Gesetz über die Behandlung Gemeinschaftsfremder
Das Gesetz über die Behandlung Gemeinschaftsfremder war der Entwurf eines Gesetzes, der von der nationalsozialistischen Führung in den letzten Kriegsjahren ausgearbeitet worden war.
Hintergrund
Bereits 1935 wurden Gedanken zu einem Gemeinschaftsfremdengesetz im Reichsministerium des Inneren und vom Reichsführer SS entwickelt. 1939 lag ein erster Gesetzentwurf dazu vor, bei dessen Ausarbeitung das Reichsjustizministerium nur eine beratende Rolle innegehabt hatte; federführend war das Reichsministerium des Inneren gewesen. Eine nachhaltige Einflussnahme des eigentlich zuständigen Justizministeriums erfolgte erst mit dem Amtsantritt Otto Georg Thieracks.[1] Er beanstandete, dass der Entwurf den Polizeibehörden die Befugnis zugestand, langdauernden Freiheitsentzug anzuordnen, ohne dass irgendein Gericht eingeschaltet war.
Der 1942 vorliegende Entwurf war ein Beispiel nationalsozialistischen Täterstrafrechts: Es sollten in erster Linie bestimmte Persönlichkeitstypen und Lebensweisen verfolgt werden – es ging nicht um ein rechtswidriges oder „gesellschaftsschädigendes“ Tun. Dieser Strafansatz wurde nicht durchgehalten, da schließlich auch Straftaten von „Hang- und Neigungsverbrechern“ als Kriterium für „Gemeinschaftsfremdheit“ herangezogen wurden. Bis 1944 unterschieden die Entwürfe fünf Gruppen von „Gemeinschaftsfremden“, nämlich als „Versager“, „Tunichtgute und Schmarotzer“, „Taugenichtse“, „Störenfriede“ und „gemeinschaftfeindliche Verbrecher und Neigungsverbrecher“.
Inhalt
Das Gesetz definierte, wer nach dem Willen der NS-Führung als „gemeinschaftsfremd“ gelten sollte. Dabei waren die einzelnen Ausführungen oftmals sehr weit gefasst. So galten unter anderem folgende Personengruppen als „gemeinschaftsfremd“:
- Im weitesten Sinne Menschen, „die nicht den Mindestanforderungen der Volksgemeinschaft genügten“
- Menschen, die nicht für sich sorgen konnten
- Leute, die einen „unwirtschaftlichen“ oder „unsteten Lebenswandel“ führten
- „Liederliche“
- Personen, die eine „Neigung zum Betteln oder Landstreichen aufwiesen“
- Menschen, die Unterhaltszahlungen nicht beglichen
- So genannte „Neigungsverbrecher“, also Menschen, die schon mehrmals durch kleinere Straftaten wie etwa Diebstahl aufgefallen waren
- Ihnen gleichgestellt waren die „Gemeinschaftsfeindlichen“
- So genannte „Sittlichkeitsverbrecher“, worunter unter anderem auch Tierquäler, der Körperverletzung Schuldige, „Unzüchtige“, Homosexuelle, Mörder aus Geschlechtslust, Vergewaltiger und der „Schändung“ Schuldige fielen.
Die vorgesehenen Strafen waren hart; sie reichten von achtjähriger Freiheitsstrafe über Unterbringung in einer „Besserungsanstalt“ oder in einem Polizeigefängnis, Zuchthausstrafe und unbefristeter Gefängnisstrafe bis zur Todesstrafe. So genannte „Sittlichkeitsverbrecher“ konnten entmannt und, wenn Kinder zu erwarten waren, unfruchtbar gemacht werden.
Das Gesetz über die Behandlung Gemeinschaftsfremder sollte nach den Plänen der NS-Führung am 30. Januar 1945 in Kraft treten und auch in den eingegliederten Ostgebieten gelten. Nur durch die Kriegsereignisse wurde dies verhindert.
Deutungen
Sarah Schädler bezeichnet den 1945 vorliegenden Entwurf als ein „Gesetz zur Bekämpfung von ‚unnützlichen‘ Gesellschaftmitgliedern“, mit der Absicht, der „negativen Selektion des Krieges“ entgegenzuwirken.[2]
Das Gesetz bestand in wesentlichen Teilen aus so genannten Gummiparagraphen und hätte es ermöglicht, dem Einzelnen die Art der Lebensführung vorzuschreiben. „Deutschland wäre demnach sogar kraft ‚Gesetzes‘ zu einem einzigen Konzentrationslager geworden, wie selbst führende Nationalsozialisten erkannten.“ (Giordano)
Literatur
- Wolfgang Ayaß: „Gemeinschaftsfremde“. Quellen zur Verfolgung von „Asozialen“ 1933–1945, Koblenz 1998. Digitalisat
- Ralph Giordano: Wenn Hitler den Krieg gewonnen hätte, darin: Der Anschlag auf die Gemeinschaftsfremden; Kiepenheuer & Witsch, 2000, ISBN 978-3462029444.
- Detlev Peukert: Arbeitslager und Jugend-KZ: die „Behandlung Gemeinschaftsfremder“ im Dritten Reich. In: Detlev Peukert gemeinsam mit Jürgen Reulecke und unter Mitarbeit von Adelheid Gräfin zu Castell Rüdenhausen (Hg.): Die Reihen fast geschlossen. Peter Hammer Verlag, Wuppertal 1981, S. 413–434 (hier S. 415–422).
Weblinks
- Gesetzesbegründung, zitiert nach Norbert Frei: Der Führerstaat. München 1989, ISBN 3-423-04517-5, S. 204 ff.
Einzelnachweise
- Sarah Schädler: "Justizkrise" und "Justizreform" im Nationalsozialismus. Das Reichsjustizministerium unter Reichsjustizminister Thierack (1942–1945). Mohr Siebeck, Tübingen 2009, ISBN 978-3-16-149675-2, S. 281.
- Sarah Schädler: "Justizkrise" und "Justizreform" im Nationalsozialismus ..., Tübingen 2009, ISBN 978-3-16-149675-2, S. 335.