Borreliose
Borreliose ist eine allgemeine Bezeichnung für verschiedene Infektionskrankheiten, die durch Bakterien der Gattung Borrelia (umgangssprachlich Borrelien) aus der Gruppe der Spirochäten ausgelöst werden. Die Erkrankungen kommen beim Menschen und bei allen anderen Säugetieren vor und können durch den Befall aller Körpergewebe vielfältige klinische Symptome auslösen. Die Übertragung erfolgt vor allem durch Zecken, aber auch durch Pferdebremsen.
Klassifikation nach ICD-10 | |
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A68 | Rückfallfieber |
A68.0 | Durch Läuse übertragenes Rückfallfieber durch Borrelia recurrentis |
A68.1 | Durch Zecken übertragenes Rückfallfieber, Rückfallfieber durch jede Borrelienart, ausgenommen durch Borrelia recurrentis |
A69 | Sonstige Spirochäteninfektionen |
A69.2 | Lyme-Krankheit, Erythema chronicum migrans durch Borrelia burgdorferi |
ICD-10 online (WHO-Version 2019) |
Die Gattung Borrelia und die davon abgeleitete Erkrankung Borreliose sind nach dem französischen Bakteriologen Amédée Borrel benannt.
Lyme-Borreliose
Die Lyme-Borreliose oder Lyme-Krankheit (nach dem Ort Lyme, Connecticut) wird durch das Bakterium Borrelia burgdorferi ausgelöst. Es können alle Organe und Gewebe befallen werden. Die Erkrankung kommt beim Menschen und allen anderen Säugetieren sowie Vögeln vor. Die Übertragung erfolgt vor allem durch den Holzbock, eine Zeckenart, sowie deren als Nymphe bezeichnete Larve, sehr selten auch durch Stechmücken oder Pferdebremsen.[1] Die Nymphen sind mit bloßem Auge kaum erkennbar. Da sie nach ihrer meist unbemerkten Blutmahlzeit von der Haut abfallen, wissen Gestochene in diesem Fall nichts von einer möglichen Borreliose-Infektion und werden erst aufmerksam, wenn die Symptome auftreten. Im Hauptartikel Lyme-Borreliose werden die drei Krankheitsstadien, diagnostische Möglichkeiten und Behandlung genauer beschrieben.
Rückfallfieber
Unter Rückfallfieber (englisch relapsing fever, spirillium fever) versteht man zwei von Rückfallfieber-Borrelien verursachte bakterielle Infektionskrankheiten, die durch mehrmalige Fieberschübe, sogenanntes rekurrentes Fieber, charakterisiert sind. Die Rückfallfieber werden durch Läuse und Zecken übertragen und gehören damit in die Gruppe der bakteriellen Zoonosen oder Arthropozoonosen (durch Gliederfüßer übertragene Erkrankungen). In Mitteleuropa nachgewiesene Rückfallfieber sind ausnahmslos seltene, importierte reisemedizinische Erkrankungen. Zwei nach Erregern und Übertragung unterschiedliche Arten von Rückfallfieber sind bekannt:
- das seltene, aber dann meist epidemisch vorkommende Läuserückfallfieber (englisch Louse-borne relapsing fever, LBRF), hauptsächlicher Erreger ist Borrelia recurrentis;
- das Zeckenrückfallfieber (englisch Tick-borne relapsing fever, TBRF), meist durch Borrelia duttoni verursacht.
Weitere Borreliosen
Bei Tieren kommen weltweit weitere Borreliosen vor, die bisher nicht als Infektionserkrankung beim Menschen beschrieben wurden, etwa Infektionen mit Borrelia theileri oder Borrelia coriaceae (Rinder- und Pferdeborreliose), Borrelia latyschewii (Reptilien) und Borrelia anserina (Geflügel).
Meldepflicht
Borreliose ist nach dem deutschen Bundesgesetz Infektionsschutzgesetz nicht meldepflichtig. In einigen deutschen Bundesländern besteht jedoch eine Meldepflicht bzw. wird die Einführung einer solchen diskutiert. Auskünfte erteilen dazu die obersten Gesundheitsbehörden der jeweiligen Bundesländer. In Bayern[2] besteht eine nichtnamentliche Meldepflicht hinsichtlich der Erkrankung und des Todes an einer Borreliose in Form eines Erythema migrans. In Berlin[3] besteht eine namentliche Meldepflicht entsprechend § 6 IfSG für die Erkrankung oder den Tod an Lyme-Borreliose. In Brandenburg[4][5] ist namentlich meldepflichtig die Erkrankung und der Tod an Borreliose. In Mecklenburg-Vorpommern[6] besteht die Pflicht zur nichtnamentlichen Meldung bezüglich Erkrankung und Tod an Borreliose. In Rheinland-Pfalz[7] besteht eine unverzügliche nichtnamentliche Meldepflicht für die Erkrankung an und den Tod durch Borreliose in Form eines Erythema migrans und akuter Neuroborreliose. Im Saarland[8] besteht die unverzügliche nichtnamentliche Meldepflicht bezüglich Erkrankung an und Tod durch Borreliose in Form eines Erythema migrans oder akuter Neuroborreliose. Nach dem Recht Sachsens[9] besteht eine namentliche Meldepflicht bezüglich Erkrankung und Tod an Borreliose. In Thüringen[10] sind ebenfalls zusätzliche Meldepflichten geregelt. Meldepflichtig sind danach mit namentlicher Meldepflicht die Erkrankung und der Tod an Borreliose.
