Ersatzstimme (Wahlrecht)
Die Ersatzstimme, auch Alternativstimme, Eventualstimme, Hilfsstimme, Nebenstimme oder Zweitpräferenz genannt, bezeichnet im Wahlrecht eine zusätzliche Stimme des Wählers, die nur dann zur Geltung kommt, wenn die vom Wähler eigentlich bevorzugte Partei (die sogenannte „Erstpräferenz“) an der Sperrklausel scheitert und somit den Einzug in das Parlament verfehlt.
Im deutschsprachigen Raum gibt es derzeit keine Wahlen, bei denen für den Wähler die Möglichkeit zur Vergabe einer Ersatzstimme besteht.
Begriffsabgrenzung
Der Begriff "Ersatzstimme" bezeichnet nicht nur ein einzelnes wahlrechtliches Element (nämlich die zusätzliche Angabe einer zweiten Präferenz, welche unter bestimmten Bedingungen zu einer wirksamen Stimme wird), sondern meint je nach Kontext auch das mit derartigen Ersatzstimmen arbeitende Wahlsystem als Ganzes. Andererseits wird nicht jedes Wahlsystem, bei dem der Wähler neben einer Erstpräferenz auch eine oder mehrere nachrangige Präferenzen vergeben kann, als Ersatzstimmensystem bezeichnet. Vielmehr gibt es eine Vielzahl von Rangfolgewahl-Verfahren, die zwar alle nach einem technisch ähnlichen Prinzip arbeiten, sich jedoch hinsichtlich ihres Anwendungsfeldes unterscheiden (Wahl von Parteilisten vs. Wahl von Personen) und/oder hinsichtlich des Trenn-Kriteriums, dessen Erreichen den Stimmübertragungsvorgang beendet bzw. (im Falle der Droop-Quote) auslöst. Insbesondere sollten die folgenden Rangfolgewahl-Verfahren streng voneinander getrennt werden:
- Ersatzstimme / Dualwahl:[1] Wahl von Parteilisten, Trennkriterium Sperrklausel
- Meitmann-Modell:[2] Wahl von Parteilisten, Trennkriterium absolute Mehrheit.
- Instant-Runoff-Voting / Integrierte Stichwahl:[3] Personenwahl im Einerwahlkreis, Trennkriterium absolute Mehrheit
- Übertragbare Einzelstimmgebung: Personenwahl in Mehrmandatswahlkreisen, Trennkriterium Droop-Quote o. ä.
Hintergrund
Angesichts von Sperrklauseln neigen viele Wähler dazu, unter den Parteien mit einer sicheren Chance auf Einzug in das Parlament das „kleinste Übel“ zu wählen, anstatt ihre Stimme an eine inhaltlich zwar eher den persönlichen Vorstellungen entsprechende, aber vermutlich an der Sperrklausel scheiternde Partei zu „verschenken“. Durch die Sicherheit der Ersatzstimme soll der Wähler zu ehrlicherem Wahlverhalten ermuntert werden. Er erhält auf dem Wahlzettel die Möglichkeit, neben seiner eigentlich bevorzugten Partei noch eine weitere Partei zu bestimmen, die seine Stimme erhält, falls seine bevorzugte Partei tatsächlich an der Sperrklausel scheitert. Bei der Ersatzstimme in einfacher Ausführung ist es natürlich ratsam, diese an eine Partei zu vergeben, die mit großer Wahrscheinlichkeit die Sperrklausel überspringen wird.
Die Ersatzstimme wird seit den 1970er Jahren in der Politikwissenschaft als Instrument zur Vermeidung taktischen Wahlverhaltens diskutiert. Durch die Ersatzstimme könnten einerseits Sperrklauseln weiterhin eine Zersplitterung der Parlamente verhindern. Andererseits könnten die Wähler ohne Risiko entsprechend ihrer aufrichtigen politischen Überzeugung wählen und wären von taktischem Wahlverhalten bei der Vergabe der Parteienstimme entlastet, da sie das „kleinere Übel“ unter den etablierten Parteien immer noch mit der Ersatzstimme wählen könnten.
