präsidenten des Gesamtministeriums.[34] Ludwig III., der dem patriarchischen Herrscherbild seines Großvaters nacheiferte, ohne dessen Bedeutung zu erreichen[35] und Dalwigk teilten konservative Positionen, die sich gegen Liberalismus und Demokratie wandten. Das „demokratische Prinzip“ war für Dalwigk „staatsgefährlich, da es notwendig zum Sozialismus und Kommunismus führe“.[36]
Dalwigk ging im September 1850 staatsstreichartig gegen den opponierenden Landtag vor – der Beginn der Ära Dalwigk.[37]: Mit einer Verordnung setzte er am 7. Oktober 1850 das geltende Wahlrecht und die Zusammensetzung der Stände außer Kraft und verordnete eine an den vorrevolutionären Zuständen orientierte Wahlordnung für eine „außerordentliche“ Ständeversammlung.[38] Damit kam die 14. (außerordentliche) Ständeversammlung mit einer regierungsnahen Mehrheit zustande und begann die Errungenschaften der Revolution zu demontieren. Dabei wurden aber auch Errungenschaften erhalten – besonders wenn sie (auch) dem Staat dienten.
Der Landtag hatte auch nach dem restriktiven Wahlrecht vom Oktober 1850 immer noch demokratische und liberale Abgeordnete und die Krise um den Zollverein 1852 zeigte, wie wirksam dieses oppositionelle Potential noch war. Erhöhter Druck auf einzelne Abgeordnete – die dann aufgaben, einige wanderten in die USA aus – vor allem aber das neue Wahlgesetz von 1856[39] beseitigten diese Opposition.[40]
Übersicht: Forderungen der Revolution und ihr Schicksal
Forderung März 1848 | Umsetzung | Rücknahme | Anmerkung |
---|---|---|---|
Pressefreiheit | 1848[41] | ||
Versammlungsfreiheit | 1848[42] | 1850[43] | |
Demokratisierung der Landstände (Wahlrechtsreform) | 1849[44] | 1850[45] 1856[46] |
|
Kommunale Selbstverwaltung | 1848 wurden auf Ebene der Regierungsbezirke Bezirksräte als Volksvertretungen eingerichtet.[47] | 1852[48] | 1853 durch Bezirksräte auf Ebene der Kreise ersetzt[49] |
Gebiets- und Verwaltungsreform | 1848[50] | 1852[51] | |
Justizreform in den rechtsrheinischen Provinzen | 1848 (siehe: Anmerkungen) | hatte Bestand | Zivilprozess[52] Strafprozess[53] |
Geschworenengerichte | 1848[54] | hatte Bestand | |
Beseitigung der Privilegien der Standesherren | 1848 (siehe: Anmerkungen) | 1858[55] | Allgemeine Privilegien[56] Gerichtsstandsprivileg[57] |
Beseitigung des Jagdrechts auf fremdem Grund | 1848[58] | hatte Bestand | |
Verkleinerung des Militärs | nicht umgesetzt | entfällt | |
Vereidigung des Militärs auf die Verfassung | nicht umgesetzt | entfällt | |
Allgemeine Volksbewaffnung | 1848[59] | ||
Gleichstellung aller Religionen (Religionsfreiheit) | 1848[60] | hatte Bestand | |
Erhalt des fortschrittlichen Rechtssystems in Rheinhessen | Das linksrheinische Rechtssystem wurde nicht angetastet. | entfällt | |
Aufhebung der Zünfte | 1848[61] | hatte Bestand | 1848 wurden Handels- und Gewerbeprivilegien beseitigt. Die endgültige Beseitigung der Zünfte fand erst 1866 statt.[62] |
Nationales, deutsches Parlament | 1848 | 1849 | siehe: Frankfurter Nationalversammlung |
Literatur
- Eckhart G. Franz, Peter Fleck, Fritz Kallenberg: Großherzogtum Hessen (1800) 1806–1918. In: Walter Heinemeyer, Helmut Berding, Peter Moraw, Hans Philippi (Hrsg.): Handbuch der Hessischen Geschichte. Band 4.2: Hessen im Deutschen Bund und im neuen Deutschen Reich (1806) 1815–1945. Die hessischen Staaten bis 1945 = Veröffentlichungen der Historischen Kommission für Hessen 63. Elwert. Marburg 2003. ISBN 3-7708-1238-7
Anmerkungen
- Faktisch war Ludwig (III.) Alleinregent. Sein Vater, Ludwig II., zog sich zurück und starb wenige Monate später am 16. Juni 1848.
