Liste der Baudenkmäler in Landshut-Wolfgang

In der Liste der Baudenkmäler in Landshut–Wolfgang sind die Baudenkmäler im Landshuter Stadtbezirk 03 Wolfgang aufgelistet. Diese Liste ist eine Teilliste der Liste der Baudenkmäler in Landshut. Grundlage der Liste ist die Bayerische Denkmalliste, die auf Basis des bayerischen Denkmalschutzgesetzes vom 1. Oktober 1973 erstmals erstellt wurde und seither durch das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege geführt und aktualisiert wird. Die folgenden Angaben ersetzen nicht die rechtsverbindliche Auskunft der Denkmalschutzbehörde. [Anm. 1]

Baudenkmäler nach Straßen

Lage Objekt Beschreibung Akten-Nr. Bild
Nähe Kreuzung Judithstraße/Elisabethstraße
(Standort)
VII. Burgfriedenssäule steht im Feld, in der Nähe der Kreuzung Judithstraße/Elisabethstraße

(Im offiziellen Flyer d​er Stadt Landshut: Standort 15; Burgfriedenssäule VII)

0
Kreuzung Hascherkeller / Am Banngraben
(Standort)
IX. Burgfriedenssäule steht an der Kreuzung Hascherkeller / Am Banngraben

(Im offiziellen Flyer d​er Stadt Landshut: Standort 16; Burgfriedenssäule VIII)

D-2-61-000-7
Nähe Tulpenstraße
(Standort)
III. Burgfriedensstein 1754, Ecke Tulpen- und Erlenstraße

(Im offiziellen Flyer d​er Stadt Landshut: Standort 12; Burgfriedensstein I)

D-2-61-000-19

Anmerkungen

  1. Diese Liste entspricht möglicherweise nicht dem aktuellen Stand der offiziellen Denkmalliste. Letztere ist sowohl über die unter Weblinks angegebene Verknüpfung als PDF im Internet einsehbar als auch im Bayerischen Denkmal-Atlas kartographisch dargestellt. Auch diese Darstellungen geben, obwohl sie durch das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege täglich aktualisiert werden, nicht immer und überall den aktuellen Stand wieder. Daher garantiert das Vorhandensein oder Fehlen eines Objekts in dieser Liste oder im Bayerischen Denkmal-Atlas nicht, dass es gegenwärtig ein eingetragenes Denkmal ist oder nicht. Außerdem ist die Bayerische Denkmalliste ein nachrichtliches Verzeichnis. Die Denkmaleigenschaft – und damit der gesetzliche Schutz – wird in Art. 1 des Bayerischen Denkmalschutzgesetzes (BayDSchG) definiert und hängt nicht von der Kartierung im Denkmalatlas und der Eintragung in die Bayerische Denkmalliste ab. Auch Objekte, die nicht in der Bayerischen Denkmalliste verzeichnet sind, können Denkmäler sein, wenn sie die Kriterien nach Art. 1 BayDSchG erfüllen. Bei allen Vorhaben ist daher eine frühzeitige Beteiligung des Bayerischen Landesamtes für Denkmalpflege nach Art. 6 BayDSchG notwendig.
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