Auslieferung (Recht)
Eine Auslieferung im rechtlichen Sinne ist das Überstellen einer dort per Haftbefehl gesuchten verdächtigen Person in ein anderes Land.
Deutschland
Auslieferung aus Deutschland in andere Länder
Ein Verdächtiger wird in der Regel nicht automatisch ausgeliefert, sondern der Auslieferung geht normalerweise ein Rechtshilfeersuchen voraus. In Deutschland regelt das Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRG) die Auslieferung und die Durchlieferung, falls kein bilateraler Vertrag zwischen Deutschland und dem ersuchenden Staat besteht. Danach müssen bestimmte Kriterien erfüllt sein, bevor ein Verdächtiger an einen anderen Staat ausgeliefert wird:
- Die ihm zur Last gelegte Tat muss in beiden Ländern strafbar sein und vor Ort festgestellt werden.
- Ihm dürfen keinerlei Folter oder sonstige menschenunwürdige Behandlung drohen (wobei eine konkrete und keine lediglich abstrakte Gefahr bestehen muss).[1]
- Ihm darf nicht die Todesstrafe drohen (§ 8 IRG).
- Es muss sichergestellt sein, dass ihn ein fairer Prozess erwartet. Das Grundrecht auf einen fairen Prozess kann z. B. durch eine unangemessene Strafandrohung verletzt werden[2] oder die Auslieferung an ein Ausnahmegericht.
- Es muss nicht zwingend ein Auslieferungsabkommen bestehen; eine Auslieferung ist auch auf vertragloser Grundlage möglich.
- Deutsche Staatsbürger dürfen nur an EU-Länder oder internationale Gerichte ausgeliefert werden, und auch das nur, wenn es durch ein Gesetz ausdrücklich erlaubt ist (Art. 16 GG). Vor Einführung des europäischen Haftbefehls war die Auslieferung Deutscher an das Ausland durch das Grundgesetz generell verboten.[3]
Für die Auslieferung gilt der Grundsatz der Spezialität: Wird eine Auslieferung bewilligt, so bezieht sich die Bewilligung
- auf einen bestimmten, konkreten Tatvorwurf sowie
- auf die Strafverfolgung bzw. -vollstreckung durch einen bestimmten Staat.
Die Auslieferung darf also nicht erfolgen, wenn Erkenntnisse bestehen, dass der Auszuliefernde noch wegen weiterer, im Auslieferungsantrag nicht erwähnter Taten verfolgt oder an einen Drittstaat ausgeliefert werden soll (§ 11 IRG).
Die Entscheidung über die rechtliche Zulässigkeit der Auslieferung obliegt dem örtlich zuständigen Oberlandesgericht (§ 29 IRG). Ein Rechtsmittel hiergegen besteht nicht, jedoch ist eine Verfassungsbeschwerde möglich.[4]
Auch wenn ein Verdächtiger aus den oben genannten Gründen nicht ausgeliefert wird, bedeutet das für ihn nicht automatisch Straffreiheit. Da grundsätzlich auch im Ausland begangene Verbrechen in Deutschland verfolgt werden können (§§ 5 ff. StGB), kann dem Verdächtigen unter Umständen in Deutschland der Prozess gemacht werden. Das geschieht etwa, wenn ein Deutscher ein Verbrechen im Ausland begangen hat und erst nach der Rückkehr nach Deutschland verhaftet werden konnte.
