Kerntechnischer Ausschuss

Der Kerntechnische Ausschuss (KTA) wurde 1972 nach dem Vorbild des Deutschen Dampfkessel-Ausschusses (DDA, 1923) gegründet. Er hat die Aufgabe, auf Gebieten der Kerntechnik, bei denen sich auf Grund von Erfahrungen eine einheitliche Meinung von Fachleuten der Hersteller, Ersteller und Betreiber von kerntechnischen Anlagen, der Gutachter und der Behörden abzeichnet, sicherheitstechnische Regeln aufzustellen und deren Anwendung zu fördern.

Diese Regeln, die mit dem Kürzel „KTA“ gekennzeichnet sind (ähnlich wie z. B. deutsche Normen mit „DIN“), dienen der Konkretisierung von sicherheitstechnischen Anforderungen an kerntechnische Anlagen und sind Teil des kerntechnischen Regelwerks. Die KTA-Regeln geben also verbindlich vor, welche Maßnahmen die Betreiber von kerntechnischen Anlagen zur Erreichung der nach dem Stand von Wissenschaft und Technik erforderlichen Vorsorge gegen Schäden zu treffen haben.

Mitglieder

Der KTA besteht aus 35 (bis 2012: 50) Mitgliedern. Zur Verabschiedung von KTA-Regeln ist eine 5/6-Mehrheit (30 Stimmen) der berufenen Mitglieder erforderlich. Jede der fünf KTA-Fraktionen (Hersteller, Betreiber, Behörden, Gutachter und Sonstige) hat somit eine Sperrminorität und es besteht ein „Zwang zum Konsens“.

Der KTA setzt sich zusammen aus:

Organisation

Die Durchführung der Geschäfte des KTA obliegt einer Geschäftsstelle (KTA-GS), die von einem Geschäftsführer nach den Weisungen des KTA-Präsidiums geleitet wird und die dem Bundesamt für kerntechnische Entsorgungssicherheit (BfE) (seit Januar 2017; vorher: Bundesamt für Strahlenschutz (BfS)) verwaltungsorganisatorisch angegliedert ist.

Die Regelarbeit erfolgt in Unterausschüssen und zugehörigen Arbeitsgremien, in die die fünf Fraktionen unentgeltlich Fachleute entsenden (derzeit sieben Unterausschüsse, 45 Arbeitsgremien und Arbeitskreise mit insgesamt ca. 800 Mitgliedern). Derzeit (Stand: 1. Mai 2017) gibt es 97 KTA-Regeln, 28 dieser Regeln sind in Überarbeitung begriffen. KTA-Regeln werden spätestens alle fünf Jahre auf ihre Änderungsbedürftigkeit bzw. Weitergültigkeit überprüft.

Siehe auch

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