Hausverlosung
Als Hausverlosung bezeichnet man eine in Österreich erstmals Ende 2008 angewandte und mittlerweile in mehreren EU-Staaten populäre Verfahrensweise, eine Immobilie nicht auf herkömmliche Art wie Kaufvertrag oder Versteigerung, sondern durch eine Lotterie zu veräußern.
Hausverlosungen erlangten kurzfristig eine große Medienpräsenz in Österreich und Deutschland.
Mit Stand Mai 2010 wurden in Österreich bisher nur vier Häuser erfolgreich verlost, mehrere hundert Verlosungen jedoch abgebrochen.[1]
Der Grund für die Flaute sind das mediale Desinteresse sowie zunehmende Betrugsverlosungen über off-shore-Briefkastenfirmen (Scheinfirmen) vorwiegend aus dem spanischen Raum, die für große Verunsicherung gesorgt haben.[2]
Legalität
EU: Der Europäische Gerichtshof hat bereits mit Urteil vom 8. September 2009[3] bestätigt, dass der nationale Gesetzgeber Internetglücksspiele verbieten darf.
In Deutschland sind Verlosungen wegen Verstoßes gegen den Glücksspielstaatsvertrag rechtswidrig und nach §§ 284, 287 StGB als illegales Glücksspiel strafbar. Das Landgericht München I hat mit Urteil vom 29. März 2010 den Veranstalter einer bundesdeutschen Hausverlosung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren auf Bewährung verurteilt.
In Österreich werden Hausverlosungen wegen des Glücksspielcharakters als strafrechtlich umstritten dargestellt, obwohl noch keine rechtskräftige Entscheidung angestrengt wurde. Die österreichischen Bundesministerien für Finanzen und Justiz haben sich allerdings so geäußert, dass eine einmalige Verlosung durch Privatveräußerer ohne Gewinnerzielungsabsicht legal sei. Weiterhin verboten ist das gewerbsmäßige Verlosen ohne staatliche Konzession.[4]
Chronologie
Die erste Hausverlosung in Österreich wurde im Dezember 2008 in Klagenfurt gestartet. Es wurden 9.999 Lose zu einem Preis von je 99 Euro verkauft, und bereits Mitte Januar 2009 wurde das Verlosungsobjekt dem Losgewinner übergeben.[5][6]
Auf Grund der starken Medienpräsenz wegen dieser neuartigen Veräußerungsform wurden bis Sommer 2009 weitere Objekte zur Verlosung ausgeschrieben. Durch dieses große Angebot wurde es zusehends schwierig, Lose zu verkaufen und die Ziehung in angemessener Zeit durchzuführen. Erschwerend fällt für den Veräußerer eine Rechtsgeschäftsgebühr von 12 % auf die Gesamtlossumme bei Beginn des Losverkauf an, die an das Finanzamt gezahlt werden muss. Diese "Glückssteuer" muss auch dann zur Gänze entrichtet werden, wenn die Verlosung abgebrochen wird.[7]
Ablauf einer Hausverlosung
Anders als bei einer Versteigerung erhält nicht der Meistbietende den Zuschlag, sondern es entscheidet das Los durch Glück.
Der Preis der Immobilie setzt sich aus dem errechneten Marktpreis, den verschiedenen Gebühren, Steuern, sowie Kosten für Werbung und Abwicklung zusammen. Dieser Gesamtpreis wird durch den Lospreis geteilt und es entsteht die Teilnehmerzahl. Nach der Registrierung des Teilnehmers wird der Kaufpreis der Lose auf einem Treuhandkonto einbezahlt und im Gegenzug erhält der Käufer seine Losnummer.
Der Zeitraum für die Immobilienverlosung wird genau festgelegt und liegt meist bei sechs bis acht Monaten. Bei einem Überangebot an Hausverlosungen könnte sich diese Zeitspanne vergrößern. Sind alle Lose verkauft, findet die Hausverlosung statt. Der Gewinner ist der neue Eigentümer der Immobilie. Sollten die Lose vor Fristende verkauft sein, kann die Gewinnziehung vorverlegt werden.
Im Falle, dass noch nicht alle Lose verkauft sind, kann der Termin verschoben oder die Verlosung abgesagt werden. In diesem Fall erhalten die Teilnehmer die eingezahlten Beträge abzüglich einer Bearbeitungsgebühr zurück. Die, vom Losverkäufer bereits an das Finanzamt bezahlte, Glücksspielgebühr ist nach Ansicht des Finanzministeriums nicht rückerstattungsfähig und auch bei Abbruch zur Gänze fällig. Diese wird ebenfalls vom, an den Loskäufer zurückzuzahlenden, Betrag abgezogen.
Einzelnachweise
- Kleine Zeitung: Wieder zieht einer das "Hauslos" (Memento vom 26. Juli 2013 im Internet Archive)
- - Die Schwarzen Schafe der Hausverlosungen (Memento des Originals vom 22. Mai 2011 im Internet Archive) Info: Der Archivlink wurde automatisch eingesetzt und noch nicht geprüft. Bitte prüfe Original- und Archivlink gemäß Anleitung und entferne dann diesen Hinweis.
- EuGH, Urteil vom 8. September 2009, Az. C-42/07
- Gemeinsame Stellungnahme des Bundesministeriums für Finanzen und Bundesministeriums für Justiz zum Thema der Hausverlosungen vom 25. März 2009
- Stephanie Dirnbacher: Wiener Zeitung: Man kann eine Immobilie auch auf unkonventionelle Art anbringen. Ein Haus wird verspielt. In: Wiener Zeitung, 9. Januar 2009, abgerufen am 7. November 2013.
- Kleine Zeitung: Hausverlosung: Walter Egger kam, sah und staunte vom 22. Januar 2009 (Memento vom 9. November 2013 im Internet Archive)
- Wiener Zeitung: Flaute nach Medienhype um Kärntner 99-Euro-Villa – Bei den vielen Nachahmern geht nun die große Angst um - Hausverlosungen: Fiasko statt Boom vom 21. März 2009, abgerufen am 7. November 2013.
Literatur
- Martin Heger, Strafbarkeit von Glücksspielen, Sportwetten und Hausverlosungen via Internet im Lichte des Europarechts, Zeitschrift für Internationale Strafrechtsdogmatik (ZIS) 2012, 39 (PDF)