Sperrminorität
Mit Sperrminorität bezeichnet man die Möglichkeit einer Minderheit, bei Abstimmungen einen bestimmten Beschluss zu verhindern, wenn qualifizierte Mehrheiten verlangt werden.
Beispiele
Kapitalgesellschaft
So ist beispielsweise im deutschen Aktienrecht für bestimmte Hauptversammlungsbeschlüsse eine 75-prozentige Kapitalmehrheit notwendig, unter anderem für eine Satzungsänderung (§ 179 Abs. 2 AktG) oder die Liquidation eines Unternehmens (§ 262 Abs. 1 Nr. 2 AktG). In diesem Fall spricht man von einer Sperrminorität, wenn einzelne Aktionäre mehr als 25 % und weniger als 50 % der Aktien besitzen.[1] Eine faktische Sperrminorität liegt vor, wenn sich bei einer Aktiengesellschaft zumindest ein Teil des Grundkapitals in Streubesitz befindet, die Präsenz auf der Hauptversammlung deshalb unter 100 % liegen kann und infolgedessen auch bereits unter 25 % Sperrrechte zustanden kommen.[2]
Europäische Union
Ein weiteres Beispiel sind die Sperrminoritäten bei der Beschlussfassung mit qualifizierter Mehrheit im Rat der Europäischen Union. Dort können Beschlüsse – mit dem Inkrafttreten des Prinzips der doppelten Mehrheit – durch mehr als 45 % der Staaten beziehungsweise durch mindestens vier Staaten, die mehr als 35 % der Bevölkerung repräsentieren, verhindert werden.
Weblinks
Einzelnachweise
- Carl Creifelds, Creifelds Rechtswörterbuch, 2000, S. 1216
- Johanna Hartog, Der Zusammenschlusstatbestand des wettbewerblich erheblichen Einflusses, 2010, S. 90