Qualitätswein bestimmter Anbaugebiete
Qualitätswein bestimmter Anbaugebiete, auf dem Weinetikett meist abgekürzt Q. b. A., war bis zum Jahr 2012 eine Qualitätsstufe des Weines. Sie liegt über Tafelwein und Landwein aber unter Prädikatswein. Im Gegensatz zu anderen Qualitätsstufen (z. B. Tafelwein) müssen die Trauben aus einem einzigen der zugelassenen Anbaugebiete stammen. Die verwendeten Weintrauben müssen ausschließlich von zugelassenen Rebsorten der Art Vitis vinifera stammen. Ist die Rebsorte noch im Zulassungsverfahren, so muss die Bezeichnung „aus Versuchsanbau“ auf dem Etikett vermerkt sein.
Die höheren Anforderungen bei solchen Weinen richten sich besonders an den Reifegrad des Lesegutes. Das Mostgewicht muss je nach Anbaugebiet und Rebsorte mindestens 50° bis 72° Oechsle aufweisen. So beträgt beispielsweise im Land Rheinland-Pfalz das Mindestmostgewicht bei Dornfelder für Qualitätswein 68° Oechsle. Eine Anreicherung durch Zucker (aber nur Fructose und Glucose) vor der Gärung (Chaptalisation) ist erlaubt. Die Weine werden einer analytischen Prüfung unterzogen, die nach organoleptischen, weinrechtlichen und chemischen Kriterien erfolgt, und tragen auf dem Etikett eine amtliche Prüfungsnummer. Die Weine müssen über einen Gesamtalkoholgehalt von mindestens 9 % bei einem vorhandenen Alkoholgehalt von 7 % verfügen; die Differenz ist der Restzuckergehalt im Wein und bestimmt somit seine Süße.
Bestimmtes Anbaugebiet
Das bestimmte Anbaugebiet bestimmt eine Abgrenzung der Fläche, auf der „Qualitätsweinbau“ legal möglich ist, also Qualitätswein bestimmten Anbaugebiets (b.A.) bzw. Qualitätswein b.A. mit Prädikat erlaubt ist.
Die Begriffe „bestimmtes Anbaugebiet“, „Weinbaugebiet“ und „Weinanbaugebiet“ werden häufig – nicht ganz korrekt – synonym gebraucht.
Qualitätswein garantierten Ursprungs
Die traditionelle spezifische Bezeichnung „Qualitätswein garantierten Ursprungs“ (Q.g.U.) wurde für Deutschland für bestimmte Qualitätsweine bestimmter Anbaugebiete (Q. b. A.) anerkannt durch Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 823/87 des Rates vom 16. März 1987. Die Bezeichnung ist seit 1994 möglich. Dabei handelt es sich um für ein Anbaugebiet oder eine Teilregion typische Rebsortenweine der Qualitätsstufe Q. b. A. Von der Bezeichnung Q.g.U. zur Garantie geografischen Ursprungs wird in Deutschland jedoch kaum Gebrauch gemacht.
Andere Länder
Ähnliche, wenn auch nicht immer vergleichbare regionale Einteilungen sind auch in anderen Ländern, wie z. B. Frankreich, Italien, Spanien und Portugal, zu finden. So gelten in Frankreich für Weine subregionaler und kommunaler AOC (etwa Margaux) strengere Anforderungen an Höchstertrag und Mostgewicht als für regionale AOC (z. B. Bordeaux Supérieur). Über diese Einteilung hinausgehend vergeben einige Organisationen (Appellationen) zusätzliche Prädikate für bestimmte Weingüter und Weinlagen (z. B. Premier Cru und Grand Cru). In Italien sind die Bezeichnungen DOC und DOCG vergleichbar, welche auch durch Subzonen und Prädikate wie „classico“ und so weiter aufgewertet werden.