EORI-Nummer
Die EORI-Nummer (Economic Operators’ Registration and Identification) ist der Nachfolger der Zollnummer auf EU-Ebene. Sie dient der Identifizierung von Wirtschaftsbeteiligten und soll die automatisierte Zollabfertigung erleichtern. Ohne gültige EORI-Nummer sind zollrechtliche Handlungen in der EU grundsätzlich nicht mehr möglich (außer für Privatpersonen, die nur gelegentlich — weniger als zehn pro Jahr — schriftliche bzw. elektronische Zollanmeldungen abgeben[1]). Jeder selbständige und rechtsfähige Wirtschaftsbeteiligte[2] erhält grundsätzlich nur eine einzige EORI-Nummer, da diese als EU-weites Identifikationsmerkmal verwendet wird.[3]
Die EORI-Nummer kann bis zu 17 Zeichen enthalten. Sie beginnt mit dem zweistelligen Länder-Präfix (ISO 3166) des jeweiligen Mitgliedstaates, der sie vergibt, gefolgt von bis zu 15 Zeichen. In bestimmten Fällen können weitere Länder-Präfixe enthalten sein.
Die jeweilige nationale Vergabestelle der EORI-Nummer kann auf einer Webseite der Europäischen Union abgefragt werden.[4] Die Zuweisung der EORI-Nummer erfolgt in Deutschland und in Österreich durch den Zoll.
Rechtliche Grundlage
Die EORI-Nummer wurde mit Verordnung (EG) Nr. 312/2009 in Artikel 4k der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 (Zollkodex-Durchführungsverordnung) eingeführt. Sie ist seit Mai 2016 durch Artikel 9 Verordnung (EU) Nr. 952/2013 in Verbindung mit Artikel 1 Nummer 18 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 bestimmt.
Prüfung der EORI-Nummer
Jeder Wirtschaftsteilnehmer muss bei Versand in den EU-Zollraum die Gültigkeit und Richtigkeit der EORI-Nummer seines Vertragspartners auf einer Webseite der EU[5] überprüfen. Dabei werden Name, vollständige Anschrift des Vertragspartners und der entsprechende Gültigkeitsvermerk angezeigt.
Die Prüfung der EORI-Nummer ist erforderlich, damit diese z. B. bei der Einfuhr auf der Handelsrechnung angeführt werden kann und es bei der Einfuhr nicht zu einer Verzögerung oder gar zu einer Zurücksendung der Ware kommt.
Ausnahmen bei der Verwendung der EORI-Nummer
Die Verwendung einer EORI-Nummer ist nur erforderlich, wenn der Vertragspartner und Empfänger der Warensendung in der EU die Kriterien als Wirtschaftsbeteiligter erfüllt. Dies ist dann grundsätzlich nicht der Fall, wenn eine zollrechtlich relevante Handlung im EU-Zollgebiet nicht im Zusammenhang mit einer Geschäftstätigkeit steht, in der Regel bei Einfuhr durch Privatpersonen. Privatpersonen können aber trotzdem eine EORI-Nummer erhalten.
Situation in Deutschland
In Deutschland wurden auf Antrag aus gültigen Zollnummern der Wirtschaftsbeteiligten EORI-Nummern generiert.[6] Diese bestehen aus dem Länder-Präfix DE und der siebenstelligen ehemaligen Zollnummer. Seit Beginn des Jahres 2012 werden in Deutschland ebenfalls 17-stellige EORI-Nummern erzeugt, Länder-Präfix DE und 15 Ziffern. Bestehende neunstellige EORI-Nummern behalten ihre Gültigkeit.
Situation in Frankreich
In Frankreich besteht die EORI-Nummer aus dem Länderpräfix „FR“ und der sogenannten, in der Regel 14-stelligen, „numéro SIRET“.[7] Da die SIRET-Nummer bereits dem französischen Unternehmen zugeteilt und bekannt ist, muss dieser nur noch den Länderpräfix „FR“ davor setzen, um die EORI-Nummer zu erhalten. Diese so zusammengesetzte Nummer erlangt ihre Gültigkeit nach Anmeldung bei der nationalen Registrierungsstelle.[8]
Situation in der Tschechischen Republik
In der Tschechischen Republik beginnt die EORI-Nummer mit dem Länderpräfix „CZ“. Anschließend folgt die Steuernummer „IČO, Identifikační číslo osoby“ des jeweiligen Wirtschaftsbeteiligten. Die EORI-Nummer muss beim für den Firmensitz zuständigen Zollamt in der tschechischen Republik beantragt werden, damit sie aktiviert wird.
Webseiten
- „EORI-Nummer“ – Seite des deutschen Zolls
- Österreichisches Finanzministerium – „e-zoll“ (abgefragt am 15. Oktober 2015)
- Die EORI-Nummer im Ausfuhrbegleitdokument (abgefragt am 25. Oktober 2019)
- Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 (konsolidierte Version vom 8. Dezember 2015, nicht mehr in Kraft)
Einzelnachweise
- Verwendung der EORI-Nummer. Zoll Deutschland, abgerufen am 29. Mai 2020.
- Natürliche Person, Juristische Person oder rechtsfähige Personenmehrheit (insbesondere z. B. Personengesellschaften wie GbR, OHG, KG).
- Art. 1 Nr. 18 UZK-DA und Art. 7 Abs. 2 UZK-IA.
- Identifizierung und Registrierung von Wirtschaftsbeteiligten.
- Bestätigung der EORI-Nummer.
- Die EORI-Nummer
- Système d’identification du répertoire des établissements.
- EORI-Registrierungsformular (französisch).