Energieausweis
Der Energieausweis ist ein Dokument, das Daten zur Energieeffizienz und zu den anfallenden Energiekosten eines Gebäudes liefern soll. So soll er einen Vergleich zwischen Immobilien ermöglichen, den Miet- oder Kaufinteressenten in ihre Miet- oder Kaufentscheidung einfließen lassen können. Seit 2009 ist der Energieausweis bei allen Wohngebäuden in Deutschland Pflicht. Bei Vermietung oder Verkauf muss der Energieausweis potenziellen Mietern oder Käufern spätestens bei der Besichtigung unaufgefordert vorgelegt und nach Vertragsschluss übergeben werden. Seit der Novelle der Energieeinsparverordnung (EnEV), die seit dem 1. Mai 2014 galt, müssen Verkäufer oder Vermieter den Energie-Effizienzstandard bereits in der Immobilienanzeige nennen. Wer dies vorsätzlich oder leichtfertig nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht, muss mit einem Bußgeld von bis zu 15.000 Euro rechnen.
Ausstellung, Verwendung, Grundsätze und Grundlagen der Energieausweise werden in Deutschland seit 1. November 2020 in Teil 5 [§§ 79-88] des Gebäudeenergiegesetzes (GEG) [bis 31. Oktober 2020: in der Energieeinsparverordnung (EnEV)] geregelt; in Österreich durch die jeweiligen Landesgesetze und das Energieausweis-Vorlage-Gesetz (EAVG). Diese Rechtsnormen sollen die Richtlinie 2010/31/EU der Europäischen Gemeinschaft vom 19. Mai 2010 über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden (Neufassung) umsetzen, mit der die frühere Richtlinie 2002/91/EG ersetzt wurde.
Energieausweis in Deutschland
Neu: Änderungen Energieausweis nach dem Gebäudeenergiegesetz
- CO2-Emissionen müssen aufgeführt werden.
- auch Immobilienmakler müssen bei Vermietung oder beim Verkauf eines Hauses einen Energieausweis vorlegen sowie entsprechenden Pflichtangaben in Immobilienanzeigen angeben.
- Aussteller von Verbrauchsausweisen müssen entweder besichtigen oder anhand geeigneter Fotos arbeiten.
- Energieausweis-Aussteller müssen die bereitgestellten Daten sorgfältig prüfen und dürfen diese nur verwenden, wenn kein Zweifel an der Richtigkeit besteht.
- Eigentümer können Daten für den Energieausweis bereitstellen und sind dann für die Richtigkeit der Angaben verantwortlich.
- Der Stand der Sanierung muss detailliert angegeben werden.
- Falls inspektionspflichtige Klimaanlagen vorhanden sind, muss der nächste Inspektionstermin angegeben werden.
Dies gilt ab der Ausstellung ab 2. Mai 2021.[1]
Bezeichnungen
Die Deutsche Energie-Agentur GmbH (dena) entwickelte den Prototyp eines bundeseinheitlichen Energieausweises unter der Bezeichnung Energiepass für Wohngebäude im Bestand und testete ihn in einem Feldversuch bis Ende 2004 an fast 4000 Wohngebäuden.
Die Energieeinsparverordnung (EnEV) verwendet für das öffentlich-rechtliche Zertifikat den Begriff Energieausweis.
Teilweise wird in Deutschland und Österreich auch der Begriff Energiesparausweis verwendet.
Ausstellung
Bei Errichtung, Änderung oder Erweiterung von Gebäuden ist nach der Energieeinsparverordnung (EnEV) ein Energiebedarfsausweis auszustellen.
Einem potenziellen Käufer, Mieter, Pächter oder Leasingnehmer eines bebauten Grundstücks, Wohnungs- oder Teileigentums ist auf Verlangen unverzüglich ein Energieausweis zugänglich zu machen (§ 16 Abs. 2 EnEV). Ausgenommen hiervon sind kleine Gebäude bis 50 m² Nutzfläche und Baudenkmäler (§ 16 Abs. 5 EnEV).
Ungeklärt ist, ob es für die Unverzüglichkeit (d. h. „ohne schuldhaftes Zögern“) auch genügt, wenn man sich nach Aufforderung durch den potenziellen Vertragspartner zügig um einen solchen Ausweis bemüht und diesen nach Erhalt zügig vorlegt; dann müsste kein Ausweis im Vorhinein besorgt werden.
Nur in dem Fall, dass ein Gebäude gemischt als Wohn- und Nichtwohngebäude genutzt wird, kann es sein, dass Energieausweise für Gebäudeteile ausgestellt werden (siehe § 22 EnEV). In allen anderen Fällen, insbesondere im Fall einer Eigentumswohnung in einem nur zu Wohnzwecken genutzten Gebäude, ist ein Energieausweis für das gesamte Gebäude zu erstellen.
