Ersatzbaustoffverordnung
Die Ersatzbaustoffverordnung ist eine Verordnung des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit und als Artikel 1 Teil der Verordnung zur Einführung einer Ersatzbaustoffverordnung, zur Neufassung der Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung und zur Änderung der Deponieverordnung und der Gewerbeabfallverordnung. Gegenstand der Verordnung ist die Regelung mineralischer Ersatzbaustoffe, also von aus Recyclingmaterial, Nebenprodukten oder Abfällen gewonnenen Baustoffen. Die Verordnung tritt am 1. August 2023 in Kraft.
Basisdaten | |
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Titel: | Verordnung über Anforderungen an den Einbau von mineralischen Ersatzbaustoffen in technische Bauwerke |
Kurztitel: | Ersatzbaustoffverordnung |
Abkürzung: | ErsatzbaustoffV |
Art: | Bundesrechtsverordnung |
Geltungsbereich: | Bundesrepublik Deutschland |
Rechtsmaterie: | Umweltrecht |
Fundstellennachweis: | 2129-56-9/1 |
Erlassen am: | 9. Juli 2021 (BGBl. I S. 2598) |
Inkrafttreten am: | 1. August 2023 |
Bitte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung beachten. |
Geschichte
Erste Fassungen wurden im Jahr 2011 im Rahmen einer Mantelverordnung im Entwurf veröffentlicht. Die Bundesregierung hatte bereits im Mai 2017 den Entwurf der sog. Mantelverordnung beschlossen. Der Entwurf hat anschließend den Deutschen Bundestag passiert und ist dem Bundesrat zugeleitet worden. Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit hat am 4. Juni 2020 die Wiederaufnahme des Bundesratsverfahrens beantragt und dem Bundesrat mitgeteilt, dass die Bundesregierung an ihrem Verordnungsvorhaben (BR-Drucksache 566/17) festhält. Der Bundesrat hat in seiner 995. Sitzung am 6. November 2020 beschlossen, der Verordnung gemäß Artikel 80 Absatz 2 des Grundgesetzes nach Maßgabe der sich aus der Anlage der Drucksache 587/20 (Beschluss) ergebenden Änderungen zuzustimmen. Diesem Beschluss wurde anschließend im Bundeskabinett aufgrund Einwände des Landes Bayern nicht zugestimmt. Im Mai 2021 hat die Bundesregierung den Entwurf der Mantelverordnung vom November 2020 überarbeitet unter anderem in § 8 Abs. 8 der Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung.
Gliederung der Ersatzbaustoffverordnung
Die Ersatzbaustoffverordnung ist in sechs Abschnitte (insgesamt 27 Paragraphen) und acht Anlagen gegliedert:
- Allgemeine Bestimmungen
- Annahme von mineralischen Abfällen
- Herstellen von mineralischen Ersatzbaustoffen
- Einbau von mineralischen Ersatzbaustoffen
- Getrennte Sammlung von mineralischen Abfällen
- Gemeinsame Bestimmungen
- Anlage 1 Abkürzungsverzeichnis und Materialwerte für die in den Anlagen bezeichneten mineralischen Ersatzbaustoffe
- Anlage 2 Einsatzmöglichkeiten von mineralischen Ersatzbaustoffen in technischen Bauwerken
- Anlage 3 Einsatzmöglichkeiten von mineralischen Ersatzbaustoffen in spezifischen Bahnbauweisen
- Anlage 4 Art und Turnus der Untersuchungen von mineralischen Ersatzbaustoffen im Rahmen der Güteüberwachung
- Anlage 5 Bestimmungsverfahren
- Anlage 6 Zulässige Überschreitungen
- Anlage 7 Zulässige Abfallschlüssel für mineralische Ersatzbaustoffe
- Anlage 8 Muster Lieferschein
- Anlage 9 Muster Deckblatt/Voranzeige/Abschlussanzeige
Ziele der geplanten Ersatzbaustoffverordnung
Mit der Ersatzbaustoffverordnung sollen bundeseinheitlich und rechtsverbindlich Anforderungen an die Herstellung und den Einbau mineralischer Ersatzbaustoffe (MEB) festgelegt werden. Mineralische Ersatzbaustoffe im Anwendungsbereich der Verordnung sind unter anderem Bodenmaterial, Recycling-Baustoffe aus Bau- und Abbruchabfällen, bestimmte Schlacken aus der Metallerzeugung und Aschen aus thermischen Prozessen. Die Herstellung erfolgt dabei in erster Linie durch Aufbereitungsanlagen, in denen die mineralischen Stoffe behandelt, bspw. sortiert, getrennt, zerkleinert, gesiebt, gereinigt oder abgekühlt werden. Die Aufbereitung von mineralischen Ersatzbaustoffen ist mit einer nach Ersatzbaustoffverordnung und weiteren Regelwerken festgelegten Güteüberwachung durch akkreditierte Überwachungs- und Untersuchungsstellen verbunden. Die Verordnung gibt zum einen für die jeweiligen Ersatzbaustoffe beziehungsweise deren einzelne Klassen Grenzwerte (Materialwerte) in Bezug auf bestimmte Schadstoffe vor, deren Einhaltung durch den Hersteller im Rahmen der Güteüberwachung zu gewährleisten ist. Zum anderen sieht sie an diese Grenzwerte angepasste Einbauweisen vor, die vom Verwender beim Einbau in das technische Bauwerk entsprechend den örtlichen Gegebenheiten zu beachten sind. Damit soll der Eintrag von Schadstoffen durch Sickerwasser in den Boden und das Grundwasser begrenzt und Verunreinigungen ausgeschlossen werden. Einbauseitig sind technische Bauwerke vor allem im Tiefbau, wie Straßen, Schienenverkehrswege, befestigte Flächen, Leitungsgräben, Lärm- und Sichtschutzwälle betroffen.
