Landgericht Wimpfen
Das Landgericht Wimpfen war ein Landgericht im Großherzogtum Hessen mit Sitz in der Stadt Wimpfen (heute: Bad Wimpfen im Landkreis Heilbronn in Baden-Württemberg).
Gründung
Ab 1821 trennte das Großherzogtum Hessen auch auf unterer Ebene Rechtsprechung und Verwaltung. Für die Verwaltung wurden Landratsbezirke geschaffen, die erstinstanzliche Rechtsprechung Landgerichten übertragen.
Der Landratsbezirk Wimpfen erhielt die Zuständigkeit für die Verwaltung der gleichzeitig aufgelösten Ämter Wimpfen und Kürnbach.[Anm. 1] Das Landgericht Wimpfen übernahm im gleichen Bereich die zuvor durch die Ämter wahrgenommenen Aufgaben der Rechtsprechung.[1]
Bezirk
Der Gerichtsbezirk umfasste:
Gemeinde | Herkunft | Zugang | Abgang | Nach |
---|---|---|---|---|
Hohenstadt | Amt Wimpfen | 1821 | 1879 | Amtsgericht Wimpfen |
Kürnbach | Amt Kürnbach | 1821 | 1879 | Amtsgericht Wimpfen |
Wimpfen | Amt Wimpfen | 1821 | 1879 | Amtsgericht Wimpfen |
Wimpfen im Tal | Amt Wimpfen | 1821 | 1879 | Amtsgericht Wimpfen |
Sowohl der geringe Umfang des Gerichtsbezirks als auch dessen stabiler Bestand über den gesamten Zeitraum, in dem es Landgerichte als erstinstanzliche Gerichte im Großherzogtum Hessen gab, erklärt sich einzig aus dessen isolierter Lage als Exklave inmitten badischen und württembergischen Gebiets.
Ende
Mit dem Gerichtsverfassungsgesetz von 1877 wurden Organisation und Bezeichnungen der Gerichte reichsweit vereinheitlicht. Zum 1. Oktober 1879 hob das Großherzogtum Hessen deshalb die Landgerichte auf. Funktional ersetzt wurden sie durch Amtsgerichte.[2] So ersetzte das Amtsgericht Wimpfen das Landgericht Wimpfen. „Landgerichte“ nannten sich nun die den Amtsgerichten direkt übergeordneten Obergerichte. Das Amtsgericht Wimpfen war dem Bezirk des Landgerichts Darmstadt zugeordnet.[3]
Richter
Literatur
- Paul Schnitzer: Die Landrichter von 1821 bis 1879 im Gebiet des heutigen Kreises Bergstraße. In: Geschichtsblätter Kreis Bergstraße 10. Laurissa, Lorsch 1977, S. 200–225.
Anmerkungen
- Das „Amt“ Kürnbach bestand ausschließlich aus dem hessischen Anteil an dem Kondominat über die Ortschaft Kürnbach, also aus etwa einem halben Dorf.
Einzelnachweise
- Die Eintheilung des Landes in Landraths- und Landgerichtsbezirke betreffend vom 14. Juli 1821. In: Großherzoglich Hessisches Ministerium des Inneren und der Justiz. (Hrsg.): Großherzoglich Hessisches Regierungsblatt. 1821 Nr. 33, S. 403 ff. (407) (Online bei der Bayerischen Staatsbibliothek).
- §§ 1, 3 Verordnung zur Ausführung des Deutschen Gerichtsverfassungsgesetzes und des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetze vom 14. Mai 1879. In: Großherzoglich Hessisches Regierungsblatt Nr. 15 vom 30. Mai 1879, S. 197f.
- §§ 2, 3 Verordnung zur Ausführung des Deutschen Gerichtsverfassungsgesetzes und des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetze vom 14. Mai 1879. In: Großherzoglich Hessisches Regierungsblatt Nr. 15 vom 30. Mai 1879, S. 197f.
- Schnitzer, S. 214.
- Schnitzer, S. 214f.
- Schnitzer, S. 215.
- Schnitzer, S. 215.
- Schnitzer, S. 215f.