Auslieferung aus anderen Ländern nach Deutschland
In der folgenden Liste sind die einzelnen Länder nach der rechtlichen Grundlage für eine Auslieferung an die Bundesrepublik Deutschland eingeteilt.[5]
Staat | Auslieferungsverkehr |
---|---|
Afghanistan | Kein Auslieferungsverkehr |
Ägypten | Auslieferung auf vertragsloser Grundlage |
Albanien | Europäisches Auslieferungsübereinkommen |
Algerien | Auslieferung auf vertragsloser Grundlage |
Andorra | Europäisches Auslieferungsübereinkommen |
Anguilla (UK) | Zwischenstaatlicher Auslieferungsvertrag |
Argentinien | Auslieferung auf vertragsloser Grundlage |
Armenien | Europäisches Auslieferungsübereinkommen |
Aruba, Curaçao und Sint Maarten (NL) | Europäisches Auslieferungsübereinkommen |
Aserbaidschan | Europäisches Auslieferungsübereinkommen |
Äthiopien | Auslieferung nur aufgrund einer zwischenstaatlichen Vereinbarung |
Australien | Zwischenstaatlicher Auslieferungsvertrag |
Bahamas | Zwischenstaatlicher Auslieferungsvertrag |
Bahrain | Auslieferung auf vertragsloser Grundlage |
Bangladesch | Kein Auslieferungsverkehr |
Barbados | Keine Erkenntnisse |
Belgien | Regelung im nationalen Recht |
Belize | Keine Erkenntnisse |
Benin | Auslieferung auf vertragsloser Grundlage |
Bermuda | Zwischenstaatlicher Auslieferungsvertrag |
Bhutan | Auslieferung auf vertragsloser Grundlage |
Bolivien | Auslieferung auf vertragsloser Grundlage |
Bosnien und Herzegowina | Europäisches Auslieferungsübereinkommen |
Botsuana | Auslieferung nur aufgrund einer zwischenstaatlichen Vereinbarung |
Brasilien | Auslieferung auf vertragsloser Grundlage |
Britische Jungferninseln (UK) | Zwischenstaatlicher Auslieferungsvertrag |
Brunei | Keine Erkenntnisse |
Bulgarien | Regelung im nationalen Recht |
Burkina Faso | Auslieferung auf vertragsloser Grundlage |
Burundi | Auslieferung nur aufgrund einer zwischenstaatlichen Vereinbarung |
Chile | Auslieferung auf vertragsloser Grundlage |
Costa Rica | Auslieferung auf vertragsloser Grundlage |
Dänemark (ohne Färöer-Inseln/Grönland) | Regelung im nationalen Recht |
Demokratische Republik Kongo | Auslieferung auf vertragsloser Grundlage |
Dominica | Zwischenstaatlicher Auslieferungsvertrag |
Dominikanische Republik | Auslieferung auf vertragsloser Grundlage |
Dschibuti | Kein Auslieferungsverkehr |
Ecuador | Auslieferung auf vertragsloser Grundlage |
El Salvador | Auslieferung auf vertragsloser Grundlage |
Elfenbeinküste | Auslieferung auf vertragsloser Grundlage |
Estland | Regelung im nationalen Recht |
Falklandinseln (UK) | Zwischenstaatlicher Auslieferungsvertrag |
Färöer-Inseln/Grönland (DK) | Europäisches Auslieferungsübereinkommen |
Fidschi | Zwischenstaatlicher Auslieferungsvertrag |
Finnland | Regelung im nationalen Recht |
Frankreich | Regelung im nationalen Recht |
Französisch-Polynesien | Regelung im nationalen Recht |
Gabun | Auslieferung nur aufgrund einer zwischenstaatlichen Vereinbarung |
Gambia | Auslieferung nur aufgrund einer zwischenstaatlichen Vereinbarung |
Georgien | Europäisches Auslieferungsübereinkommen |
Ghana | Zwischenstaatlicher Auslieferungsvertrag |
Gibraltar (UK) | Regelung im nationalen Recht |
Grenada | Zwischenstaatlicher Auslieferungsvertrag |
Griechenland | Regelung im nationalen Recht |
Guatemala | Kein Auslieferungsverkehr |
Guinea | Kein Auslieferungsverkehr |
Guyana | Keine Erkenntnisse |
Haiti | Auslieferung auf vertragsloser Grundlage |
Honduras | Keine Erkenntnisse |
Indien | Zwischenstaatlicher Auslieferungsvertrag |
Indonesien | Auslieferung auf vertragsloser Grundlage |
Insel Man (UK) | Europäisches Auslieferungsübereinkommen |
Irak | Kein Auslieferungsverkehr |
Iran | Kein Auslieferungsverkehr |
Irland | Regelung im nationalen Recht |
Island | Europäisches Auslieferungsübereinkommen |
Israel | Europäisches Auslieferungsübereinkommen |
Italien | Regelung im nationalen Recht |
Jamaika | Zwischenstaatlicher Auslieferungsvertrag |
Japan | Auslieferung auf vertragsloser Grundlage |