Nachhaltige Ziele, die zur Entwicklung der Ersatzbaustoffverordnung gehören, sind:
- Aufheben von Rechtsunsicherheiten bei der Verwendung und Verwertung von mineralischen Ersatzbaustoffen für alle Beteiligten,
- Verringerung administrativer Vorgänge für den Einbau bzw. für die Verwendung von mineralischen Ersatzbaustoffen zu technischen Zwecken,
- Erhöhung von Wettbewerbschancen bei bundesweiten Bauleistungen und Lieferleistungen durch Aufhebung länderspezifischer Regelungen.
Neben dem nachhaltigen Schutz von Boden und Grundwasser wird mit der Ersatzbaustoffverordnung dem Grundgedanken des Kreislaufwirtschaftsgesetzes entsprochen, vorrangig natürliche Ressourcen zu schonen.
Anwendungsbereich
Die Ersatzbaustoffverordnung regelt:
- Anforderungen an die Herstellung von mineralischen Ersatzbaustoffen in mobilen und stationären Anlagen und an das Inverkehrbringen von mineralischen Ersatzbaustoffen,
- Anforderungen an die Probenahme und Untersuchung von nicht aufbereitetem Bodenmaterial, das ausgehoben oder abgeschoben werden soll,
- Voraussetzungen, unter denen die Verwendung mineralischer Ersatzbaustoffe insgesamt nicht zu schädlichen Auswirkungen auf Mensch und Umwelt im Sinne des § 4 Absatz 1 Nummer 4 letzter Satzteil des Kreislaufwirtschaftsgesetzes oder des § 5 Absatz 1 Nummer 4 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes führt,
- Anforderungen an den Einbau von mineralischen Ersatzbaustoffen in technische Bauwerke sowie,
- Anforderungen an die getrennte Sammlung von mineralischen Abfällen aus technischen Bauwerken.
Jedoch sind gem. Entwurf bestimmte Anwendungsbereiche ausgenommen:
- Bodenschätze, wie Minerale, Steine, Kiese, Sande und Tone, die in Trocken- oder Nassabgrabungen, Tagebauen oder Brüchen gewonnen werden,
- die Verwendung mineralischer Ersatzbaustoffe
- auf oder in einer durchwurzelbaren Bodenschicht, auch dann nicht, wenn die durchwurzelbare Bodenschicht im Zusammenhang mit der Errichtung eines technischen Bauwerkes auf- oder eingebracht oder hergestellt wird,
- unterhalb oder außerhalb einer durchwurzelbaren Bodenschicht, ausgenommen in technischen Bauwerken,
- als Deponieersatzbaustoffe nach Teil 3 der Deponieverordnung,
- auf Halden oder in Absetzteichen des Bergbaus,
- in bergbaulichen Hohlräume gemäß der Versatzverordnung,
- im Deichbau,
- in Gewässern,
- als Ausbauasphalt der Verwertungsklasse A im Straßenbau, sofern die "Richtlinien für die umweltverträgliche Verwertung von Ausbaustoffen mit teer-/pechtypischen Bestandteilen sowie für die Verwertung von Ausbauasphalt im Straßenbau - RuVA-StB 01 -, Ausgabe 2001, Fassung 2005" der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen (FGSV)1) und die "Technischen Lieferbedingungen für Asphaltgranulat - TL AG-StB -, Ausgabe 2009 -" der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen angewendet werden,
- in Anlagen des Bundes gemäß § 9a Absatz 3 des Atomgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Juli 1985 (BGBl. I S. 1565), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2510) geändert worden ist,
- die Zwischen- oder Umlagerung mineralischer Ersatzbaustoffe
- im Rahmen der Errichtung, der Änderung oder der Unterhaltung von baulichen und betrieblichen Anlagen, einschließlich der Seitenentnahme von Bodenmaterial und Baggergut,
- im Tagebau unter vergleichbaren Bodenverhältnissen und geologischen und hydrogeologischen Bedingungen,
- im Rahmen der Sanierung einer schädlichen Bodenveränderung oder Altlast oder innerhalb des Gebietes eines für verbindlich erklärten Sanierungsplans,
- hydraulisch gebundene Gemische einschließlich ihrer Ausgangs-, Zuschlags- und Zusatzstoffe im Geltungsbereich der Landesbauordnungen sowie im Bereich der Bundesverkehrswege, soweit diese Gemische nicht von den Einbauweisen 1, 3 und 5 der Anlage 2 erfasst sind.
