Bundesamt für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung
Das Bundesamt für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung (BASE) ist eine gesetzlich errichtete (§ 1 BfkEG), selbständige Bundesoberbehörde im Geschäftsbereich des Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit (BMU). Es nahm am 1. September 2014 seine Tätigkeit auf.[1] Sein vorläufiger Hauptsitz ist Berlin. Weitere Dienstsitze befinden sich in Salzgitter und Bonn.[1] Behördenleiter ist Wolfram König.[2]
Bundesamt für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung | |
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Staatliche Ebene | Bund |
Stellung | Bundesoberbehörde |
Aufsichtsbehörde | Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit |
Gründung | 1. Januar 2014 |
Hauptsitz | Berlin (vorläufig)[1] |
Präsident | Wolfram König |
Stv. Leitung | Patrizia Nanz (ab 02/2021) |
Netzauftritt | www.base.bund.de |
Geschichte
Nach dem Atomausstieg der Regierung Merkel/Westerwelle beschlossen die Regierungsparteien mit den Oppositionsparteien SPD und Grüne, ein neues Gesetz zur Suche eines Endlagers zu verabschieden. Die vier Fraktionen brachten im Mai 2013 den Entwurf eines Gesetzes zur Suche und Auswahl eines Standortes für ein Endlager für Wärme entwickelnde radioaktive Abfälle und zur Änderung anderer Gesetze (Standortauswahlgesetz – StandAG) ein.[3] Dieser Entwurf eines Artikelgesetzes enthielt einen Art. 3 (Gesetz über die Errichtung eines Bundesamtes für kerntechnische Entsorgung) (BfkEG) mit nur drei Paragraphen. Im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens wurde § 1 BfkEG ergänzt und mit § 4 BfkEG Übergangsvorschriften angefügt. Das BfkEG trat zum 1. Januar 2014 in Kraft, so dass an diesem Tag das Bundesamt für kerntechnische Entsorgung formal gegründet wurde.
Durch Art. 4 Nummer 1 des Gesetzes zur Neuordnung der Organisationsstruktur im Bereich der Endlagerung (NeuOrgG) wurde die Behörde zum 30. Juli 2016 in Bundesamt für kerntechnische Entsorgungssicherheit (BfE) umbenannt. Grund für die Umbenennung war die Absicht, das Bundesamt deutlicher gegenüber der Bundesgesellschaft für Endlagerung (BGE) abzugrenzen.[4] Gleichzeitig wurden dem BfE wesentliche Aufgaben des Bundesamtes für Strahlenschutz (BfS) im Bereich der kerntechnischen Sicherheit und der nuklearen Entsorgungssicherheit übertragen.[5] Maßgebliche Aufgaben des BfE (heute BASE) werden aus diesem Grund am Dienstsitz Salzgitter wahrgenommen, wo auch ein Großteil des Personals ansässig ist.
Zum 1. Januar 2020 wurde das Bundesamt für kerntechnische Entsorgungssicherheit (BfE) in Bundesamt für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung (BASE) umbenannt.[6][7]
Organisation
Das Bundesamt untersteht der Aufsicht des BMU. Es wird von einem Präsidenten geleitet mit einer Vizepräsidentin als ständiger Vertreterin. Neben dem Präsidialbereich gliedert sich das BASE in folgende Abteilungen:
- Abteilung Z: Zentrale Dienste
- Abteilung GE: Genehmigungsverfahren Zwischenlagerung/Transporte
- Abteilung KE: Kerntechnische Sicherheit und atomrechtliche Aufsicht in der Entsorgung
- Abteilung SV: Standortauswahlverfahren und Öffentlichkeitsbeteiligung
- Abteilung FA: Aufgabenbezogene Forschung, berg-, wasser- und atomrechtliche Verfahren
Aufgaben
Das Bundesamt für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung ist die zentrale Bundesbehörde für die Genehmigung, Aufsicht und Regulierung in den Bereichen End- und Zwischenlagerung sowie für den Umgang und Transport von radioaktiven Abfällen. Das Aufgabenspektrum des BASE kann anhand seiner Organisationsstruktur näher beschrieben werden. Das Aufgabenfeld der kerntechnischen Sicherheit umfasst die
- Aufsicht über Endlager für wärmeentwickelnde radioaktive Stoffe und die Schachtanlage Asse II;
- Entgegennahme und Bekanntmachung von Informationen nach § 7 Absatz 1c AtG sowie die
- Erfassung und Dokumentation aller meldepflichtigen Ereignisse in kerntechnischen Einrichtungen (Störfallmeldestelle des Bundes).
Im Bereich der nuklearen Entsorgungssicherheit obliegt dem BASE die
- Genehmigung der Beförderung von Kernbrennstoffen nach § 4 AtG (sog. Castor-Transporte) und Großquellen nach § 186 StrlSchG sowie deren Rücknahme oder Widerruf;
- staatliche Verwahrung von Kernbrennstoffen im Sinne des § 5 AtG;
- Genehmigung der Aufbewahrung von Kernbrennstoffen außerhalb der staatlichen Verwahrung (sog. Zwischenlager) gemäß § 6 AtG sowie deren Rücknahme oder Widerruf;
- Bauartzulassung von Versandstücken des Typs C, B(U), B(M) und von Versandstücken für spaltbare Stoffe (CF, B(U)F, B(M)F, AF und IF) sowie die
- Anerkennung ausländischer Bauartzulassungen von Versandstücken.