Bei Verkauf und Neuvermietung ohne vollständigen, korrekten oder zulässigen Nachweis drohen Bußgelder bis zu 15.000 Euro. Für die Durchführung des Ordnungswidrigkeitsverfahrens und Verhängung der Bußgelder ist in den meisten Bundesländern die untere Bauaufsichtsbehörde zuständig.[2]
Für öffentlich genutzte Gebäude sieht die EnEV eine Pflicht zur Ausstellung und zum Aushang von Energieausweisen vor. Diese gilt für Gebäude mit mehr als 500 m² Nutzfläche (nach dem 8. Juli 2015 mehr als 250 Quadratmeter Nutzfläche), in denen Behörden und sonstige Einrichtungen für eine große Anzahl von Menschen öffentliche Dienstleistungen erbringen und die deshalb von diesen Menschen häufig aufgesucht werden. Die Energieausweise sind an einer für die Öffentlichkeit gut sichtbaren Stelle auszuhängen.
Dem Energieausweis sind Vorschläge für die Verbesserung der Energieeffizienz des Gebäudes (kostengünstige Modernisierungsvorschläge für Bestandsgebäude) beizufügen, sofern kostengünstige Modernisierungsmaßnahmen möglich sind.
Grundsätzlich können Energieausweise für bestehende Gebäude entweder auf der Grundlage des berechneten Energiebedarfs oder des gemessenen Energieverbrauchs ausgestellt werden. Dabei gelten folgende differenzierte Regelungen:
- Für Wohngebäude mit maximal vier Wohnungen, für die der Bauantrag vor dem 1. November 1977 gestellt wurde, müssen Energieausweise seit dem 1. Oktober 2008 auf der Grundlage des Energiebedarfs ausgestellt werden. Ausnahmen gelten für Gebäude, die schon bei der Fertigstellung die Anforderungen der Wärmeschutzverordnung 1977 erfüllt haben oder nachträglich auf diesen Stand gebracht wurden.
- Für Nichtwohngebäude besteht Wahlfreiheit zwischen Energiebedarf oder -verbrauch als Basis des Energieausweises.
In einer Übergangsfrist bis 1. Oktober 2008 bestand noch die Möglichkeit für alle Gebäudeeigentümer, sich einen preiswerten verbrauchsbasierten Energieausweis erstellen zu lassen.
Energiebedarf als Grundlage
Energieausweise bei Neubau oder Änderung von Gebäuden und bei alten Bestandsgebäuden (Bauantrag vor 1. November 1977), welche nicht die Wärmeschutzverordnung vom 1. November 1977 einhalten, sind auf der Grundlage des Energiebedarfs zu erstellen. Die wesentlichen Ergebnisse der nach § 3 und § 4 EnEV erforderlichen Berechnungen sind anzugeben, sofern dies in den Mustern nach Anhang 6 bis 8 vorgesehen ist. Ferner sind weitere in den Mustern verlangte Angaben zu machen, soweit sie nicht als freiwillig gekennzeichnet sind.
Werden Energieausweise für bestehende Gebäude auf der Grundlage des Energiebedarfs ausgestellt, so sind bei öffentlich-rechtlichem Nachweis nach LBO (bei Errichtung und Änderung von Gebäuden, d. h. wenn ein Baugenehmigungsverfahren nötig ist) die gleichen Daten anzugeben wie bei einem Neubau von Gebäuden. Beim Energieausweis zur Vorlage bei Eigentümer- oder Mieterwechsel entfällt der öffentlich-rechtliche Nachweis, d. h. die Gegenüberstellung von nach Energieeinsparverordnung zulässigen Werten mit den errechneten. Hier erlaubt die Verordnung die Erfassung von erforderlichen Gebäudedaten durch den Eigentümer, die dieser dann dem Aussteller (beispielsweise in einem Frage- bzw. Erhebebogen) zur Verfügung stellt. Die Daten müssen dann vom Aussteller auf ihre Plausibilität geprüft werden. Diese Regelung soll zur Kostenbegrenzung und zur Vereinfachung der Ausstellung von Bedarfsausweisen beitragen und kostenintensive Ortstermine vermeiden.
Energieverbrauch als Grundlage
Für bestehende Gebäude, die bereits die Wärmeschutzverordnung vom 1. November 1977 einhalten, können Energieausweise auch auf der Grundlage des gemessenen Energieverbrauchs erstellt werden. Dazu muss der witterungsbereinigte Energieverbrauch in den Mustern der Anhänge 6, 7 oder 9 der EnEV angegeben werden.
- bei Wohngebäuden für Heizung und zentrale Warmwasserbereitung in Kilowattstunden pro Jahr und Quadratmeter Gebäudenutzfläche; Vereinfachend bei der Ermittlung der Gebäudenutzfläche darf die Wohnfläche mit 1,2, bei Gebäuden bis zu zwei Wohneinheiten und beheiztem Keller mit 1,35 multipliziert werden;
- bei Nichtwohngebäuden für Heizung, Warmwasser, Kühlung, Lüftung und eingebaute Beleuchtung in Kilowattstunden pro Jahr und Quadratmeter Nettogrundfläche.