Mit Berücksichtigung der Anwendungsbereiche und Regelungen werden von der Ersatzbaustoffverordnung Verwender (bspw. Bauherren, Unternehmen etc.), Hersteller, Aufbereitungsanlagen, Händler, Makler, Speditionen, Überwachungs- und Untersuchungsstellen, Erzeuger und Besitzer von Abfällen aus mineralischen Ersatzbaustoffen betroffen sein. Weiterhin Dienstleister (bspw. Architekten, Planungsbüros, Gutachter, Sachverständige, Akkreditierungsstellen etc.) und Behörden (u. a. wg. Anzeigepflichten).
Auszug aus dem Inhalt
Folgende mineralische Ersatzbaustoffe (MEB) sind im Beschluss des Bundesrates (Deutschland) (Drucksache 494/21 (Beschluss)) aufgeführt:
- Bodenmaterial der Klassen 0, 0*, F0*, F1, F2, F3,
- Baggergut der Klassen 0, 0*, F0*, F1, F2, F3,
- Hochofenstückschlacke der Klassen 1, 2,
- Hüttensand,
- Stahlwerksschlacke der Klassen 1, 2,
- Kupferhüttenmaterial der Klassen 1, 2
- Gießerei – Kupolofenschlacke,
- Gießereirestsand,
- Schmelzkammergranulat aus der Schmelzkammerfeuerung von Steinkohle
- Steinkohlenkesselasche,
- Steinkohlenflugasche,
- Braunkohlenflugasche,
- Hausmüllverbrennungsasche der Klassen 1, 2
- Recyclingbaustoff der Klassen 1, 2, 3
- Ziegelmaterial,
- Gleisschotter der Klassen 0, 1, 2, 3
Über Materialwerte (Anlage 1), hergeleitet aus den Prüfwerten der Grundwasserverordnung, werden diese Ersatzbaustoffe in einzelne Klassen bzw. Qualitäten eingestuft.
Für jede Qualität sind Tabellen aufgeführt (vgl. Anlage 2 Einsatzmöglichkeiten von mineralischen Ersatzbaustoffen in technischen Bauwerken und Anlage 3 Einsatzmöglichkeiten von mineralischen Ersatzbaustoffen in spezifischen Bahnbauweisen), in welcher auch die Einbauweisen respektive technischen Bauwerke verzeichnet sind.
Ob nun ein Ersatzbaustoff für ein gesuchtes technisches Bauwerk aus umweltrelevanter Sicht verwendet werden darf, wird neben den einzuhaltenden Materialwerten in Abhängigkeit vom Verwendungsort gestellt, nämlich ob dieser innerhalb eines Wasserschutzbereiches oder außerhalb davon liegt und wie die Grundwasserdeckschicht am Verwendungsort beschaffen ist.
Außerhalb von Wasserschutzgebiet, Wasservorranggebiet und Heilquellenschutzgebiet (Wasserschutzbereiche) werden in den Tabellen die Konfigurationen der Grundwasserdeckschichten unterschieden in „ungünstig“, „günstig - Sand“ und „günstig - Lehm/Schluff/Ton“.
Innerhalb von Wasserschutzbereichen sind die Einsatzmöglichkeiten von mineralischen Ersatzbaustoffen auf günstige Eigenschaften der Grundwasserdeckschichten (Sand oder Lehm/Schluff/Ton, grundwasserfreie Sickerstrecke > 1m zzgl. Sicherheitsabstand) beschränkt. Zusätzlich werden innerhalb von Wasserschutzbereichen im Einzelfall die Einsatzmöglichkeiten von mineralischen Ersatzbaustoffen auf den günstigen Fall Lehm/Schluff/Ton beschränkt.
Die grundwasserfreie Sickerstrecke ist der Abstand zwischen dem unteren Einbauhorizont des mineralischen Ersatzbaustoffs und dem höchsten gemessenen Grundwasserstand zuzüglich eines Sicherheitsabstands von 0,5 Meter.