Im Rahmen des Standortauswahlverfahrens ist das BASE zuständig für die
- Festlegung von Erkundungsprogrammen und Prüfkriterien nach dem StandAG;
- Prüfung der Vorschläge des Vorhabenträgers nach § 14Absatz 2, § 16 Absatz 3 und § 18 Absatz 3 StandAG;
- Aufsicht über den Vollzug des Standortauswahlverfahrens nach § 19 Absatz 1 bis 4 StandAG sowie die
- Standortsicherung gemäß § 21 StandAG. Außerdem ist das BASE der
- Träger der Öffentlichkeitsbeteiligung im Standortauswahlverfahren.
Perspektivisch wird das BASE später weitere Aufgaben auf dem Gebiet der Zulassung und Aufsicht von Endlagern wahrnehmen. Hierzu gehören die
- Planfeststellung und Genehmigung von Endlagern für hochradioaktive Abfälle (§ 9b AtG);
- Erteilung der bergrechtlichen Zulassungen und sonstiger erforderlicher bergrechtlicher Erlaubnisse und Genehmigungen bei Zulassungsverfahren nach § 9b AtG für die Errichtung, den Betrieb und die Stilllegung von Anlagen des Bundes zur Sicherstellung und Endlagerung nach § 9a Absatz 3 AtG im Benehmen mit der zuständigen Bergbehörde des jeweiligen Landes;
- Bergaufsicht nach den §§ 69 bis 74 des Bundesberggesetzes über Anlagen des Bundes zur Sicherstellung und Endlagerung nach § 9a Absatz 3 AtG sowie die
- Erteilung von wasserrechtlichen Erlaubnissen oder Bewilligungen bei Zulassungsverfahren nach § 9b AtG für Anlagen des Bundes zur Sicherstellung und Endlagerung nach § 9a Absatz 3 AtG im Benehmen mit der zuständigen Wasserbehörde.
Darüber hinaus unterstützt das BASE das BMU fachlich und wissenschaftlich im Rahmen seiner Aufgabengebiete (§ 2 Absatz 2 BfkEG) und nimmt insoweit Aufgaben des Bundes wahr, mit deren Durchführung es vom BMU oder mit seiner Zustimmung von der sachlich zuständigen obersten Bundesbehörde beauftragt wird (§ 2 Absatz 3 BfkEG). Schließlich obliegt dem BASE auch eine hinreichende Forschungstätigkeit im Rahmen seiner Aufgabengebiete (§ 2 Absatz 4 BfkEG).
Leitung
Wolfram König leitet das Beundesamt. Sein Amt ist in Besoldungsgruppe B 8 der Bundesbesoldungsordnung B eingruppiert. Er führt die Amtsbezeichnung Präsident.[8] Seine Vertreterin ist Patrizia Nanz.
Kritik
Andreas Troge, ehemaliger Präsident des Umweltbundesamtes, kritisierte 2014 die Gründung des Amtes mit den bisher vorgesehenen Kompetenzen als unnötige Doppelorganisation zum Bundesamt für Strahlenschutz.[9]
Weblinks
Einzelnachweise
- Bekanntmachung des BMUB vom 5. August 2014: Organisationserlass zur Errichtung des Bundesamtes für kerntechnische Entsorgung (BAnz AT 27.08.2014 B4)
- Organisation BfE, Leitung und Aufbau. (Nicht mehr online verfügbar.) Archiviert vom Original am 24. August 2016; abgerufen am 24. August 2014.
- Bundestagsdrucksache 17/13471.
- Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit (16. Ausschuss) zu dem Gesetzentwurf der Fraktionen CDU/CSU, SPD, Die Linke und Bündnis 90/Die Grünen – Drucksache 18/8704 – Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Standortauswahlgesetzes. (PDF) Drucksache 18/8913. Deutscher Bundestag, 22. Juni 2016 .
- Gründung und Aufbau des BfE. (Nicht mehr online verfügbar.) BfE, archiviert vom Original am 31. Dezember 2017 .
Gründung und Aufbau des BASE. Randbedingungen für die Arbeit einer noch jungen Behörde. BASE, 20. Dezember 2019 . - Artikel 5 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2510, 2511)
- Namensänderung zum 1. Januar 2020 unterstreicht Rollentrennung. BASE, 30. Dezember 2019 .
- Festsetzung von Zusätzen zu den Grundamtsbezeichnungen; Rundschreiben zur Bundesbesoldungsordnung B (BBesO B) – RdSchr. d. BMI v. 25.3.2021 – D3-30200/183#5 –. In: Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat. 25. März 2021, abgerufen am 14. Dezember 2021.
- Geldprassen fürs Endlager. Die Zeit. Abgerufen am 23. Mai 2014.