Jemen | Auslieferung auf vertragsloser Grundlage |
Jordanien | Kein Auslieferungsverkehr |
Kaimaninseln (UK) | Zwischenstaatlicher Auslieferungsvertrag |
Kambodscha | Kein Auslieferungsverkehr |
Kamerun | Auslieferung auf vertragsloser Grundlage |
Kanada | Zwischenstaatlicher Auslieferungsvertrag |
Kanalinseln (UK) | Europäisches Auslieferungsübereinkommen |
Kapverden | Auslieferung auf vertragsloser Grundlage |
Kasachstan | Kein Auslieferungsverkehr |
Katar | Auslieferung auf vertragsloser Grundlage |
Kenia | Zwischenstaatlicher Auslieferungsvertrag |
Kirgisistan | Kein Auslieferungsverkehr |
Kolumbien | Auslieferung auf vertragsloser Grundlage |
Kosovo | Zwischenstaatlicher Auslieferungsvertrag |
Kroatien | Regelung im nationalen Recht |
Kuba | Kein Auslieferungsverkehr |
Kuwait | Auslieferung auf vertragsloser Grundlage |
Laos | Keine Erkenntnisse |
Lesotho | Zwischenstaatlicher Auslieferungsvertrag |
Lettland | Regelung im nationalen Recht |
Libanon | Kein Auslieferungsverkehr |
Liberia | Auslieferung nur aufgrund einer zwischenstaatlichen Vereinbarung |
Libyen | Auslieferung auf vertragsloser Grundlage |
Liechtenstein | Europäisches Auslieferungsübereinkommen |
Litauen | Regelung im nationalen Recht |
Luxemburg | Regelung im nationalen Recht |
Madagaskar | Auslieferung auf vertragsloser Grundlage |
Malawi | Zwischenstaatlicher Auslieferungsvertrag |
Malaysia | Kein Auslieferungsverkehr |
Malediven | Kein Auslieferungsverkehr |
Mali | Auslieferung auf vertragsloser Grundlage |
Malta | Regelung im nationalen Recht |
Marokko | Auslieferung auf vertragsloser Grundlage |
Marshallinseln | Keine Erkenntnisse |
Mauretanien | Auslieferung auf vertragsloser Grundlage |
Mauritius | Zwischenstaatlicher Auslieferungsvertrag |
Mazedonien | Europäisches Auslieferungsübereinkommen |
Mexiko | Zwischenstaatlicher Auslieferungsvertrag |
Moldawien | Europäisches Auslieferungsübereinkommen |
Monaco | Europäisches Auslieferungsübereinkommen |
Mongolei | Kein Auslieferungsverkehr |
Montenegro | Europäisches Auslieferungsübereinkommen |
Montserrat (UK) | Zwischenstaatlicher Auslieferungsvertrag |
Mosambik | Kein Auslieferungsverkehr |
Myanmar | Kein Auslieferungsverkehr |
Namibia | Auslieferung auf vertragsloser Grundlage |
Nauru | Auslieferung auf vertragsloser Grundlage |
Nepal | Auslieferung auf vertragsloser Grundlage |
Neuseeland | Auslieferung auf vertragsloser Grundlage |
Nicaragua | Auslieferung auf vertragsloser Grundlage |
Niederlande | Regelung im nationalen Recht |
Niederländische Antillen | Europäisches Auslieferungsübereinkommen |
Niger | Auslieferung auf vertragsloser Grundlage |
Nigeria | Auslieferung auf vertragsloser Grundlage |
Nordkorea | Kein Auslieferungsverkehr |
Norwegen | Europäisches Auslieferungsübereinkommen |
Oman | Keine Erkenntnisse |
Österreich | Regelung im nationalen Recht |
Pakistan | Kein Auslieferungsverkehr |
Panama | Auslieferung auf vertragsloser Grundlage |
Papua-Neuguinea | Kein Auslieferungsverkehr |
Paraguay | Zwischenstaatlicher Auslieferungsvertrag |
Peru | Auslieferung auf vertragsloser Grundlage |
Philippinen | Kein Auslieferungsverkehr |
Pitcairninseln (UK) | Zwischenstaatlicher Auslieferungsvertrag |
Polen | Regelung im nationalen Recht |
Portugal | Regelung im nationalen Recht |
Republik Kongo | Auslieferung auf vertragsloser Grundlage |
Republik Zypern | Regelung im nationalen Recht |
Ruanda | Auslieferung auf vertragsloser Grundlage |
Rumänien | Regelung im nationalen Recht |
Russland | Europäisches Auslieferungsübereinkommen |
Salomonen | Keine Erkenntnisse |
Sambia | Zwischenstaatlicher Auslieferungsvertrag |
Samoa | Keine Erkenntnisse |
San Marino | Europäisches Auslieferungsübereinkommen |
São Tomé und Principe | Auslieferung auf vertragsloser Grundlage |
Saudi-Arabien | Auslieferung auf vertragsloser Grundlage |
Schweden | Regelung im nationalen Recht |
Schweiz | Europäisches Auslieferungsübereinkommen |
Senegal | Auslieferung auf vertragsloser Grundlage |
