Bodenschatz
Bodenschätze nach § 3 Bundesberggesetz sind, mit Ausnahme von Wasser, alle festen, gasförmigen oder flüssigen mineralischen Rohstoffe, die in natürlichen Ablagerungen oder Ansammlungen (Lagerstätten) in oder auf der Erde, auf dem Meeresgrund, im Meeresuntergrund oder im Meerwasser vorkommen und denen ein wirtschaftlicher Wert zukommt.
In der Lagerstättenkunde werden Bodenschätze als Rohstoffvorkommen bezeichnet. Kommen sie in konzentrierter Form vor, so dass sie unter Tage oder im Tagebau gewonnen werden können, spricht man von Lagerstätten.
Recht in Deutschland
Das Recht, Bodenschätze aufzusuchen, zu gewinnen und aufzubereiten sowie die damit verbundenen Rechte und Pflichten sind im Bundesberggesetz geregelt. Das Bundesberggesetz unterscheidet zwischen bergfreien und grundeigenen Bodenschätzen.
Grundeigene Bodenschätze gehören zu dem Grundstück, auf dem sie sich befinden. Sie stehen im Eigentum des Grundeigentümers. Dazu gehören u. a. Dachschiefer, Feldspat, Basaltlava, Ton, Quarz und Quarzit. Da die grundeigenen Bodenschätze im Bundesberggesetz abschließend genannt sind, stehen alle anderen Bodenschätze, wie Kiese und Sande, nicht unter Bergrecht, sondern unter Bau- und Umweltrecht (im weitesten Sinne). Zur Anwendung kommen dann die Abgrabungsgesetze der Länder. Alle untertägig gewonnenen Bodenschätze stehen unter Bergrecht.
Erze, gediegene Metalle und fossile Brennstoffe sowie Erdwärme sind bergfreie Bodenschätze, auf die sich das Eigentum an einem Grundstück nicht erstreckt.
Das Aufsuchen bergfreier Bodenschätze bedarf einer Erlaubnis nach dem Bundesberggesetz. Die Gewinnung bergfreier Bodenschätze bedarf einer Bewilligung oder des Bergwerkseigentums.
Literatur
- Ernst-Ulrich Reuther: Einführung in den Bergbau. Verlag Glückauf GmbH, Essen 1982, ISBN 3-7739-0390-1.
Weblinks
- Karte „Bodenschätze der Bundesrepublik Deutschland“ (Memento vom 19. Oktober 2013 im Internet Archive). Auf der Webseite der Bundesanstalt für Geowissenschaften und Rohstoffe