Landesschülerrat Niedersachsen

Der Landesschülerrat (Eigenschreibweise: Landesschüler*innenrat Niedersachsen; kurz: LSR NDS oder LSR) ist die höchste Schülervertretung (SV) im Lande Niedersachsen. Die Aufgaben und Rechte des Landesschülerrates liegen in dem Informations- und Meinungsaustausch, in Anhörungs-, Vorschlags- und Auskunftsrechten, in der Stellungnahme- und vor allem Zustimmungserfordernissen.

Landesschülerrat Niedersachsen
Basisdaten
Vertretene Schüler 837.500
Legitimation vgl 170 NSchG
Landesschulsprecher Justus Scheper
Stellvertreterin Marike Leder
Adressen
Landesgeschäftsstelle Berliner Allee 19
30175 Hannover
Kontakt info@lsr-nds.de
Website lsr-nds.de
Struktur
Zusammensetzung Vollversammlung (VV) aufbauend auf Kreisschülerräte 49 (26 hauptamtl, 23 Ersatz)[1] Stand: Jan. 2020
Zusammensetzung Landesvorstand aus der Mitte der VV
Wahlen Landesvorstand Direktwahl durch VV
Geschlechterquote 20 % Frauen im Vorstand
Bundesschülerkonferenz ja

Wahlen

Der Landesschülerrat wird auf der Ebene der ehemaligen Regierungsbezirke gewählt. Die entsprechenden Regionalabteilungen der Landesschulbehörde berufen die Wahlversammlungen ein. Alle Mitglieder der Kreisschülerräte (KSR) sind stimmberechtigt und wählbar. Aus kreisfreien Städten treten die Mitglieder der Stadtschülerräte (SSR) an diese Stelle[2].

In jedem der ehemaligen Regierungsbezirke Niedersachsens (Braunschweig, Hannover, Lüneburg, Weser-Ems), die es bis zu ihrer Auflösung 2004 gab, wird je ein Vertreter für die Hauptschulen, Realschulen, Oberschulen, Gymnasien, Gesamtschulen, Förderschulen und Schulen in freier Trägerschaft gewählt[3]. Darüber hinaus werden jeweils zwei Vertreter für die berufsbildenden Schulen (BBS) gewählt[4]. Zusätzlich haben noch die ausländischen Mitschüler die Möglichkeit, sofern aus einem Bezirk kein solches gewählt wurde, in dem betreffenden Bezirk ein Zusatzmitglied zu wählen. Jedes der rechnerisch 40 möglichen Mitglieder hat ein Ersatzmitglied, welches beim Ausscheiden des Mitglieds nachrückt.

Zur Durchführung d​er Wahlen werden a​uf der Wahlversammlung a​uf Bezirksebene jeweils a​lle KSR-Vertreter u​nd SSR-Vertreter e​iner Schulform, welche d​er Einladung gefolgt sind, i​n einer Gruppe zusammengefasst u​nd wählen a​us dieser Gruppe d​en Vertreter i​hrer Schulform i​m Landesschülerrat.

Der Landesschülerrat wählt z​udem sechs Mitglieder für d​en Landesschulbeirat[5] u​nd einen Vertreter für d​en Landesbeirat für Jugendarbeit.

Organisationsstruktur

Der 22. Landesschülerrat Niedersachsen strukturierte s​ich Anfang 2020 folgendermaßen:

In den Bereichen der früheren Regierungsbezirke wurde für jede Schulform ein (BBS zwei) Vertreter und Stellvertreter gewählt. Die regulären Mitglieder bilden die Vollversammlung. Die Vollversammlung beschließt das Arbeitsprogramm, beschließt, wenn möglich, die Stellungnahmen, wählt den Vorstand, bildet Arbeitsteams, somit gibt die Vollversammlung die inhaltlichen Themen vor.

Der Vorstand besteht aus fünf gleichberechtigten Mitgliedern und ist verantwortlich für die Büroarbeit (Bearbeitung der Post, Zusammentragen von Meinungen zu den Erlassentwürfen, Verwaltung der Geschäftsstelle), für die Beantwortung oder Weiterleitung von Fragen und Anfragen, die Leute an den LSR haben und die Organisation der Vollversammlung. Er ist aber auch für die inhaltlichen Themen verantwortlich. Er hält Kontakt zu anderen Organisationen und Verbänden (z. B. den Jugendverbänden und -parteien sowie den Lehrer- und Elternverbänden). Pressemitteilungen werden von ihm verfasst und herausgegeben. Stellungnahmen zu Verordnungs-, Erlass- und Gesetzesentwürfen werden vom Vorstand verabschiedet, sollte in der gesetzten Frist (meistens sechs Wochen) keine Vollversammlung stattfinden.

Der Landesschülerrat wählt aus seiner Mitte einen Vorstandsvorsitzenden und einen stellvertretenden Vorstandsvorsitzenden. Diese koordinieren und organisieren die Zusammenarbeit zwischen Geschäftsstelle, MK und Vorstand. Zudem ist der Vorstandsvorsitzende der erste Ansprechpartner des LSR.

Einzelnachweise

  1. SVBl 03/2020 – AT (*.pdf, 1.6MiB) beim MK, abgerufen am 6. Mai 2021
  2. vgl 170  NSchG
  3. 170  Zif 1, 3 NSchG
  4. 170  Zif 2 NSchG
  5. 171  Zif 3 NSchG
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