Zur Ermittlung des Energieverbrauchskennwertes sind Verbrauchsdaten aus Heizkostenabrechnungen oder anderen geeigneten Quellen (beispielsweise Abrechnungen des Energielieferanten, oder aber die telefonische Auskunft des Energielieferanten z. B. bei Verlust der Abrechnungen) für mindestens drei aufeinander folgende Abrechnungsperioden zu Grunde zu legen, aus denen ein Durchschnittswert zu ermitteln ist. Dies soll Aussageungenauigkeiten aufgrund des Nutzerverhaltens entgegenwirken. Zudem sollen längere Leerstände rechnerisch angemessen berücksichtigt werden. Um eine energetische Bewertung und eine Vergleichbarkeit mit entsprechenden Referenzdaten zu ermöglichen, müssen die Daten einer Witterungsbereinigung unterzogen werden. Der Energieverbrauch wird daher mit dem Klimafaktor[3] des Jahres und des Ortes multipliziert.
Ausstellungsberechtigte
Wer berechtigt ist, Energieausweise für bestehende Gebäude auszustellen, wird in § 21 EnEV geregelt. Die Ausstellungsberechtigung für Neubauten, Änderungen oder Erweiterungen von Gebäuden (bisheriger Energiebedarfsausweis) wird in der EnEV nicht geregelt. Dies bleibt Sache der Bundesländer.
Zur Ausstellung von Energieausweisen für bestehende Gebäude sind berechtigt:
- Hochschulabsolventen in den Bereichen Architektur, Hochbau, Bauingenieurwesen, Technische Gebäudeausrüstung, Physik, Bauphysik, Maschinenbau, Elektrotechnik oder einer anderen technischen oder naturwissenschaftlichen Fachrichtung mit einem Ausbildungsschwerpunkt in einem der genannten Gebiete.
- Hochschulabsolventen im Bereich Innenarchitektur
- Handwerksmeister, deren wesentliche Tätigkeit die Bereiche von Bauhandwerk, Heizungsbau, Installation oder Schornsteinfegerwesen umfasst, und Handwerker, die berechtigt sind, ein solches Handwerk ohne Meistertitel selbständig auszuüben;
- Staatlich anerkannte oder geprüfte Techniker in den Bereichen Hochbau, Bauingenieurwesen oder Gebäudetechnik, wenn sie mindestens eine der folgenden Voraussetzungen erfüllen:
- während des Studiums einen Ausbildungsschwerpunkt im Bereich des energiesparenden Bauens oder
- nach dem Studium eine mindestens zweijährige Berufserfahrung in wesentlichen bau- und anlagentechnischen Tätigkeitsbereichen des Hochbaus oder
- eine erfolgreiche Fortbildung im Bereich des energiesparenden Bauens, die festgelegten Anforderungen entspricht oder
- eine nicht auf bestimmte Gewerke beschränkte Bauvorlageberechtigung.
- Personen, die nach bauordnungsrechtlichen Vorschriften der Länder zur Unterzeichnung von bautechnischen Nachweisen des Wärmeschutzes oder der Energieeinsparung bei der Errichtung von Gebäuden berechtigt sind, im Rahmen der jeweiligen Nachweisberechtigung
Die Ausstellungsberechtigung für Nichtwohngebäude besteht nur für die im ersten Punkt genannten Hochschulabsolventen.
Darüber hinaus sind laut § 29 EnEV Personen berechtigt, Energieausweise für bestehende Wohngebäude auszustellen, die
- vor dem 25. April 2007 als Antragsberechtigte beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle registriert wurden (§ 29 Abs. 4 EnEV), oder
- die am 25. April 2007 über eine abgeschlossene Berufsausbildung im Baustoff-Fachhandel oder in der Baustoffindustrie und eine erfolgreich abgeschlossene Weiterbildung zum Energiefachberater im Baustoff-Fachhandel oder in der Baustoffindustrie verfügten oder die eine Weiterbildung begonnen und später erfolgreich abgeschlossen haben;
- vor dem 25. April 2007 über eine abgeschlossene Weiterbildung zum Energieberater des Handwerks verfügt haben oder eine solche Weiterbildung vor dem 25. April begonnen haben und später erfolgreich abgeschlossen haben.
Überleitungsvorschriften
Alle zuvor nach einheitlichen Regeln erstellten Energiepässe (beispielsweise dena-Energiepass) und Energiebedarfsausweise gelten auch nach dem Inkrafttreten der EnEV. Die Gültigkeitsdauer beträgt zehn Jahre ab dem Tag der Ausstellung.
Aussagen der Urkunde
Aus den Aussagen des Energieausweises ist ausdrücklich kein Rückschluss auf die tatsächlich auftretenden Energiekosten möglich. Gründe hierfür sind, dass die Berechnung auf einem Normklima in Deutschland und einer Normnutzung wie einer gleichmäßigen Beheizung des Gebäudes basiert. Der Standort und das Nutzerverhalten beeinflussen somit das tatsächliche Ergebnis. Im Bedarfsausweis werden der Primär- und der Endenergiebedarf ausgewiesen, im Verbrauchsausweis der (End-)Energieverbrauchskennwert.