Literatur
- Hartmut Krauss u. a.: Borreliosen. In: Hartmut Krauss, Albert Weber, Burkhard Enders (Hrsg.): Zoonosen. Von Tier zu Mensch übertragbare Infektionskrankheiten. 3. Auflage. Deutscher Ärzteverlag, Köln 2004, ISBN 3-7691-0406-4.
- Norbert Satz: Klinik der Lyme-Borreliose. 3. Auflage, Verlag Hans Huber, 2010, ISBN 978-3-456-84763-4.
- Walter Berghoff: Lyme-Borreliose. 1. Auflage, Verlag Berghoff, Rheinbach, 2016, ISBN 978-3-9817-7050-6.
Weblinks
Einzelnachweise
- Leitlinie Neuroborreliose der Deutschen Gesellschaft für Neurologie. In: AWMF online (Stand 2012).
- Bayerisches Staatsministerium für Gesundheit und Pflege: Verordnung zur Erweiterung der Meldepflicht auf andere übertragbare Krankheiten oder Krankheitserreger. Meldepflichtverordnung – MeldePflV. In: gesetze-bayern.de. Bayrische Staatskanzlei, 14. Februar 2018, abgerufen am 8. März 2020 (GVBl. S. 69).
- Senatsverwaltung für Gesundheit und Soziales: Verordnung über die Ausdehnung der Meldepflicht für Krankheiten und Krankheitserreger nach dem Infektionsschutzgesetz. (IfSG-MeldepflichtV). In: gesetze.berlin.de. juris GmbH, 19. März 2013 (IfSG-MeldepflichtV, Fundstelle GVBl. 2013, 91).
- Ministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Familie: Verordnung über die Erweiterung der Meldepflicht für Infektionskrankheiten. (InfKrankMV). In: bravors.brandenburg.de. Brandenburg, 23. Januar 2009, abgerufen am 8. März 2020 ((GVBl.II/09, [Nr. 05], S. 83) zuletzt geändert durch Artikel 2 Absatz 13 des Gesetzes vom 25. Januar 2016 (GVBl.I/16, [Nr. 5])).
- Ministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Familie: Verordnung über die Erweiterung der Meldepflicht für Infektionskrankheiten. (InfKrankMV). In: bravors.brandenburg.de. Brandenburg, 23. Januar 2009, abgerufen am 8. März 2020 ((GVBl.II/09, [Nr. 05], S. 83) zuletzt geändert durch Artikel 2 Absatz 13 des Gesetzes vom 25. Januar 2016 (GVBl.I/16, [Nr. 5])).
- Landtag: Gesetz zur Ausführung des Infektionsschutzgesetzes. (Infektionsschutzausführungsgesetz - IfSAG M-V). In: landesrecht-mv.de. 3. Juni 2006, abgerufen am 8. März 2020 (Fundstelle: GVOBl. M-V 2006, S. 524, Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 16. Mai 2018 (GVOBl. M-V S. 183, 184)).
- Ministerin für Soziales, Arbeit, Gesundheit und Demografie: Landesverordnung über die Erweiterung der Meldepflicht für übertragbare Krankheiten. Vom 10. Juni 2011 (IfSGMeldpflV RP). In: landesrecht.rlp.de. juris GmbH, abgerufen am 8. März 2020 (Fundstelle: GVBl. 2011, 171).
- Verordnung über die Erweiterung der Meldepflicht für übertragbare Krankheiten (MPflVO). Vom 9. August 2011 Fundstelle: Amtsblatt 2011, S. 276. In: sl.juris.de. Abgerufen am 8. März 2020 (geändert durch die Verordnung vom 12. September 2016 (Amtsbl. I S. 856)).
- Staatsministerin für Soziales: Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Verbraucherschutz über die Erweiterung der Meldepflicht für übertragbare Krankheiten und Krankheitserreger nach dem Infektionsschutzgesetz. Vollzitat: Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Verbraucherschutz über die Erweiterung der Meldepflicht für übertragbare Krankheiten und Krankheitserreger nach dem Infektionsschutzgesetz vom 3. Juni 2002 (SächsGVBl. S. 187), die zuletzt durch die Verordnung vom 9. November 2012 (SächsGVBl. S. 698) geändert worden ist. In: revosax.sachsen.de. Abgerufen am 8. März 2020 (Fassung gültig ab: 16. Dezember 2012).
- Thüringer Verordnung über die Anpassung der Meldepflicht für Infektionskrankheiten (Thüringer Infektionskrankheitenmeldeverordnung - ThürIfKrMVO -) Vom 15. Februar 2003. Fundstelle: GVBl. 2003, 107. (Zum 09.03.2020 aktuelle verfügbare Fassung der Gesamtausgabe, Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Verordnung vom 4. Februar 2015 (GVBl. S. 3)).