Im Bundesrat-Beschluss sind in der Ersatzbaustoffverordnung 17 technische Bauwerke in den Tabellen hinterlegt (Anlage 2). Hinzu kommen 26 spezifische Bahnbauweisen (Anlage 3)
Ausblick
Die Ersatzbaustoffverordnung wird durch weitere Rechtsverordnungen ergänzt. Neben dem Bundes-Bodenschutzgesetz und der Bundesbodenschutzverordnung regeln auch das Kreislaufwirtschaftsgesetz, die Abfallverzeichnis-Verordnung, die Gewerbeabfallverordnung, die Deponieverordnung und eine Reihe weiterer Vorschriften die mineralischen Stoffströme in Deutschland. Für die Verwendung von mineralischen Ersatzbaustoffen in technischen Bauwerken sind zudem technische Richtlinien zu prüfen. Ein mineralischer Ersatzbaustoff, der aus umweltrelevanter Sicht gem. Tabelle der Ersatzbaustoffverordnung zum Einbau geeignet ist, muss nicht unbedingt auch aus technischer Sicht geeignet sein. Ebenso sind regionale, ausreichende Verfügbarkeit und Wirtschaftlichkeit des mineralischen Ersatzbaustoffes zu berücksichtigen. Auch dieses ist für die Wirtschaftlichkeitsabschätzung und Planung von technischen Bauwerken von Bedeutung.
Literatur
- Bundesrat Drucksache 494/21: Verordnung zur Einführung einer Ersatzbaustoffverordnung, zur Neufassung der Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung und zur Änderung der Deponieverordnung und der Gewerbeabfallverordnung, Berlin 11. Juni 2021
- Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit (Hrsg.): Begründung zur Verordnung über den Einbau von mineralischen Ersatzbaustoffen in technischen Bauwerken und zur Änderung der Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung Stand: 06. Februar 2017., Bonn 2007.
- Gernot Stracke (Hrsg.): Publikation zur Ersatzbaustoffverordnung, 2. Arbeitsentwurf, Sprockhövel 11. Oktober 2010.
- Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit (Hrsg.): Entwurf, Verordnung der Bundesregierung, Verordnung zur Festlegung von Anforderungen für das Einbringen und das Einleiten von Stoffen in das Grundwasser, an den Einbau von Ersatzbaustoffen und für die Verwendung von Boden und bodenähnlichem Material., Bonn 6. Januar 2011
- Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit (Hrsg.): Entwurf, Verordnung zur Festlegung von Anforderungen für das Einbringen oder das Einleiten von Stoffen in das Grundwasser, an den Einbau von Ersatzbaustoffen und zur Neufassung der BundesBodenschutz- und Altlastenverordnung., Bonn 23. Juli 2015
- Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit (Hrsg.): Planspiel Mantelverordnung (Aspekte der Kreislaufwirtschaft und des Bodenschutzes) Planspiel mit dem Ziel einer Gesetzesfolgenabschätzung zu den Auswirkungen der Mantelverordnung (aktuelle Entwurfsfassung)., Bonn 18. Januar 2017
- Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit (Hrsg.): Referentenentwurf, Verordnung zur Einführung einer Ersatzbaustoffverordnung, zur Neufassung der Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung und zur Änderung der Deponieverordnung und der Gewerbeabfallverordnung., Bonn 6. Februar 2017
- Bundesrat (Hrsg.): Verordnung zur Einführung einer Ersatzbaustoffverordnung, zur Neufassung der Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung und zur Änderung der Deponieverordnung und der Gewerbeabfallverordnung. Drucksache 587/20 (Beschluss), Berlin 6. November 2020
Weblinks
- Verordnung der Bundesregierung Verordnung zur Einführung einer Ersatzbaustoffverordnung, zur Neufassung der Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung und zur Änderung der Deponieverordnung und der Gewerbeabfallverordnung vom 11. Juni 2021 (PDF; 4,8 MB)
- Verordnung der Bundesregierung Verordnung zur Einführung einer Ersatzbaustoffverordnung, zur Neufassung der Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung und zur Änderung der Deponieverordnung und der Gewerbeabfallverordnung vom 3. Mai 2021 (PDF; 5,2 MB)
- Drucksachen: Verordnung zur Einführung einer Ersatzbaustoffverordnung, zur Neufassung der Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung und zur Änderung der Deponieverordnung und der Gewerbeabfallverordnung
- Beschluss des Bundesrates: Verordnung zur Einführung einer Ersatzbaustoffverordnung, zur Neufassung der Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung und zur Änderung der Deponieverordnung und der Gewerbeabfallverordnung vom 6. November 2020 (PDF; 3,1 MB)