Primärenergiebedarf
Dieser Wert soll die Umweltverträglichkeit der Energienutzung des Gebäudes signalisieren. Dies kann dann irreführend sein, wenn umweltverträgliche Energieträger wie beispielsweise Holz in unsanierten Gebäuden eingesetzt werden. Hier geht eine relativ gute Umweltverträglichkeit mit eventuell hohen Kosten einher.
Endenergiebedarf
Der Endenergiebedarf ergibt sich aus einer theoretischen Berechnung für das Gebäude. Ein niedriger Bedarf kann durch gute Wärmedämmung, Fenster mit Wärmeschutzverglasung, eine effiziente Anlagentechnik und eine effiziente Anlagensteuerung und Überwachung, beispielsweise durch Gebäudeautomation oder Raumautomation, erreicht werden.
Energieverbrauchskennwert
Dieser Wert wird aus realen Verbrauchswerten der letzten drei Jahre errechnet. Deshalb spiegelt dieser Wert in Verbindung mit dem Energieträger und dem Klimafaktor des Standortes (s. u.) auch die Energiekosten des gesamten Gebäudes für den zurückliegenden Zeitraum wider.
Kritik
- Flächenbezugsgröße ist die Gebäudenutzfläche, nicht die Wohnfläche. Das Ergebnis wird in den Größen Primärenergiebedarf, Endenergiebedarf und Energieverbrauchskennwert ausgewiesen. Diese Begriffe sind einem Laien nicht bekannt, weichen schon bei ein und demselben Gebäude stark voneinander ab und sind untereinander oft gar nicht vergleichbar. Hinzu kommt, dass die Energie zwar nach dem Brennwert abgerechnet wird, bei der Berechnung für den Ausweis jedoch nur der untere Heizwert Berücksichtigung findet. Die Angaben aus dem Ausweis lassen sich somit nicht mit Hilfe von Mietverträgen oder Heizkostenabrechnungen nachvollziehen. Dies führt dazu, dass aus dem Ergebnis auch nicht die zu erwartenden Verbrauchskosten abgelesen werden können.
- Eine Untersuchung des Bundesinstitutes für Bau-, Stadt- und Raumforschung (BBSR) ergab, dass selbst bei identischen Berechnungsgrundlagen für dasselbe Gebäude die Ergebnisse in den ausgestellten Energieausweisen stark abweichen. Beim Vergleich von 32 Verbrauchsausweisen und 21 Bedarfsausweisen traten Abweichungen bis zu 26 % bei den Verbrauchsausweisen, bei den Bedarfsausweisen bis zu 108 % auf: „Der eigentlich als hochwertiger geltende Bedarfsausweis hat in der Praxis eine unzureichende Zuverlässigkeit“.[4]
- Eine Einstufung der Ausweise wird nicht mit dem von Haushaltsgeräten her bekannten Energielabel vorgenommen, sondern mit einem Bandtacho, was die Vergleichbarkeit erschwert.
- Schon Gebäude mit nur durchschnittlichen Energieverbräuchen von 150 (kWh/m²)/Jahr erreichen scheinbar „gute“ Ergebnisse.
Beispiele, wie sich Abweichungen bei den Verbrauchsausweisen ergeben können
- Da beim Verbrauchsausweis der Warmwasserenergieverbrauch nicht zwingend berücksichtigt wird, sind allein dadurch Abweichungen von 100 % möglich. Hier gilt es, das „Kleingedruckte“ zu lesen und zu bewerten. Das Gleiche gilt für Wohngebäude mit Fernwärmeversorgung oder für kleine Wohneinheiten, bei denen das Nutzerverhalten das Ergebnis stark beeinflusst.
- Der Vergleich von Bedarfsausweisen mit Verbrauchsausweisen ergibt für den Verbrauchsausweis oft günstigere Ergebnisse (Vergleichsgrößen Endenergiebedarf und Energieverbrauchskennwert). Dies liegt auch daran, dass die Wärmeverluste durch Gebäudeundichtigkeiten von der EnEV sehr hoch veranschlagt werden und eine Normbeheizung des gesamten Gebäudes unterstellt wird, die in der Praxis nicht vorkommt.
- Bei der Ermittlung des Energieverbrauches wird der Heizwert zugrunde gelegt. Da bei moderner Heizungstechnik meist Brennwerttechnik zum Einsatz kommt, entsteht eine scheinbare Ersparnis (bis zu -11 % bei Erdgasheizung).
