Gesetz zur Wiederherstellung der Stadt Wesseling

Das Gesetz z​ur Wiederherstellung d​er Stadt Wesseling v​om 1. Juni 1976 regelt d​ie Neubildung d​er in d​ie kreisfreie Stadt Köln a​m 1. Januar 1975 eingegliederten Stadt Wesseling. Das Gesetz t​rat am 1. Juli 1976 i​n Kraft. Es trägt d​en Klammerzusatz Wesseling-Gesetz.

Kurzbeschreibung

§ 1Ausgliederung der ehemaligen Stadt Wesseling aus dem Gebiet der kreisfreien Stadt Köln, Eingliederung des Flurstücks 18 und von Teilen des Flurstücks 17 in die wiedererrichtete Stadt, Eingliederung der Stadt in den Erftkreis (heute Rhein-Erft-Kreis)
§ 2Zuordnung zum Amtsgericht Brühl
§ 3Auflösung des Kreistags des Erftkreises, Neuberechnung der Verteilung der Ratsmandate der kreisfreien Stadt Köln
§ 4Regelung der Übernahme von Beamten, Angestellten, Arbeitern und Auszubildenden der Stadt Köln in den Dienst der Stadt Wesseling
§ 5Übernahme der Ruhestandsbeamten der Stadt Köln, die zuvor für die ehemalige Stadt Wesseling tätig waren, in den Regelungsbereich der Stadt Wesseling
§ 6Bildung der Personalkommission der neuen Stadt Wesseling aus den Ratsmitgliedern der ehemaligen Stadt Wesseling
§ 7Entbindung von der Pflicht, eine Stellenausschreibung bei den Stellen kommunaler Wahlbeamter durchzuführen
§ 8Regelungen für die Haushaltsführung der Stadt Wesseling
§ 9Neuwahl der Mitglieder des Erftkreises für den Bezirksplanungsrat beim Regierungspräsidenten in Köln
§ 10Weitere Regelungen, die die Aufstellung von Bebauungsplänen, den Naturschutz, die Sicherheit und Ordnung sowie die Straßenreinigung betreffen
§ 11Inkrafttreten am 1. Juli 1976
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