In Summe sind bei der Bundestagswahl im Jahr 2009 2,6 Millionen Stimmen (6,0 %) bei der Sitzverteilung unberücksichtigt geblieben, da sie auf Parteien entfielen, die die 5 %-Hürde nicht erreichen konnten. Bei der Bundestagswahl im Jahr 2013 waren es 6,8 Millionen Stimmen (15,7 %), da neben anderen auch die FDP und die AfD an der Sperrklausel scheiterten.[4][5] Bei der Bundestagswahl 2021 sind 4,0 Millionen Stimmen (8,6 % der gültigen Zweitstimmen) bei der Sitzverteilung unberücksichtigt geblieben.[6]
Mögliche Verfahren
Zwei Verfahren für die Auswertung der Ersatzstimmen liegen nahe:
- Einstufiges Verfahren: Alle Stimmen für Parteien, die gemäß den Hauptstimmen unterhalb der Sperrklausel liegen, werden gestrichen; an ihrer Stelle werden die Ersatzstimmen der Wähler dieser Parteien gewertet.
- Mehrstufiges Verfahren: Nur die Partei mit den wenigsten Hauptstimmen wird gestrichen, und von deren Wählern werden die Ersatzstimmen gewertet. Das wird so oft wiederholt, bis nur noch Parteien übrig sind, die die Sperrklausel übersprungen haben. Dann kann die Sperrklausel auch mit Hilfe der Ersatzstimmen übersprungen werden. Bei dieser Variante würde das Monotonie-Kriterium verletzt, d. h. eine Partei könnte die 5-Prozent-Hürde verfehlen, weil Wähler sie wählen, anstatt einer anderen Partei ihre Stimme zu geben (vgl. Monotonie-Verletzung).
Variante
Neben der Vergabe einer einzelnen Ersatzstimme ist auch denkbar, dass die Wähler mehrere Parteien entsprechend ihrer Vorlieben (Präferenzwahl) in eine Rangfolge bringen. In diesem Verfahren wird die Parteistimme eines Wählers so lange übertragen, bis sie entweder an eine Partei geht, die die Sperrklausel übersprungen hat, oder alle angegebenen Präferenzen des Wählers durchlaufen wurden.
Praxis
In Deutschland gab es 2015/16 im Saarland und in Schleswig-Holstein Versuche, die Ersatzstimme in das jeweilige Landtagswahlrecht einzuführen. In beiden Bundesländern hatten die Fraktionen der Piraten entsprechende Gesetzentwürfe eingebracht. Während der saarländische Vorstoß[7] mit der Stimmenmehrheit von CDU, SPD und Bündnis 90/Die Grünen abgelehnt wurde[8], wurde der schleswig-holsteinische Gesetzentwurf[9] intensiver diskutiert[10][11], am Ende aber ebenfalls nicht umgesetzt.
Im September 2017 gab es einen Beschluss des Bundesverfassungsgerichts mit dem Tenor, dass keine verfassungsrechtlich herzuleitende Pflicht des Gesetzgebers zur Einführung eines Ersatzstimmen-Wahlrechts bestünde.[12] Diese Entscheidung wurde in Teilen der Literatur kritisiert.[13]
In Österreich, der Schweiz und Liechtenstein gab es bislang noch keine Versuche, das Wahlrecht durch die Einführung einer Ersatzstimme zu ergänzen.
Einzelnachweise
- Björn Benken: Was ist eine Dualwahl?, abgerufen am 8. Oktober 2019.
- Jörg Valeske: Jack Meitmann: Konsequente Demokratie. Buchbesprechung
- Wilko Zicht: Positionspapier zur Integrierten Stichwahl. (PDF; 152 kB) Mehr Demokratie e. V.