Serbien | Europäisches Auslieferungsübereinkommen |
Seychellen | Zwischenstaatlicher Auslieferungsvertrag |
Sierra Leone | Kein Auslieferungsverkehr |
Simbabwe | Keine Erkenntnisse |
Singapur | Zwischenstaatlicher Auslieferungsvertrag |
Slowakei | Regelung im nationalen Recht |
Slowenien | Regelung im nationalen Recht |
Somalia | Kein Auslieferungsverkehr |
Sonderverwaltungsregion Hongkong (VRC) | Zwischenstaatlicher Auslieferungsvertrag |
Sonderverwaltungsregion Macau (VRC) | Kein Auslieferungsverkehr |
Spanien | Regelung im nationalen Recht |
Sri Lanka | Auslieferung nur aufgrund einer zwischenstaatlichen Vereinbarung |
St. Helena (UK) | Zwischenstaatlicher Auslieferungsvertrag |
St. Kitts und Nevis | Zwischenstaatlicher Auslieferungsvertrag |
St. Lucia | Zwischenstaatlicher Auslieferungsvertrag |
St. Vincent und die Grenadinen | Zwischenstaatlicher Auslieferungsvertrag |
Südafrika | Europäisches Auslieferungsübereinkommen |
Sudan | Auslieferung nur aufgrund einer zwischenstaatlichen Vereinbarung |
Suriname | Keine Erkenntnisse |
Eswatini | Zwischenstaatlicher Auslieferungsvertrag |
Syrien | Auslieferung auf vertragsloser Grundlage |
Tadschikistan | Kein Auslieferungsverkehr |
Taiwan | Kein Auslieferungsverkehr |
Tansania | Keine Erkenntnisse |
Thailand | Auslieferung auf vertragsloser Grundlage |
Togo | Auslieferung auf vertragsloser Grundlage |
Tonga | Zwischenstaatlicher Auslieferungsvertrag |
Trinidad und Tobago | Zwischenstaatlicher Auslieferungsvertrag |
Tschad | Auslieferung auf vertragsloser Grundlage |
Tschechien | Regelung im nationalen Recht |
Tunesien | Zwischenstaatlicher Auslieferungsvertrag |
Türkei | Europäisches Auslieferungsübereinkommen |
Turkmenistan | Kein Auslieferungsverkehr |
Turks- und Caicosinseln (UK) | Zwischenstaatlicher Auslieferungsvertrag |
Tuvalu | Keine Erkenntnisse |
Uganda | Zwischenstaatlicher Auslieferungsvertrag |
Ukraine | Europäisches Auslieferungsübereinkommen |
Ungarn | Regelung im nationalen Recht |
Uruguay | Auslieferung auf vertragsloser Grundlage |
Usbekistan | Kein Auslieferungsverkehr |
Vatikanstadt | Kein Auslieferungsverkehr |
Venezuela | Auslieferung auf vertragsloser Grundlage |
Vereinigte Arabische Emirate | Auslieferung auf vertragsloser Grundlage |
Vereinigte Staaten | Zwischenstaatlicher Auslieferungsvertrag |
Vereinigtes Königreich | Regelung im nationalen Recht |
Vietnam | Kein Auslieferungsverkehr |
Volksrepublik China | Kein Auslieferungsverkehr |
Weißrussland | Auslieferung auf vertragsloser Grundlage |
Zentralafrikanische Republik | Auslieferung auf vertragsloser Grundlage |
Österreich
Die Aus- und Durchlieferung von Personen an einen anderen Staat zu Zwecken der Strafverfolgung ist seit 1980 im Auslieferungs- und Rechtshilfegesetz (ARHG) geregelt.
Literatur
- Strafrecht
- Ulrich Häde: Die Auslieferung – Rechtsinstitut zwischen Völkerrecht und Grundrechten. In: Der Staat, 36. Bd., 1997, S. 1–26.
- Gregor Haas: Die Auslieferung in Frankreich und Deutschland. Berlin Verlag, Berlin 2000, ISBN 3-87061-870-1.
Weblinks
- Bundesamt für Justiz: Bekanntmachung der Auslieferungsstatistik für das Jahr 2013 vom 14. Januar 2015 (BAnz AT 25.02.2015 B4)
Einzelnachweise
- Bundesverfassungsgericht - Entscheidungen - Auslieferung an Staaten wie Indien zum Zweck der Strafverfolgung trotz weit verbreiteter Folter mit völkerrec. In: bundesverfassungsgericht.de. 24. Juni 2003, abgerufen am 12. Februar 2019.
- Heiko Ahlbrecht, Klaus Michael Böhm: Internationales Strafrecht in der Praxis, C.F. Müller, ISBN 3-811-44352-6, Rn. 730.
- Art. 16. vom 2.12.2000 und vom 30.07.1993. In: Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland. lexetius, 2. Dezember 2000, abgerufen am 10. Juli 2019.
- vgl. BVerfG, Beschluss vom 5. November 2003 - 2 BvR 1506/03
- RIVAST Anhang II – Länderteil. (Nicht mehr online verfügbar.) In: verwaltungsvorschriften-im-internet.de. Archiviert vom Original am 26. Dezember 2016; abgerufen am 29. Dezember 2016.