- Beide Gesetze hatten nur Auswirkung in den Provinzen Oberhessen und Starkenburg, in Rheinhessen gab es das schon seit französischer Zeit nicht mehr.
Einzelnachweise
- Franz/Fleck/Kallenberg: Großherzogtum Hessen, S. 801.
- Franz/Fleck/Kallenberg: Großherzogtum Hessen, S. 802.
- Franz/Fleck/Kallenberg: Großherzogtum Hessen, S. 804.
- Art. 103 Verfassungs-Urkunde des Großherzogtums Hessen vom 17. Dezember 1820. In: Großherzoglich Hessisches Regierungsblatt Nr. 60 vom 22. Dezember 1820, S. 535–554.
- Heinrich von Gagern: Rechtliche Erörterung über den Inhalt und Bestand der der Provinz Rheinhessen landesherrlich verliehenen Garantie ihrer Rechts-Verfassung bei Verwirklichung des Art. 103 der Staats-Verfassung. Steinkühl & Smith, Worms 1847.
- Franz/Fleck/Kallenberg: Großherzogtum Hessen, S. 806.
- Franz/Fleck/Kallenberg: Großherzogtum Hessen, S. 807f.
- Franz/Fleck/Kallenberg: Großherzogtum Hessen, S. 808.
- Edict, die Mitregentschaft Seiner Königlichen Hoheit des Erbgroßherzogs betreffend vom 5. März 1848. In: Großherzoglich Hessisches Regierungsblatt Nr. 7 vom 5, März 1848, S. 61.
- Dienstnachrichten. In: Großherzoglich Hessisches Regierungsblatt Nr. 10 vom 14. März 1848, S. 69.
- Decret vom 6. März 1848. In: Großherzoglich Hessisches Regierungsblatt Nr. 8 vom 6. März 1848, S. 63; Zusammensetzung der neuen Regierung: Dienstnachrichten. In: Großherzoglich Hessisches Regierungsblatt Nr. 10 vom 14. März 1848, S. 69.
- Franz/Fleck/Kallenberg: Großherzogtum Hessen, S. 809.
- Klaus Dietrich Hoffmann: Die Geschichte der Provinz und des Regierungsbezirks Hessen. Rheinhessische Druckwerkstätte, Alzey 1985. ISBN 3-87854-047-7, S. 39.
- Franz/Fleck/Kallenberg: Großherzogtum Hessen, S. 810.
- Franz/Fleck/Kallenberg: Großherzogtum Hessen, S. 809f.
- Aufruf und Verständigung vom 21. März 1848. In: Großherzoglich Hessisches Regierungsblatt Nr. 14 vom 22. März 1848, S. 87f (87).
- Franz/Fleck/Kallenberg: Großherzogtum Hessen, S. 810.
- Gesetz, die Verhältnisse der Standesherren und adeligen Gerichtsherrn betreffend vom 3. August 1848. In: Großherzoglich Hessisches Regierungsblatt Nr. 40 vom 9. August 1848, S. 237–241.
- Verkündigung, die Aufrechterhaltung der gesetzlichen Ordnung betreffend vom 6. Juli 1848. In: Großherzoglich Hessisches Regierungsblatt Nr. 33 vom 7. Juli 1848, S. 197–199.
- Dienstnachrichten. In: Großherzoglich Hessisches Regierungsblatt Nr. 28 vom 13. Juni 1848, S. 181.
- Dienstnachrichten. In: Großherzoglich Hessisches Regierungsblatt Nr. 34 vom 19. Juli 1848, S. 204.
- Gesetz, die Ausübung der Jagd und Fischerei in den Provinzen Starkenburg und Oberhessen betreffend vom 26. Juli 1848. In: Großherzoglich Hessisches Regierungsblatt Nr. 36 vom 27. Juli 1848, S. 209–212
- Gesetz die Aufhebung der ausschließlichen Handels- und Gewerbeprivilegien betreffend vom 30. Juli 1848. In: Großherzoglich Hessisches Regierungsblatt Nr. 39 vom 7. August 1848, S. 229f.
- Gesetz, die religiöse Freiheit betreffend. In: Großherzoglich Hessisches Regierungsblatt Nr. 39 vom 7. August 1848, S. 231f.
- Franz/Fleck/Kallenberg: Großherzogtum Hessen, S. 816.
- Gesetz, die Organisation der dem Ministerium des Innern untergeordneten Verwaltungsbehörden betreffend vom 31. Juli 1848. In: Großherzoglich Hessisches Regierungsblatt Nr. 38 vom 3. August 1832, S. 217.