Aussagekraft von Bedarfsausweisen
Immer wieder wird der Bedarfsausweis empfohlen,[5] da nur dieser auf Grund des Berechnungsverfahrens zielgenaue Modernisierungsempfehlungen zu Anlagentechnik und Gebäudedämmung geben kann. Gleichzeitig ist aus Untersuchungen[6] bekannt, dass Bedarfsausweise tendenziell eine zu schlechte Bewertung von Gebäuden mit hohen Bedarfswerten ergeben. Wird bei Modernisierungsempfehlungen der tatsächliche Verbrauch außer Acht gelassen (für die Ermittlung hierzu besteht keine Pflicht), ergeben sich unhaltbare Einsparversprechen und falsche Rentabilitätsberechnungen. Für eine angemessene Beurteilung ist die Berücksichtigung des tatsächlichen Verbrauches unerlässlich.
Mit der Änderung der Energieeinsparverordnung im Jahr 2009 wurde ein weiteres Berechnungsverfahren nach DIN V 18599 für den Bedarfsausweis eingeführt, das wiederum zu unterschiedlichen Ergebnissen zum vorherigen Bedarfsausweis führt.
Grundlage der Änderungen
Die europäische Richtlinie (Richt 2010/31/EU, siehe Quelle, Anhang) sieht für den Energieausweis vor:
- Die Umsetzung in nationales Recht musste bis zum 9. Juli 2012 erfolgen. Für Verbraucher gilt das neue Recht ab 7. Januar 2013.
- Mieter oder Käufer müssen eine Kopie des Energieausweises vorgelegt und bei Vertragsabschluss ausgehändigt bekommen (§12(2) der Richtlinie).
- In kommerziellen Anzeigen muss bei Vermietung oder Verkauf der Kennwert der Gesamtenergieeffizienz und des Primärenergieverbrauchs genannt werden (§12(4) der Richtlinie).
- Verbrauchs- oder Bedarfsausweis: Beide Formen sind möglich.
- Modernisierungsempfehlungen: In den Ausweisen sind wirtschaftliche Maßnahmen zur Verbesserung der energetischen Eigenschaften des Gebäudes und der Einzelbauteile zu benennen.
- Aushangpflicht: In öffentlichen Gebäuden mit mehr als 500 m² (ab 8. Juli 2015: 250 m²) Nutzfläche muss ein vorhandener Energieausweis ausgehängt werden.
Umsetzung
Seit dem 1. Mai 2014 ist die EnEV 2014 rechtskräftig. Bezüglich des Energieausweises gelten daraus folgende Regelungen:
Registrierungspflicht:
- Energieausweise müssen nun beim Deutschen Institut für Bautechnik registriert werden.
Neubauten:
- Der Energiebedarfsausweis ist grundsätzlich verpflichtend.
- Der Eigentümer hat dafür Sorge zu tragen, dass ihm der Energieausweis mit Fertigstellung übergeben wird.
Bestandsgebäude:
- Bei Bestandsgebäuden muss ein Energieverbrauchsausweis oder ein Energiebedarfsausweis nur bei Verkauf oder Vermietung vorhanden sein. Der Ausweis muss während der Besichtigung ausliegen und die Angaben daraus in Immobilienanzeigen ebenfalls angegeben werden.
- Wenn ein Gebäude weniger als fünf Wohnungen besitzt und nicht mindestens den Anforderungen der Wärmeschutzverordnung von 1977 entspricht, darf ausschließlich ein Energiebedarfsausweis ausgestellt werden.
- Für Denkmale muss kein Energieausweis ausgestellt werden.
Sonderfälle:
- für jedes Gebäudes mit mehr als 500 Quadratmeter (ab 8. Juli 2015: 250 Quadratmeter) behördlicher Nutzung und starkem Publikumsverkehr muss ein Energieausweis sichtbar aushängen. Bei sonstigen Gebäuden mit starkem Publikumsverkehr auf einer Nutzfläche von mehr als 500 Quadratmetern muss der Energieausweis aushängen, sobald dieser ausgestellt wurde.
Energieausweis in Österreich
Basisdaten | |
---|---|
Titel: | Energieausweis-Vorlage-Gesetz |
Langtitel: | Bundesgesetz über die Pflicht zur Vorlage eines Energieausweises beim Verkauf und bei der In-Bestand-Gabe von Gebäuden und Nutzungsobjekten |
Abkürzung: | EAVG |
Typ: | Bundesgesetz |
Geltungsbereich: | Republik Österreich |
Rechtsmaterie: | Baurecht |
Fundstelle: | BGBl. I Nr. 27/2012 |
Letzte Änderung: | 1. Dezember 2012 |
Bitte beachte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung! |
Für Österreich hat der Nationalrat im Mai 2006 das Bundesgesetz über die Pflicht zur Vorlage eines Energieausweises beim Verkauf oder und bei der In-Bestand-Gabe von Gebäuden und Nutzungsobjekten (Energieausweis-Vorlage-Gesetz – EAVG) beschlossen. Die Landesgesetze regeln die Vorschriften bei Neubau, Zubau und umfassender Sanierung sowie alle Regeln über Berechnung, Inhalt, Form und Ausstellerbefugnis. Mit 1. Januar 2008 für Neubauten und mit 1. Januar 2009 für den Altbau wird der Energieausweis in der gesamten Alpenrepublik zum Pflichtpapier, im Bundesland Oberösterreich gibt es ihn schon seit 1999; mehr als 100.000 Energieausweise wurden dort bereits ausgestellt.
