Kanonistik
Die Kanonistik ist die Wissenschaft vom kanonischen Recht, dem kirchlichen Recht insbesondere der römisch-katholischen Kirche.[1] Sie gilt als theologische Disziplin.[2] Ihre Anfänge gehen mit dem Decretum Gratiani bis auf das Jahr 1140 zurück, es war das Hauptwerk des als Vater der Kanonistik geltenden Kamaldulensermönchs Gratian. Die Wurzeln der Kanonistik liegen jedoch bereits in der Antike.
Geschichte
Ius antiquum
Ein erster Zeitabschnitt der Kanonistik, die jedoch damals noch nicht diesen Namen trug stellt die Zeit vom 1. bis 12. Jahrhundert dar. Diese erste Epoche endet mit Erstellung des Decretum Gratiani.
In der Antike treten bereits die ersten Rechtssammlungen auf, welche sich zusammensetzen aus Gewohnheitsrecht, Konzilsbestimmungen, bischöflichen und später päpstlichen Dekretalrechten.
Pseudo-apostolischen Sammlungen (1.–3. Jhdt.)
Im ersten bis dritten Jahrhundert spielte geschriebenes Recht noch eine geringe Rolle und die dominierende Stellung unter den Rechtsquellen nahm das Gewohnheitsrecht ein. Diese Rechtsquellen gingen zurück auf das Gewohnheitsrecht in apostolischer Zeit, das in Gemeindeordnungen, wie der Didache, der Traditio Apostolica, der Didaskalia Apostolorum, den Canones Ecclesiastici sanctorum Apostolorum etc. verschriftlicht war. Diese Werke wurden bereits im vierten Jahrhundert wiederum in pseudepigraphischen Sammlungen rezipiert.
Regionalsammlungen der Spätanktike und des frühen Mittelalters (4.–7. Jahrhundert)
Ab dem vierten Jahrhundert beginnt sich die Gesetzgebung der Kirche auszuweiten und erfährt eine Vertiefung aufgrund der regionalen Verbreitung und aus der Veränderung ihres Status nach der Konstantinischen Wende.
In dieser Zeit kristallisieren sich drei Rechtsquellen heraus:
- die synodale Rechtsschöpfung
- Rechtsschöpfung durch den Papst
- Rechtsschöpfung durch den Kaiser
Das wichtigste Element der Rechtsschöpfung dieser Zeit sind Synoden insbesondere auf provinzieller Ebene, sowie die ersten ökumenischen Konzilien. Insbesondere das Erste Konzil von Nizäa läutet eine neue Periode der Kanonistik ein. Das Recht der Kirche wird von nun an in engem Zusammenspiel mit dem Recht des römischen Rechts- und Kulturkreises behandelt. Bereits 692 wurde jedoch dieser römischen Vereinnahmung des Kirchenrechts durch die II. Synode von Trulla insofern Einhalt geboten, als dass sich die bis heute übliche Unterscheidung zwischen lateinischem und orientalischem Recht dadurch begründete, dass die Synodalbeschlüsse der Synode im westlichen Reich keine Anerkennung fanden, wodurch sich eine eigene ostkirchliche Rechtstradition herausbildete.
Erlasse des römischen Papstes bilden eine weitere Rechtsquelle die jedoch spätestens seit der Synode von Trulla im östlichen Reich immer weniger Beachtung finden.
Die kaiserliche Gesetzgebung hingegen setzte ein, mit dem Zeitpunkt der Freiheit der Kirche im römischen Reich, die ab diesem Zeitpunkt auch Gegenstand staatlicher Gesetzgebung ist. Die Werke der Kirchenväter mit disziplinären Hinweisen fanden weiter Eingang in die Rechtspraxis.