- Gesetz, die Verhältnisse der Standesherren und adeligen Gerichtsherrn betreffend vom 3. August 1848. In: Großherzoglich Hessisches Regierungsblatt Nr. 40 vom 9. August 1848, S. 237–241.
- Art. 1, 2 Gesetz, die Organisation der dem Ministerium des Innern untergeordneten Verwaltungsbehörden betreffend vom 31. Juli 1848. In: Großherzoglich Hessisches Regierungsblatt Nr. 38 vom 3. August 1832, S. 217.
- Art. 3 Gesetz, die Organisation der dem Ministerium des Innern untergeordneten Verwaltungsbehörden betreffend vom 31. Juli 1848. In: Großherzoglich Hessisches Regierungsblatt, Nr. 38, 3. August 1848, S. 217–225.
- Art. 14–25 Gesetz, die Organisation des dem Ministerium des Innern untergeordneten Verwaltungs-Behörden betreffend vom 31. Juli 1848. In: Großherzoglich Hessisches Regierungsblatt Nr. 38 vom 3. August 1848, S. 217–225 (222–225).
- Gesetz, einige Abänderungen des civilgerichtlichen Verfahrens in den Provinzen Starkenburg und Oberhessen betreffend vom 20. August 1848. In: Großherzoglich Hessisches Regierungsblatt Nr. 45 vom 29. August 1848, S. 273–277;
Gesetz, die definitive Übertragung der Polizeigerichtsbarkeit, einschließlich der Forstgerichtsbarkeit, in den Provinzen Starkenburg und Oberhessen an die Gerichte betreffend vom 24. August 1848. In: Großherzoglich Hessisches Regierungsblatt Nr. 47 vom 9. September 1848, S. 289f;
Gesetz, die Aufhebung der privilegierten Gerichtsstände betreffend vom 22. September 1848. In: Großherzoglich Hessisches Regierungsblatt Nr. 53. vom 26. September 1848, S. 317f. - Gesetz, die Einführung des mündlichen und öffentlichen Strafverfahrens mit Schwurgericht in den Provinzen Starkenburg und Oberhessen betreffend vom 28. Oktober 1848. In: Großherzoglich Hessisches Regierungsblatt Nr. 65 vom 17. November 1848, S. 405–468.
- Gesetz, die Zusammensetzung der beiden Landständischen Kammern und die Wahlen der Abgeordneten betreffend vom 3. September 1849. In: Großherzoglich Hessisches Regierungsblatt Nr. 52 vom 4. September 1849, S. 435–450.
- Dalwigk zu Lichtenfels, Friedrich Carl Reinhard Freiherr von. In: LAGIS: Hessische Biografie; Stand: 13. Februar 2021.
- Zitiert nach: Franz/Fleck/Kallenberg: Großherzogtum Hessen, S. 827.
- Zitiert nach: Franz/Fleck/Kallenberg: Großherzogtum Hessen, S. 827.
- Franz/Fleck/Kallenberg: Großherzogtum Hessen, S. 826.
- Verordnung, betreffend die Berufung einer außerordentlichen Ständeversammlung vom 7. Oktober 1850. In: Großherzoglich Hessisches Regierungsblatt Nr. 49 vom 9. Oktober 1850, S. 371–390.
- Gesetz, die Zusammensetzung der Kammern und die Wahl der Abgeordneten der Stände betreffend vom 6. September 1856. In: Großherzoglich Hessisches Regierungsblatt Nr. 27, vom 26. September 1856, S. 261–274.
- Franz/Fleck/Kallenberg: Großherzogtum Hessen, S. 830.
- Gesetz die Freiheit der Presse betreffend vom 16. März 1848. In: Großherzoglich Hessisches Regierungsblatt Nr. 11 vom 17. März 1848, S. 72.
- Gesetz das Petitions- und Versammlungsrecht betreffend vom 16. März 1848. In: Großherzoglich Hessisches Regierungsblatt Nr. 11 vom 17. März 1848, S. 72.
- Verordnung die politischen Vereine betreffend vom 2. Oktober 1850. In: Großherzoglich Hessisches Regierungsblatt Nr. 47 vom 3. Oktober 1850, S. 359f.
- Gesetz, die Zusammensetzung der beiden Landständischen Kammern und die Wahlen der Abgeordneten betreffend vom 3. September 1849. In: Großherzoglich Hessisches Regierungsblatt Nr. 52 vom 4. September 1849, S. 435–450.