Aufgrund der föderalistischen Gesetzeslage in Österreich – Bau- und Energiegesetze unterliegen der Landesgesetzgebung – wird es laut Bundesverfassung innerhalb Österreichs keine einheitlichen Gesetze geben. Jedoch einigten sich acht Bundesländer (Wien, Burgenland, Niederösterreich, Oberösterreich, Steiermark, Vorarlberg, Tirol und Kärnten) auf weitgehend einheitliche Berechnungs-Standards. Salzburg kommt dem ab 04/2011 mit der Neuauflage der Bautechnikverordnung Energie nach und harmonisiert nun auch weitestgehend mit den anderen Bundesländern (lt. OIB Richtlinie). Einzig das Layout des Energieausweises ist in Salzburg ein anderes als im Rest von Österreich.
Normativ geregelt ist der Energieausweis in der ÖNORM H 5055 – Energieausweis für Gebäude
Die Ausstellerbefugnis für den Energieausweis in Österreich regelt der jeweilige Landesgesetzgeber.
- Siehe auch: Energiestandard-Kategorien A++ bis G laut Energieausweis.[7]
In Österreich sind für die Energieausweiserstellung folgende Normen nötig:
- ÖNORM B 8110-2 Wärmeschutz im Hochbau – Teil 2: Wasserdampfdiffusion, -konvektion und Kondensationsschutz.
- ÖNORM B 8110-3 Wärmeschutz im Hochbau – Teil 3: Ermittlung der operativen Temperatur im Sommerfall (Vermeidung sommerlicher Überwärmung).
- ÖNORM B 8110-5 Wärmeschutz im Hochbau – Teil 5: Klimamodell und Nutzungsprofile.
- ÖNORM B 8110-6-1 Wärmeschutz im Hochbau – Teil 6-1: Grundlagen und Nachweisverfahren – Heizwärmebedarf und Kühlbedarf.
- ÖNORM H 5055 Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden – Begleitende Dokumente zum Energieausweis.
- ÖNORM H 5056 Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden – Teil 1: Heiztechnikenergiebedarf.
- ÖNORM H 5057 Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden – Teil 1: Raumlufttechnikenergiebedarf für Wohn- und Nichtwohngebäude.
- ÖNORM H 5058 Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden – Teil 1: Kühltechnikenergiebedarf.
- ÖNORM H 5059 Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden – Teil 1: Beleuchtungsenergiebedarf (Nationale Ergänzung zu ÖNORM EN 15193) – Schnellverfahren für die Berechnung.
Gebäudeenergieausweis in der Schweiz
Für die Begrenzung des Energieverbrauchs in Gebäuden sind gemäß Bundesverfassung vor allem die Kantone zuständig (Art. 89 Abs. 4 BV). Diese sind somit für weit mehr zuständig als nur für den Vollzug. Vielmehr obliegt ihnen die materielle Rechtsetzung betreffend den Energieverbrauch in den Gebäuden.[8] Auch das schweizerische Energiegesetz (EnG) weist in Artikel 9 derzeit den Kantonen die Kompetenz für die Gesetzgebung zur Schaffung günstiger Rahmenbedingungen für die sparsame und rationelle Energienutzung in Gebäuden zu.
Ab August 2009 ist der Gebäudeenergieausweis der Kantone (GEAK) verfügbar. Für die Gebäudeeigentümer besteht derzeit keine Pflicht einen Gebäudeenergieausweis in Auftrag zu geben. Der offizielle Gebäudeenergieausweis (4 Seiten) kann nur durch zertifizierte Experten ausgestellt werden. Die Software für vereinfachte Version des Gebäudeenergieausweis ist ab August 2009 für jedermann (beispielsweise Hauseigentümer) on-line zugänglich. Der Ausdruck beinhaltet lediglich 2 Seiten und ist klar als „GEAK® light“ gekennzeichnet. Er ist als Selbstdeklaration zu verstehen.[9] Der Bund wird zu Beginn die Gebäudeenergieausweise subventionieren.
Die politische Diskussion geht weiter und das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation hat am 22. Oktober 2008 den Entwurf für eine Revision des Energiegesetzes (EnG) vorgelegt und die Vernehmlassung hierzu eingeleitet. Am 13. März 2009 wurde der Bericht über das Ergebnis der Vernehmlassung vorgelegt und am 24. Juni 2009 hat der Bundesrat zuhanden des Parlaments eine Botschaft zur Änderung des Energiegesetzes verabschiedet, die die Einführung eines einheitlichen, nationalen und obligatorischen Gebäudeenergieausweises vorsieht.