- Nikola Schmidt: Ersatzlos gestrichen? Wie jede Stimme zählen könnte. In: Perspective Daily, 29. Juni 2016
- Heribert Prantl: Die Turbo-Stimme. In: Süddeutsche Zeitung, 3. Januar 2016
- Website des Bundeswahlleiters. Abgerufen am 10. Oktober 2021.
- Landtagsfraktion der Piraten im Saarland: Gesetzentwurf zur Änderung wahlrechtlicher Vorschriften, Drucksache 15/1541 vom 7. Oktober 2015
- Saarländischer Landtag: Erste Lesung des von der PIRATEN-Landtagsfraktion eingebrachten Gesetzes zur Änderung wahlrechtlicher Vorschriften, Sitzung am 13./14. Oktober 2015
- Landtagsfraktion der Piraten in Schleswig-Holstein: Alternativen zum Gesetzentwurf aus Drucksache 18/385 vom 4. November 2013
- Innen- und Rechtsausschuss des schleswig-holsteinischen Landtages Niederschrift der Sitzung vom 7. Mai 2014
- Artikel in der SHZ vom 13. Juli 2015: Ersatzstimme bei Landtagswahlen: SPD will Piraten-Vorschlag überdenken, abgerufen am 17. Oktober 2019
- Bundesverfassungsgericht: Beschluss 2 BvC 46/14 vom 19. September 2017, Rn. 80–82
- Philipp Barlet: Entscheidungsbesprechung - Verfassungskonformität des Bundestagswahlrechts trotz Nichteinführung der Eventualstimme?, in: ZJS 2/2018, S. 179–188
Literatur
- Ernst Becht: Die 5 %-Klausel im Wahlrecht. Garant für ein funktionierendes parlamentarisches Regierungssystem? (= Marburger Schriften zum öffentlichen Recht. Band 2). Stuttgart 1990, ISBN 3-415-01542-4.
- Eckhard Jesse: Wahlrecht zwischen Kontinuität und Reform. Eine Analyse der Wahlsystemdiskussion und der Wahlrechtsänderungen in der Bundesrepublik Deutschland (1949–1983). Droste, Düsseldorf 1985, ISBN 3-7700-5129-7.
- Eckhard Jesse: Die Hürde der fünf Prozent. In: Die Zeit. Nr. 2, 1987 (zeit.de).
- Eckhard Jesse: Reformvorschläge zur Änderung des Wahlrechts. In: Aus Politik und Zeitgeschichte. Band 52. Bundeszentrale für politische Bildung, Bonn 2003, DNB 021247129, S. 9 f.
- Jan Köhler: Parteien im Wettbewerb. Zu den Wettbewerbschancen nicht-etablierter politischer Parteien im Rechtssystem der Bundesrepublik Deutschland. Nomos, Baden-Baden 2006, ISBN 3-8329-1679-2, S. 140 ff.
- Hans Meyer: Wahlsystem und Verfassungsordnung. Bedeutung und Grenzen wahlsystematischer Gestaltung nach dem Grundgesetz. Metzner, Frankfurt am Main 1973, ISBN 3-7875-5236-7.
- Philipp Barlet: Verfassungskonformität des Bundestagswahlrechts trotz Nichteinführung der Eventualstimme? Entscheidungsbesprechung zu BVerfG, Beschl. v. 19.9.2017 – 2 BvC 46/14 (= Zeitschrift für das Juristische Studium. 2018, S. 179). ( [PDF]).
- Werner Speckmann: 5 %-Klausel und subsidiäre Wahl. In: Zeitschrift für Rechtspolitik. Nr. 3. Beck, München / Frankfurt am Main 1970, DNB 011134755, S. 19 8 f.
- Ulrich Wenner: Sperrklauseln im Wahlrecht der Bundesrepublik Deutschland. Lang, Frankfurt am Main / Bern / New York 1986, ISBN 3-8204-9141-4, S. 412–416.