- Verordnung, betreffend die Berufung einer außerordentlichen Ständeversammlung vom 7. Oktober 1850. In: Großherzoglich Hessisches Regierungsblatt Nr. 49 vom 9. Oktober 1850, S. 375–390.
- Gesetz, die Zusammensetzung der Kammern und die Wahl der Abgeordneten der Stände betreffend vom 6. September 1856. In: Großherzoglich Hessisches Regierungsblatt Nr. 27, vom 26. September 1856, S. 261–274.
- Art. 14–25 Gesetz, die Organisation des dem Ministerium des Innern untergeordneten Verwaltungs-Behörden betreffend vom 31. Juli 1848. In: Großherzoglich Hessisches Regierungsblatt Nr. 38 vom 3. August 1848, S. 217–225 (222–225).
- Gesetz, die Organisation der dem Ministerium des Inneren untergeordneten Verwaltungsbehörden betreffend vom 28. April 1852. In: Großherzoglich Hessisches Regierungsblatt Nr. 27 vom 3. Mai 1852, S. 201.
- Gesetz, die Einrichtung der Bezirksräthe betreffend vom 10. Februar 1853. In: Großherzoglich Hessisches Regierungsblatt Nr. 6 vom 24. Februar 1853, S. 37–44.
- Gesetz, die Organisation der dem Ministerium des Innern untergeordneten Verwaltungsbehörden betreffend vom 31. Juli 1848. In: Großherzoglich Hessisches Regierungsblatt Nr. 38 vom 3. August 1832, S. 217.
- Gesetz, die Organisation der dem Ministerium des Inneren untergeordneten Verwaltungsbehörden betreffend vom 28. April 1852. In: Großherzoglich Hessisches Regierungsblatt Nr. 27 vom 3. Mai 1852, S. 201.
- Gesetz, einige Abänderungen des civilgerichtlichen Verfahrens in den Provinzen Starkenburg und Oberhessen betreffend vom 20. August 1848. In: Großherzoglich Hessisches Regierungsblatt Nr. 45 vom 29. August 1848, S. 273–277.
- Gesetz, die definitive Übertragung der Polizeigerichtsbarkeit, einschließlich der Forstgerichtsbarkeit, in den Provinzen Starkenburg und Oberhessen an die Gerichte betreffend vom 24. August 1848. In: Großherzoglich Hessisches Regierungsblatt Nr. 47 vom 9. September 1848, S. 289f.
- Gesetz, die Einführung des mündlichen und öffentlichen Strafverfahrens mit Schwurgericht in den Provinzen Starkenburg und Oberhessen betreffend vom 28. Oktober 1848. In: Großherzoglich Hessisches Regierungsblatt Nr. 65 vom 17. November 1848, S. 405–468.
- Art. 12 Gesetz, die staatsrechtlichen Verhältnisse der Standesherren des Großherzogthums betreffend vom 18. Juli 1858. In: Großherzoglich Hessisches Regierungsblatt Nr. 26 vom 5. August 1858, S. 329–343.
- Gesetz, die Verhältnisse der Standesherren und adeligen Gerichtsherrn betreffend vom 3. August 1848. In: Großherzoglich Hessisches Regierungsblatt Nr. 40 vom 9. August 1848, S. 237–241.
- Gesetz, die Aufhebung der privilegierten Gerichtsstände betreffend vom 22. September 1848. In: Großherzoglich Hessisches Regierungsblatt Nr. 53. vom 26. September 1848, S. 317f.
- Gesetz, die Ausübung der Jagd und Fischerei in den Provinzen Starkenburg und Oberhessen betreffend vom 26. Juli 1848. In: Großherzoglich Hessisches Regierungsblatt Nr. 36 vom 27. Juli 1848, S. 209–212
- Verordnung die Bürgerwehr im Großherzogthume betreffend vom 1. November 1848. In: Großherzoglich Hessisches Regierungsblatt Nr. 63 vom 2. November 1848, S. 393–396.
- Gesetz, die religiöse Freiheit betreffend vom 2. August 1848. In: Großherzoglich Hessisches Regierungsblatt Nr. 39 vom 7. August 1848, S. 231f.
- Gesetz die Aufhebung der ausschließlichen Handels- und Gewerbeprivilegien betreffend vom 30. Juli 1848. In: Großherzoglich Hessisches Regierungsblatt Nr. 39 vom 7. August 1848, S. 229f.
- Verordnung, der in den Zunftbriefen enthaltenen Beschränkungen des freien Gewerbebtriebs betreffend vom 16. Februar 1866. In: Großherzoglich Hessisches Regierungsblatt Nr. 8 vom 26. Februar 1866, S. 93f.