Energiepass in Luxemburg
In Luxemburg trägt der Energieausweis die Bezeichnung Energiepass. Die Ausstellung, die Anforderungen und die weiteren Rahmenbedingungen des Energiepasses werden in der großherzoglichen Verordnung über die Energieeffizienz von Wohngebäuden vom 30. November 2007 geregelt. Die Verordnung wurde am 31. August 2010 durch die großherzogliche Verordnung über die Energieeffizienz von Nichtwohngebäuden modifiziert.
Die luxemburgische Verordnung definiert die beiden Gebäudetypen folgendermaßen:
- Wohngebäude: Gebäude wo mindestens 90 % der Energiebezugsfläche zu Wohnzwecken bestimmt sind
- Nichtwohngebäude: Gebäude wo weniger als 90 % der Energiebezugsfläche zu Wohnzwecken bestimmt sind
Derzeit sind nur Wohnbauten von der Ausstellungspflicht des Energiepasses betroffen. Der Pass für Wohngebäude ist obligatorisch beim Neubau, bei Erweiterungen, bei Modifikationen der thermischen Gebäudehülle und substantiellen Transformationen, sowie bei Eigentümer- und Mieterwechsel.
Ab dem 1. Januar 2011 ist der Energiepass auch beim Neubau, bei Erweiterungen und bei Modifikationen von Nichtwohnbauten, Grundvoraussetzung zur Erlangung einer Baugenehmigung. Ab dem 1. Juni 2011 muss der Energiepass auch bei Eigentümer- und Mieterwechsel, und substantiellen Transformationen von bestehenden Nichtwohngebäuden erstellt werden.
Ausgenommen von der Energiepasspflicht sind spezielle landwirtschaftliche Gebäude, Nichtwohngebäude mit großen permanenten Öffnungen nach außen, provisorisch errichtete Gebäude mit einer Nutzungsdauer von weniger als 2 Jahren, Kultstätte und zu religionszwecken genutzte Einrichtungen sowie unabhängige Gebäude mit weniger als 50 m² Energiebezugsfläche.
Der Energiepass ist ein fünfseitiges Dokument, das den energetischen Zustand eines Gebäudes bewertet. Der Energiepass stuft das Gebäude in drei Klassen zur Gesamtenergieeffizienz, Wärmeschutz und Umweltwirkung. Die Unterteilung der Klassen geht von A (niedriger Energiebedarf) bis I (hoher Energiebedarf).
Der Energiepass für alle Wohngebäude und für neu zu errichtende Nichtwohngebäude wird aufgrund eines berechneten Energiebedarfs erstellt (bedarfsorientiert). In allen anderen Fällen im Nichtwohnbau wird der Energiepass aufgrund von gemessenen Verbrauchswerten erstellt. Der Energiepass für Nichtwohngebäude unterscheidet sich u. a. von demjenigen für Wohngebäude durch erweiterte Betrachtung der kompletten Gebäudetechnik wie Beleuchtung, Trinkwarmwasserbereitung, Lüftung, Heizung, Klima, Luftbe- und entfeuchter. Bei gemischt genutzten Gebäuden kann es vorkommen, dass zwei Energiepässe zu erstellen sind, ein Nichtwohngebäudepass und ein Energiepass für die zu Wohnzwecken bestimmte Fläche.
Ausschließlich Mitglieder des luxemburgischen Verbands der Architekten und beratende Ingenieure, sowie vom luxemburgischen Wirtschaftsministerium zugelassene Experten dürfen den Energiepass erstellen.
Die Gültigkeitsdauer des Energiepasses beträgt 10 Jahre.[10][11]
Energieausweis als Instrument für Planung und Betrieb von Immobilien
Neben den unterschiedlichen rechtlichen Verpflichtungen, einen Energieausweis vorzulegen kann der Energieausweis bzw. die zu hinterlegenden Daten[12] in der Planungs- und Betriebsphase von Gebäuden eine Rolle spielen. Bei Neubau und Sanierung kann der Energieausweis als Grundlage für die Optimierung und Anpassung an die jeweiligen Anforderungen herangezogen werden. Durch Anpassung der einzelnen Bauteile können Baukosten reduziert, Energiekosten optimiert und Förderungen optimal ausgeschöpft werden. Das XML als lebendes Dokument ist ein wichtiger Teil des Facility Management und kann auch als Energiefokussiertes [BIM] gesehen werden. Darüber hinaus können mit den im XML enthaltenen Daten auch Simulationsmodelle der Gebäude erstellt werden, wie das Projekt EPC4SES untersucht.[13]
Software
Es gibt mehrere Softwareanbieter, die Energieausweis-Software vertreiben. In Deutschland gibt es ca. 20 Anbieter, in Österreich gibt es sechs anerkannte Energieausweis-Computerprogramme und ein paar kleinere Anbieter. Nicht alle Hersteller unterstützen jedoch die Erstellung aller Ausweis-Derivate: nach Energiebedarf, nach Energieverbrauch, für Wohngebäude nach DIN 4108 und DIN 4701-10 und -12 und für Nichtwohngebäude nach DIN V 18599.