Ius novum
Gratian war Lehrer des Kirchenrechts an der Juristenfakultät auf der Universität Bologna. Mit seiner Sammlung und Zusammenfassung von Kanones und Dekretalen, die den Titel „Concordia discordantium canonum“ trägt, sollten die Widersprüche hermeneutisch (Auslegung, Deutung) ausgeglichen werden. Papst Alexander III. (1159–1181), der als „Juristenpapst“ in die Geschichte einging, war es, der seine päpstlichen Dekrete zur Einarbeitung in die Kanonessammlung an Gratian sandte. Diese Tatsache hatte zur Folge, dass die Rechtsbestimmungen der weiteren Päpste aufgenommen wurden und in einer Dokumentenform gesammelt wurden. Der somit entstandene Grundbestand erweiterte sich durch die Liber Extra von Papst Gregor IX. (1230–1324), es folgte im Jahr 1298 die von Papst Bonifatius VIII. (1294–1303) angeordnete „Liber Sextus“. Im Jahr 1317 wurde die „Constitution Clementinae“ von Papst Clemens V. eingearbeitet, dieses war eine Sammlung päpstlicher Dekrete des Konzils von Vienne (1311/12). Ende des 15. Jahrhunderts folgten die für die Kanonistik ebenfalls sehr bedeutenden sogenannten „Extravagantes Communes“ und die Extravagantes Johannis XXII., welche aus bisher nicht registrierten Päpstlichen Schreiben bestand.
Kanonistik als theologische Disziplin
„Als theologische Disziplin erforscht die Kirchenrechtswissenschaft Quellen und theologische Grundlagen des geltenden Rechts, vermittelt im Rahmen des Theologiestudiums die Kompetenzen für die Rechtsanwendung und trägt damit und durch ihre Beteiligung bei der Rechtsschöpfung dazu bei, die rechtlich-pastoralen Herausforderungen der heutigen Zeit angemessen zu bewältigen.“[3]
Kanonistik im Hochschulrecht
1853 wurde durch Pius IX. (1846–1878) die Fakultät für Kanonisches Recht und Zivilrecht errichtet sowie das Päpstliche Institut utriusque iuris an der Päpstlichen Lateranuniversität gegründet. 1947 wurde in Deutschland das Kanonistische Institut an der Ludwig-Maximilians-Universität München gegründet. Seit 2001 ist es das Klaus-Mörsdorf-Studium für Kanonistik. Es ist eine wissenschaftliche Einrichtung ad instar facultatis für das Kanonische Recht in Lehre und Forschung. Hier werden die Fachzeitschrift „Archiv für katholisches Kirchenrecht“ sowie die wissenschaftlichen Reihen „Münchener Theologische Studien. Kanonistische Abteilung“ und „Dissertationen. Kanonistische Reihe“ herausgegeben. In Münster ist das Institut für Kanonisches Recht an der Westfälischen Wilhelms-Universität. Der Wissenschaftler der Kanonistik wird als „Kanonist“ bezeichnet und muss kein Kleriker sein. Voraussetzung zur Aufnahme des kanonistischen Vollstudiums ist ein abgeschlossenes Studium der Theologie (Diplom, Magister Theologie, Fachtheologie) oder ein Erstes juristisches Staatsexamen.
Weblinks
Einzelnachweise
- Hans-Jürgen Guth: Kanonistik und Medizin. In: Werner E. Gerabek, Bernhard D. Haage, Gundolf Keil, Wolfgang Wegner (Hrsg.): Enzyklopädie Medizingeschichte. De Gruyter, Berlin/New York 2005, ISBN 3-11-015714-4, S. 715 f.; hier: S. 715.
- Herrschende Meinung. Zum Streitstand Gregor Bier: Einführung in das Kirchenrecht. In: Clauß Peter Sajak: Praktische Theologie. Modul 4. Schöningh, Paderborn 2012 (UTB; 3472), ISBN 978-3-8252-3472-0, S. 126 f.
- Gregor Bier: Einführung in das Kirchenrecht. In: Clauß Peter Sajak: Praktische Theologie. Modul 4. Schöningh, Paderborn 2012 (UTB; 3472), ISBN 978-3-8252-3472-0, S. 129