Gesetze, Normen und Standards
Europäische Richtlinien:
- Konsolidierte Fassung der Richtlinie 2010/31/EU des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 19. Mai 2010 über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden. (PDF) In: eur-lex.europa.eu, abgerufen am 7. Dezember 2012 (PDF; 313 kB).
Zum deutschen Energieausweis:
- seit 2020
- Energieeinsparverordnung 2004 bis 2020
- Energieeinsparverordnung 2009
- EnEV 2009 – nicht amtliche Lesefassung (PDF; 683 kB)
- EnEV 2009 – Regeln für Energieverbrauchskennwerte im Wohngebäudebestand (PDF-Datei; 213 kB)
- EnEV 2009 – Regeln für Energieverbrauchskennwerte im Nichtwohngebäudebestand (PDF-Datei; 446 kB)
- Energieeinsparverordnung 2013
- EnEV 2013 – nichtamtliche Lesefassung (PDF; 723 kB)
- EnEV 2013 – Regeln für Energieverbrauchswerte im Wohngebäudebestand (PDF; 1,6 MB)
- EnEV 2013 – Regeln zur Datenaufnahme und Datenverwendung im Wohngebäudebestand (PDF; 496 kB)
- EnEV 2013 – Regeln für Energieverbrauchswerte im Nichtwohngebäudebestand (PDF; 827 kB)
- EnEV 2013 – Regeln zur Datenaufnahme und Datenverwendung im Nichtwohngebäudebestand (PDF; 137 kB)
- Klimafaktoren des DWD
Zum österreichischen Energieausweis:
- Energieausweis-Vorlage-Gesetz i.d.g.F. (ris.bka)
- Österreichisches Institut für Bautechnik (OIB): OIB-Richtlinie 6 – Energieeinsparung und Wärmeschutz, April 2019, OIB-330.6-026/19 (PDF-Datei; 1,64 MB)
- Österreichisches Institut für Bautechnik (OIB): OIB-Richtlinie 6 – Leitfaden Energietechnisches Verhalten von Gebäuden, April 2019, OIB-330.6-028/19 (PDF-Datei; 1,58 MB)
Zum schweizerischen Energieausweis:
Literatur
Deutschland:
- Christian Hertel: Energieausweis für Bestandsgebäude. In: DNotZ, Jg. 2007, Bd. 2, S. 486–500
- Deutsche Energie-Agentur GmbH (dena): Auf einen Blick: Der Energieausweis kompakt
Weblinks
Deutschland:
- FAQs rund um das Thema Energieausweis, Website des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat
- Der Energieausweis: Steckbrief für Wohngebäude
Österreich:
- Website des oberösterreichischen Energiesparverbandes
- Energieausweis-Aussteller in Österreich
- Kommunalkredit Public Consulting GmbH: Sanierungsscheck für Private 2021/2022 – Ein- und Zweifamilienhaus, Reihenhaus
- Kommunalkredit Public Consulting GmbH: Sanierungsscheck für Private 2021/2022 – Mehrgeschoßiger Wohnbau
Schweiz:
Einzelnachweise
- Gebäudeenergiegesetz (GEG 2020) - das ist neu beim Energieausweis - ENERGIE-FACHBERATER. 5. November 2020, abgerufen am 19. Februar 2021.
- dena: Anlaufstellen bei Ordnungswidrigkeiten
- Klimafaktoren (KF) für Energieverbrauchsausweise. Website des Deutschen Wetterdienstes. Abgerufen am 28. Oktober 2019.
- BMVBS-Online-Publikation, Nr. 01/2011. Abgerufen am 30. Juni 2021.
- Pressemitteilung DENA
- Optimusprojekt (Memento des Originals vom 27. März 2014 im Internet Archive) Info: Der Archivlink wurde automatisch eingesetzt und noch nicht geprüft. Bitte prüfe Original- und Archivlink gemäß Anleitung und entferne dann diesen Hinweis. (PDF; 1,1 MB)
- Der Proforma Energieausweis. In: bauwohnwelt.at, abgerufen am 7. Dezember 2012.
- Website der Konferenz Kantonaler Energiedirektoren.
- Website Gebäudeenergieausweis der Kantone (GEAK): Häufige Fragen. (Memento des Originals vom 4. September 2010 im Internet Archive) Info: Der Archivlink wurde automatisch eingesetzt und noch nicht geprüft. Bitte prüfe Original- und Archivlink gemäß Anleitung und entferne dann diesen Hinweis.
- Energiepass für Wohngebäude in Luxemburg. In: energiepass.lu, 14. Juni 2010
- Energiepass für Nichtwohngebäude in Luxemburg. In: energiepass.lu, 11. Oktober 2010
- DIBt XML Schema
- EPC4SES Digital Building Twins, auf smartenergy.nu